Eine Online-Scheidung kann die Gesamtkosten gegenüber einer streitigen Scheidung um mehrere tausend Euro senken — vorausgesetzt, man kennt die Stellschrauben. Wer den Verfahrenswert, die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und das Anwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) versteht, zahlt 2026 oft nur einen Bruchteil dessen, was eine strittige Scheidung kostet.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Was eine Online-Scheidung überhaupt ist — und was sie nicht ist
Der Begriff „Online-Scheidung” beschreibt keinen eigenen Rechtsweg. Eine Ehe wird in Deutschland ausschließlich durch gerichtlichen Beschluss aufgelöst (§ 1564 BGB — Scheidung durch Urteil). Was sich online abspielt, ist die Mandatserteilung und Kommunikation mit dem Anwalt — nicht das Verfahren selbst.
Konkret läuft es so ab:
- Ausfüllen eines Fragebogens auf der Kanzlei-Website (Ehedaten, Kinder, Vermögen)
- Digitale Unterzeichnung der Vollmacht
- Der Anwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein (§ 131 FamFG)
- Gerichtstermin — in unkomplizierten Fällen oft nur 15–20 Minuten
Der Vorteil: Keine langen Kanzleigespräche, keine Anfahrt, oft günstigere Stundensätze bei spezialisierten Online-Kanzleien. Der Nachteil: Wer komplexe Themen wie Zugewinnausgleich (§ 1363 BGB), Sorgerecht (§ 1671 BGB) oder nachehelichen Unterhalt (§ 1569 BGB) regeln muss, kommt mit einem reinen Online-Mandat nicht weit.

Online Scheidung Kosten sparen: Die drei Hauptposten kennen
Die Gesamtkosten einer Scheidung setzen sich 2026 aus genau drei Bestandteilen zusammen:
1. Gerichtskosten (GKG)
Grundlage ist der Verfahrenswert, den das Familiengericht nach § 43 FamGKG festsetzt. Faustregel: drei Nettomonatsgehälter beider Eheleute. Hinzu kommt der Versorgungsausgleich mit je 10 % des dreifachen Nettolohns pro Rentenanrecht (§ 50 Abs. 1 FamGKG).
Beispielrechnung 2026:
- Nettoeinkommen Partner A: 2.200 €, Partner B: 1.800 € → Summe: 4.000 €
- Verfahrenswert Ehesache: 4.000 € × 3 = 12.000 €
- Versorgungsausgleich (2 Rentenanrechte): 2 × 10 % × 12.000 € = 2.400 €
- Gesamtverfahrenswert: 14.400 €
- Gerichtsgebühr (2,0-facher Satz, Anlage 1 GKG Nr. 1111): ca. 462 € (Tabelle A, GKG)
Die Gerichtskosten sind gesetzlich festgelegt — hier lässt sich nicht direkt sparen. Wohl aber indirekt: Wer den Versorgungsausgleich einvernehmlich ausschließt (§ 6 VersAusglG), senkt den Verfahrenswert und damit auch die Gerichtsgebühr.
2. Anwaltshonorar (RVG)
Das Anwaltshonorar berechnet sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert. Bei einem Verfahrenswert von 14.400 € entstehen nach RVG (Anlage 2, VV-RVG):
- Verfahrensgebühr (1,3-fach): ca. 831 €
- Termingebühr (1,2-fach): ca. 767 €
- Pauschale + Mehrwertsteuer: ca. 330 €
- Gesamt ein Anwalt: ca. 1.928 € (brutto)
Da bei der einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt (für den Antragsteller) zwingend benötigt wird (§ 114 Abs. 1 FamFG — Anwaltszwang nur für Antragsteller), zahlt das Paar insgesamt ca. 2.390 € statt fast 4.000 € bei zwei Anwälten.
3. Verfahrenskosten bei streitiger Scheidung
Jeder zusätzliche Streitpunkt erhöht den Verfahrenswert. Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht als eigene Folgesachen (§ 137 FamFG) können den Gesamtverfahrenswert auf 40.000 € und mehr treiben — dann steigen die Anwaltskosten pro Partei auf über 3.000 €.

Einvernehmliche Scheidung: Der wichtigste Hebel zur Kostenreduktion
Die größte Einsparung entsteht nicht durch den Kanzleikanal (online vs. vor Ort), sondern durch das Einvernehmen. Wenn beide Eheleute:
- dem Scheidungsantrag zustimmen,
- keine Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht) gerichtlich klären lassen und
- die Trennungszeit von mindestens einem Jahr eingehalten haben (§ 1566 Abs. 1 BGB),
dann kann das Gericht auf umfangreiche Beweiserhebung verzichten. Der Termin dauert oft nur 15–20 Minuten. Ein zweiter Anwalt ist nicht notwendig — der andere Ehegatte erklärt lediglich seine Zustimmung.
Konkretes Sparpotenzial: Beim obigen Beispiel (Verfahrenswert 14.400 €) spart das Paar durch Verzicht auf den zweiten Anwalt rund 1.928 € brutto.
Regelungen wie der Versorgungsausgleich oder Vermögensaufteilung lassen sich privatrechtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (notarielle Beurkundung nach § 1408 BGB) vorab regeln — das ist oft deutlich günstiger als ein Gerichtsstreit.
Verfahrenskostenhilfe: Scheidung ohne eigenes Geld
Wer das notwendige Einkommen nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Die VKH übernimmt Gerichtskosten und Anwaltshonorar vollständig oder anteilig — ein Darlehen, das in Raten zurückgezahlt wird, falls sich die Einkommensverhältnisse bessern.
- Einsetzbares Einkommen unter der Ratenstufe 0 (§ 115 ZPO): Nettoeinkommen abzüglich Freibeträge. Alleinstehende: Grundfreibetrag 619 € + Erwerbstätigenfreibetrag 251 € + ggf. Unterkunftskosten.
- Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO)
- Keine Mutwilligkeit
Bürgergeldempfänger (Regelsatz 2026: 563 € nach § 20 SGB II) erfüllen die Einkommensvoraussetzungen in aller Regel. Der Antrag wird beim Familiengericht zusammen mit dem Scheidungsantrag gestellt.
Wichtig: Die VKH muss vor Mandatserteilung beantragt werden, sonst entstehen dem Anwalt Gebührenansprüche, die nicht rückwirkend übernommen werden.
Rechtsschutzversicherung: Wer vorab abgesichert ist, zahlt oft nichts
Eine Familienrechtsschutzversicherung, die vor der Trennungsabsicht abgeschlossen wurde, kann die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten der Scheidung übernehmen — je nach Tarif bis zu einem bestimmten Streitwert. Entscheidend ist die Wartezeit: Die meisten Tarife sehen drei Monate Wartezeit für Familienrechtsstreitigkeiten vor.
Wer jetzt noch keine Rechtsschutzversicherung hat und sich fragt, ob der Abschluss noch sinnvoll ist: Für zukünftige Trennungssituationen — oder falls die aktuelle Scheidung noch nicht eingereicht wurde und die Wartezeit noch eingehalten werden kann — lohnt sich der Vergleich.
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Scheidungskosten finanzieren: Wenn Rücklagen fehlen
Selbst eine einvernehmliche Online-Scheidung kostet schnell 1.500 bis 2.500 €. Wer keine Rücklagen hat, aber keine VKH erhält (z.B. weil das Haushaltsnettoeinkommen knapp über der Grenze liegt), kann die Kosten über einen Ratenkredit vorfinanzieren.
Über smava lässt sich unverbindlich prüfen, welche Konditionen bei der aktuellen Einkommenssituation realistisch sind — auch in Trennungsphasen, in denen sich Einkommen und Haushaltsstruktur gerade ändern. Kredit trotz Trennung berechnen — ohne Schufa-Abfrage beim ersten Schritt.
Typische Kostenfallen bei der Online-Scheidung vermeiden
Online-Kanzleien arbeiten oft mit einem Pauschalpreis, der nur die Scheidungssache selbst abdeckt. Wer danach zusätzliche Beratung braucht, zahlt nach Stundenhonorar — das kann teuer werden. Diese Fallstricke entstehen häufig:
- Unterhaltsstreit nachträglich: Wird nachehelicher Unterhalt (§ 1569 BGB) erst nach Scheidungsantrag streitig, erhöht sich der Verfahrenswert erheblich. Ein gemeinsam ausgehandelter Unterhaltsvertrag vor Scheidungseinreichung spart mehr als jede Online-Rabattaktion.
- Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen: Wer weniger als drei Jahre verheiratet war, kann den Versorgungsausgleich auf Antrag ausschließen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) — das senkt den Verfahrenswert spürbar.
- Falsches Gericht angerufen: Zuständig ist das Familiengericht am gemeinsamen Wohnort oder, bei Trennung, am Wohnort des Elternteils mit minderjährigen Kindern (§ 122 FamFG). Ein falsches Gericht bedeutet Verweisung und Zeitverlust.
- Scheidungsfolgenvereinbarung nicht notariell beurkundet: Verträge über Gütertrennung oder Unterhaltsverzicht sind ohne Notar nichtig (§ 1408 Abs. 1 BGB). Notarkosten (ca. 200–500 € je nach Gegenstandswert) sind günstiger als ein späterer Gerichtsstreit.
- Trennungsjahr nicht sauber dokumentiert: Das Gericht prüft das Trennungsjahr (§ 1566 Abs. 1 BGB). Wer keine klare Dokumentation hat (getrennte Konten, Ummeldung, Zeugenerklärung), riskiert Verzögerungen.
Kosten vergleichen: Checkliste für die günstigste Scheidung 2026
Mit dieser Checkliste lässt sich der günstigste Weg zur Scheidung systematisch planen:
- Einvernehmen herstellen: Alle strittigen Punkte (Unterhalt, Sorgerecht, Vermögen) vor Scheidungseinreichung privat oder per Mediation klären.
- Verfahrenswert vorab berechnen: Drei Nettomonatsgehälter + Versorgungsausgleichsanrechte. Online-Rechner verschiedener Familienrechtsanwälte liefern Orientierungswerte.
- VKH prüfen: Bei Nettoeinkommen knapp über Bürgergeld-Niveau lohnt ein genauer Blick auf § 115 ZPO — die Freibeträge sind 2026 erhöht worden.
- Rechtsschutzversicherung prüfen: Besteht bereits eine Familienrechtsschutzversicherung? Dann vorab die Deckungszusage einholen.
- Nur einen Anwalt mandatieren: Der andere Ehegatte erklärt die Zustimmung im Termin formlos — kein eigener Anwalt nötig.
- Versorgungsausgleich prüfen: Bei kurzer Ehezeit (unter 3 Jahren) Ausschlussantrag stellen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
- Angebote vergleichen: Online-Kanzleien bieten oft Pauschalpreise zwischen 500 und 1.200 € netto für die anwaltliche Leistung bei einvernehmlicher Scheidung. Gerichtskosten kommen immer oben drauf.
Wer nach Abschluss der Scheidung neue Risiken absichern möchte — Hausrat, Haftpflicht als Alleinstehende/r — findet bei AXA entsprechende Tarife. AXA Versicherung anfragen und Tarife nach der Trennung anpassen.
Mediation als Kostenalternative: Wann sie sich rechnet
Mediation ist kein Rechtsweg, sondern ein außergerichtliches Verfahren (Mediationsgesetz — MediationsG, in Kraft seit 2012). Ein neutraler Mediator hilft beiden Parteien, Einigkeit über Folgesachen zu erzielen. Kosten: 80–200 € pro Stunde, oft 3–8 Sitzungen.
Vergleich bei einem typischen Trennungsfall mit einem Streitpunkt (Unterhalt):
- Mediation: 4 Sitzungen à 150 € = 600 € (beide Parteien teilen sich die Kosten)
- Gerichtliche Folgesache Unterhalt: Verfahrenswert steigt um 12-fachen Monatsbetrag → bei 400 € Unterhalt = 4.800 € Verfahrenswert → zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten ca. 1.200 € pro Partei
Mediation rechnet sich ab dem Moment, in dem beide Parteien grundsätzlich einigungsbereit sind. Wer den anderen Partner zum Ja zwingen möchte, braucht das Gericht.
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Häufig gestellte Fragen
Was kostet eine Online-Scheidung 2026 insgesamt?
Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 4.000 € entstehen 2026 typischerweise Gerichtskosten von ca. 462 € und Anwaltskosten von ca. 1.928 € brutto — also rund 2.390 € gesamt bei einvernehmlicher Scheidung mit nur einem Anwalt. Der genaue Betrag hängt vom Verfahrenswert nach § 43 FamGKG ab.
Kann ich mich ohne Anwalt online scheiden lassen?
Nein. Für den Scheidungsantrag gilt in Deutschland Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Mindestens der Antragsteller braucht einen zugelassenen Rechtsanwalt. Der andere Ehegatte kann ohne eigenen Anwalt zustimmen und spart damit rund 1.500–2.000 €.
Wie berechnet sich der Verfahrenswert bei der Scheidung?
Der Verfahrenswert entspricht drei Nettomonatsgehältern beider Eheleute (§ 43 FamGKG). Hinzu kommt der Versorgungsausgleich: je 10 % des dreifachen Nettolohns pro Rentenanrecht (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Jede gerichtlich geklärte Folgesache erhöht den Wert weiter.
Bekomme ich Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung?
Ja, wenn das einzusetzende Einkommen nach § 115 ZPO unter der Ratenstufe liegt und die Scheidung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Bürgergeldempfänger (563 € Regelsatz 2026 nach § 20 SGB II) erfüllen die Voraussetzungen in aller Regel. Der Antrag muss vor Mandatserteilung gestellt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Online-Scheidung und normaler Scheidung?
Rechtlich keiner. Das Gerichtsverfahren läuft identisch ab (§ 1564 BGB). Der Unterschied liegt nur in der Kommunikation mit dem Anwalt: Online-Kanzleien erledigen Vollmacht, Fragebogen und Abstimmung digital, oft zu günstigeren Pauschalpreisen zwischen 500 und 1.200 € netto für die anwaltliche Leistung.
Kann ich den Versorgungsausgleich ausschließen, um Kosten zu sparen?
Bei einer Ehezeit unter drei Jahren kann das Gericht den Versorgungsausgleich auf Antrag ausschließen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Das senkt den Verfahrenswert und damit Gerichts- und Anwaltskosten. Bei längerer Ehezeit ist ein notarieller Ehevertrag (§ 1408 BGB) erforderlich.
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