Bei der Vermögensaufteilung bei Scheidung in Deutschland entscheiden oft wenige Wochen, ob du Tausende Euro verlierst oder sicherst. Der gesetzliche Güterstand – die sogenannte Zugewinngemeinschaft – gilt für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, und regelt nach §§ 1363–1390 BGB genau, wem was zusteht. Hier erfährst du, wie der Zugewinnausgleich berechnet wird, welche Vermögenswerte in die Teilung fließen und welche Fristen du 2026 kennen musst.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Güterstand in Deutschland
Ohne Ehevertrag leben Ehepaare in Deutschland automatisch in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet nicht, dass alles gemeinsam gehört – jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines Vermögens. Was sich ändert: Bei der Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen, also das, was jeder während der Ehe hinzugewonnen hat.
Der Zugewinn berechnet sich so:
- Anfangsvermögen zum Hochzeitstag feststellen (indexiert auf heutigen Geldwert)
- Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags feststellen
- Differenz = individueller Zugewinn
- Wer mehr Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz
Ein Beispiel: Partner A hat einen Zugewinn von 120.000 €, Partner B von 40.000 €. Die Differenz beträgt 80.000 €. Partner B erhält 40.000 € als Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB).
Wichtig: Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe eingehen, werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und fließen damit nicht in den Zugewinnausgleich ein.

Welche Vermögenswerte fallen in die Vermögensaufteilung bei Scheidung?
Nahezu alle Vermögenswerte, die während der Ehe aufgebaut wurden, sind relevant für den Zugewinnausgleich. Dazu gehören:
- Immobilien (anteilig oder vollständig, je nach Eigentumsverhältnis)
- Bankguthaben, Tagesgeldkonten, Festgeldanlagen
- Wertpapiere und Aktienportfolios
- Unternehmensanteile und Beteiligungen
- Lebensversicherungen mit Rückkaufswert
- Fahrzeuge (nach aktuellem Marktwert)
- Luxusgüter, Kunstgegenstände, Schmuck
- Rentenpunkte und Betriebsrenten (über den Versorgungsausgleich)
Nicht in den Zugewinnausgleich fließen grundsätzlich:
- Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war (Anfangsvermögen)
- Erbschaften und Schenkungen (§ 1374 Abs. 2 BGB)
- Schmerzensgeld und höchstpersönliche Entschädigungen
Schulden werden beim Anfangs- und Endvermögen gegengerechnet. Das Endvermögen kann nicht unter null sinken (§ 1375 BGB) – allerdings gibt es Ausnahmen bei illoyaler Vermögensminderung, etwa wenn ein Partner Geld verschwendet oder verschenkt hat, um den Zugewinn künstlich zu senken.

Immobilien bei der Scheidung: Gemeinsames Haus aufteilen
Das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung ist in vielen Scheidungen der größte Streitpunkt. Gehört die Immobilie beiden Partnern je zur Hälfte, gibt es grundsätzlich drei Wege:
- Verkauf der Immobilie und Aufteilung des Erlöses – die häufigste und rechtlich sauberste Lösung
- Auszahlung eines Partners: Ein Partner übernimmt die Immobilie und zahlt dem anderen seinen Anteil aus (Wertgutachten erforderlich)
- Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG): Kann von jedem Miteigentümer beantragt werden – führt meist zu geringeren Erlösen, wirkt aber als Druckmittel
Der Verkehrswert der Immobilie muss offiziell ermittelt werden – entweder durch einen zertifizierten Sachverständigen oder ein Bankgutachten. 2026 liegen die Kosten für ein Verkehrswertgutachten je nach Objekt zwischen 1.500 € und 3.500 €.
Steht die Immobilie nur auf einen Namen, fließt ihr Wert trotzdem in den Zugewinnausgleich ein – sofern sie während der Ehe erworben oder wesentlich im Wert gesteigert wurde. Wer das Haus vor der Ehe bereits besaß, kann diesen Ausgangswert als Anfangsvermögen geltend machen.
Laufende Hypothekenkredite müssen beim Eigentumsübergang neu geregelt werden. Banken verlangen in der Regel die Zustimmung und Bonitätsprüfung des übernehmenden Partners – eine Umschuldung kann zu anderen Zinssätzen führen.
Versorgungsausgleich: Rentenansprüche bei der Scheidung aufteilen
Neben dem Zugewinnausgleich ist der Versorgungsausgleich ein eigenständiger und oft unterschätzter Teil der Vermögensaufteilung bei Scheidung in Deutschland. Er ist in §§ 1–55 VersAusglG geregelt und wird vom Familiengericht automatisch durchgeführt – ohne dass du einen Antrag stellen musst.
Beim Versorgungsausgleich werden alle Rentenanwartschaften, die beide Partner während der Ehezeit erworben haben, hälftig geteilt. Das umfasst:
- Gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung)
- Beamtenpensionen
- Betriebliche Altersversorgung
- Riester- und Rürup-Renten
- Private Rentenversicherungen (wenn auf Rentenbasis)
Der Ausgleichszeitraum ist die Ehezeit: vom ersten des Heiratsmonats bis zum letzten des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Ausnahme: Bei einer Ehezeit unter 3 Jahren findet kein Versorgungsausgleich statt, es sei denn, ein Ehepartner stellt ausdrücklich einen Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist per notariellem Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung möglich – muss aber vom Familiengericht genehmigt werden und darf keinen Partner unangemessen benachteiligen.
Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung: Regelungen vor und nach der Ehe
Wer die gesetzlichen Regeln der Vermögensaufteilung bei Scheidung ändern möchte, braucht einen Ehevertrag (§ 1408 BGB) – oder nach der Trennung eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Beide müssen notariell beurkundet werden und sind ohne Notar unwirksam.
Mögliche Vereinbarungen im Ehevertrag:
- Gütertrennung (§ 1414 BGB): Kein Zugewinnausgleich; jeder behält sein eigenes Vermögen
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Bestimmte Vermögenswerte (z. B. Unternehmensanteile) werden ausgeschlossen
- Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB): Beide Partner verwalten das Vermögen gemeinsam – in der Praxis selten vereinbart
Die Scheidungsfolgenvereinbarung regelt nach der Trennung konkret:
- Aufteilung einzelner Vermögensgegenstände
- Verzicht auf Zugewinnausgleich oder Teile davon
- Regelungen zu Immobilien, Unterhalt, Kindern
Notarkosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich nach dem Gegenstandswert. Bei einem Vermögen von 200.000 € sind Notargebühren von ca. 1.000–2.500 € realistisch. Das ist deutlich günstiger als ein Gerichtsstreit.
Fristen und Verjährung beim Zugewinnausgleich 2026
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt nach 3 Jahren (§ 1378 Abs. 4 BGB i. V. m. §§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde. Wer also 2024 rechtskräftig geschieden wurde, muss seinen Zugewinnausgleichsanspruch spätestens bis zum 31. Dezember 2027 geltend machen.
Darüber hinaus gibt es eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB) – unabhängig davon, ob jemand von seinem Anspruch wusste.
Wichtige Stichtage im Überblick:
- Hochzeitstag: Beginn des Anfangsvermögens
- Tag der Zustellung des Scheidungsantrags: Stichtag für das Endvermögen
- Rechtskraft der Scheidung: Beginn der 3-Jahres-Verjährungsfrist
Um keine Frist zu versäumen, empfiehlt sich die Beauftragung eines Fachanwalts für Familienrecht – dieser kann auch Auskunftsansprüche gegenüber dem anderen Ehegatten durchsetzen (§ 1379 BGB). Du hast das Recht, vollständige Auskunft über das Vermögen deines Partners zum Stichtag zu verlangen.
Hausrat, Schulden und gemeinsame Konten bei der Scheidung
Neben Immobilien und Rentenansprüchen gibt es weitere Bereiche, die bei der Vermögensaufteilung geregelt werden müssen:
Hausrat: Der gemeinsame Hausrat wird nach § 1568a BGB aufgeteilt. Gegenstände, die einem Partner allein gehören (Erbstücke, persönliche Geschenke), bleiben bei diesem. Alles andere wird einvernehmlich aufgeteilt – oder durch das Gericht im Streitfall.
Gemeinsame Schulden: Kredite, die beide Partner gemeinsam aufgenommen haben, haften beide weiterhin gesamtschuldnerisch gegenüber der Bank – unabhängig von internen Vereinbarungen. Eine interne Freistellungsvereinbarung schützt nicht vor dem Gläubiger. Nur eine Umschreibung des Kredits bei der Bank schafft Klarheit.
Gemeinsame Konten: Gemeinschaftskonten können von beiden Partnern jederzeit aufgelöst werden. Das Guthaben steht beiden je zur Hälfte zu, sofern keine andere Regelung getroffen wurde. Größere Abhebungen kurz vor der Trennung können als illoyale Vermögensminderung gewertet werden (§ 1375 Abs. 2 BGB) und beim Zugewinnausgleich dem Endvermögen zugerechnet werden.
Steuerliche Aspekte: Im Trennungsjahr können Ehepaare noch gemeinsam veranlagt werden (Splittingtarif). Ab dem Folgejahr entfällt das Ehegattensplitting. Eine frühzeitige Steuerplanung kann hier Hunderte bis Tausende Euro sparen.
Schritt für Schritt: Vermögensaufteilung bei Scheidung vorbereiten
Wer gut vorbereitet in die Scheidung geht, sichert seine Ansprüche. Diese Schritte helfen dir, die Vermögensaufteilung strukturiert anzugehen:
- Anfangsvermögen dokumentieren: Sammle Belege, Kontoauszüge, Grundbuchauszüge und Verträge, die dein Vermögen zum Hochzeitstag belegen. Erbschaften und Schenkungen separat nachweisen.
- Aktuelles Vermögen erfassen: Liste alle Vermögenswerte zum Stichtag auf: Konten, Immobilien, Wertpapiere, Rentenansprüche, Firmenbeteiligungen, Fahrzeuge, Versicherungen.
- Schulden gegenrechnen: Erfasse alle Verbindlichkeiten: Hypotheken, Konsumkredite, Leasingverträge.
- Auskunft verlangen: Du hast nach § 1379 BGB Anspruch auf vollständige Auskunft über das Vermögen deines Partners – notfalls gerichtlich durchsetzbar.
- Fachanwalt einschalten: Einen Fachanwalt für Familienrecht zurate ziehen – besonders bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder unklaren Vermögensverhältnissen.
- Scheidungsfolgenvereinbarung anstreben: Eine außergerichtliche Einigung spart Zeit, Geld und Nerven. Viele Regelungen lassen sich notariell vereinbaren, bevor das Gericht entscheidet.
Tipp: Je früher du dein Anfangsvermögen belegen kannst, desto besser deine Ausgangsposition. Dokumente aus der Zeit vor der Ehe sollten daher gesichert werden, sobald eine Trennung absehbar ist.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Vermögensaufteilung bei Scheidung in Deutschland berechnet?
Der Zugewinnausgleich (§§ 1363 ff. BGB) vergleicht das Vermögen beider Partner zu Beginn und Ende der Ehe. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Anfangsvermögen, Erbschaften und Schenkungen werden nicht geteilt.
Muss das gemeinsame Haus bei der Scheidung verkauft werden?
Nein, ein Verkauf ist nicht zwingend. Der übernehmende Partner kann den anderen auszahlen. Einigen sich beide nicht, kann jeder Miteigentümer eine Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG beantragen, was meist zu niedrigeren Erlösen führt.
Was passiert mit der Rente bei der Scheidung?
Das Familiengericht führt automatisch einen Versorgungsausgleich durch: Alle während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche werden hälftig geteilt. Das betrifft gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Rentenversicherungen. Bei einer Ehezeit unter 3 Jahren entfällt der Ausgleich in der Regel.
Kann ich auf den Zugewinnausgleich verzichten?
Ja, durch einen notariellen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Der Verzicht muss notariell beurkundet und vom Familiengericht genehmigt werden – er darf keinen Partner unangemessen benachteiligen.
Wie lange habe ich Zeit, meinen Zugewinnausgleich zu fordern?
Der Anspruch verjährt 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde (§ 1378 Abs. 4 BGB). Zusätzlich gilt eine absolute Verjährung von 10 Jahren ab Anspruchsentstehung. Wer 2024 rechtskräftig geschieden wurde, muss bis spätestens 31. Dezember 2027 handeln.
Werden Schulden bei der Scheidung auch aufgeteilt?
Schulden fließen in die Berechnung des Zugewinnausgleichs ein und mindern das Endvermögen. Gemeinsame Kredite bleiben aber gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch bestehen – beide Partner haften weiterhin, bis der Kredit umgeschrieben oder abgelöst wird.
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