Wer die Scheidung nicht selbst bezahlen kann, hat nach § 114 ZPO Anspruch auf Prozesskostenhilfe — das Familiengericht übernimmt dann die Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder in Raten. Der Verfahrenswert einer Scheidung berechnet sich nach § 43 FamGKG aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute (Mindestwert: 3.000 €) — bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 3.000 €/Monat liegt der Verfahrenswert also bei 9.000 €, was Gerichts- und Anwaltskosten von mehreren hundert Euro bedeutet. Wer Bürgergeld (563 €/Monat, § 20 Abs. 2 SGB II) bezieht oder knapp darüber liegt, erfüllt die Einkommensgrenze in aller Regel automatisch.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Was Prozesskostenhilfe bei der Scheidung bedeutet — Rechtsgrundlage § 114 ZPO
Prozesskostenhilfe (PKH) ist staatliche Unterstützung für Personen, die die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht aus eigenen Mitteln tragen können. Die Rechtsgrundlage ist § 114 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Danach erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann — und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung gilt die Erfolgsaussicht in aller Regel als gegeben. Das Gericht prüft nicht, ob die Ehe zerrüttet ist, sondern ob der Antrag auf Scheidung formal begründet ist. Da das Trennungsjahr nach § 1565 Abs. 1 BGB die gesetzliche Vermutung der Zerrüttung begründet, ist diese Voraussetzung nach einem Jahr Trennung standardmäßig erfüllt.
PKH kann die Kosten vollständig übernehmen (wenn kein einsetzbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist) oder als Ratenzahlung gewährt werden (wenn das Einkommen knapp über der Freigrenze liegt). Die monatlichen Raten werden nach § 115 ZPO berechnet und betragen mindestens 10 €, höchstens 500 €. Insgesamt ist die Rückzahlung auf 48 Monatsraten begrenzt.
Wichtig: PKH bei der Scheidung deckt die Kosten des eigenen Anwalts sowie die Gerichtsgebühren ab. Die Kosten des gegnerischen Anwalts werden bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht anfallen, weil bei dieser nur eine Partei anwaltlich vertreten sein muss (§ 114 FamFG — Anwaltszwang im Scheidungsverfahren).

Einkommensgrenzen für Prozesskostenhilfe 2026 — § 115 ZPO im Detail
Das Gericht berechnet das einzusetzende Einkommen nach § 115 Abs. 1 ZPO. Ausgangspunkt ist das monatliche Nettoeinkommen. Davon werden folgende Beträge abgezogen:
- Erwerbstätigenfreibetrag: Pauschal nach § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO in Verbindung mit den aktuellen PKH-Bekanntmachungen — für 2026 beträgt der Freibetrag für Erwerbstätige 272 €/Monat (Bekanntmachung zu § 115 ZPO, Bundesjustizministerium, gültig ab 01.01.2026).
- Grundfreibetrag für den Antragsteller: 563 €/Monat — entspricht dem Bürgergeld-Regelsatz für Alleinstehende (§ 20 Abs. 2 SGB II).
- Freibetrag für Ehepartner/Lebenspartner: 506 €/Monat (§ 20 Abs. 3 SGB II).
- Freibetrag pro unterhaltsberechtigtem Kind: Je nach Alter zwischen 357 € und 471 €/Monat (§ 23 Nr. 1 SGB II) — für Kinder unter 14 Jahren 357 €, für Kinder ab 14 Jahren 471 €.
- Wohn- und Heizkosten: Tatsächliche Miet- und Heizkosten werden in angemessener Höhe abgezogen (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
- Weitere besondere Belastungen: Z. B. Kreditraten für notwendige Anschaffungen, soweit das Gericht diese anerkennt (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Nach Abzug all dieser Posten ergibt sich das einzusetzende Einkommen. Liegt dieses bei 0 €, wird PKH ohne Ratenzahlung gewährt. Liegt es zwischen 1 € und 600 €, werden gestaffelte Raten festgesetzt. Beträgt es mehr als 600 €/Monat, wird PKH in der Regel abgelehnt.
Rechenbeispiel: Alleinstehende Person mit 1.500 € Nettoeinkommen, erwerbstätig, Miete 700 €:
1.500 € − 272 € (Erwerbstätigenfreibetrag) − 563 € (Grundfreibetrag) − 700 € (Miete) = −35 € → PKH ohne Ratenzahlung.
Rechenbeispiel 2: Gleiche Person, aber 2.200 € Netto:
2.200 € − 272 € − 563 € − 700 € = 665 € → PKH wird in der Regel abgelehnt, da einsetzbares Einkommen über 600 €.

Prozesskostenhilfe Scheidung beantragen: Schritt für Schritt
Der Antrag auf PKH wird beim zuständigen Familiengericht gestellt — also bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt (§ 122 FamFG). Der Antrag kann zusammen mit dem Scheidungsantrag oder vorab eingereicht werden.
- Anwalt beauftragen: Da im Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht (§ 114 FamFG), muss zunächst ein Fachanwalt für Familienrecht beauftragt werden. Der Anwalt reicht in der Regel den PKH-Antrag für den Mandanten ein.
- Formular ausfüllen: Das amtliche Formular heißt „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” (Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO). Es ist bundeseinheitlich und wird beim Amtsgericht oder auf den Websites der Landesjustizverwaltungen zum Download angeboten.
- Belege beifügen: Gehaltsabrechnungen oder Bürgergeld-Bescheid der letzten drei Monate, Mietvertrag und Mietzahlungsbelege, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Bescheide über Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen oder -ansprüche sowie Nachweise über Verbindlichkeiten.
- Antrag beim Gericht einreichen: Der Anwalt reicht das ausgefüllte Formular zusammen mit allen Belegen bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts ein.
- Gerichtliche Prüfung: Das Gericht prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 115 ZPO und entscheidet durch Beschluss. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Gericht 2 bis 8 Wochen.
- Beschluss abwarten: Erst nach Bewilligung der PKH beginnt der Anwalt mit dem Scheidungsverfahren — oder das Verfahren läuft parallel, wenn der Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag gestellt wird.
Der Scheidungsantrag selbst kann erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden (§ 1565 Abs. 1 BGB). Wer die PKH frühzeitig beantragt, spart wertvolle Zeit nach Ablauf des Trennungsjahres.
Welche Kosten deckt PKH bei der Scheidung ab — und welche nicht?
Prozesskostenhilfe deckt nach § 122 Abs. 1 ZPO folgende Kosten ab:
- Gerichtsgebühren: Die Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren, berechnet nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) auf Basis des Verfahrenswertes nach § 43 FamGKG.
- Rechtsanwaltsgebühren des eigenen Anwalts: Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für den Anwalt des PKH-Empfängers.
- Auslagen: Reisekosten, Kopierkosten und sonstige notwendige Auslagen.
Nicht gedeckt durch PKH:
- Anwaltskosten der anderen Partei — bei einvernehmlicher Scheidung relevant, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind (bei PKH hat aber nur eine Seite einen eigenen Anwalt, der andere Ehegatte kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen).
- Kosten für außergerichtliche Beratung (z. B. Mediation, Beratung vor Antragstellung) — hierfür gibt es separate Beratungshilfe nach § 1 BerHG.
- Notar- oder Beurkundungskosten für Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Verfahrenswert und Kostenhöhe: Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen der Eheleute von z. B. 4.000 €/Monat berechnet sich der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG auf 3 × 4.000 € = 12.000 €. Die Gerichtsgebühr (1,5-facher Satz nach KV GKG Nr. 1111) beträgt dazu ca. 462 €, die Anwaltsgebühren (1,3-fache Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 plus 1,2-fache Terminsgebühr) liegen im Bereich von ca. 1.100 bis 1.400 € netto — der genaue Betrag hängt vom Verfahrenswert ab, der nach § 43 FamGKG individuell berechnet wird. PKH übernimmt diese Beträge vollständig oder in Raten.
Beratungshilfe vor der Scheidung — § 1 BerHG als Vorstufe zur PKH
Wer noch vor der eigentlichen Scheidung rechtliche Beratung benötigt, aber kein Geld für einen Anwalt hat, kann Beratungshilfe nach § 1 BerHG (Beratungshilfegesetz) beantragen. Diese ist von der Prozesskostenhilfe zu unterscheiden: Beratungshilfe gilt für außergerichtliche Beratung, PKH für das gerichtliche Verfahren selbst.
Der Antrag auf Beratungshilfe wird beim Amtsgericht am Wohnort gestellt — entweder schriftlich mit dem Formular nach § 4 BerHG oder persönlich. Die Einkommensvoraussetzungen entsprechen denen der PKH nach § 115 ZPO. Wer Bürgergeld (563 €/Monat, § 20 Abs. 2 SGB II) bezieht, hat automatisch Anspruch auf Beratungshilfe.
Der Anwalt, der Beratungshilfe leistet, erhält vom Staat eine Vergütung nach dem RVG. Der Antragsteller zahlt lediglich eine Selbstbeteiligung von 15 € (§ 8 Abs. 1 BerHG). In begründeten Härtefällen kann auch diese erlassen werden.
Was Beratungshilfe abdeckt:
- Erstberatung beim Fachanwalt für Familienrecht
- Prüfung von Unterhaltsansprüchen, Sorgerecht, Zugewinnausgleich
- Formulierung von Schreiben an den Ehepartner oder dessen Anwalt
- Außergerichtliche Einigung über Scheidungsfolgen
Wer Beratungshilfe in Anspruch nimmt, kann anschließend nahtlos PKH für das Scheidungsverfahren beantragen — die Anwaltsdaten aus der Beratungshilfe können direkt übertragen werden.
PKH-Antrag abgelehnt: Rechtsschutzversicherung als Alternative
Wer zu viel verdient für PKH, aber die Scheidungskosten trotzdem nicht aus eigenen Mitteln stemmen kann, hat eine weitere Option: eine Rechtsschutzversicherung mit Familienrechtsschutz. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Die meisten Rechtsschutzversicherungen schließen Scheidungsverfahren vom Leistungsumfang aus oder sehen Wartezeiten vor — eine bereits laufende Scheidung kann nicht nachträglich versichert werden.
Wer jedoch noch in der Trennungsphase ist und das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, kann für zukünftige familienrechtliche Streitigkeiten (Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht) Rechtsschutz abschließen. KS Auxilia beispielsweise bietet einen günstigen Familienrechtsschutz an, der Streitigkeiten rund um Unterhalt und Sorgerecht absichert — die Konditionen lassen sich direkt und ohne Aufwand online berechnen.
Für Personen, die PKH beantragt haben und eine lange Bearbeitungszeit befürchten, kann es außerdem sinnvoll sein, einen Kredit zur Überbrückung zu prüfen. Der Scheidungsanwalt kann in vielen Fällen die Abrechnung bis zur PKH-Entscheidung stunden — aber das ist Vereinbarungssache. Wer eine Zwischenfinanzierung benötigt, findet auf Vergleichsportalen wie smava entsprechende Angebote, die auch bei angespannter Finanzsituation Optionen zeigen.
PKH und Bürgergeld: Besonderheiten für Leistungsempfänger
Wer Bürgergeld bezieht, erfüllt die Einkommensvoraussetzungen für PKH automatisch — das einzusetzende Einkommen nach § 115 ZPO ist in diesen Fällen stets 0 €, da der Bürgergeld-Regelsatz bereits als Existenzminimum anerkannt ist.
Die Regelsätze 2026 im Überblick (maßgeblich für die PKH-Freibetragsberechnung nach § 115 ZPO):
- Alleinstehende: 563 €/Monat (§ 20 Abs. 2 SGB II)
- Partner in Bedarfsgemeinschaft (je Person): 506 €/Monat (§ 20 Abs. 3 SGB II)
- Kinder unter 6 Jahre: 357 €/Monat (§ 23 Nr. 1 SGB II)
- Kinder 6–13 Jahre: 357 €/Monat (§ 23 Nr. 1 SGB II)
- Kinder 14–17 Jahre: 471 €/Monat (§ 23 Nr. 1 SGB II)
Bürgergeldempfänger müssen dem PKH-Formular lediglich den aktuellen Bürgergeld-Bescheid des Jobcenters beifügen — dieser ersetzt in der Praxis sämtliche Einkommensnachweise. Das Gericht erkennt ihn als Beleg für die Bedürftigkeit an.
Besonderheit bei Trennung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft: Ziehen Eheleute innerhalb einer gemeinsamen Wohnung getrennt, bilden sie nach § 7 Abs. 3 SGB II unter Umständen noch eine Bedarfsgemeinschaft — jedenfalls bis das Jobcenter die Trennung formal anerkennt. Das kann die PKH-Berechnung beeinflussen, wenn der Ehepartner Einkommen erzielt. Hier ist eine genaue Einzelfallprüfung durch den Anwalt erforderlich.
Unterhaltsvorschuss, den alleinerziehende Bürgergeldempfänger erhalten, zählt als Einkommen im SGB-II-Sinne — beeinflusst aber die PKH-Berechnung in aller Regel nicht negativ, da die Unterhaltsvorschuss-Beträge (bis 5 Jahre: 227 €, 6–11 Jahre: 301 €, 12–17 Jahre: 395 €, jeweils § 2 UhVorschG) bei der PKH-Berechnung als zweckgebundene Leistungen für das Kind behandelt werden.
Rückzahlung und Nachprüfung nach PKH-Bewilligung — § 120a ZPO
PKH ist keine bedingungslose staatliche Leistung — das Gericht kann die Bewilligung nachträglich aufheben oder die Ratenzahlung anpassen. Die Rechtsgrundlage ist § 120a ZPO: Das Gericht überprüft innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensabschluss, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des PKH-Empfängers wesentlich verändert haben.
Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn das monatlich einzusetzende Einkommen um mehr als 100 € gestiegen ist. In diesem Fall können nachträglich Raten festgesetzt oder erhöht werden. Wer also nach der Scheidung eine deutlich besser bezahlte Stelle antritt oder eine Erbschaft erhält, muss dies dem Gericht unverzüglich mitteilen (§ 120a Abs. 2 ZPO) — bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann die PKH-Bewilligung vollständig aufgehoben werden.
Was nicht zur Rückzahlung führt: Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verbessern, bleibt die PKH endgültig. Es handelt sich also nicht um einen Kredit im klassischen Sinne — wer dauerhaft kein ausreichendes Einkommen hat, zahlt nichts zurück.
Vermögen und PKH: Auch vorhandenes Vermögen ist nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen, soweit es zumutbar ist. Ausgenommen ist ein Schonbetrag, dessen Höhe das Gericht im Einzelfall festsetzt — in der Praxis orientieren sich Familiengerichte an einem Betrag von ca. 5.000 € für Alleinstehende. Eigentum an einer selbst genutzten Immobilie ist in der Regel nicht einzusetzen.
Wer während des laufenden Scheidungsverfahrens eine Einkommensverbesserung erwartet (z. B. Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit), sollte dies frühzeitig mit dem Anwalt besprechen — ggf. ist eine freiwillige Ratenzahlungsvereinbarung günstiger als eine spätere Rückforderung.
Häufige Fehler beim PKH-Antrag — und wie man sie vermeidet
Der PKH-Antrag scheitert in der Praxis häufig nicht an den Einkommensgrenzen, sondern an formalen Mängeln. Die häufigsten Fehlerquellen:
- Unvollständige Belege: Das Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO muss vollständig ausgefüllt sein — fehlen Kontoauszüge oder Gehaltsnachweise, lehnt das Gericht den Antrag ohne inhaltliche Prüfung ab.
- Falscher Gerichtsstand: Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort des Antragstellers oder, falls Kinder betroffen sind, das Gericht am Wohnort der Kinder (§ 122 FamFG). Ein Antrag beim falschen Gericht verzögert das Verfahren.
- PKH-Antrag zu spät gestellt: Wer erst nach Abschluss des Verfahrens PKH beantragt, geht in der Regel leer aus — PKH wirkt nur für laufende oder bevorstehende Verfahren (§ 119 Abs. 1 ZPO: PKH ist vor oder spätestens gleichzeitig mit der Instanz zu beantragen).
- Vermögen verschwiegen: Wer Vermögen nicht angibt, riskiert die nachträgliche Aufhebung der PKH-Bewilligung und strafrechtliche Konsequenzen (§ 263 StGB — Prozessbetrug). Auch kleinere Beträge auf Sparkonten müssen angegeben werden.
- Falsche Annahme über automatische PKH bei Bürgergeld: Bürgergeld begründet zwar wirtschaftliche Bedürftigkeit, aber der Antrag muss trotzdem formal gestellt werden — PKH wird nicht von Amts wegen gewährt.
Wer unsicher ist, ob der Antrag vollständig ist, sollte ihn vom Anwalt vorbereiten lassen. Die Kosten dafür können über Beratungshilfe nach § 1 BerHG (Eigenanteil: 15 €) abgedeckt werden.
KS Auxilia Rechtsschutz — besonders günstig für Familien → Mehr erfahren
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Einkommen darf man haben um Prozesskostenhilfe für die Scheidung zu bekommen?
Es gibt keine starre Einkommensgrenze — das Gericht berechnet das einzusetzende Einkommen nach § 115 ZPO individuell. Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge abgezogen: 563 € Grundfreibetrag (§ 20 Abs. 2 SGB II), 272 € Erwerbstätigenfreibetrag, tatsächliche Miete sowie Freibeträge für Kinder (357–471 €). Erst was danach übrig bleibt, wird als einzusetzendes Einkommen gewertet.
Muss ich die Prozesskostenhilfe für die Scheidung zurückzahlen?
Nur dann, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensabschluss wesentlich verbessern (§ 120a ZPO). Wer dauerhaft kein ausreichendes Einkommen hat, zahlt nichts zurück. Bei einer Einkommensverbesserung von mehr als 100 €/Monat kann das Gericht Raten nachträglich festsetzen.
Kann ich Prozesskostenhilfe beantragen wenn ich Bürgergeld beziehe?
Ja — Bürgergeldempfänger (563 €/Monat, § 20 Abs. 2 SGB II) erfüllen die Einkommensvoraussetzungen für PKH automatisch und erhalten in der Regel PKH ohne Ratenzahlung. Dem Formular muss lediglich der aktuelle Bürgergeld-Bescheid beigefügt werden.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines PKH-Antrags beim Familiengericht?
Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Gericht und Auslastung 2 bis 8 Wochen. Der Antrag sollte deshalb möglichst frühzeitig — idealerweise zusammen mit dem Scheidungsantrag oder bereits im Trennungsjahr — gestellt werden.
Welches Formular brauche ich für den PKH-Antrag bei der Scheidung?
Das amtliche Formular heißt „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” (Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO). Es ist bundeseinheitlich und kann beim zuständigen Amtsgericht oder auf den Portalen der Landesjustizverwaltungen heruntergeladen werden. Der Anwalt reicht es zusammen mit den Belegen beim Familiengericht ein.”
Deckt Prozesskostenhilfe auch die Kosten für den Versorgungsausgleich ab?
Ja — PKH erstreckt sich auf das gesamte Scheidungsverfahren einschließlich des Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB, sofern dieser Gegenstand des Scheidungsverfahrens ist. Werden Folgesachen (wie Unterhalt oder Zugewinn) separat geltend gemacht, ist für diese ggf. ein eigener PKH-Antrag erforderlich.
📚 Alle Ratgeber im Überblick
Weitere Artikel zu Unterhalt, Scheidung und Bürgergeld findest du in unserem Ratgeber-Bereich.
Rechtsschutz für Scheidung & Familienrecht
ROLAND Rechtsschutz übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten — auch bei laufenden Verfahren prüfbar.