Bei Trennung und Scheidung ist die Frage „Wohnung – wer muss ausziehen?” oft die drängendste überhaupt – denn sie entscheidet über Alltag, Kinder und finanzielle Sicherheit. Niemand ist automatisch verpflichtet, die gemeinsame Wohnung sofort zu verlassen: Das Gesetz (§ 1361b BGB) gibt beiden Ehepartnern zunächst gleiche Rechte an der Ehewohnung, unabhängig davon, wessen Name im Mietvertrag oder Grundbuch steht.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Grundregel: Wer hat Recht auf die Ehewohnung nach der Trennung?
Die Ehewohnung – also die Wohnung, in der die Familie zuletzt gemeinsam gelebt hat – unterliegt nach § 1361b BGB einem besonderen Schutz. Beide Eheleute haben zunächst ein gleichwertiges Nutzungsrecht, egal wer Mieter, Eigentümer oder im Grundbuch eingetragen ist.
Das bedeutet konkret:
- Ein Ehepartner kann nicht einfach die Schlösser austauschen oder den anderen aussperren.
- Wer freiwillig auszieht, verliert damit nicht automatisch seinen Anspruch auf die Wohnung – allerdings kann ein längeres Fernbleiben (in der Praxis oft 6 Monate) als Aufgabe des Nutzungsrechts gewertet werden.
- Das Gericht kann auf Antrag einem Ehepartner die Wohnung allein zur Nutzung zuweisen (§ 1361b Abs. 1 BGB).
Die rechtliche Grundlage ist also klar: Kein Ehepartner muss ausziehen, solange kein Gericht oder eine einvernehmliche Vereinbarung das regelt.

Wann kann ein Ehepartner zum Ausziehen gezwungen werden?
Ein Gericht kann die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner anordnen – das ist kein seltener Ausnahmefall, sondern ein etabliertes Instrument im Trennungsrecht. Die wichtigsten Voraussetzungen und Szenarien:
- Häusliche Gewalt oder unzumutbare Härte (§ 1361b Abs. 2 BGB): Liegt eine schwerwiegende Bedrohung oder körperliche Gewalt vor, kann das Familiengericht den anderen Ehepartner sofort per einstweiliger Verfügung aus der Wohnung weisen – auch ohne langwieriges Hauptverfahren. Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) greift hier zusätzlich.
- Kindeswohl als zentrales Kriterium: Wohnen minderjährige Kinder in der Wohnung, wird das Gericht in der Regel denjenigen Elternteil bevorzugen, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt oder bei dem die Kinder hauptsächlich leben. Eine stabile Umgebung für Kinder wiegt schwer.
- Eigentumsverhältnisse: Gehört die Wohnung nur einem Ehepartner (Alleineigentum), hat dieser nach der Scheidung ein stärkeres Recht. Während des Trennungsjahres kann das Eigentum allein allerdings noch nicht entscheidend sein – das Familiengericht berücksichtigt alle Umstände.
- Einvernehmliche Regelung: Die häufigste Lösung in der Praxis: Beide einigen sich, wer bleibt und wer geht, und halten das schriftlich fest – idealerweise mit anwaltlicher Begleitung.
Ein Antrag auf Wohnungszuweisung wird beim Familiengericht gestellt. Das Verfahren kann als Eilantrag (einstweilige Verfügung) innerhalb weniger Tage entschieden werden.

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Trennungsjahr und Wohnung: Zusammenleben unter einem Dach möglich?
Das Trennungsjahr (§ 1566 BGB) ist Voraussetzung für die Scheidung – aber es verlangt nicht, dass einer der Partner auszieht. Auch ein Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung ist rechtlich anerkannt, sofern folgende Punkte erfüllt sind:
- Getrennte Haushaltsführung (kein gemeinsames Kochen, Waschen, Einkaufen)
- Getrennte Schlafräume
- Keine gemeinsame Freizeitgestaltung als Paar
Das Familiengericht erkennt dieses „Getrenntleben unter einem Dach” an – allerdings kann es in der Praxis zu Konflikten führen und die Situation für alle Beteiligten, besonders für Kinder, extrem belasten. Wer auszieht, sollte das Trennungsdatum schriftlich dokumentieren (z. B. per E-Mail oder Brief) und die neue Adresse beim Einwohnermeldeamt umgehend anmelden.
Wichtig für Mietverhältnisse: Steht nur ein Ehepartner im Mietvertrag und zieht aus, bleibt er dennoch gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet – bis ein formeller Mieterwechsel oder eine Entlassung aus dem Mietvertrag erfolgt ist.
Mietwohnung bei Scheidung: Wer übernimmt den Mietvertrag?
Stehen beide Ehepartner im Mietvertrag, haften auch beide solidarisch für die Miete – solange keine Änderung vereinbart wurde. Folgende Szenarien sind typisch:
- Einer bleibt, einer geht: Der verbleibende Partner kann beim Vermieter beantragen, allein in den Mietvertrag einzutreten. Der Vermieter muss zustimmen – eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht, aber in der Praxis stimmen Vermieter oft zu, wenn die Bonität des Verbleibenden ausreicht.
- Nur ein Partner steht im Mietvertrag: Zieht dieser aus, verliert er das Nutzungsrecht. Das Gericht kann jedoch auf Antrag bestimmen, dass der verbleibende Ehepartner (z. B. wegen der Kinder) in den Mietvertrag eintritt – § 1568a BGB regelt dies ausdrücklich.
- Beide wollen ausziehen: Die Wohnung wird gemeinsam gekündigt. Die Kündigungsfristen (in der Regel 3 Monate nach § 573c BGB) gelten für beide.
§ 1568a BGB ist dabei das zentrale Instrument: Er erlaubt es dem Familiengericht, auf Antrag eines Ehegatten die Übertragung des Mietverhältnisses anzuordnen – auch gegen den Willen des anderen Ehepartners oder des Vermieters, wenn besondere Härtegründe vorliegen.
Eigentumswohnung oder Eigenheim bei Scheidung: Wer bleibt, wer zieht aus?
Bei einer Immobilie im Eigentum ist die Situation komplexer, da neben dem Wohnrecht auch Vermögensfragen (Zugewinnausgleich, § 1363 ff. BGB) eine Rolle spielen. Typische Konstellationen:
- Gemeinsames Eigentum (beide im Grundbuch): Beide haben gleiches Recht. Eine Nutzungsvergütung kann verlangt werden, wenn einer allein in der Wohnung bleibt: Diese beläuft sich in der Praxis häufig auf die ortsübliche Miete oder einen Anteil davon.
- Alleineigentum eines Partners: Der Eigentümer hat nach der Scheidung das stärkere Recht, das Familiengericht kann aber während des Trennungsjahres die Nutzung durch den anderen Partner anordnen – insbesondere wenn Kinder vorhanden sind.
- Verkauf der Immobilie: Können sich beide nicht einigen, kann einer der Partner die sogenannte Teilungsversteigerung beantragen (§ 180 ZVG) – das Haus wird dann zwangsversteigert und der Erlös geteilt. Das ist meist die teuerste und emotionalste Lösung.
Eine einvernehmliche Regelung ist fast immer vorteilhafter: Entweder übernimmt ein Ehepartner die Immobilie und zahlt den anderen aus, oder das Objekt wird gemeinsam verkauft. Hierzu ist eine Bewertung durch einen unabhängigen Gutachter empfehlenswert.
Nutzungsentschädigung: Zahlt der verbleibende Partner Miete?
Wer allein in der Ehewohnung bleibt, während der andere ausgezogen ist, schuldet dem ausgezogenen Ehepartner unter Umständen eine Nutzungsentschädigung (§ 1361b Abs. 3 BGB). Diese entspricht in der Regel der ortsüblichen Vergleichsmiete – oder einem angemessenen Anteil davon.
Relevante Punkte:
- Die Nutzungsentschädigung kann ab dem Zeitpunkt des Auszugs des anderen Partners verlangt werden.
- Sie wird auf den Trennungsunterhalt angerechnet – wer Unterhalt erhält und in der gemeinsamen Wohnung bleibt, bekommt die Nutzungsentschädigung häufig mit dem Unterhalt verrechnet.
- Nach der rechtskräftigen Scheidung entfällt § 1361b BGB – dann gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (z. B. aus dem Miet- oder Eigentumsrecht).
Wer als ausgezogener Partner Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat und diesen geltend machen möchte, sollte dies schriftlich beim anderen Ehepartner einfordern – und im Streitfall beim Familiengericht beantragen.
Schritt für Schritt: So sicherst du deine Rechte an der Wohnung
Mit diesen konkreten Schritten lässt sich die Wohnsituation nach der Trennung rechtssicher gestalten:
- Trennungsdatum dokumentieren: Datum schriftlich festhalten (E-Mail, Brief, Zeuge). Das Trennungsjahr beginnt ab diesem Zeitpunkt.
- Neue Adresse ummelden: Wer auszieht, meldet sich beim Einwohnermeldeamt um – spätestens innerhalb von 2 Wochen (Meldegesetz).
- Mietvertrag prüfen: Klären, wer im Mietvertrag steht. Bei gemeinsamem Mietvertrag mit dem Vermieter über eine Änderung sprechen.
- Antrag auf Wohnungszuweisung prüfen: Bei Konflikten oder Kindern im Haushalt kann ein Antrag nach § 1361b BGB beim Familiengericht gestellt werden – ggf. als Eilantrag.
- Nutzungsentschädigung einfordern: Wer ausgezogen ist und Miteigentümer oder Mitmieter ist, kann schriftlich eine Vergütung verlangen.
- Anwalt einschalten: Gerade bei Immobilien im Eigentum, Kindern oder Streit empfiehlt sich frühzeitig ein Fachanwalt für Familienrecht.
Je früher klare Absprachen getroffen oder rechtliche Schritte eingeleitet werden, desto geringer ist das Konfliktpotenzial – und desto besser lassen sich finanzielle Nachteile vermeiden.
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Häufig gestellte Fragen
Muss ich bei Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen?
Nein, niemand ist automatisch verpflichtet auszuziehen. Beide Ehepartner haben nach § 1361b BGB gleiches Nutzungsrecht an der Ehewohnung – egal wessen Name im Mietvertrag oder Grundbuch steht. Nur ein Gericht oder eine einvernehmliche Vereinbarung kann das ändern.
Wer hat bei Scheidung Vorrecht auf die Wohnung wenn Kinder da sind?
Das Kindeswohl ist das entscheidende Kriterium. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder hauptsächlich leben oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt, hat in der Regel bessere Chancen auf die Zuweisung der Wohnung durch das Familiengericht.
Was passiert mit dem Mietvertrag wenn sich Eheleute trennen?
Stehen beide im Mietvertrag, haften beide weiterhin für die Miete. Bleibt nur einer, kann er beim Vermieter einen Mieterwechsel beantragen. Bei Alleineigentum eines Partners regelt § 1568a BGB, dass das Gericht auf Antrag eine Übertragung des Mietverhältnisses anordnen kann.
Kann ich als ausgezogener Ehepartner Miete für die gemeinsame Wohnung verlangen?
Ja. Wer ausgezogen ist, kann vom in der Wohnung verbleibenden Ehepartner eine Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 BGB verlangen. Diese orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete und wird auf einen eventuellen Trennungsunterhalt angerechnet.
Was ist eine Teilungsversteigerung und wann droht sie?
Wenn sich beide Ehepartner beim gemeinsamen Eigentum nicht einigen können, kann ein Partner die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG beantragen. Das Haus wird dann zwangsversteigert und der Erlös aufgeteilt – meist zu schlechteren Konditionen als ein freier Verkauf.
Wie lange darf man nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung bleiben?
Während des gesamten Trennungsjahres haben beide Ehepartner Nutzungsrechte. Wer freiwillig auszieht, sollte beachten: Nach etwa 6 Monaten kann ein Fernbleiben gerichtlich als Aufgabe des Nutzungsrechts gewertet werden. Eine schriftliche Vereinbarung schützt beide Seiten.
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