Eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt alles, was nach der Trennung rechtlich bindend geklärt sein muss — von Unterhalt über Sorgerecht bis zur Vermögensaufteilung. Wer ein klares Muster mit konkreten Inhalten kennt, spart nicht nur Anwaltskosten, sondern behält auch die Kontrolle über die eigene Lebenssituation.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung — und warum lohnt sie sich?
Die Scheidungsfolgenvereinbarung (auch Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung genannt) ist ein Vertrag zwischen Ehepartnern, der alle wesentlichen Folgen der Scheidung regelt. Grundlage ist § 1408 BGB (Ehevertrag) in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Familienrechts.
Der große Vorteil gegenüber einem streitigen Scheidungsverfahren: Beide Seiten einigen sich selbst, anstatt dass ein Gericht entscheidet. Das spart Zeit, Geld und emotionalen Stress. Viele Paare reduzieren damit die Verfahrensdauer auf wenige Monate und vermeiden Anwaltskosten im fünfstelligen Bereich.
Wichtig: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann vor, während oder nach der Ehe geschlossen werden. Wird sie während des Scheidungsverfahrens abgeschlossen, spricht man auch von einem Scheidungsfolgenvergleich, der vom Familiengericht protokolliert wird (§ 127a BGB).
Scheidungsfolgenvereinbarung Inhalt: Diese 7 Punkte gehören rein
Ein vollständiges Muster einer Scheidungsfolgenvereinbarung deckt folgende Themenbereiche ab:
- Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt & nachehelicher Unterhalt)
Hier wird geregelt, ob und in welcher Höhe ein Partner Unterhalt erhält. Basis ist § 1361 BGB (Trennungsunterhalt) bzw. §§ 1569 ff. BGB (nachehelicher Unterhalt). Typische Formulierung: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt oder zeitlich befristete Zahlungen, z. B. 500 € monatlich für 36 Monate. - Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt richtet sich zwingend nach der Düsseldorfer Tabelle 2026. Er ist nicht vollständig abdingbar — das Kindeswohl hat Vorrang. Aktuell beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis 5 Jahre 482 €, für 6–11 Jahre 554 €, für 12–17 Jahre 649 € (1. Einkommensgruppe, Stand 2026). Diese Beträge können in der Vereinbarung festgehalten, aber nicht dauerhaft unterschritten werden. - Sorgerecht und Umgangsrecht
Eltern können das gemeinsame Sorgerecht beibehalten und zusätzlich ein detailliertes Umgangsmodell vereinbaren — z. B. Wechselmodell, Residenzmodell mit geregelten Ferienzeiten. Regelungen zum Umgang sind nicht notariell beurkundungspflichtig, aber schriftlich empfehlenswert. - Zugewinnausgleich
Gemäß §§ 1363 ff. BGB nimmt jeder Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft an Vermögenszuwächsen teil. In der Vereinbarung kann der Zugewinnausgleich berechnet, abgefunden oder vollständig ausgeschlossen werden. Ein Beispiel: Partner A zahlt Partner B eine Abfindung von 25.000 € als Ausgleich für den Zugewinn. - Vermögensaufteilung (Immobilien, Konten, Schulden)
Wer übernimmt die gemeinsame Immobilie — und zu welchem Preis? Wer haftet für gemeinsame Kredite? Diese Fragen müssen klar geregelt sein. Bei Immobilienübertragungen ist eine notarielle Beurkundung Pflicht (§ 311b BGB). - Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich (§§ 1 ff. VersAusglG) regelt die Aufteilung von Rentenanwartschaften. Er findet automatisch im Scheidungsverfahren statt, kann aber durch eine notariell beurkundete Vereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden — unter der Voraussetzung, dass keine Seite dadurch auf Sozialhilfe angewiesen wird. - Hausrat und Wohnung
Wer zieht aus, wer behält welche Möbel, Fahrzeuge, Konten? Diese praktischen Punkte werden in der Hausratsvereinbarung geregelt und können formfrei schriftlich festgehalten werden.
Muster-Gliederung: So ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufgebaut
Ein praxistaugliches Muster folgt typischerweise dieser Struktur:
- Präambel: Namen, Geburtsdaten, Heiratsdatum, Kinder
- § 1 Trennung und Trennungszeitpunkt
- § 2 Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt)
- § 3 Kindesunterhalt (mit Verweis auf aktuelle Düsseldorfer Tabelle)
- § 4 Sorge- und Umgangsrecht
- § 5 Zugewinnausgleich (Berechnung oder Pauschalabfindung)
- § 6 Versorgungsausgleich (ggf. Ausschluss oder Modifikation)
- § 7 Ehewohnung und Hausrat
- § 8 Immobilien und Schulden
- § 9 Schlussbestimmungen (Salvatorische Klausel, Gerichtsstand)
- Unterschriften beider Parteien (ggf. notarielle Beurkundung)
Dieses Muster dient als Orientierung. Welche Punkte enthalten sein müssen, hängt von der konkreten Lebenssituation ab — kein Muster passt für jeden Fall eins zu eins.
Wann ist eine notarielle Beurkundung Pflicht?
Nicht jede Regelung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung muss notariell beurkundet werden — aber einige schon. Ohne notarielle Beurkundung sind bestimmte Vereinbarungen schlicht unwirksam:
- Ausschluss oder Modifikation des Versorgungsausgleichs → notarielle Beurkundung Pflicht (§ 7 VersAusglG)
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt → notarielle Beurkundung erforderlich (§ 1585c BGB, wenn vor der Scheidung vereinbart)
- Ausschluss des Zugewinnausgleichs → notarielle Beurkundung Pflicht (§ 1408 BGB)
- Übertragung von Grundstücken oder Immobilienanteilen → notarielle Beurkundung Pflicht (§ 311b BGB)
Wird die Vereinbarung im laufenden Scheidungsverfahren als Vergleich protokolliert, ersetzt das Gerichtsprotokoll die notarielle Beurkundung (§ 127a BGB). Das ist oft der günstigere Weg, wenn ohnehin ein Rechtsanwalt mandatiert ist.
Kosten für eine notarielle Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und orientieren sich am Gegenstandswert. Bei einem Gegenstandswert von 50.000 € entstehen Notarkosten von ca. 500–800 €.
Scheidungsfolgenvereinbarung selbst schreiben — was geht, was nicht?
Grundsätzlich können Ehepartner eine Scheidungsfolgenvereinbarung selbst aufsetzen — für Regelungen, die keine Beurkundungspflicht auslösen. Das betrifft vor allem:
- Hausratsteilung
- Umgangsregelungen mit Kindern
- Informelle Zahlungsvereinbarungen (ohne vollstreckbaren Titel)
Für vollstreckbare Regelungen — also solche, bei denen man im Notfall direkt zur Zwangsvollstreckung schreiten kann — reicht ein einfaches Schriftstück nicht aus. Hier braucht es entweder eine notarielle Urkunde mit Vollstreckungsklausel oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich.
Ein selbst geschriebenes Muster ohne anwaltliche Prüfung birgt Risiken: Fehlende Klauseln können dazu führen, dass gesetzliche Regelungen greifen, die man gar nicht wollte. Wer zum Beispiel vergisst, den Versorgungsausgleich zu regeln, lässt das Gericht entscheiden — und das kann teuer werden.
Empfehlenswert ist deshalb: Muster als Grundlage nutzen, von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen lassen, dann zum Notar. Wer sich laufend über Änderungen im Familienrecht informieren möchte, findet aktuelle Entwicklungen im kostenlosen Newsletter — inklusive Hinweise zu neuen Tabellenwerten und Gesetzesänderungen.
Scheidungsfolgenvereinbarung und Bürgergeld — was zu beachten ist
Wer Bürgergeld nach SGB II bezieht oder nach der Scheidung darauf angewiesen sein könnte, muss die Vereinbarung besonders sorgfältig gestalten. Das Jobcenter kann nämlich Unterhaltsansprüche auf sich überleiten (§ 33 SGB II), wenn ein Elternteil Bürgergeld erhält und der andere keinen Unterhalt zahlt.
Konkret bedeutet das: Ein in der Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbarter Unterhaltsverzicht ist gegenüber dem Jobcenter unwirksam, soweit der verzichtende Partner dadurch auf staatliche Leistungen angewiesen wird. Das Jobcenter kann den Unterhalt dann selbst beim Ex-Partner einklagen.
Wer Bürgergeld erhält, sollte außerdem prüfen, ob Vermögensübertragungen aus dem Zugewinnausgleich als Schonvermögen gelten oder auf die Leistungen angerechnet werden. Grundsätzlich gilt 2026 ein Freibetrag von 15.000 € pro Person im SGB-II-Bereich.
Schritt-für-Schritt: So geht die Scheidungsfolgenvereinbarung 2026
Mit dieser Schritt-für-Schritt-Übersicht lässt sich die Vereinbarung strukturiert angehen:
- Bestandsaufnahme: Alle Vermögenswerte, Schulden, Rentenanwartschaften, Einkommensverhältnisse zusammenstellen — am besten tabellarisch.
- Einigung über Kernpunkte: Ideally klären beide Partner zunächst die wesentlichen Punkte im Gespräch oder mit Mediationsunterstützung.
- Muster als Grundlage nutzen: Ein strukturiertes Muster (wie die obige Gliederung) hilft, keinen Punkt zu vergessen.
- Anwaltliche Prüfung: Mindestens einer der Partner sollte die Vereinbarung von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen lassen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen empfiehlt sich für beide Partner je ein eigener Anwalt.
- Notarielle Beurkundung: Alle beurkundungspflichtigen Punkte beim Notar beurkunden lassen. Kosten: je nach Gegenstandswert, typisch 300–1.500 €.
- Im Scheidungsverfahren protokollieren lassen: Wurde die Vereinbarung noch nicht notariell beurkundet, kann sie als Vergleich im Scheidungstermin vom Gericht protokolliert werden.
- Vollstreckbare Ausfertigungen sichern: Von der notariellen Urkunde oder dem Gerichtsprotokoll vollstreckbare Ausfertigungen anfordern — die braucht man, wenn der andere Part nicht zahlt.
Wer diesen Prozess strukturiert angeht, hat die Scheidungsfolgen selbst in der Hand — ohne jahrelange Gerichtsverfahren.
Häufig gestellte Fragen
Was muss in einer Scheidungsfolgenvereinbarung stehen?
Eine vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung regelt Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt (nach Düsseldorfer Tabelle 2026), Sorge- und Umgangsrecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Vermögensaufteilung und Hausrat. Nicht alle Punkte sind Pflicht — es kommt auf die individuelle Situation an.
Muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden?
Nicht jede Regelung braucht einen Notar. Pflicht zur notariellen Beurkundung besteht beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 7 VersAusglG), beim Unterhaltsverzicht vor der Scheidung (§ 1585c BGB) und bei Immobilienübertragungen (§ 311b BGB). Alternativ kann die Vereinbarung im Scheidungsverfahren gerichtlich protokolliert werden (§ 127a BGB).
Kann ich eine Scheidungsfolgenvereinbarung selbst schreiben?
Für einfache Regelungen wie Hausratsaufteilung oder Umgangszeiten reicht ein selbst verfasstes Dokument. Für vollstreckbare Unterhaltspflichten oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist eine notarielle Urkunde notwendig. Ein anwaltlich geprüftes Muster reduziert das Risiko ungewollter Lücken erheblich.
Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar?
Die Notarkosten richten sich nach dem Gegenstandswert gemäß GNotKG. Bei einem Gegenstandswert von 50.000 € liegen die Kosten typischerweise zwischen 500 und 800 €. Hinzu kommen Anwaltskosten für die Erstellung und Prüfung, die je nach Umfang 500–2.000 € betragen können.
Kann man in der Scheidungsfolgenvereinbarung auf Kindesunterhalt verzichten?
Nein — auf Kindesunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden, da er dem Kind und nicht dem betreuenden Elternteil gehört. Der Kindesunterhalt richtet sich zwingend nach der Düsseldorfer Tabelle 2026. Unterschreitungen des Mindestunterhalts (482 € bis 649 € je nach Alter) sind nicht möglich.
Was passiert, wenn keine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen wird?
Ohne Vereinbarung entscheidet das Familiengericht über alle offenen Punkte — das dauert länger, kostet mehr und das Ergebnis ist für beide Seiten schwerer vorhersehbar. Insbesondere der Versorgungsausgleich findet dann automatisch statt, was je nach Rentensituation erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann.
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