Unterhalt bei Selbstständigkeit berechnen ist komplizierter als bei Angestellten – aber mit dem richtigen Vorgehen kannst du es selbst durchdenken und vorbereiten. Ob du Unterhalt zahlst oder bekommst: Das Einkommen eines Selbstständigen wird nicht einfach aus dem Kontoauszug abgelesen, sondern aus dem bereinigten Gewinn der letzten drei Jahre ermittelt – und genau das erfährst du hier Schritt für Schritt.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Warum Selbstständigkeit die Unterhaltsberechnung anders macht
Bei einem angestellten Unterhaltspflichtigen reicht meist die letzte Gehaltsabrechnung. Bei Selbstständigen – Freiberuflern, Gewerbetreibenden, GmbH-Geschäftsführern – fehlt dieses einfache Dokument. Das Gericht und der andere Elternteil verlangen stattdessen:
- Einkommensteuerbescheide der letzten 3 Jahre
- Gewinn-und-Verlust-Rechnungen (GuV) oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR)
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA), möglichst aktuell
- Kontoauszüge geschäftlicher Konten auf Anforderung
Der Grund: Selbstständige können Gewinne durch legale Gestaltungen – höhere Abschreibungen, Rückstellungen, Betriebsausgaben – kurzfristig senken. Gerichte schauen deshalb auf den Durchschnitt von drei Jahren, um ein repräsentatives Bild zu bekommen. Schwankende Einkünfte werden so geglättet, und Manipulationsversuche erschwert.
Wichtig für dich als Planungsgrundlage: Ein einziges schlechtes Geschäftsjahr senkt den Unterhalt nicht automatisch. Und ein einziges gutes Jahr erhöht ihn nicht sofort. Das gibt Planungssicherheit – in beide Richtungen.

Bereinigtes Nettoeinkommen bei Selbstständigkeit: So rechnest du es aus
Das bereinigte Nettoeinkommen ist die zentrale Zahl für jeden Unterhaltsfall. Bei Selbstständigen ermittelst du es in fünf Schritten:
- Jahresgewinn aus der EÜR oder GuV ermitteln
Das ist der steuerliche Gewinn vor Einkommensteuer – also Betriebseinnahmen minus betrieblich veranlasste Ausgaben. - Nicht-wiederkehrende Sondereffekte herausrechnen
Einmaliger Verkauf eines Firmenwagens, außerordentliche Erträge oder einmalige Verluste verzerrten das Bild. Sie werden herausgerechnet. - Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag abziehen
Der tatsächlich gezahlte oder fällige Steuerbetrag laut Steuerbescheid wird abgezogen. Keine Pauschale – der echte Betrag. - Berufsbedingten Mehrbedarf abziehen
Berufsbedingte Ausgaben, die steuerlich nicht absetzbar sind oder pauschal angesetzt werden, können zusätzlich abgezogen werden – z. B. Fachliteratur, Berufskleidung. - Kranken- und Pflegeversicherung abziehen
Selbstständige zahlen ihre KV/PV vollständig selbst. Der Beitrag – 2026 typischerweise zwischen 400 € und 900 € monatlich je nach Versicherung und Einkommen – wird vom Gewinn abgezogen.
Das Ergebnis dieser Rechnung ist dein bereinigtes Nettoeinkommen. Davon geht es weiter zur Düsseldorfer Tabelle.
Beispiel: Jahresgewinn 72.000 € → Einkommensteuer 16.000 € → KV/PV 8.400 € → bereinigtes Nettoeinkommen ca. 47.600 € jährlich = 3.967 € monatlich. Damit landest du in Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle 2026.

Düsseldorfer Tabelle 2026: Welcher Unterhaltsbetrag gilt?
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 (gültig ab 1. Januar 2026) legt fest, wie viel Kindesunterhalt du schuldet – abhängig vom bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes. Hier die wichtigsten Eckwerte:
- Einkommensgruppe 1 (bis 2.100 € netto): Mindestunterhalt
– 0–5 Jahre: 480 € / 6–11 Jahre: 551 € / 12–17 Jahre: 645 € - Einkommensgruppe 3 (2.501–2.900 € netto):
– 0–5 Jahre: 528 € / 6–11 Jahre: 606 € / 12–17 Jahre: 710 € - Einkommensgruppe 5 (3.301–3.700 € netto):
– 0–5 Jahre: 580 € / 6–11 Jahre: 666 € / 12–17 Jahre: 780 € - Einkommensgruppe 7 (4.101–4.500 € netto):
– 0–5 Jahre: 638 € / 6–11 Jahre: 733 € / 12–17 Jahre: 858 €
Von diesen Beträgen wird das halbe Kindergeld abgezogen (2026: Kindergeld = 255 € pro Kind, also Abzug = 127,50 €). Das Ergebnis ist der tatsächlich zu zahlende Unterhaltsbetrag.
Rechenbeispiel aus obigem Fall (3.967 € netto, Kind 8 Jahre alt, Einkommensgruppe 7):
733 € – 127,50 € = 605,50 € monatlicher Kindesunterhalt
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt 2026 gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 € monatlich (nicht erwerbstätig: 1.200 €). Fällt dein bereinigtes Nettoeinkommen darunter, schuldet du keinen oder reduzierten Unterhalt.
Fiktives Einkommen: Was passiert, wenn Selbstständige ihren Gewinn kleinrechnen?
Gerichte sind gut darin, ungewöhnlich niedrige Gewinne zu hinterfragen. Liegt dein Gewinn plötzlich deutlich unter dem Niveau der Vorjahre oder unter dem, was in deiner Branche üblich ist, kann das Gericht ein fiktives Einkommen anrechnen – also so tun, als würdest du mehr verdienen.
Das passiert in drei typischen Situationen:
- Du hast absichtlich Betriebsausgaben hochgeschraubt (z. B. überhöhte Privatentnahmen als Betriebskosten getarnt)
- Du hast dich aus einer gut laufenden Selbstständigkeit zurückgezogen ohne nachvollziehbaren Grund
- Du arbeitest weit unter deiner Qualifikation oder Kapazität (sogenannte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 BGB)
§ 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet dich zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern. Das bedeutet: Du musst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, ausreichend zu verdienen.
Was du jetzt tun solltest: Dokumentiere jeden Rückgang deines Gewinns sachlich und mit Belegen – Auftragsverluste, Marktveränderungen, Krankheit. Unkommentierte Zahlenrückgänge werden vom Gericht skeptisch bewertet.
Ehegattenunterhalt bei Selbstständigkeit berechnen
Nicht nur Kindesunterhalt, auch Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB oder nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB) richtet sich beim Selbstständigen nach dem bereinigten Gewinn. Besonderheiten hier:
- Unterhaltsrelevantes Einkommen beider Seiten wird verglichen – verdient der berechtigte Ehegatte selbst, wird sein Einkommen angerechnet.
- Die Halbteilungsmethode wird angewandt: Der Unterschied beider Nettoeinkommen wird halbiert. Das ergibt den Unterhaltsanspruch.
- Beim Trennungsunterhalt gilt der eheliche Lebensstandard als Maßstab – wurde die Familie durch die Selbstständigkeit gut versorgt, bleibt dieser Standard Bezugspunkt.
- Betriebliche Rücklagen, Investitionen und Entnahmen können das unterhaltsrelevante Einkommen beeinflussen – hier braucht es oft eine detaillierte Buchhaltungsauswertung.
Praxishinweis: Hole dir möglichst früh aktuelle BWA-Auswertungen von deinem Steuerberater – idealerweise monatlich. Das schafft Transparenz und stärkt deine Position, ob du nun Unterhalt zahlst oder verlangst.
Was du jetzt regeln solltest: Schritt-für-Schritt zur Unterhaltsberechnung
Mit dieser konkreten Checkliste bereitest du dich optimal vor – ob als Zahlungspflichtiger oder Berechtigter:
- Einkommensbelege der letzten 3 Jahre zusammenstellen
Steuerbescheide 2023, 2024, 2025 sowie die dazugehörigen EÜR oder GuV-Rechnungen. - Durchschnittsgewinn berechnen
Addiere die Jahresgewinne der drei Jahre und teile durch 36 Monate. Das ist dein monatlicher Durchschnittsgewinn. - Alle Abzüge auflisten
Steuern, KV/PV-Beiträge, Altersvorsorge (angemessen, max. 23 % des Bruttoeinkommens), berufsbedingte Ausgaben. - Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln
Gewinn minus alle legitimen Abzüge = bereinigte Nettogröße. - Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle 2026 bestimmen
Ordne dein monatliches Nettoeinkommen der passenden Stufe zu. - Unterhaltsbetrag ablesen und Kindergeld halbieren
Tabellenbetrag minus halbes Kindergeld (127,50 €) = geschuldeter Kindesunterhalt. - Selbstbehalt prüfen
Bleibt nach dem Unterhalt mindestens 1.450 € für dich? Wenn nicht, muss der Unterhalt angepasst werden. - Anwalt oder Beratungsstelle einschalten
Komplexe Selbstständigenfälle – besonders mit GmbH-Beteiligung oder hohen Entnahmen – solltest du nicht ohne rechtliche Begleitung verhandeln.
Prüfe deinen Anspruch anhand dieser Schritte, bevor du in Verhandlungen gehst. Wer gut vorbereitet ist, verhandelt stärker – und vermeidet teure Gerichtsprozesse.
Altersvorsorge und Betriebsausgaben: Was darf abgezogen werden?
Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, der Rentenbeiträge zahlt. Deshalb dürfen sie für die Unterhaltsberechnung angemessene Altersvorsorgeaufwendungen abziehen. Als Faustregel gelten bis zu 23 % des Bruttoeinkommens als angemessen – das entspricht grob dem, was Arbeitnehmer über gesetzliche Rentenversicherung + Betriebsrente ansparen.
Bei den Betriebsausgaben ist Vorsicht geboten:
- Nur tatsächlich betrieblich veranlasste Ausgaben dürfen abgezogen werden
- Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich anerkannt – aber hohe außerplanmäßige Abschreibungen werden kritisch geprüft
- Ein häusliches Arbeitszimmer, Geschäftsreisen, Fachliteratur: anerkannt, wenn belegt
- Privatanteil von Firmenwagen oder Handy: muss herausgerechnet werden
Das Gericht kann bei Zweifeln eine Plausibilitätsprüfung anordnen oder einen Sachverständigen beauftragen. Je sauberer deine Buchhaltung, desto weniger Angriffsfläche bietest du.
Häufig gestellte Fragen
Wie berechnet man Unterhalt bei Selbstständigkeit?
Das bereinigte Nettoeinkommen wird aus dem Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre ermittelt. Davon werden Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie angemessene Altersvorsorge abgezogen. Anhand des Ergebnisses wird der Unterhalt über die Düsseldorfer Tabelle 2026 bestimmt.
Welche Unterlagen brauche ich für die Unterhaltsberechnung als Selbstständiger?
Du brauchst Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre, die dazugehörigen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) oder Gewinn-und-Verlust-Rechnungen sowie aktuelle BWA-Auswertungen. Gerichte können außerdem Kontoauszüge geschäftlicher Konten anfordern.
Was ist der Selbstbehalt bei Selbstständigen 2026?
Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 2026 für Erwerbstätige 1.450 € monatlich. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige gilt ein Selbstbehalt von 1.200 €. Fällt das bereinigte Nettoeinkommen darunter, wird der Unterhalt entsprechend reduziert.
Kann das Gericht ein fiktives Einkommen anrechnen, wenn der Gewinn sinkt?
Ja. Fällt der Gewinn ohne nachvollziehbaren Grund erheblich unter das Niveau der Vorjahre oder unter branchenübliche Werte, kann das Gericht gemäß § 1603 BGB ein fiktives Einkommen anrechnen. Du solltest jeden Rückgang sachlich belegen – z. B. durch Auftragsverluste oder Krankheitsnachweise.
Wie viel Altersvorsorge darf ein Selbstständiger beim Unterhalt abziehen?
Als angemessen gelten bis zu 23 % des Bruttoeinkommens für Altersvorsorgebeiträge. Dieser Betrag orientiert sich an dem, was Arbeitnehmer über gesetzliche Rentenversicherung und Betriebsrente zusammen ansparen. Höhere Beträge müssen besonders begründet werden.
Gilt die Düsseldorfer Tabelle 2026 auch für Selbstständige?
Ja, die Düsseldorfer Tabelle 2026 gilt unabhängig von der Art der Erwerbstätigkeit. Entscheidend ist das bereinigte monatliche Nettoeinkommen. Bei Selbstständigen wird dieses aus dem Dreijahresdurchschnitt des Gewinns nach Abzug aller anerkannten Positionen berechnet.
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