Ich stand in der Drogerie und merkte plötzlich, dass ich keine Ahnung hatte, wie die Miete nächsten Monat bezahlt werden sollte — der Kontoauszug auf meinem Handy zeigte weniger an, als ich gedacht hatte, und irgendwie war das Elterngeld immer noch nicht angepasst worden, seit wir getrennt waren. Mein Kind war damals zwei, und ich hatte diese ganzen Formulare von der Familienkasse, aber welche galten noch, welche waren hinfällig, das konnte mir niemand so richtig erklären. Die Verkäuferin wartete auf mich, und ich stand da und dachte nur: Wann fängt man an, weniger zu bekommen, und wann vielleicht mehr — oder bleibt es einfach wie es ist?

Elterngeld nach Trennung: Wer hat Anspruch und was ändert sich?

Der Anspruch auf Elterngeld ist personenbezogen, nicht ehegebunden. Das bedeutet: Eine Trennung — ob mit oder ohne Scheidung, ob verheiratet oder unverheiratet — berührt den Elterngeldanspruch dem Grunde nach nicht. Entscheidend ist allein, wer das Kind hauptsächlich betreut und erzieht.

Nach § 1 Abs. 1 BEEG sind die Voraussetzungen für den Elterngeldanspruch:

Nach einer Trennung lebt das Kind in der Regel bei einem Elternteil — dem betreuenden Elternteil. Dieser Elternteil hat Anspruch auf Elterngeld, der andere in der Regel nicht, solange er nicht ebenfalls Betreuungsanteile übernimmt und die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllt.

Wichtig zu verstehen: Elterngeld ist keine Sozialleistung im engeren Sinne, sondern eine Einkommensersatzleistung nach dem BEEG. Die Bewilligung hängt vom Erwerbseinkommen vor der Geburt ab — nicht vom aktuellen Haushaltseinkommen beider Elternteile nach der Trennung.

Ein häufiges Missverständnis: Viele Alleinerziehende glauben, nach der Trennung keinen Elterngeldanspruch mehr zu haben oder nur noch den Mindestbetrag zu bekommen. Das ist falsch. Wer vor der Geburt erwerbstätig war, behält seinen anteiligen Einkommensersatz — unabhängig vom Familienstand und unabhängig davon, ob der andere Elternteil Elterngeld beantragt oder nicht.

Für den Fall eines Wechselmodells — also wenn beide Elternteile das Kind zu annähernd gleichen Teilen betreuen — gilt: Beide Elternteile können gleichzeitig Elterngeld beziehen, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen und ihre Bezugsmonate koordinieren (§ 5 Abs. 2 BEEG). Mehr dazu im Abschnitt zur Partnerschaftsbonus-Regelung.

Elterngeld nach Trennung: Wer hat Anspruch und was ändert sich?

Elterngeld Höhe 2026: Berechnung nach Trennung

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das der beziehende Elternteil in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat erzielt hat. Die Trennung selbst verändert diese Berechnungsgrundlage nicht.

Der Elterngeld-Ersatzanteil beträgt nach § 2 Abs. 1 BEEG:

Bei geringem Einkommen greift die Geringverdienerregelung nach § 2 Abs. 2 BEEG: Lag das Nettoeinkommen unter 1.000 €, erhöht sich der Ersatzanteil schrittweise auf bis zu 100 Prozent des Voreinkommens.

Das bereinigte Nettoeinkommen wird nach § 2f BEEG berechnet. Dabei werden pauschal Steuern, Sozialabgaben und eine Werbungskostenpauschale abgezogen. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleiben außer Betracht (§ 2c Abs. 1 BEEG).

Rechenbeispiel für Alleinerziehende nach Trennung: Nettoeinkommen vor Geburt 2.000 € pro Monat → bereinigtes Nettoeinkommen nach § 2f BEEG ca. 1.860 € → Elterngeld: 67 % × 1.860 € = ca. 1.246 €. Dieser Betrag wird durch die Trennung nicht gemindert.

Achtung: Wer nach der Geburt und während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeitet (bis 32 Stunden), erhält Elterngeld auf die Differenz zwischen dem früheren und dem aktuellen Einkommen — auch das gilt nach Trennung unverändert (§ 2 Abs. 3 BEEG).

Elterngeld Höhe 2026: Berechnung nach Trennung

Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus nach Trennung

Seit 2015 gibt es neben dem klassischen Basiselterngeld zwei weitere Varianten, die gerade für getrennte Eltern besonders relevant sein können: ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.

ElterngeldPlus nach § 4 Abs. 3 BEEG: Wer während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeitet, kann statt eines Basiselterngeld-Monats zwei ElterngeldPlus-Monate nehmen. Der monatliche Betrag beträgt höchstens die Hälfte des zustehenden Basiselterngeldes, wird dafür aber doppelt so lange gezahlt. Für Alleinerziehende, die nach der Trennung auf Teilzeit angewiesen sind, kann das ein Vorteil sein: Die finanzielle Unterstützung erstreckt sich über einen längeren Zeitraum.

Partnerschaftsbonus nach § 4 Abs. 4 BEEG: Wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und jeweils ElterngeldPlus beziehen, erhalten beide für bis zu vier weitere Monate ElterngeldPlus. Der Partnerschaftsbonus setzt voraus, dass beide Elternteile die Stundenvoraussetzungen im selben Zeitraum erfüllen — das ist nach einer Trennung organisatorisch möglich, erfordert aber Koordination und gemeinsame Planung.

Wichtig für getrennte Paare: Der Partnerschaftsbonus ist nicht daran geknüpft, dass die Eltern zusammenleben oder verheiratet sind. Er erfordert nur, dass beide die Stundenvoraussetzungen im gleichen Bezugszeitraum erfüllen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Getrennte Eltern können ihn also grundsätzlich in Anspruch nehmen, wenn sie die Betreuung entsprechend organisieren.

Für Alleinerziehende ohne Betreuungsbeteiligung des anderen Elternteils gilt der Partnerschaftsbonus nicht. Hier ist ElterngeldPlus allein das relevante Instrument, um die Bezugsdauer zu verlängern und die finanzielle Überbrückung zu optimieren.

Die genaue Kombination von Basiselterngeld-Monaten und ElterngeldPlus-Monaten sollte vor der Antragstellung mit der zuständigen Elterngeldstelle abgestimmt werden, da die gewählte Variante nach Beantragung nur eingeschränkt geändert werden kann (§ 7 Abs. 2 BEEG).

Elterngeld und Bürgergeld nach Trennung: Was wird angerechnet?

Hier liegt einer der häufigsten Fallstricke für Alleinerziehende nach einer Trennung. Die Anrechnungsregeln von Elterngeld auf Bürgergeld haben sich zuletzt geändert — und sie sind nicht einheitlich.

Grundregel nach § 10 BEEG: Elterngeld wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen grundsätzlich als Einkommen angerechnet. Das betrifft Bürgergeld nach SGB II, Sozialhilfe nach SGB XII und Wohngeld.

Ausnahme für den Mindestbetrag (300 €): Der Mindestelterngeld-Betrag von 300 € pro Monat wird bei Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfängern angerechnet — er ist also nicht anrechnungsfrei. Das hat der Gesetzgeber mit der Bürgergeld-Reform nicht grundlegend geändert. Wer also ausschließlich Bürgergeld bezieht und kein eigenes Einkommen hatte, erhält zwar das Mindestelterngeld von 300 €, dieses wird aber vom Jobcenter vollständig auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet (§ 11 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 10 BEEG).

Keine Anrechnung bei einkommensbasiertem Elterngeld über 300 €: Der Anteil des Elterngeldes, der über den Mindestbetrag hinausgeht und auf tatsächlich vorher erzieltem Einkommen basiert, wird ebenfalls angerechnet — es gibt keine vollständige Freistellung. Lediglich ein Freibetrag von 100 € bleibt nach § 11b Abs. 2 SGB II anrechnungsfrei (allgemeiner Erwerbstätigenfreibetrag, sofern Elterngeld als Lohnersatz eingestuft wird — das ist einzelfallabhängig und sollte mit dem Jobcenter geklärt werden).

Konkret für Alleinerziehende nach Trennung: Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig Elterngeld erhält, sollte die Anrechnungsweise beim zuständigen Jobcenter schriftlich erfragen und den Bescheid sorgfältig prüfen. Bei falscher Anrechnung ist Widerspruch nach § 83 SGG innerhalb eines Monats möglich.

Der Bürgergeld-Regelsatz 2026 beträgt für Alleinstehende 563 € pro Monat (§ 20 Abs. 2 SGB II). Für Kinder unter 6 Jahren und zwischen 6 und 13 Jahren gilt ein Regelsatz von jeweils 357 € pro Monat (§ 23 Nr. 1 SGB II). Diese Bedarfe bestehen unabhängig vom Elterngeld.

Zusätzlich zum Elterngeld kann der alleinerziehende Elternteil einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II geltend machen: 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei Kindern unter sechzehn Jahren. Das sind bei einem Alleinstehenden mit Regelsatz 563 € zusätzlich rund 202 € pro Monat — dieser Mehrbedarf wird nicht durch das Elterngeld gemindert.

Elterngeld beantragen nach Trennung: Zuständigkeit und Fristen

Der Antrag auf Elterngeld muss beim zuständigen Elterngeldamt gestellt werden — das ist in den meisten Bundesländern beim Versorgungsamt, Jugendamt oder einer Bezirksregierung angesiedelt. Die genaue Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des antragstellenden Elternteils.

Nach einer Trennung gilt für den Antrag:

  1. Antragsteller ist der betreuende Elternteil — also derjenige, bei dem das Kind lebt. Eine gemeinsame Antragstellung ist nicht erforderlich.
  2. Rückwirkend maximal drei Monate: Elterngeld wird nach § 7 Abs. 1 BEEG rückwirkend für höchstens drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt. Eine Trennung im dritten Lebensmonat des Kindes bedeutet nicht, dass der Antrag von vorne beginnt — die Frist läuft ab Geburt.
  3. Bezugszeitraum: Basiselterngeld wird für höchstens 14 Lebensmonate des Kindes gewährt (§ 4 Abs. 1 BEEG). Alleinerziehende können in bestimmten Fällen alle 14 Monate allein in Anspruch nehmen — wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG erfüllen (Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht oder wenn der andere Elternteil keinen Elterngeldanspruch geltend macht).

Für die Antragstellung werden benötigt:

Der Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden, sollte aber so früh wie möglich eingereicht werden, um keine Monate zu verlieren. Eine Trennung während des laufenden Elterngeldbezugs hat auf die bereits bewilligten Monate keinen Einfluss — der Bescheid bleibt gültig.

Wer nach der Trennung umzieht, muss das neue Wohnsitzamt zuständig werden lassen. Eine Ummeldung sollte umgehend erfolgen, um Verzögerungen bei der Auszahlung zu vermeiden.

Alleinerziehende und die 14-Monate-Regelung: Was gilt nach Trennung?

Die sogenannte 14-Monate-Regelung ist für Alleinerziehende nach einer Trennung besonders wichtig und wird häufig missverstanden. Hier die gesetzliche Grundlage klar und vollständig:

Nach § 4 Abs. 1 BEEG haben Eltern zusammen Anspruch auf bis zu 14 Basiselterngeld-Monate. Zwei dieser Monate sind sogenannte Partnermonate — sie sind nur dann abrufbar, wenn der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht und dabei seine Erwerbstätigkeit reduziert oder unterbricht.

Sonderregel für Alleinerziehende nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG: Alleinerziehende können ausnahmsweise alle 14 Monate allein beanspruchen, wenn:

Achtung: Eine bloße Trennung oder ein Getrenntleben ohne alleiniges Sorgerecht reicht allein nicht aus, um alle 14 Monate allein zu beanspruchen. Wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht und der andere Elternteil grundsätzlich anspruchsberechtigt wäre, aber einfach kein Elterngeld beantragt, reduziert sich der Anspruch des betreuenden Elternteils auf 12 Monate.

Das ist eine der härtesten Regelungen für Alleinerziehende nach Trennung: Wer getrennt lebt, aber gemeinsames Sorgerecht hat und dessen Ex-Partner keine Elternzeit nimmt und kein Elterngeld beantragt, verliert die zwei Partnermonate. Dagegen kann kein Anspruch geltend gemacht werden — der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt.

Ausweg in Einzelfällen: Wenn der andere Elternteil bereit ist, formell zwei Monate Elternzeit zu nehmen (auch ohne tatsächliche Betreuung), können die 14 Monate ausgeschöpft werden. Das erfordert jedoch Kooperation — und die ist nach einer Trennung nicht immer gegeben.

Wer unsicher ist, welche Regelung auf seine konkrete Situation zutrifft, sollte die zuständige Elterngeldstelle direkt konsultieren. Die Auskunft ist kostenlos und die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über alle Möglichkeiten zu informieren.

Elterngeld und Kindesunterhalt: Was wird womit verrechnet?

Ein häufiges Missverständnis nach der Trennung betrifft das Verhältnis von Elterngeld und Kindesunterhalt. Die beiden Leistungen haben unterschiedliche rechtliche Grundlagen und werden nicht direkt verrechnet — aber sie beeinflussen sich indirekt.

Elterngeld ist kein Unterhalt. Nach § 10 Abs. 3 BEEG wird Elterngeld bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht als Einkommen des beziehenden Elternteils angerechnet. Das heißt: Der betreuende Elternteil, der Elterngeld erhält, muss dieses nicht als Einkommen in die Unterhaltsberechnung einbringen — das Elterngeld verbessert also nicht die Unterhaltsposition des anderen Elternteils.

Elterngeld und Unterhaltspflicht des zahlenden Elternteils: Der nicht betreuende Elternteil, der Unterhalt zahlt, kann ebenfalls Elterngeld beziehen, wenn er Elternzeit nimmt und die Voraussetzungen erfüllt. Sein Elterngeld wird jedoch bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen berücksichtigt — da es Einkommensersatz ist und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beschreibt.

Konkret: Reduziert der unterhaltspflichtige Elternteil seine Arbeitszeit und bezieht Elterngeld, sinkt sein Nettoeinkommen und damit ggf. die Unterhaltsleistung. Der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 1.450 € pro Monat (Anmerkung B.I, OLG Düsseldorf). Unterschreitet das verfügbare Einkommen diesen Selbstbehalt, reduziert sich der Unterhalt entsprechend.

Der Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt:

Das Kindergeld von 255 € pro Monat (§ 66 EStG) wird zur Hälfte (127,50 €) auf den Barunterhalt des zahlenden Elternteils angerechnet, wenn das Kind beim anderen Elternteil lebt (§ 1612b BGB).

Elterngeld und Unterhalt laufen also parallel — es gibt keine automatische Verrechnung. Wer beide Leistungen korrekt einordnen will, sollte die Unterhaltsberechnung bei einem Familienrechtsanwalt oder einer Familienrechtsanwältin prüfen lassen, sobald sich durch Elternzeit und Elterngeld das Einkommen eines Elternteils verändert.

Elterngeld bei Selbstständigen und Freiberuflern nach Trennung

Selbstständige und Freiberufler haben nach einer Trennung dieselben Elterngeldrechte wie Angestellte — die Berechnung ist jedoch deutlich komplexer und führt in der Praxis häufig zu Nachfragen oder Korrekturbescheiden.

Die Einkommensbasis für selbstständige Elternteile ist nach § 2d BEEG der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit im Betrachtungszeitraum. Maßgeblich ist der Durchschnitt der zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat — nicht ein einzelnes Steuerjahr.

Besonderheit: Bei Selbstständigen wird der letzte Steuerbescheid herangezogen, wenn keine aktuelleren Nachweise vorliegen. Das kann dazu führen, dass ein schwaches Jahr (z. B. durch Krankheit, Elternzeit bei einem Vorgeschwister oder Investitionsausgaben) die Elterngeldberechnung erheblich nach unten zieht.

Nach einer Trennung gelten für selbstständige Elternteile dieselben Regeln zur Arbeitszeitbegrenzung: Wer während des Elterngeldbezugs mehr als 32 Stunden pro Woche tätig ist, verliert den Anspruch vollständig (§ 1 Abs. 6 BEEG). Das gilt auch bei Selbstständigkeit — und ist im Streitfall durch Betriebsprüfungen der Elterngeldstelle überprüfbar.

Wer nach der Trennung als Alleinerziehende(r) die Selbstständigkeit weiterführt, sollte die Einkommensnachweise für die Antragstellung sorgfältig vorbereiten:

Beim ElterngeldPlus für Selbstständige gilt zusätzlich: Die Stundenregelung (maximal 32 Stunden) ist bei Selbstständigkeit schwieriger zu dokumentieren. Eine genaue Zeiterfassung während des Bezugszeitraums ist empfehlenswert, um bei einer Prüfung Nachweise vorlegen zu können.

Wenn das Elterngeld nach einer Trennung die einzige Einnahmequelle für eine Übergangszeit ist und finanzielle Engpässe entstehen, kann ein kurzfristiger Kredit helfen, bis die erste Auszahlung eintrifft. Auszahlungen erfolgen in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen nach vollständiger Antragstellung — bei unvollständigen Unterlagen deutlich später.

Elterngeld nach Trennung: Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

In der Praxis passieren bei der Beantragung von Elterngeld nach einer Trennung immer wieder dieselben vermeidbaren Fehler. Diese führen zu Verzögerungen, Kürzungen oder sogar Rückforderungen.

Fehler 1 — Antrag zu spät gestellt: Elterngeld wird rückwirkend maximal für drei Monate gezahlt (§ 7 Abs. 1 BEEG). Wer nach einer emotionalen Ausnahmesituation wie einer Trennung den Antrag verschleppt, verliert Monate unwiederbringlich. Der Antrag sollte spätestens im dritten Lebensmonat des Kindes gestellt werden.

Fehler 2 — Falscher Bezugszeitraum gewählt: Die Entscheidung zwischen Basiselterngeld-Monaten und ElterngeldPlus-Monaten lässt sich nach Bewilligung nur noch eingeschränkt ändern (§ 7 Abs. 2 BEEG). Die Auswahl sollte im Vorfeld bewusst und informiert getroffen werden.

Fehler 3 — Jobcenter nicht informiert: Wer Bürgergeld bezieht und Elterngeld erhält, muss das Elterngeld dem Jobcenter melden (§ 60 SGB I). Unterlässt man das, droht eine Rückforderung — die dann bei bereits verbrauchtem Elterngeld besonders schmerzhaft ist.

Fehler 4 — Irrtum über die 14-Monate-Regelung: Viele Alleinerziehende gehen davon aus, automatisch alle 14 Monate zu erhalten. Wie im vorigen Abschnitt erklärt, ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine falsche Erwartungshaltung führt zu enttäuschten Ergebnissen und verpassten Planungsalternativen.

Fehler 5 — Einkommensschwankungen im Berechnungszeitraum nicht beachtet: Wer im Jahr vor der Geburt Elternzeit für ein älteres Kind hatte, profitiert von der Schutzregelung nach § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG: Monate mit Elterngeldbezug werden aus dem Berechnungszeitraum herausgerechnet. Das gilt auch für Monate mit Mutterschaftsgeld oder krankheitsbedingten Einkommensausfällen.

Fehler 6 — Geänderte Adresse nicht gemeldet: Nach einer Trennung mit Umzug muss die neue Adresse der Elterngeldstelle umgehend mitgeteilt werden. Bei einem Zuständigkeitswechsel (neues Bundesland) muss ein neuer Antrag bei der neuen Stelle gestellt werden — laufende Auszahlungen können sich dabei verzögern.

Wer diese Fallstricke kennt und vermeidet, sichert sich den vollen Elterngeldanspruch ohne unnötige Verzögerungen — auch und gerade in der ohnehin belastenden Situation einer Trennung.

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Häufig gestellte Fragen

Habe ich nach einer Trennung noch Anspruch auf Elterngeld?

Ja. Der Elterngeldanspruch nach § 1 BEEG ist nicht an den Familienstand geknüpft. Entscheidend ist, dass der antragstellende Elternteil das Kind selbst betreut, mit ihm in einem Haushalt lebt und keine volle Erwerbstätigkeit (max. 32 Stunden/Woche) ausübt. Eine Trennung ändert daran nichts.

Kann ich als Alleinerziehende alle 14 Elterngeld-Monate alleine nehmen?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen: Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG können Alleinerziehende alle 14 Monate allein beanspruchen, wenn ihnen das alleinige Sorgerecht zusteht oder der andere Elternteil aus bestimmten Gründen (Krankheit, Auslandsaufenthalt, Schwerbehinderung) keinen Anspruch erfüllen kann. Bei gemeinsamem Sorgerecht und nicht beantragendem Ex-Partner bleiben in der Regel 12 Monate.

Wird Elterngeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Ja. Nach § 10 BEEG in Verbindung mit § 11 SGB II wird Elterngeld — einschließlich des Mindestbetrages von 300 € — auf das Bürgergeld angerechnet. Es gibt keine vollständige Freistellung. Alleinerziehende können jedoch zusätzlich einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II von 36 Prozent des Regelbedarfs geltend machen.

Wie viel Elterngeld bekomme ich nach der Trennung, wenn ich vorher gearbeitet habe?

Die Höhe richtet sich ausschließlich nach Ihrem eigenen Nettoeinkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt — nicht nach dem Einkommen des Ex-Partners. Es gelten 67 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat (§ 2 Abs. 1 BEEG). Die Trennung selbst mindert den Betrag nicht.

Muss ich dem Ex-Partner mitteilen, dass ich Elterngeld beantrage?

Es gibt keine gesetzliche Informationspflicht gegenüber dem anderen Elternteil. Der Antrag wird individuell gestellt. Wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen möchten (z. B. im Wechselmodell), müssen die Bezugsmonate koordiniert werden, da gemeinsam maximal 14 Monate beansprucht werden können (§ 4 Abs. 1 BEEG).

Was passiert mit dem Elterngeld, wenn ich nach der Trennung umziehe?

Der neue Wohnsitz bestimmt die zuständige Elterngeldstelle. Ein Umzug in ein anderes Bundesland kann einen Zuständigkeitswechsel bedeuten — in diesem Fall muss der laufende Bezug bei der neuen Stelle fortgeführt werden. Die Adressänderung sollte umgehend gemeldet werden, um Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden.

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