„Was kostet eine Scheidung eigentlich wirklich?“ Diese Frage stellen sich die meisten erst, wenn der Anwalt schon am Telefon ist und über Gerichtsgebühren, Anwaltsgebühren und Verfahrenswert spricht. Die ehrliche Antwort: Es hängt fast vollständig von einer einzigen Zahl ab — dem Verfahrenswert. Wer versteht, wie diese Zahl zustande kommt und wo sich Kosten legal senken lassen, zahlt oft deutlich weniger als erwartet. Dieser Artikel zeigt die konkreten Beträge für 2026, den Weg zur Verfahrenskostenhilfe bei knappem Budget und was beim Finanzamt tatsächlich absetzbar ist.

Stand der Gebühren: Seit 01.06.2025 gelten durch das KostBRÄG 2025 rund 6 % höhere
Anwalts- und Gerichtsgebühren. Alle Beträge in diesem Artikel basieren auf der aktuellen Tabelle
(Stand 2026) — ältere Quellen rechnen oft noch mit den niedrigeren Werten von vor Juni 2025.

Wie setzt sich die Scheidung 2026 zusammen?

Jede Scheidung hat drei Kostenblöcke: Gerichtsgebühren (das Amtsgericht fordert diese), Anwaltsgebühren (dein Anwalt berechnet nach Verfahrenswert), und Nebenkosten (Beglaubigungen, Ehefähigkeitszeugnisse, Kontoauszüge).

Beispiel: Scheidung mit Verfahrenswert 9.000 € (Standardfall, gemeinsames Nettoeinkommen 3.000 €, einvernehmlich, ein Anwalt):

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Kostenaufhebung bei der Scheidung — wer zahlt am Ende was?

Bei einer ausgesprochenen Scheidung gilt nach § 150 Abs. 1 FamFG der Grundsatz der Kostenaufhebung: Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte auf beide Ehepartner aufgeteilt, und jeder trägt seine eigenen Anwaltskosten selbst. Das gilt unabhängig davon, wer den Scheidungsantrag gestellt hat — „Kostenaufhebung“ heißt nicht, dass Kosten entfallen, sondern dass jede Seite ihren eigenen Anteil trägt.

Praktisch bedeutet das: Bei der klassischen einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt zahlt derjenige, der den Anwalt beauftragt hat, dessen Rechnung vollständig selbst — der andere Ehepartner spart sich die eigene Anwaltsgebühr komplett, weil er lediglich zustimmt. Die Gerichtsgebühr wird trotzdem zwischen beiden geteilt.

Das Gericht kann von diesem Grundsatz abweichen, wenn die hälftige Kostenteilung nach den Umständen des Falls unbillig wäre (§ 150 Abs. 4 S. 1 FamFG) — etwa bei erheblich ungleichen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen, oder wenn eine Seite das Verfahren durch ihr Verhalten unnötig verzögert oder verteuert hat. Diese Abweichung ist die Ausnahme, nicht die Regel — in der überwiegenden Mehrheit der Scheidungen bleibt es bei der hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten.

Streitwert (Verfahrenswert) richtig berechnen — das spart dir Geld

Der Verfahrenswert ist der Hebel für alle Gebühren. Je höher er, desto mehr zahlst du Gericht und Anwalt. Deshalb lohnt sich eine genaue Berechnung nach § 43 FamGKG.

Wichtig: Je mehr ihr euch außergerichtlich einigt (Vermögen, Unterhalt, Sorgerecht), desto geringer bleibt der Verfahrenswert — und desto weniger zahlt ihr an Gericht und Anwalt. Eine Beratung dazu kostet meist 150–250 € (Erstberatung, RVG-Höchstsatz 190 € netto plus MwSt.), kann aber ein Vielfaches an Gebühren sparen.

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Verfahrenskostenvorschuss — wenn der Ex-Partner vorstrecken muss

Bevor du überhaupt Verfahrenskostenhilfe beantragst, solltest du prüfen, ob dein Ehepartner dir die Kosten vorschießen muss. Nach § 1360a Abs. 4 BGB ist ein leistungsfähiger Ehegatte verpflichtet, dem bedürftigen Partner die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit vorzuschießen, soweit das der Billigkeit entspricht. Über den Verweis in § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB gilt das auch während der Trennungszeit, also bevor die Scheidung überhaupt eingereicht ist.

Dieser Verfahrenskostenvorschuss (VKV) ist gegenüber der staatlichen Verfahrenskostenhilfe vorrangig: Hat dein Ehepartner ausreichend Einkommen oder Vermögen, um deine Anwalts- und Gerichtskosten vorzustrecken, bekommst du keine VKH — das Gericht verweist dich zuerst auf den Anspruch gegen deinen Partner. Der Anspruch besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung; danach entfällt er nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel.

Praktisch heißt das: Bevor du VKH beantragst, lohnt sich die Prüfung, ob ein VKV-Anspruch gegen den Ex-Partner realistisch ist — gerade wenn ein deutliches Einkommensgefälle zwischen euch besteht.

Verfahrenskostenhilfe: Wenn das Geld nicht reicht

Reicht dein Einkommen nicht für die Scheidungskosten, kannst du Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen — die staatliche Unterstützung für familiengerichtliche Verfahren. Je nach Einkommen übernimmt der Staat die Kosten vollständig oder du zahlst sie in monatlichen Raten zurück. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB). Den Antrag stellst du zusammen mit dem Scheidungsantrag bei deinem Anwalt — dafür musst du dein Einkommen, Vermögen und deine monatlichen Belastungen (Miete, Kredite, Unterhaltspflichten) lückenlos offenlegen.

Wichtig: VKH deckt nur die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten. Verliert dein Ex-Partner den Streit um eine Scheidungsfolge (z. B. Unterhalt), kann es trotzdem passieren, dass du anteilig dessen Kosten tragen musst — VKH schützt nicht vor einer Kostenentscheidung des Gerichts gegen dich.

VKH-Freibeträge 2026 — wer wie viel Einkommen behalten darf

Ob und wie viel Verfahrenskostenhilfe du bekommst, hängt von deinem einzusetzenden Einkommen ab. Das Gericht zieht von deinem Nettoeinkommen bestimmte Freibeträge ab — was übrig bleibt, entscheidet über volle Übernahme, Ratenzahlung oder Ablehnung. Grundlage ist die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (PKHB 2026, BGBl. 2025 I Nr. 360). Die Bund-Freibeträge sind gegenüber 2025 unverändert:

Bleiben nach Abzug dieser Freibeträge, der Kosten der Unterkunft und besonderer Belastungen (z. B. Kreditraten, Zahnersatz) mindestens 20 € „einzusetzendes Einkommen“ übrig, wird die Hälfte davon als monatliche Rate festgesetzt — für maximal 48 Monate. Liegt das einzusetzende Einkommen unter 20 €, übernimmt der Staat die Kosten vollständig ohne Rückzahlung. Maßgeblich ist stets der Freibetrag, der zum Zeitpunkt der VKH-Bewilligung gilt (§ 115 Abs. 1 S. 4 ZPO) — spätere Änderungen der Bekanntmachung wirken nicht rückwirkend auf laufende Bewilligungen.

Nebenkosten, die oft übersehen werden

Neben Gericht und Anwalt fallen meist weitere kleine Posten an, die in groben Kostenschätzungen gerne fehlen:

Scheidungskosten und Steuer — was 2026 wirklich absetzbar ist

Seit dem BFH-Urteil vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16) zählen reine Scheidungskosten (Gerichts- und Anwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren selbst) nicht mehr als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Der Bundesfinanzhof begründet das damit, dass diese Kosten nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage nötig sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ohne den Rechtsstreit die Existenzgrundlage bedroht wäre — ein seltener Fall.

Ein separater Hebel bleibt trotzdem: das begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Zahlst du nach der Scheidung Ehegatten- oder Trennungsunterhalt, kannst du bis zu 13.805 € pro Jahr als Sonderausgaben absetzen — der Höchstbetrag erhöht sich zusätzlich um tatsächlich übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ex-Partners. Voraussetzung: Antrag über die Anlage U und Zustimmung des Empfängers, der den Unterhalt dann selbst versteuern muss (§ 22 Nr. 1a EStG).

Wichtig zur Abgrenzung: Kindesunterhalt ist steuerlich nicht absetzbar — das Realsplitting gilt ausschließlich für Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt, nicht für Zahlungen an gemeinsame Kinder. Und: Realsplitting und die fehlende Absetzbarkeit reiner Scheidungskosten sind zwei getrennte Regelungen, die häufig verwechselt werden.

Häufige Fragen zu Scheidungskosten

Wie hoch ist der Mindest-Verfahrenswert bei einer Scheidung?
3.000 Euro nach § 43 FamGKG — auch wenn beide Ehepartner kein oder nur sehr geringes Einkommen haben, setzt das Gericht mindestens diesen Wert an.

Muss ich für die Scheidung einen Anwalt nehmen?
Ja, zumindest die Person, die den Scheidungsantrag stellt, braucht laut Gesetz einen Rechtsanwalt — das Familiengericht akzeptiert keinen Eigenantrag ohne anwaltliche Vertretung. Der andere Ehepartner kann ohne eigenen Anwalt zustimmen, wenn er mit der Scheidung einverstanden ist.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung im Vergleich zur streitigen?
Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt ist deutlich günstiger, weil nur eine Anwaltsgebühr anfällt statt zwei. Streit über Vermögen, Unterhalt oder Sorgerecht erhöht zusätzlich den Verfahrenswert und damit beide Gebührenarten.

Gibt es finanzielle Hilfe, wenn ich mir die Scheidung nicht leisten kann?
Ja, über Verfahrenskostenhilfe (VKH) kann der Staat die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, abhängig von deinem Einkommen und Vermögen. Den Antrag stellst du über deinen Anwalt direkt beim Familiengericht.

Sind die RVG-Gebühren seit 2025 gestiegen?
Ja, zum 01.06.2025 wurden die Anwalts- und Gerichtsgebühren durch das KostBRÄG 2025 um rund 6 % angehoben — die erste Erhöhung seit 2021. Diese Werte gelten unverändert auch für 2026.

Wie hoch sind die VKH-Freibeträge 2026?
Der Einkommensfreibetrag für dich selbst liegt bei 619 €, für Ehegatten/Lebenspartner ebenfalls bei 619 €, für weitere Erwachsene im Haushalt bei 496 € und für Kinder je nach Alter zwischen 393 € und 518 €. Grundlage ist die PKHB 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 360), die Werte sind gegenüber 2025 unverändert.

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