Die Scheidungskosten liegen 2026 zwischen 800 und 2.500 Euro — wenn Sie nicht genug Geld haben, müssen Sie das nicht selbst zahlen. Die Verfahrenskostenhilfe (auch Prozesskostenhilfe genannt) übernimmt Anwaltsgebühren und Gerichtskosten, wenn Ihr Einkommen unter bestimmte Grenzen fällt. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen exakt, wie Sie den Antrag stellen, welche Unterlagen das Gericht prüft, und wie schnell eine Entscheidung fällt — damit Sie die Scheidung ohne finanzielle Angst einreichen können.

Was ist Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung wirklich?

Die Verfahrenskostenhilfe ist ein Anspruch, kein Geschenk: Das Gericht zahlt Anwaltskosten und Gebühren, wenn Sie die Kosten selbst nicht tragen können. Der Staat springt ein — Sie müssen die Hilfe aber später oft zurückzahlen, wenn Ihr Einkommen sich verbessert.

Wichtig: Es gibt zwei Varianten:

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Der Antrag wird beim Familiegericht gestellt, nicht beim Sozialamt. Das Gericht prüft Ihr Einkommen und Vermögen innerhalb von 4–8 Wochen.

Was ist Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung wirklich?

Voraussetzungen für Scheidung Verfahrenskostenhilfe: Die Einkommensgrenzen 2026

Das Gericht prüft zwei Fragen: (1) Können Sie die Kosten selbst zahlen? (2) Hat Ihre Beschwerde erfolgversprechende Aussichten?

Die Einkommensgrenzen 2026:

Das Netto-Einkommen berechnet sich aus:

  1. Bruttoverdienst (Gehalt)
  2. Abzüge: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenbeitrag
  3. Kindergeld zählt NICHT als Einkommen
  4. Bürgergeld zählt VOLLSTÄNDIG
  5. Ehegattenunterhalt, den Sie zahlen, darf abgezogen werden

Vermögensgrenze: Ihr verwertbares Vermögen darf 3.000 Euro nicht übersteigen (bei Ehegatten 6.000 Euro). Hausrat, Möbel und das Auto zählen normalerweise nicht dazu.

Voraussetzungen für Scheidung Verfahrenskostenhilfe: Die Einkommensgrenzen 2026

Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragen: Der genaue Antragsprozess

Sie stellen den Antrag bei dem Familiegericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist — vor oder parallel zur Scheidungsklage.

So funktioniert es Schritt für Schritt:

  1. Formular besorgen: Laden Sie das Formular zur Verfahrenskostenhilfe vom Gericht herunter oder fordern Sie es an. Es heißt meist “Antrag auf Verfahrenskostenhilfe” oder “Antrag auf Beratungshilfe”.
  2. Einkommenserklärung ausfüllen: Sie müssen Ihr Einkommen der letzten 3 Monate nachweisen — Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge.
  3. Vermögenserklärung: Sparbuch, Depot, Auto-Papiere — alles, was verwertbar ist.
  4. Schulden auflisten: Kreditkarten, Kredite, Mietschulden — der Gläubiger zieht das ab.
  5. Rechtsanwalt benennen (optional aber wichtig): Sie können einen Anwalt eintragen, den Sie (mit Zuschuss) beauftragen wollen. Der Anwalt kann den Antrag auch mitstellen.
  6. Bei Gericht einreichen: Persönlich, per Post oder online im E-Justiz-Portal des Bundeslandes.
  7. Warten: Das Gericht prüft 4–8 Wochen. In dringenden Fällen können Sie “einstweilige Verfahrenskostenhilfe” beantragen — die wird oft schneller bewilligt.

Besonderheit: Der Antrag kann auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens gestellt werden. Viele Anwälte stellen ihn zusammen mit der Klage.

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Häufige Fehler, die Ihren Antrag stoppen können

Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragen: Mit oder ohne Anwalt?

Ohne Anwalt: Sie können die Scheidung selbst einreichen UND den Verfahrenskostenhilfe-Antrag selbst stellen. Das spart die Anwaltsgebühr von etwa 300–500 Euro für den reinen Antrag. Nachteil: Der Prozess ist kompliziert, und wenn der Antrag falsch ausgefüllt ist, wird er abgelehnt.

Mit Anwalt: Der Anwalt stellt Antrag und Scheidungsklage zusammen. Kosten: 0 Euro, weil der Staat zahlt. Der Anwalt wird von der Staatskasse bezahlt — keine Doppelkosten. Das ist fast immer sinnvoll, wenn Sie wenig Geld haben.

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich Verfahrenskostenhilfe beantragen, obwohl mein Partner verdient?

Ja. Das Einkommen des Partners spielt beim Antrag keine Rolle — nur Ihr eigenes Einkommen und Vermögen zählen. Allerdings kann der Richter nach der Scheidung anordnen, dass der verdienende Partner einen Teil der Kosten trägt (Kostenerstattung nach § 81 FamFG). Das ist aber eine separate Entscheidung.

Was ist der Unterschied zwischen Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe?

Beratungshilfe (bis 600 Euro) ist für kleine rechtliche Fragen vor der Scheidung — z. B. ein Anwalt-Gespräch. Verfahrenskostenhilfe ist für das gesamte Scheidungsverfahren mit Anwalt und Gericht (oft 2.000–5.000 Euro Gesamtkosten). Beratungshilfe ist schneller (1–2 Wochen), Verfahrenskostenhilfe braucht länger (4–8 Wochen).

Kann mein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt werden?

Ja, wenn: (1) Ihr Einkommen über 1.200 Euro netto liegt, (2) Sie mehr als 3.000 Euro Vermögen haben, (3) Ihre Chancen auf Scheidung sehr gering sind (unrealistische Gründe). Falls abgelehnt, können Sie Beschwerde beim Oberlandesgericht einreichen (20–30 Euro). Mit niedriger Einkommen ist die Chancenquote aber sehr hoch (über 80 %).

Muss ich die Verfahrenskostenhilfe gleich ganz zahlen, oder in Raten?

Fast immer Raten. Das Gericht bestimmt einen Ratenbetrag, den Sie nach der Scheidung zahlen (z. B. 50–100 Euro/Monat über 3–5 Jahre). Sie können auch widersprechen, wenn die Raten zu hoch sind — dann verhandelt das Gericht neu. Wenn Ihr Einkommen nicht steigt, kann auch Stundung oder Erlass gewährt werden.

Bekomme ich Verfahrenskostenhilfe, wenn ich Bürgergeld bekomme?

Ja, sehr gute Chancen. Bürgergeld-Empfänger erfüllen fast immer die Einkommensgrenze und bekommen Verfahrenskostenhilfe genehmigt. Sie müssen aber alle 3 letzten Bürgergeld-Bescheide und den aktuellen Kontoauszug beifügen. Kindergeld, das Sie neben Bürgergeld bekommen, zählt nicht als zusätzliches Einkommen.

Kann ich die Verfahrenskostenhilfe in einem anderen Bundesland beantragen?

Nein. Der Antrag wird bei dem Familiegericht gestellt, das für Ihren Wohnort zuständig ist — also genau das Gericht, das später auch über die Scheidung entscheidet. Die Verfahren sind bundesweit gleich, aber die Bearbeitungszeiten und Formulare unterscheiden sich leicht je nach Bundesland.

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