Kindergeld 2026 beträgt 259 € pro Kind und Monat (§ 66 EStG, Stand 01.01.2026) — das sind 4 € mehr als 2025, und für Alleinerziehende kommt einiges obendrauf. Ich saß damals schon um halb acht im Wartezimmer, der Termin war auf neun, ich hatte Angst, irgendetwas zu verpassen. Die Frau am Schalter hat mich weitergeschickt, nicht ihre Abteilung. Ich dachte, das war’s, eine Ablehnung ist endgültig. Dabei gibt’s Widerspruch — das wusste ich damals einfach nicht. Seitdem kopiere ich alles, was reinkommt, sofort. Für den Fall.
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Kurz beantwortet: Seit dem 1. Januar 2026 gilt nach § 66 EStG ein einheitlicher Kindergeldsatz von 259 € pro Kind und Monat . Die Erhöhung um 4 € gegenüber 2025 (255 €) folgt dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, BGBl. 2024 I Nr. 449). Klingt nach wenig — aber in der Gesamtrechnung für Alleinerziehende ergibt sich zusammen mit anderen Leistungen ein anderes Bild. Was viele nicht wissen: Kindergeld ist keine isolierte Leistung. Es wirkt sich direkt auf den Unterhaltsvorschuss aus, auf den steuerlichen Entlastungsbetrag und…
Kindergeld 2026: Was hat sich für Alleinerziehende geändert?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt nach § 66 EStG ein einheitlicher Kindergeldsatz von 259 € pro Kind und Monat. Die Erhöhung um 4 € gegenüber 2025 (255 €) folgt dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, BGBl. 2024 I Nr. 449). Klingt nach wenig — aber in der Gesamtrechnung für Alleinerziehende ergibt sich zusammen mit anderen Leistungen ein anderes Bild.
Was viele nicht wissen: Kindergeld ist keine isolierte Leistung. Es wirkt sich direkt auf den Unterhaltsvorschuss aus, auf den steuerlichen Entlastungsbetrag und auf Bürgergeld-Berechnungen. Wer als Alleinerziehende Person mehrere Kinder hat, muss das Zusammenspiel verstehen — sonst lässt man bares Geld liegen.
Die wichtigsten Änderungen 2026 auf einen Blick
- Kindergeld: 259 € pro Kind/Monat (§ 66 EStG) — +4 € gegenüber 2025
- Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum): 3.414 € pro Elternteil, zusammen 6.828 € (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
- BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung): 1.464 € pro Elternteil, zusammen 2.928 € (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
- Unterhaltsvorschuss bis 5 Jahre: 227 € (§ 2 UhVorschG — Mindestunterhalt 486 € minus Kindergeld 259 €)
- Unterhaltsvorschuss 6–11 Jahre: 299 € (Mindestunterhalt 558 € minus 259 €)
- Unterhaltsvorschuss 12–17 Jahre: 394 € (Mindestunterhalt 653 € minus 259 €)
Das Kindergeld wird auf den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 angerechnet — bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses immer bereits abgezogen. Der Unterhaltsvorschuss ist damit die Differenz zwischen dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und dem vollen Kindergeldbetrag.
Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026
Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist eine der wirkungsvollsten Stellschrauben — und wird dennoch häufig nicht beantragt. Nach § 24b EStG gilt ab 2026 ein Grundbetrag von 4.260 € pro Jahr, plus 240 € für jedes weitere Kind im Haushalt ab dem zweiten.
Wer also zwei Kinder allein erzieht, bekommt einen Entlastungsbetrag von 4.500 € jährlich. Bei drei Kindern wären es 4.740 €. Das ist kein Freibetrag im Sinne einer Gutschrift — es reduziert das zu versteuernde Einkommen. Je nach Grenzsteuersatz spart man damit real zwischen 1.000 und 2.000 € Steuern pro Jahr.
Wer hat Anspruch?
Voraussetzung nach § 24b EStG:
- Man lebt nicht in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen
- Mindestens ein Kind, für das man Kindergeld erhält, lebt im Haushalt
- Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (es sei denn, es handelt sich um ein Kind, für das Kindergeld gewährt wird)
Wichtig: Zieht eine neue Partnerin oder ein neuer Partner in die Wohnung, entfällt der Anspruch in der Regel — es sei denn, es handelt sich um ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld. Die Familienkasse und das Finanzamt prüfen das.
Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt?
Es gibt zwei Wege:
- Über die Steuererklärung: In der Anlage K (Kinder) wird der Entlastungsbetrag automatisch berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- Unterjährig via Lohnsteuerklasse II: Wer als Alleinerziehende Person Steuerklasse II eingetragen hat, bekommt den Entlastungsbetrag bereits monatlich über ein niedrigeres Lohnsteuerabzug ausgezahlt. Das Finanzamt trägt auf Antrag die Steuerklasse II ein (Antrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt).
Steuerklasse II ist für viele Alleinerziehende klar vorteilhafter als Steuerklasse I — der Unterschied im Netto-Monatseinkommen kann mehrere hundert Euro betragen. Wer das noch nicht beantragt hat, sollte das nachholen — rückwirkend ist das für das laufende Jahr noch möglich.
Unterhaltsvorschuss 2026: Beträge, Voraussetzungen und Antrag
Zahlt der andere Elternteil keinen Unterhalt oder zahlt er weniger als den Mindestunterhalt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Rechtsgrundlage ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Die Beträge für 2026 nach § 2 UhVorschG:
- Kinder bis 5 Jahre: 227 €/Monat (Mindestunterhalt 486 € minus Kindergeld 259 €)
- Kinder 6–11 Jahre: 299 €/Monat (Mindestunterhalt 558 € minus 259 €)
- Kinder 12–17 Jahre: 394 €/Monat (Mindestunterhalt 653 € minus 259 €)
Der Unterhaltsvorschuss hat keine Bezugszeitbegrenzung mehr — seit der Reform 2017 können Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss beziehen, solange die Voraussetzungen vorliegen. Für Kinder ab 12 Jahren gilt allerdings eine zusätzliche Bedingung: Die alleinerziehende Person darf kein Bürgergeld beziehen, oder das Kind selbst muss eigene Einkünfte haben, die es nicht dauerhaft auf staatliche Leistungen angewiesen machen.
Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss
- Das Kind lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt
- Das Kind ist unter 18 Jahre alt
- Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel (§ 1 Abs. 2a UhVorschG)
Antrag stellen — wo und wie?
Der Antrag wird beim Jugendamt des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt gestellt. Benötigt werden in der Regel: Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis der Hauptwohnsitzmeldung, Unterlagen über die Unterhaltssituation (z. B. Unterhaltstitel, Jugendamtsurkunde, oder Erklärung, dass kein Unterhalt gezahlt wird) sowie ein Nachweise über Kindergeld.
Das Jugendamt leitet nach Bewilligung einen Rückgriff gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil ein — es versucht also, das gezahlte Geld vom Unterhaltspflichtigen zurückzuholen. Für die alleinerziehende Person ändert das nichts: Die Zahlung kommt trotzdem.
Wer eine Ablehnung bekommt: Widerspruch ist möglich. Eine schriftliche Begründung anfordern, Widerspruchsfrist von einem Monat beachten (§ 84 SGG).
Kindergeld und Bürgergeld: So wirkt sich die Erhöhung aus
Für Alleinerziehende, die Bürgergeld beziehen, hat die Kindergelderhöhung auf 259 € direkte Auswirkungen. Kindergeld gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II nicht als Einkommen, wenn es für ein Kind verwendet wird, das im Haushalt lebt. Konkret bedeutet das: Das Kindergeld wird nicht angerechnet, solange es tatsächlich dem Kind zugute kommt.
Die Regelbedarfe für Kinder im Bürgergeld (§ 23 Nr. 1 SGB II) sehen 2026 wie folgt aus:
- Kinder unter 6 Jahre: 357 €/Monat
- Kinder 6–13 Jahre: 390 €/Monat
- Kinder 14–17 Jahre: 471 €/Monat
Der Regelsatz für die alleinerziehende Person selbst beträgt als Alleinstehende 563 €/Monat (§ 20 Abs. 2 SGB II). Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) sowie gegebenenfalls ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II.
Mehrbedarf für Alleinerziehende im Bürgergeld
Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II berechnet sich nach Anzahl und Alter der Kinder:
- 12 % des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren
- 36 % des Regelbedarfs bei Alleinerziehenden mit einem Kind unter 7 Jahren, wenn kein anderer Elternteil im Haushalt lebt (kombinierter Mehrbedarf)
- Maximal 60 % des Regelbedarfs als Gesamtmehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II)
12 % von 563 € Regelbedarf 2026 entsprechen 67,56 €/Monat. Dieser Betrag kommt zu allen anderen Leistungen hinzu — und ist oft nicht bekannt oder wird nicht beantragt. Beim Jobcenter explizit ansprechen und schriftlich beantragen.
Wichtig: Der Unterhaltsvorschuss wird bei Bürgeldempfang als Einkommen angerechnet (§ 11 Abs. 1 SGB II). Das Jobcenter zieht ihn also vom Bürgergeld ab. Netto bleibt trotzdem mehr, weil die Anrechnung nur 1:1 erfolgt — man verliert nichts, wenn man beides beantragt.
Kindergeld beantragen und Nachzahlung sichern — so geht’s 2026
Kindergeld wird nicht automatisch ausgezahlt — es muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Das klingt selbstverständlich, aber: Viele Alleinerziehende beantragen es erst spät nach der Trennung und verlieren dadurch Ansprüche. Nach § 70 Abs. 1 EStG kann Kindergeld rückwirkend für maximal sechs Monate gezahlt werden.
Wie wird Kindergeld beantragt?
- Online: Über das Portal der Familienkasse (familienkasse.de) — Antrag KG1 für das erste Kind, KG1K für weitere Kinder
- Schriftlich: Formular herunterladen, ausfüllen und an die zuständige Familienkasse schicken
- Persönlich: In der lokalen Agentur für Arbeit / Familienkasse-Geschäftsstelle
Benötigte Unterlagen: Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder, Personalausweis oder Reisepass, IBAN, bei Trennung ggf. Nachweis über Hauptwohnsitz des Kindes beim antragstellenden Elternteil.
Wer bekommt das Kindergeld nach der Trennung?
Nach § 64 Abs. 2 EStG wird Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind seinen Wohnsitz hat und der es hauptsächlich betreut. Bei getrenntlebenden Eltern mit wechselndem Betreuungsmodell (Wechselmodell) ist eine Einigung oder ein Bescheid der Familienkasse notwendig. Im Streitfall entscheidet die Familienkasse nach der tatsächlichen Betreuungssituation.
Zahlt die Familienkasse nicht oder lehnt ab: Einspruch nach § 348 AO ist möglich — Frist: einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Den Einspruch schriftlich mit Begründung einreichen, Empfangsbestätigung aufbewahren.
Was tun bei doppeltem Bezug oder Rückforderung?
Wenn beide Elternteile Kindergeld beziehen (was nicht erlaubt ist), fordert die Familienkasse zurück. Das passiert vor allem kurz nach der Trennung, wenn noch keine klare Meldesituation besteht. In diesem Fall: Sofort reagieren, Widerspruch prüfen und die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse dokumentieren (Schule, Arztbesuche, Kita-Bescheinigungen).
Kinderfreibetrag oder Kindergeld — was ist besser für Alleinerziehende?
Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuererklärung automatisch, ob Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist — und wendet das Bessere an (Günstigerprüfung nach § 31 EStG). Wer das weiß, muss nicht selbst rechnen. Aber das Grundprinzip zu kennen, hilft, die eigene Steuersituation einzuordnen.
Was ist der Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag 2026 besteht aus zwei Teilen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG):
- Sächliches Existenzminimum: 3.414 € pro Elternteil (zusammen 6.828 €)
- BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung): 1.464 € pro Elternteil (zusammen 2.928 €)
Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen beide Hälften des anderen Elternteils übertragen lassen — wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (weniger als 75 % des Mindestunterhalts zahlt) oder keine eigenen Einkünfte hat. Das ergibt dann einen Gesamtfreibetrag von 6.828 € + 2.928 € = 9.756 € für einen Elternteil allein.
Wann ist der Kinderfreibetrag günstiger?
Der Kinderfreibetrag lohnt sich steuerlich ab einem bestimmten Grenzsteuersatz. Ab einem zu versteuernden Einkommen von ungefähr 30.000–35.000 € jährlich (als Alleinstehende mit Steuerklasse II) übersteigt die Steuerersparnis durch den Freibetrag die Höhe des Kindergelds. Das Finanzamt rechnet das automatisch — niemand muss darauf verzichten oder einen extra Antrag stellen.
Hinweis: Das erhaltene Kindergeld wird bei Anwendung des Freibetrags wieder hinzugerechnet (§ 31 Satz 4 EStG). Das heißt, wer mehr verdient, bekommt nicht Kindergeld UND Freibetrag — das eine ersetzt das andere, zu eigenen Gunsten.
Was Alleinerziehende konkret tun sollten
Die Anlage K in der Steuererklärung vollständig ausfüllen — alle Kinder eintragen, Betreuungssituation dokumentieren, bei Übertragung des Freibetrags des anderen Elternteils das entsprechende Feld (Übertragung Kinderfreibetrag) ankreuzen und den Grund angeben. Steuersoftware wie WISO Steuer führt Schritt für Schritt durch diesen Prozess und prüft automatisch, welche Variante günstiger ist.
Alleinerziehend und Unterhaltsanspruch: Was der andere Elternteil zahlen muss
Neben Kindergeld und Unterhaltsvorschuss gibt es den direkten Kindesunterhalt — den Betrag, den der nicht betreuende Elternteil zahlen muss. Grundlage ist § 1601 BGB (Unterhaltspflicht) in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle 2026, herausgegeben vom OLG Düsseldorf, gültig ab 01.01.2026.
Mindestunterhalt 2026 nach Altersstufen (Einkommensgruppe 1, vor Kindergeld-Abzug)
- Kinder 0–5 Jahre: 486 €/Monat
- Kinder 6–11 Jahre: 558 €/Monat
- Kinder 12–17 Jahre: 653 €/Monat
Von diesen Beträgen wird das hälftige Kindergeld abgezogen (129,50 €), was zu den Netto-Unterhaltspflichten führt. Der zahlende Elternteil kann den Kindergeldanteil also anrechnen — aber nur den eigenen Anteil.
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
Der zahlende Elternteil muss nach den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle 2026 einen Selbstbehalt behalten dürfen:
- Erwerbstätig: 1.450 €/Monat
- Nicht erwerbstätig: 1.200 €/Monat
Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt, besteht eingeschränkte oder keine Leistungsfähigkeit. Dann kann der Unterhaltsvorschuss die Lücke schließen.
Unterhalt titulieren lassen
Wer keinen laufenden Unterhaltstitel hat, sollte einen besorgen — entweder durch eine Jugendamtsurkunde (kostenlos, beim Jugendamt) oder durch einen gerichtlichen Beschluss. Ohne Titel ist eine Vollstreckung bei Zahlungsrückstand nicht möglich. Der Unterhaltsvorschuss läuft auch ohne Titel, aber das Jugendamt wird ihn verlangen, um den Rückgriff gegen den anderen Elternteil durchzusetzen.
Was Alleinerziehende 2026 zusätzlich beantragen können
Neben Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und steuerlichem Entlastungsbetrag gibt es weitere Leistungen, die gezielt für Alleinerziehende vorgesehen oder besonders relevant sind. Viele davon werden nicht automatisch ausgezahlt — sie müssen beantragt werden.
Kinderzuschlag (§ 6a BKGG)
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Eltern, die zwar eigenes Einkommen haben, aber knapp über der Bürgergeld-Grenze liegen. Er kann bis zu 292 € pro Kind und Monat betragen (Stand 2026, Familienkasse). Alleinerziehende profitieren überproportional, weil der Einkommensbedarf für den zweiten Elternteil wegfällt. Antrag: online über die Familienkasse (familienkasse.de).
Bildungs- und Teilhabepaket (§ 34 SGB II)
Für Kinder von Bürgergeld-Beziehenden oder Kinderzuschlag-Empfangenden: Zuschüsse für Schulausflüge, Lernförderung, Mittagessen in Schule/Kita, Vereinsbeitrag bis 15 €/Monat. Antrag beim Jobcenter oder der Familienkasse — je nach Grundleistung.
Wohngeld für Alleinerziehende
Wer knapp über dem Bürgergeld-Anspruch liegt, kann Wohngeld beantragen (§ 1 WoGG). Für Alleinerziehende gibt es seit der Wohngeld-Reform 2023 deutlich höhere Zuschüsse und einen Heizkostenzuschuss. Zuständig ist das kommunale Wohngeldamt.
Elterngeld und Elterngeld Plus
Wer gerade frisch getrennt ist und ein Kind unter 14 Monaten hat: Elterngeld nach dem BEEG kann auch von Alleinerziehenden allein bezogen werden — bis zu 14 Monate, wenn man die Partnerschaftsmonate selbst beansprucht. Das geht nicht in jedem Fall, aber nach § 4 Abs. 3 BEEG gibt es Ausnahmen für Alleinerziehende.
Kostenlose Rechtsberatung
Viele der oben genannten Leistungen hängen von Detailfragen ab, die sich nicht allgemein beantworten lassen — Betreuungsquoten, Einkommensberechnungen, Widerspruchsfristen. Beratungsstellen wie VdK, Caritas oder lokale Beratungsstellen für Alleinerziehende bieten kostenlose Erstberatung an. Das Jugendamt ist ebenfalls verpflichtet zu beraten (§ 18 SGB VIII).
Widerspruch und Ablehnung: Was tun, wenn Leistungen verweigert werden?
Eine Ablehnung ist nicht das letzte Wort. Das gilt für Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Bürgergeld-Mehrbedarf und fast alle anderen Sozialleistungen. Wer weiß, wie das System funktioniert, kann sich wehren — und meistens erfolgreich.
Kindergeld abgelehnt: Einspruch nach § 348 AO
Gegen einen Ablehnungsbescheid der Familienkasse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden (§ 348 AO). Der Einspruch muss schriftlich bei der Familienkasse eingehen. Wichtig: Datum des Bescheids notieren, Einspruchsfrist läuft ab Zustellung. Den Einspruch mit Begründung versehen, alle relevanten Dokumente beilegen, Eingangsbestätigung anfordern oder per Einschreiben schicken.
Unterhaltsvorschuss abgelehnt: Widerspruch nach § 78 SGG
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung nach öffentlichem Recht — Widerspruch ist nach § 78 SGG möglich. Frist: einen Monat. Schriftlich beim Jugendamt einlegen, Begründung beifügen. Falls auch der Widerspruch abgelehnt wird: Klage beim Sozialgericht ist möglich, oft ohne Anwalt (Sozialgericht ist anwaltsfrei zugänglich).
Bürgergeld-Bescheid falsch: Widerspruch nach § 83 SGG
Bei falschen Berechnungen im Bürgeld-Bescheid (z. B. Mehrbedarf nicht berücksichtigt, Kindergeld falsch angerechnet): Widerspruch nach § 83 SGG beim Jobcenter, Frist einen Monat. Das Jobcenter muss den Bescheid dann nochmals prüfen (Abhilfeentscheidung).
Praktische Tipps für den Widerspruch
- Jeden Bescheid sofort kopieren und mit Eingangsdatum versehen
- Fristen im Kalender eintragen — eine verpasste Frist bedeutet Bestandskraft des Bescheids
- Widerspruch immer schriftlich, nie mündlich
- Begründung kann nachgereicht werden — zuerst fristwahrend einlegen, dann begründen
- Kostenlosen Beratungsschein (Beratungshilfe nach § 1 BerHG) beim Amtsgericht beantragen — damit anwaltliche Beratung für 15 € Eigenanteil möglich
Wer finanzielle Engpässe überbrücken muss, während Leistungen noch nicht bewilligt sind: Ein Ratenkredit kann in dieser Phase kurzfristig helfen. Kreditvergleiche online sparen Zeit und Nerven.
Kindergelderhöhung 2026: Der große Vergleich — was kommt wo an?
Zum Abschluss ein konkreter Überblick: Was bringt die Kindergelderhöhung 2026 in der Gesamtrechnung für Alleinerziehende? Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Leistungen und Beträge auf einen Blick — alle Angaben nach Stand 01.01.2026 und den genannten gesetzlichen Grundlagen.
Leistungsübersicht 2026 für Alleinerziehende (ein Kind, verschiedene Altersgruppen)
- Kindergeld: 259 €/Monat (§ 66 EStG) — für jedes Kind gleich
- Unterhaltsvorschuss Kind 0–5 Jahre: 227 €/Monat (§ 2 UhVorschG)
- Unterhaltsvorschuss Kind 6–11 Jahre: 299 €/Monat (§ 2 UhVorschG)
- Unterhaltsvorschuss Kind 12–17 Jahre: 394 €/Monat (§ 2 UhVorschG)
- Steuerlicher Entlastungsbetrag: 4.260 €/Jahr = 355 €/Monat (§ 24b EStG)
- Mehrbedarf Bürgergeld (1 Kind unter 7 J.): ca. 67,56 €/Monat (§ 21 Abs. 3 SGB II)
Was die Kindergelderhöhung konkret verändert hat
Die Erhöhung von 255 € auf 259 € (+ 4 €/Monat) bedeutet für viele Alleinerziehende indirekt etwas anderes als der reine Betrag vermuten lässt: Der Unterhaltsvorschuss hat sich entsprechend verändert, weil er immer Mindestunterhalt minus volles Kindergeld berechnet. Da gleichzeitig die Mindestunterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle 2026 gestiegen sind (0–5 Jahre: von 486 € auf 486 €, 6–11 Jahre: von 558 € auf 558 €, 12–17 Jahre: von 653 € auf 653 €), ergibt sich per Saldo je nach Altersgruppe eine leicht gestiegene oder leicht gesunkene Unterhaltsvorschuss-Zahlung im Vergleich zu 2025.
Fazit: Alle Leistungen aktiv beantragen
Die entscheidende Faustregel — die ausnahmsweise wirklich stimmt: Keine dieser Leistungen kommt von selbst. Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Entlastungsbetrag, Mehrbedarf, Kinderzuschlag — alles muss beantragt werden. Wer systematisch vorgeht, alle relevanten Anträge stellt und Bescheide prüft, kann im Jahr 2026 als Alleinerziehende Person mehrere tausend Euro mehr herausholen als jemand, der nur auf das wartet, was automatisch ankommt. Amtliche Informationen sind verfügbar unter familienkasse.de, bmas.de und gesetze-im-internet.de.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Kindergeld bekomme ich 2026 als Alleinerziehende?
2026 beträgt das Kindergeld 259 € pro Kind und Monat (§ 66 EStG). Das gilt unabhängig davon, ob man alleinerziehend ist oder nicht — es wird immer an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind hauptsächlich lebt und gemeldet ist.
Bekomme ich als Alleinerziehende mehr Kindergeld als verheiratete Eltern?
Nein, das Kindergeld selbst ist für alle gleich: 259 €/Monat pro Kind (§ 66 EStG). Alleinerziehende haben jedoch zusätzlich Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag (4.260 €/Jahr nach § 24b EStG), den Unterhaltsvorschuss (bis 394 €/Monat nach § 2 UhVorschG) und ggf. einen Mehrbedarf im Bürgergeld (§ 21 Abs. 3 SGB II).
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?
Der Unterhaltsvorschuss 2026 beträgt nach § 2 UhVorschG: für Kinder bis 5 Jahre 227 €/Monat, für Kinder 6–11 Jahre 299 €/Monat und für Kinder 12–17 Jahre 394 €/Monat. Er wird berechnet als Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 minus das volle Kindergeld von 259 €.
Was ändert sich beim Unterhaltsvorschuss durch die Kindergelderhöhung 2026?
Da der Unterhaltsvorschuss immer Mindestunterhalt minus Kindergeld ist, wirkt sich eine Kindergelderhöhung auf den Unterhaltsvorschuss aus. 2026 sind gleichzeitig die Mindestunterhaltssätze gestiegen (OLG Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle 2026), sodass die Nettoveränderung je nach Altersgruppe variiert. Die aktuellen Beträge: bis 5 Jahre 227 €, 6–11 Jahre 299 €, 12–17 Jahre 394 €.
Wird Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet?
Kindergeld gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II nicht als anrechenbares Einkommen, wenn es für ein im Haushalt lebendes Kind verwendet wird. Praktisch bedeutet das: Das Kindergeld wird vom Jobcenter nicht abgezogen, solange es dem Kind zugutekommt. Der Unterhaltsvorschuss hingegen wird als Einkommen angerechnet (§ 11 Abs. 1 SGB II).
Was ist der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026?
Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG beträgt 2026 für das erste Kind 4.260 € jährlich, plus 240 € für jedes weitere Kind im Haushalt. Er reduziert das zu versteuernde Einkommen und kann über die Steuerklasse II bereits unterjährig berücksichtigt werden — Antrag beim zuständigen Finanzamt.
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