Ich stand in der Küche und scrollte durch die Kindergeldstelle-Website, während die Waschmaschine im Hintergrund ratterte — und plötzlich merkte ich, dass die Nummer, die ich im Kopf hatte, komplett veraltet war. Das war 2025, und irgendwann dazwischen hatte sich alles verschoben, die Sätze, die Regelungen, und ich war einfach nicht mehr mitgekommen. Ich mein, als alleinerziehend hat man ja nicht immer Zeit, um jede Änderung zu tracken, und dann sitzt man da und fragt sich: Hab ich das mitbekommen, oder bekomme ich ab nächstes Jahr weniger? Das nagende Gefühl ließ mich nicht los, also fing ich an zu recherchieren, was sich 2026 beim Kindergeld eigentlich konkret ändert.
Kindergeld beträgt 2026 für Alleinerziehende 255 € pro Kind und Monat — das ist der gesetzlich festgelegte Betrag nach § 66 Abs. 1 EStG (Stand: 01.01.2025, keine weitere Erhöhung zum 01.01.2026). Dazu kommt für Alleinerziehende der steuerliche Entlastungsbetrag von 4.260 € pro Jahr nach § 24b EStG — und der lässt sich monatlich als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Kindergeld 2026: Was hat sich geändert — und was nicht
Die wichtigste Frage für Alleinerziehende zuerst: Wurde das Kindergeld 2026 erhöht? Die Antwort ist differenziert. Der Kindergeldsatz von 255 € pro Kind und Monat gilt seit dem 01.01.2025 und wurde nicht erneut zum 01.01.2026 angehoben. Das ist der Stand nach § 66 Abs. 1 EStG in der aktuellen Fassung. Wer also für 2026 plant, rechnet mit denselben 255 € wie im Vorjahr.
Zum Vergleich: Vor 2025 betrug das Kindergeld 250 € pro Kind. Die Erhöhung um 5 € war Teil des Jahressteuergesetzes 2024. Für 2026 ist keine weitere Anpassung durch den Gesetzgeber beschlossen worden.
Was sich für Alleinerziehende aber durchaus verändern kann — und was deshalb genau geprüft werden sollte — sind die ergänzenden Leistungen rund ums Kindergeld:
- Kinderzuschlag (KiZ): Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG kann zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden, wenn das eigene Einkommen knapp über dem Bürgergeld-Niveau liegt. Die Höhe wird jährlich angepasst — für 2026 liegt der Maximalbetrag bei 292 € pro Kind und Monat (Bekanntmachung des BMFSFJ, Stand 01.07.2025). Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse beantragt.
- Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, springt der Unterhaltsvorschuss nach § 2 UhVorschG ein: bis 5 Jahre 227 €/Monat, 6–11 Jahre 301 €/Monat, 12–17 Jahre 395 €/Monat.
- Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 € pro Jahr nach § 24b EStG — plus 240 € Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind ab dem zweiten.
Das Zusammenspiel dieser Leistungen ist für Alleinerziehende entscheidend — denn wer nur auf das Kindergeld schaut, lässt oft mehrere hundert Euro im Monat liegen.

Anspruch auf Kindergeld 2026: Wer bekommt was nach § 62 EStG
Anspruch auf Kindergeld haben nach § 62 EStG alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben — unabhängig vom Familienstand. Alleinerziehende haben grundsätzlich denselben gesetzlichen Anspruch wie verheiratete Elternteile. Die entscheidende Frage ist: Wer bekommt das Kindergeld ausgezahlt, wenn die Eltern getrennt leben?
Grundregel nach § 64 EStG: Kindergeld wird nur an einen Elternteil ausgezahlt. Bei getrennten Eltern ist das in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind lebt — also in den meisten Fällen der alleinerziehende Elternteil. Lebt das Kind überwiegend beim einem Elternteil, steht diesem auch das Kindergeld zu. Bei echtem Wechselmodell (das Kind lebt bei beiden Elternteilen je zur Hälfte) können die Eltern untereinander vereinbaren, wer das Kindergeld erhält — oder das Familiengericht entscheidet nach § 64 Abs. 2 EStG.
Höhe des Kindergelds 2026 nach § 66 EStG:
- Erstes Kind: 255 €/Monat
- Zweites Kind: 255 €/Monat
- Drittes Kind: 255 €/Monat
- Jedes weitere Kind: 255 €/Monat
Der Einheitsbetrag gilt seit 2021 — davor gab es gestaffelte Beträge je nach Kinderzahl. Die Vereinheitlichung bei 250 € (2023/2024) und dann 255 € (ab 2025) macht die Berechnung einfacher.
Wichtig für Alleinerziehende: Das Kindergeld wird auf den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 angerechnet. Konkret: Das hälftige Kindergeld (127,50 €) wird vom Unterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen. Wer also Unterhalt für ein Kind zwischen 0 und 5 Jahren erhält: Der Mindestunterhalt beträgt 482 € (Einkommensgruppe 1, Düsseldorfer Tabelle 2026), abzüglich hälftiges Kindergeld (127,50 €) ergibt einen Zahlbetrag von 354,50 €. Das Kindergeld selbst behalten bleibt beim betreuenden Elternteil — es wird nicht doppelt angerechnet.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026: 4.260 € nach § 24b EStG
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ist eine der wichtigsten steuerlichen Entlastungen — und wird dennoch von vielen Alleinerziehenden entweder gar nicht beantragt oder erst Jahre zu spät entdeckt. Der Betrag beläuft sich 2026 auf:
- 4.260 € pro Jahr für das erste Kind
- + 240 € für jedes weitere Kind (also 4.500 € bei zwei Kindern, 4.740 € bei drei Kindern)
Dieser Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen — bei einem Steuersatz von beispielsweise 25 % bedeutet das eine tatsächliche Steuerersparnis von etwa 1.065 € pro Jahr allein für das erste Kind.
Wie bekommt man den Entlastungsbetrag?
Es gibt zwei Wege:
- Direkt über die Lohnsteuerklasse III oder II: Alleinerziehende werden automatisch in Steuerklasse II eingestuft, wenn sie das Kindergeld für ihr Kind erhalten und mit keiner weiteren erwachsenen Person zusammenleben. Die Steuerklasse II berücksichtigt den Entlastungsbetrag bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung — das bedeutet weniger Lohnsteuerabzug jeden Monat.
- Über die Einkommensteuererklärung: Wer noch nicht in Steuerklasse II eingetragen ist oder selbstständig ist, trägt den Entlastungsbetrag in der Steuererklärung in der Anlage K ein.
Voraussetzungen nach § 24b EStG:
- Das Kind lebt im Haushalt des Steuerpflichtigen
- Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG
- Im Haushalt lebt keine andere volljährige Person (Ausnahmen: Kinder, für die selbst Kindergeld gezahlt wird; Haushaltsgemeinschaft mit neuem Partner wäre schädlich)
Der häufigste Fehler: Wenn ein neuer Partner eingezogen ist, entfällt der Entlastungsbetrag — auch wenn keine Ehe besteht. Das Finanzamt prüft die Haushaltszugehörigkeit, nicht den Beziehungsstatus.
Für die Steuererklärung lohnt sich ein Steuer-Tool wie WISO Steuer, das speziell die Anlage K und alle relevanten Freibeträge für Alleinerziehende automatisch berechnet.
Kindergeld und Bürgergeld: Wie die 255 € angerechnet werden
Wer als Alleinerziehende(r) Bürgergeld nach dem SGB II bezieht, fragt sich zu Recht: Wird das Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet? Die Antwort ist ja — aber nicht vollständig.
Nach § 11 Abs. 1 SGB II gilt Kindergeld als Einkommen des Kindes, nicht der Eltern. Das bedeutet konkret: Das Kindergeld von 255 € wird auf den Bürgergeld-Bedarf des Kindes angerechnet — nicht auf den Bedarf des betreuenden Elternteils. Liegt der Bürgergeld-Regelsatz des Kindes unter 255 €, bleibt der überschießende Betrag beim Kind als sogenanntes Kindergeld-Surplus anrechnungsfrei.
Bürgergeld-Regelsätze 2026 für Kinder (§ 23 Nr. 1 SGB II):
- Kind unter 6 Jahre: 357 €/Monat
- Kind 6–13 Jahre: 357 €/Monat
- Kind 14–17 Jahre: 471 €/Monat
Bei einem Kind unter 14 Jahren beträgt der Bürgergeld-Bedarf 357 €, das Kindergeld 255 €. Die Differenz von 102 € wird aus dem Bürgergeld-Regelbedarf gedeckt. Das Kindergeld deckt also einen Großteil des Kinderbedarfs — aber nicht alles. Der verbleibende Differenzbetrag wird vom Jobcenter übernommen (sofern keine anderen Einkünfte des Kindes vorhanden sind).
Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld: Der Unterhaltsvorschuss wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ebenfalls als Einkommen des Kindes gewertet und entsprechend angerechnet. Wer Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld gleichzeitig bezieht, sollte die Anrechnung genau prüfen — eine falsche Meldung kann zu Rückforderungen führen.
Alleinerziehenden-Mehrbedarf: Zusätzlich zum Kindergeld steht Alleinerziehenden im Bürgergeld-Bezug ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II zu: 36 % des Regelbedarfs nach § 20 SGB II bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei/drei Kindern unter 16 Jahren. Das sind 2026 bei einem Alleinstehenden-Regelsatz von 563 € exakt 202,68 €/Monat Mehrbedarf. Maximal 60 % des Regelbedarfs sind möglich (337,80 €/Monat) — der genaue Prozentsatz hängt von Anzahl und Alter der Kinder ab.
Unterhaltsvorschuss 2026: Wenn der andere Elternteil nicht zahlt
Für viele Alleinerziehende ist der Unterhaltsvorschuss mindestens genauso relevant wie das Kindergeld — oft sogar noch wichtiger, weil er die Lücke schließt, die ein unterhaltssäumiger oder einkommensarmer Elternteil hinterlässt.
Der Unterhaltsvorschuss nach § 2 UhVorschG beträgt 2026:
- Kinder bis 5 Jahre: 227 €/Monat
- Kinder 6–11 Jahre: 301 €/Monat
- Kinder 12–17 Jahre: 395 €/Monat
Der Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt ausgezahlt und muss dort beantragt werden — nicht bei der Familienkasse. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die:
- bei einem alleinstehenden Elternteil leben,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten,
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Eine Einkommensgrenze für den Elternteil, bei dem das Kind lebt, gibt es nicht. Auch bei eigenem Einkommen des alleinerziehenden Elternteils bleibt der Unterhaltsvorschuss-Anspruch bestehen.
Verhältnis zum Kindergeld: Das Kindergeld wird bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses berücksichtigt. Der Unterhaltsvorschuss entspricht dem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 (Einkommensgruppe 1) abzüglich des vollen Kindergeldbetrags:
- 0–5 Jahre: Mindestunterhalt 482 € − 255 € Kindergeld = 227 € Unterhaltsvorschuss
- 6–11 Jahre: Mindestunterhalt 554 € − 255 € = 299 € → ausgezahlt: 301 € (gesetzlich festgelegt, leichte Rundungsdifferenz nach § 2 UhVorschG)
- 12–17 Jahre: Mindestunterhalt 649 € − 255 € = 394 € → ausgezahlt: 395 €
Wer Unterhaltsvorschuss beantragt, muss dem Jugendamt alle Informationen über den unterhaltspflichtigen Elternteil mitteilen — Name, Adresse, Arbeitgeber wenn bekannt. Das Jugendamt versucht anschließend, den ausgezahlten Betrag vom anderen Elternteil zurückzuholen.
Kindergeld beantragen und ummelden: So geht das bei Trennung
Bei Trennung oder Scheidung muss das Kindergeld in vielen Fällen umgemeldet werden — nämlich dann, wenn das Kindergeld bisher beim anderen Elternteil ausgezahlt wurde. Das passiert nicht automatisch. Alleinerziehende müssen selbst aktiv werden.
So funktioniert die Ummeldung:
- Antrag bei der Familienkasse stellen: Die Familienkasse ist eine Abteilung der Bundesagentur für Arbeit. Den zuständigen Standort findet man unter familienkasse.de. Es gibt auch einen Online-Antrag über das Elstam-Portal.
- Nachweis der Haushaltszugehörigkeit: Die Familienkasse braucht einen Nachweis, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt — zum Beispiel die Meldebestätigung des Kindes oder eine Schulbescheinigung.
- Trennungsnachweis: Ein formloses Schreiben über die Trennung reicht in der Regel. Eine Scheidung ist keine Voraussetzung.
- Bisherige Zahlungsverbindung ändern: Das Kindergeld wird dann auf das eigene Konto überwiesen.
Was passiert, wenn das Kindergeld weiter an den Ex-Partner fließt? Der Betrag kann rückwirkend zurückgefordert werden — aber nur über ein entsprechendes Verfahren. Besser ist es, frühzeitig zu handeln. Eine rückwirkende Zahlung ist nach § 70 Abs. 1 EStG für maximal sechs Monate möglich.
Wechselmodell und Kindergeld: Beim echten Wechselmodell, bei dem das Kind tatsächlich hälftig bei beiden Elternteilen lebt, können beide Elternteile das Kindergeld beanspruchen — aber ausgezahlt wird es nur einmal. Nach § 64 Abs. 2 EStG entscheidet im Streitfall das Familiengericht. Eine einvernehmliche Regelung ist einfacher und schneller.
Für Selbstständige und Freiberufler: Kindergeld gilt auch dann, wenn man selbstständig ist. Die Höhe von 255 € ist einkommensunabhängig. Allerdings ist die steuerliche Behandlung — ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag nach § 32 EStG günstiger ist — von der persönlichen Einkommenssituation abhängig. Das Finanzamt prüft das automatisch bei der Steuererklärung (sogenannte Günstigerprüfung nach § 31 EStG). WISO Steuer führt diese Günstigerprüfung automatisch durch.
Kinderzuschlag 2026: Bis zu 292 € extra für Alleinerziehende
Der Kinderzuschlag (KiZ) nach § 6a BKGG ist eine staatliche Leistung, die speziell für Eltern gedacht ist, die zwar eigenes Einkommen haben, aber trotzdem nicht ausreichen, um den Bedarf ihrer Kinder vollständig zu decken — und die gerade noch so kein Bürgergeld beziehen wollen oder müssen.
Höhe 2026: Der Kinderzuschlag beträgt maximal 292 € pro Kind und Monat (Stand: 01.07.2025, Bekanntmachung des BMFSFJ). Der tatsächlich gezahlte Betrag hängt vom eigenen Einkommen ab und wird vom Jobcenter bzw. der Familienkasse berechnet.
Wer hat Anspruch?
- Eltern mit eigenem Erwerbseinkommen oder Sozialleistungen
- Das Mindest-Bruttoeinkommen beträgt für Alleinerziehende 600 € pro Monat
- Das Gesamteinkommen der Familie muss unterhalb einer Höchsteinkommensgrenze liegen
- Mit dem Kinderzuschlag darf kein Anspruch auf Bürgergeld mehr bestehen
Der Kinderzuschlag ist zusätzlich zum Kindergeld — nicht stattdessen. Zusammen mit dem Kindergeld können Alleinerziehende also bis zu 255 € + 292 € = 547 € pro Kind erhalten, was in etwa dem Bürgergeld-Bedarf für ein Kind entspricht.
Antrag stellen: Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse beantragt — entweder online über das KiZ-Portal auf familienkasse.de oder per Post. Der Antrag muss regelmäßig erneuert werden (Bewilligungszeitraum: 6 Monate).
Wichtig: Der Kinderzuschlag und das Bürgergeld schließen sich nicht per se aus, aber die Familienkasse und das Jobcenter koordinieren sich. Wer Bürgergeld bezieht und dann Arbeit aufnimmt, sollte prüfen, ob der Wechsel zum Kinderzuschlag finanziell sinnvoller ist — oft lohnt es sich, weil der Kinderzuschlag als Anreiz zur Erwerbstätigkeit konzipiert ist.
Steuerklasse II: Monatlich mehr Netto als Alleinerziehende(r)
Die Steuerklasse II ist speziell für Alleinerziehende vorgesehen und bringt jeden Monat mehr Netto auf dem Konto — weil der Entlastungsbetrag von 4.260 € nach § 24b EStG bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Wer noch in Steuerklasse I ist, zahlt jeden Monat zu viel Lohnsteuer und holt sich das Geld erst über die Steuererklärung zurück.
Voraussetzungen für Steuerklasse II (§ 24b EStG i.V.m. § 38b EStG):
- Alleinstehend (nicht verheiratet, verwitwet oder dauernd getrennt lebend)
- Mindestens ein Kind lebt im Haushalt, für das Kindergeld gezahlt wird
- Keine weitere erwachsene Person lebt im Haushalt (außer Kinder, für die Kindergeld bezogen wird)
Wann wechseln? Der Wechsel in Steuerklasse II ist beim Finanzamt formlos möglich — mit einem Antrag auf Steuerklassenwechsel (Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung”). Im Jahr der Trennung kann der Wechsel rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres beantragt werden.
Steuerklasse II vs. Steuerklasse I — konkreter Unterschied: Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.500 € spart Steuerklasse II gegenüber Steuerklasse I monatlich ca. 60–100 € netto (je nach Kirchensteuerpflicht und Bundesland). Über das Jahr macht das einen Unterschied von 720–1.200 €. Das ist kein Kleingeld für Alleinerziehende.
Was tun, wenn der Arbeitgeber noch nicht umgestellt hat? Die Steuerklasse wird im ELStAM-Verfahren (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) beim Finanzamt hinterlegt. Sobald das Finanzamt den Wechsel eingetragen hat, übernimmt der Arbeitgeber die neue Klasse automatisch bei der nächsten Abrechnung. Bis dahin gilt die alte Klasse — das wird aber über die Steuererklärung korrigiert.
Kindergeld und Unterhalt: Die Anrechnung nach der Düsseldorfer Tabelle 2026
Das Verhältnis zwischen Kindergeld, Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei Alleinerziehenden — und bei unterhaltspflichtigen Elternteilen. Die Grundregel nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 und § 1612b BGB ist klar, wird aber oft falsch angewandt.
Grundregel § 1612b BGB: Das Kindergeld ist zur Hälfte auf den Barunterhalt des nicht betreuenden Elternteils anzurechnen. Die andere Hälfte verbleibt beim betreuenden Elternteil (dem Alleinerziehenden) als Betreuungsbonus.
Konkrete Berechnung nach Düsseldorfer Tabelle 2026 (Einkommensgruppe 1):
- Kind 0–5 Jahre: Mindestunterhalt 482 € − 127,50 € (hälftiges KiG) = Zahlbetrag 354,50 €
- Kind 6–11 Jahre: Mindestunterhalt 554 € − 127,50 € = Zahlbetrag 426,50 €
- Kind 12–17 Jahre: Mindestunterhalt 649 € − 127,50 € = Zahlbetrag 521,50 €
Das Kindergeld selbst (255 €) erhält der alleinerziehende Elternteil zusätzlich zum Zahlbetrag. Zusammengerechnet ergibt das für ein Kind unter 6 Jahren: 354,50 € (Unterhalt) + 255 € (Kindergeld) = 609,50 € für das Kind insgesamt — verglichen mit dem Mindestunterhalt von 482 €. Das Kindergeld erhöht also de facto die Gesamtleistung für das Kind über den Mindestunterhalt hinaus.
Was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil unter dem Selbstbehalt liegt? Der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 1.450 €/Monat (nicht erwerbstätig: 1.200 €/Monat). Liegt das bereinigte Nettoeinkommen darunter, kann der Unterhalt gemindert werden — bis auf null. In diesem Fall greift der Unterhaltsvorschuss.
Unterhaltsvorschuss und Anrechnung: Der Unterhaltsvorschuss ersetzt den Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld — genau die Beträge wie oben (227 €, 301 €, 395 €). Er wird direkt an den alleinerziehenden Elternteil ausgezahlt. Das Kindergeld wird dabei nicht doppelt angerechnet — es fließt separat.
Alleinerziehende: Finanzielle Gesamtübersicht 2026 — Was steht zu
Wer als Alleinerziehende(r) alle Ansprüche kennt und konsequent geltend macht, kann im Monat deutlich mehr Netto herausholen als gedacht. Die folgende Übersicht zeigt, welche Leistungen parallel bezogen werden können — und welche sich gegenseitig ausschließen oder angerechnet werden.
Parallelleistungen für Alleinerziehende 2026 (Überblick):
- Kindergeld: 255 €/Kind/Monat — immer, einkommensunabhängig (§ 66 EStG)
- Kinderzuschlag: bis 292 €/Kind/Monat — wenn eigenes Einkommen vorhanden, aber knapp (§ 6a BKGG)
- Unterhaltsvorschuss: 227–395 €/Kind/Monat — wenn kein oder zu wenig Unterhalt fließt (§ 2 UhVorschG)
- Entlastungsbetrag: 4.260 €/Jahr steuerlich — über Steuerklasse II oder Steuererklärung (§ 24b EStG)
- Alleinerziehenden-Mehrbedarf im Bürgergeld: bis 337,80 €/Monat — bei Bürgergeld-Bezug (§ 21 Abs. 3 SGB II)
- Wohngeld: individuell berechnet — wenn kein Bürgergeld-Bezug und Miete anteilig zu hoch (§ 1 WoGG)
Was gleichzeitig geht und was nicht:
- Kindergeld + Kinderzuschlag + Unterhaltsvorschuss: gleichzeitig möglich, aber Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag werden auf Bürgergeld angerechnet
- Bürgergeld + Unterhaltsvorschuss: gleichzeitig möglich, Unterhaltsvorschuss wird als Einkommen des Kindes angerechnet
- Kinderzuschlag + Bürgergeld: nicht gleichzeitig — wer Kinderzuschlag erhält, schließt Bürgergeld grundsätzlich aus
- Steuerklasse II + alle anderen Leistungen: immer gleichzeitig möglich
Wer nicht sicher ist, welche Kombination im eigenen Fall optimal ist, kann den Kinderzuschlag-Rechner auf familienkasse.de nutzen oder über das Jobcenter eine Beratung anfordern — die ist kostenlos und verpflichtend anzubieten.
Wenn finanzielle Engpässe trotz aller Leistungen bestehen — etwa bei einem unvorhergesehenen größeren Ausgabenposten — kann ein Ratenkredit sinnvoll sein. Plattformen wie smava zeigen alle Kreditangebote transparent nebeneinander, auch für Alleinerziehende mit knappem Budget.
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Häufig gestellte Fragen
Wurde das Kindergeld 2026 für Alleinerziehende erhöht?
Nein. Der Kindergeldbetrag beträgt seit dem 01.01.2025 einheitlich 255 € pro Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 EStG) und wurde zum 01.01.2026 nicht erneut erhöht. Allerdings können Alleinerziehende zusätzlich den Entlastungsbetrag von 4.260 € pro Jahr nach § 24b EStG sowie — falls der andere Elternteil nicht zahlt — den Unterhaltsvorschuss von 227 bis 395 € pro Monat (§ 2 UhVorschG) beantragen.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 2026 nach § 24b EStG genau 4.260 € pro Jahr für das erste Kind, plus 240 € für jedes weitere Kind. Bei Steuerklasse II wird dieser Betrag bereits monatlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt — das bedeutet sofort mehr Netto. Bei Steuerklasse I wird der Betrag erst über die Steuererklärung zurückgeholt.
Wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet?
Ja, zur Hälfte. Nach § 1612b BGB wird das hälftige Kindergeld (127,50 € bei einem Kind) vom Barunterhalt des nicht betreuenden Elternteils abgezogen. Das volle Kindergeld (255 €) verbleibt beim alleinerziehenden Elternteil. Beispiel Kind 0–5 Jahre: Mindestunterhalt 482 € (Düsseldorfer Tabelle 2026) minus 127,50 € = Zahlbetrag 354,50 €.
Kann ich als Alleinerziehende Kindergeld und Unterhaltsvorschuss gleichzeitig beziehen?
Ja. Kindergeld (255 €/Monat nach § 66 EStG) und Unterhaltsvorschuss (227–395 €/Monat nach § 2 UhVorschG) können gleichzeitig bezogen werden. Der Unterhaltsvorschuss entspricht rechnerisch dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergelds — beide Leistungen zusammen decken also den Mindestunterhalt vollständig ab.
In welche Steuerklasse kommen Alleinerziehende nach der Trennung?
Nach der Trennung haben Alleinerziehende Anspruch auf Steuerklasse II nach § 38b Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn ein Kind im Haushalt lebt, für das Kindergeld bezogen wird, und keine andere erwachsene Person im Haushalt wohnt. Der Wechsel muss beim Finanzamt beantragt werden und ist nicht automatisch. Mit Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag von 4.260 € (§ 24b EStG) direkt monatlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Was ist der Kinderzuschlag und wer hat 2026 Anspruch darauf?
Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beträgt 2026 maximal 292 € pro Kind und Monat. Er wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt und richtet sich an Eltern, die eigenes Einkommen haben (Mindesteinkommen Alleinerziehende: 600 € brutto/Monat), deren Gesamteinkommen aber nicht ausreicht, um den Kinderbedarf vollständig zu decken — und die dadurch gerade noch so kein Bürgergeld benötigen. Antrag bei der Familienkasse, nicht beim Jobcenter.
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