Ich hab das Formular dreimal ausgedruckt, weil ich beim ersten Versuch eine Unterschrift vergessen hab — und beim zweiten Mal hat der Sachbearbeiter gesagt, das Formular sei falsch ausgefüllt, komplett falsche Seite. Ich dachte irgendwie, das Amt erklärt einem von selbst, was einem zusteht. Tut es nicht, hab ich gemerkt. Kein Hinweis auf den Freibetrag, kein Hinweis auf die Sperrzeit, nichts. Irgendwann hab ich aufgehört zu warten und angefangen, selbst zu lesen. Es bleibt kompliziert — aber es ist nicht mehr unübersichtlich.

Bis 30.06.2026 gilt für eine Abfindung als Bürgergeld-Vermögen ein Freibetrag von 40.000 € für die erste Person und 15.000 € je weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; ab 01.07.2026 ersetzt das 13. SGB II-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 107) das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld mit altersgestaffelten Freibeträgen von 5.000 € bis 20.000 € je Person ohne Karenzzeit.

Das Jobcenter rechnet Abfindungen nach § 11 SGB II als Einnahme an — in dem Monat, in dem sie zufließt, oder als Vermögen nach § 12 SGB II, wenn sie angespart bleibt. Das bedeutet: Wer eine Abfindung erhält und gleichzeitig Bürgergeld beantragt, muss die Abfindung zunächst aufbrauchen — bis auf den Vermögensfreibetrag.

Abfindung und Bürgergeld: Was das Jobcenter genau prüft

Wenn das Arbeitsverhältnis endet und eine Abfindung gezahlt wird, ist das für viele der Moment, in dem sie erstmals Bürgergeld beantragen. Das Jobcenter behandelt die Abfindung dabei in zwei unterschiedlichen Konstellationen — abhängig davon, ob das Geld noch im selben Monat ausgegeben wird oder ob es als Vermögen vorhanden ist.

Konstellation 1 — Abfindung im Zuflussmonat: Fließt die Abfindung in dem Monat zu, für den Bürgergeld beantragt wird, gilt sie nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einnahme. Das bedeutet: Auf den Bürgergeld-Regelsatz von 563 € (§ 20 Abs. 2 SGB II) wird die Abfindung angerechnet — und zwar nach Abzug der Freibeträge nach § 11b SGB II. Ist die Abfindung höher als der anzurechnende Bedarf, entfällt der Anspruch für diesen Monat vollständig.

Konstellation 2 — Abfindung als Vermögen: Ist die Abfindung am Monatswechsel noch nicht verbraucht und wird sie im Folgemonat nicht mehr als Einnahme behandelt, gilt sie als Vermögen nach § 12 SGB II. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Bürgergeld, solange das Vermögen den Freibetrag übersteigt.

Der Vermögensfreibetrag hängt vom Datum der Antragstellung ab. Bis 30.06.2026 gilt nach § 12 Abs. 2 SGB II (a.F.) innerhalb der einjährigen Karenzzeit ein Freibetrag von 40.000 € für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 € je weiteres Mitglied. Ab 01.07.2026 ersetzt das 13. SGB II-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 107) das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld — die Karenzzeit entfällt vollständig, stattdessen gilt ein altersgestaffelter Freibetrag je Person: 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € von 31–40 Jahren, 12.500 € von 41–50 Jahren, 20.000 € ab 51 Jahren. Wer einen Weiterbewilligungsantrag nach dem 01.07.2026 stellt, fällt unabhängig vom Ende des laufenden Bewilligungszeitraums unter das neue Recht. Erst wenn das Vermögen unter dem jeweils geltenden Freibetrag liegt, entsteht der Anspruch.

Wichtig: Das Jobcenter prüft die Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung und monatlich neu. Wer heute noch über dem Freibetrag liegt, kann im nächsten Monat bereits anspruchsberechtigt sein — sofern die Abfindung für Lebenshaltungskosten genutzt wurde.

Sperrzeit beim Bürgergeld: Was nach einer Abfindung gilt

Neben der Anrechnung als Einnahme oder Vermögen gibt es ein zweites Instrument, das viele beim Jobcenter überrascht: die Sperrzeit nach § 159 SGB III — und deren Auswirkung auf das Bürgergeld. Auch wenn § 159 SGB III eigentlich das Arbeitslosengeld I regelt, wirkt er sich über den Verweis in § 31 SGB II auf das Bürgergeld aus.

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn jemand das Arbeitsverhältnis selbst beendet hat — oder wenn der Arbeitgeber es mit Einverständnis des Arbeitnehmers durch einen Aufhebungsvertrag beendet hat. Das ist der häufigste Fall bei Abfindungen: Der Arbeitgeber bietet einen Aufhebungsvertrag an, der Arbeitnehmer unterschreibt, erhält eine Abfindung — und bekommt dann Post vom Jobcenter.

Die Dauer der Sperrzeit: Nach § 159 Abs. 3 SGB III beträgt die reguläre Sperrzeit 12 Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld I gezahlt. Beim Bürgergeld gibt es zwar keine identische Sperrzeit, aber Leistungsminderungen nach § 31 SGB II können verhängt werden, wenn das Jobcenter ein sozialwidriges Verhalten feststellt.

Sozialwidriges Verhalten (§ 31 Abs. 2 SGB II): Wer das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst hat — ohne wichtigen Grund — kann vom Jobcenter wegen sozialwidrigen Verhaltens sanktioniert werden. Die Leistungsminderung beträgt nach § 31a Abs. 1 SGB II im ersten Fall 10 % des Regelbedarfs, also aktuell rund 56 € weniger pro Monat (10 % von 563 €), für die Dauer von 3 Monaten.

Entscheidend für die Beurteilung ist immer die Frage: Hatte der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis zu beenden? Dazu zählen etwa schwere Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, gesundheitliche Gründe oder unzumutbare Arbeitsbedingungen. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, sollte diese Gründe dokumentieren — und dem Jobcenter gegenüber schriftlich darlegen.

Ruhenszeitraum: Wenn die Abfindung das ALG I blockiert

Wer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zunächst Arbeitslosengeld I beantragt und erst später zum Bürgergeld wechselt, muss zusätzlich den Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III kennen. Dieser greift, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich — also nicht fristgerecht — gekündigt wurde, sondern durch Aufhebungsvertrag oder außerordentliche Kündigung mit Abfindung endete.

Der Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III bedeutet: Das Arbeitslosengeld I wird für einen bestimmten Zeitraum nicht ausgezahlt, auch wenn die Anwartschaft erfüllt ist. Der Zeitraum berechnet sich nach der Höhe der Abfindung und dem fiktiven Gehalt bis zum regulären Kündigungsende.

Berechnung des Ruhenszeitraums: Grundlage ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung geendet hätte. Die Abfindung wird dabei ins Verhältnis zum letzten Bruttomonatsgehalt gesetzt. Der Ruhenszeitraum beträgt maximal ein Jahr (§ 158 Abs. 1 SGB III).

Praxisbeispiel: Arbeitsverhältnis endet am 31.01.2026 durch Aufhebungsvertrag, wäre bei ordentlicher Kündigung (sechs Monate Frist) am 31.07.2026 geendet. Abfindung: 18.000 €, letztes Bruttogehalt: 3.000 €. Die Abfindung entspricht sechs Monatsgehältern — der Ruhenszeitraum wäre damit deckungsgleich mit der fiktiven Kündigungsfrist und würde bis zum 31.07.2026 laufen. In dieser Zeit kein ALG I. Wer in dieser Zeit Bürgergeld beantragt, muss die Abfindung als Vermögen deklarieren.

Der Übergang vom Ruhenszeitraum zum Bürgergeld ist für viele die kritische Phase: Das ALG I läuft nicht, die Abfindung wird aufgebraucht, und erst wenn das Vermögen unter den Freibetrag sinkt, entsteht der Bürgergeld-Anspruch. Wer das nicht plant, kann in eine Versorgungslücke geraten.

Vermögensfreibetrag 2026: Wann die Abfindung geschützt ist

Nicht die gesamte Abfindung wird automatisch angerechnet. Das SGB II kennt seit der Bürgergeld-Reform 2023 einen deutlich erhöhten Vermögensfreibetrag — und das ist der entscheidende Unterschied zur alten Hartz-IV-Regelung.

Bis 30.06.2026 gilt nach § 12 Abs. 2 SGB II (a.F.) in der Karenzzeit ein Freibetrag von 40.000 € für die erste Person plus 15.000 € je weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Eine vierköpfige Familie (zwei Erwachsene, zwei Kinder) hat damit einen Gesamtfreibetrag von 85.000 € (40.000 € + 3 × 15.000 €). Ab 01.07.2026 entfällt die Karenzzeit, und es gelten stattdessen die altersgestaffelten Freibeträge (5.000–20.000 € je Person je nach Alter) ohne Sonderregel für die erste Person. Eine Abfindung, die unterhalb des jeweils geltenden Freibetrags liegt, muss nicht aufgebraucht werden — der Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsgeld-Anspruch besteht trotzdem.

Wichtige Ausnahmen und Besonderheiten:

Was passiert mit einer Abfindung von 30.000 € bei zwei Personen in der Bedarfsgemeinschaft? Bis 30.06.2026 (Antrag in der Karenzzeit): Freibetrag 40.000 € + 15.000 € = 55.000 € — die Abfindung liegt deutlich darunter, Bürgergeld-Anspruch besteht ab dem ersten Monat nach Zufluss. Ab 01.07.2026 (Antrag nach Reform), Beispiel beide Partner 35 Jahre: Freibetrag 2 × 10.000 € = 20.000 € — die Abfindung von 30.000 € liegt 10.000 € darüber, dieser Betrag muss erst aufgebraucht werden, bevor ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld entsteht.

Das Jobcenter fordert beim Antrag immer einen Kontoauszug der letzten drei Monate. Wer eine Abfindung erhalten hat, sollte dokumentieren, wofür sie verwendet wurde — Miete, Lebenshaltungskosten, Schuldentilgung. Pauschal „Geld ausgeben“ reicht nicht; das Jobcenter kann bei unklarer Mittelverwendung eine Versagung nach § 66 SGB I prüfen.

Berechnung: Wie viel Bürgergeld bleibt nach der Abfindung?

Konkrete Zahlen helfen mehr als abstrakte Regelungen. Hier zwei Berechnungsbeispiele für die häufigsten Situationen.

Beispiel 1 — Alleinstehende Person, Abfindung im Zuflussmonat:

  1. Abfindung: 4.000 € brutto (nach Steuern ca. 2.800 €, Fünftelregelung § 34 EStG beachten)
  2. Monatlicher Bedarf: 563 € Regelsatz + 700 € Warmmiete = 1.263 €
  3. Anrechenbare Einnahme (§ 11b SGB II): 2.800 € minus 100 € Versicherungspauschale (§ 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II) = 2.700 €
  4. Bedarf 1.263 € minus anrechenbare Einnahme 2.700 € = negativ → kein Anspruch im Zuflussmonat
  5. Verbleibendes Vermögen am Monatsende: ca. 1.437 € → unter dem Freibetrag (bis 30.06.2026: 40.000 €/15.000 €; ab 01.07.2026: 5.000–20.000 € je nach Alter) → ab nächstem Monat voller Anspruch

Beispiel 2 — Alleinstehende Person, 35 Jahre, Abfindung 20.000 €, Folgemonat, Antrag ab 01.07.2026:

  1. Vermögen: 20.000 € — altersgestaffelter Freibetrag (31–40 Jahre): 10.000 € → überschreitendes Vermögen: 10.000 €
  2. Monatlicher Bedarf: 1.263 € (Regelsatz + Warmmiete)
  3. Kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld, solange Vermögen über 10.000 € liegt
  4. Nach ca. 8 Monaten Lebenshaltungskosten: 10.000 € ÷ 1.263 € ≈ 8 Monate bis Anspruch entsteht
  5. Ab Monat 9: Antrag stellen, Kontoauszüge vorlegen

Hinweis zur Stichtagsregelung: Wäre derselbe Antrag noch vor dem 01.07.2026 gestellt worden, hätte der Freibetrag innerhalb der Karenzzeit 40.000 € betragen — die Abfindung von 20.000 € hätte den Anspruch dann nicht berührt.

Hinweis zur Steuer: Abfindungen sind steuerpflichtig. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast erheblich senken. Wer die Abfindung erhält und kurz danach arbeitslos wird, sollte in der Steuererklärung prüfen, ob die Fünftelregelung angewendet wurde — oder sie nachholen. Die Nettohöhe der Abfindung ist für die Anrechnung beim Jobcenter relevant, nicht der Bruttobetrag.

Für Paare oder Familien gilt: Alle Vermögenswerte aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet und dem Gesamtfreibetrag gegenübergestellt. Beispiel beide Partner 45 Jahre, Antrag ab 01.07.2026: Ein Partner mit 20.000 € Abfindung und ein Partner ohne Vermögen haben zusammen 2 × 12.500 € = 25.000 € Freibetrag (altersgestaffelt, 41–50 Jahre) — und damit vollen Anspruch auf Grundsicherungsgeld ab dem Folgemonat. Bei einem Antrag bis 30.06.2026 hätte derselbe Fall 40.000 € + 15.000 € = 55.000 € Freibetrag gehabt.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Was das für Bürgergeld bedeutet

Der Aufhebungsvertrag ist die häufigste Grundlage für Abfindungszahlungen in Deutschland. Arbeitgeber bieten ihn an, um langwierige Kündigungsschutzprozesse zu vermeiden — der Arbeitnehmer erhält dafür eine Abfindung. Was viele nicht wissen: Der Aufhebungsvertrag hat beim Bürgergeld und beim Arbeitslosengeld I weitreichende Konsequenzen.

Problem 1 — Ruhenszeitraum ALG I (§ 158 SGB III): Da das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich gekündigt wurde, läuft der ALG-I-Anspruch für die Dauer des Ruhenszeitraums nicht. Maximal ein Jahr — abhängig von Abfindungshöhe und fiktiver Kündigungsfrist.

Problem 2 — Sperrzeit ALG I (§ 159 SGB III): Zusätzlich kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden, wenn das Jobcenter den Aufhebungsvertrag als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wertet. Ruhenszeit und Sperrzeit können nebeneinander laufen.

Problem 3 — Sozialwidriges Verhalten Bürgergeld (§ 31 Abs. 2 SGB II): Auch beim Bürgergeld kann das Jobcenter prüfen, ob die Person durch den Aufhebungsvertrag sozialwidrig gehandelt hat. Das Ergebnis kann eine Leistungsminderung von 10 % für drei Monate sein.

Wann entfällt die Sperrzeit? Ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter anderem vor bei:

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, sollte unmittelbar danach schriftlich beim Jobcenter erklären, warum ein wichtiger Grund vorlag — mit Belegen. Je früher das geschieht, desto besser die Chancen, die Sperrzeit zu vermeiden. Ein Widerspruch nach § 78 SGG ist möglich, wenn die Sperrzeit dennoch verhängt wird.

Abfindung und Unterhalt: Was Getrennte wissen müssen

Wer nach einer Trennung eine Abfindung erhält, steht nicht nur vor dem Jobcenter vor Fragen — auch unterhaltsrechtlich hat eine Abfindung Konsequenzen. Das ist besonders relevant für Alleinerziehende und Unterhaltspflichtige in Trennungssituationen.

Unterhaltspflichtiger erhält Abfindung: Die Abfindung ist einkommenssteuerlich nach § 34 EStG begünstigt, aber unterhaltsrechtlich wird sie als einmaliges Einkommen betrachtet. Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH, Urteil v. 11.04.2013, Az. XII ZR 19/11) wird eine Abfindung auf die verbleibende Beschäftigungszeit umgelegt — also durch die Anzahl der Monate geteilt, die bis zur fiktiven Weiterarbeit verbleiben. Das ergibt ein monatliches Zusatzeinkommen, das den Unterhalt erhöhen kann.

Praxisbeispiel: Abfindung 24.000 €, Arbeitnehmer war noch 12 Monate bis zur Rente. Monatliches Zusatzeinkommen = 24.000 € ÷ 12 = 2.000 €. Dieses fiktive Monatseinkommen erhöht die Unterhaltspflicht nach der Düsseldorfer Tabelle 2026. Ist das reale Einkommen danach null (arbeitslos), wird die Abfindung trotzdem für den Unterhaltsberechnung herangezogen.

Bürgergeld und Unterhalt gleichzeitig: Wer Bürgergeld erhält und gleichzeitig unterhaltspflichtig ist, hat einen besonderen Selbstbehalt zu beachten. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 (Anmerkung B.I) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.200 €/Monat. Der Bürgergeld-Regelsatz von 563 € liegt deutlich darunter — eine gleichzeitige Unterhaltspflicht ist in dieser Konstellation faktisch nicht erfüllbar, ohne dass das Jobcenter einspringt.

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende: Wer nach der Trennung allein mit den Kindern lebt und Bürgergeld bezieht, hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 2 UhVorschG:

Der Unterhaltsvorschuss wird auf das Bürgergeld angerechnet, aber das Jobcenter berücksichtigt ihn als zweckgebundene Einnahme — die Nettowirkung für das Haushaltsbudget bleibt positiv.

Antrag auf Bürgergeld nach Abfindung: Schritt für Schritt

Wer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Erhalt einer Abfindung Bürgergeld beantragen möchte, muss den richtigen Zeitpunkt kennen und die richtigen Unterlagen mitbringen. Ein zu früher Antrag wird abgelehnt — ein zu später kostet Geld.

Schritt 1 — Vermögen prüfen: Vor dem Antrag prüfen, ob das Gesamtvermögen der Bedarfsgemeinschaft über dem geltenden Freibetrag liegt — bis 30.06.2026: 40.000 € (erste Person) + 15.000 € je weiteres Mitglied (§ 12 Abs. 2 SGB II a.F.); ab 01.07.2026: altersgestaffelt 5.000–20.000 € je Person, keine Sonderregel für die erste Person. Liegt es darüber: noch kein Antrag, Abfindung regulär für Lebenshaltungskosten verwenden. Liegt es darunter oder genau dran: Antrag stellen.

Schritt 2 — Beim Jobcenter melden (§ 37 SGB II): Der Bürgergeld-Antrag wird frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem er eingegangen ist. Rückwirkende Zahlungen sind ausgeschlossen. Wer weiß, dass die Abfindung in Kürze verbraucht sein wird, sollte den Antrag rechtzeitig stellen — nicht erst wenn das Konto leer ist.

Schritt 3 — Unterlagen vorbereiten:

Schritt 4 — Verwendung der Abfindung dokumentieren: Wer die Abfindung vor dem Antrag für Lebenshaltungskosten, Miete oder Schulden verwendet hat, sollte Belege aufbewahren. Das Jobcenter kann bei unklarer Mittelverwendung eine Versagung oder Rückforderung prüfen.

Schritt 5 — Widerspruch einlegen bei Ablehnung: Wird der Antrag abgelehnt, weil das Jobcenter die Abfindung falsch bewertet (z. B. als Einnahme statt als bereits verbrauchtes Vermögen), besteht das Recht auf Widerspruch nach § 83 SGB X innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Danach ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Wer nach einem Jobverlust kurzfristig Geld braucht und noch auf den Bürgergeld-Bescheid wartet, kann prüfen, ob ein Überbrückungskredit sinnvoll ist — zum Beispiel wenn ein konkreter Einkommensbeginn absehbar ist.

Häufige Fehler bei Abfindung und Bürgergeld

In der Praxis passieren beim Zusammenspiel von Abfindung und Bürgergeld immer wieder dieselben Fehler — die teuer werden können.

Fehler 1 — Antrag zu früh stellen: Wer den Bürgergeld-Antrag stellt, während die Abfindung noch als Vermögen über dem Freibetrag liegt, bekommt eine Ablehnung. Das kostet Zeit und verzögert den eigentlichen Anspruch nicht — aber es erzeugt unnötigen Verwaltungsaufwand und Stress.

Fehler 2 — Abfindung nicht deklarieren: Wer die Abfindung beim Jobcenter verschweigt, riskiert eine Rückforderung nach § 50 SGB X und unter Umständen eine Strafanzeige wegen Leistungsmissbrauchs nach § 263 StGB. Das Jobcenter gleicht Daten mit der Bundesagentur für Arbeit und dem Finanzamt ab.

Fehler 3 — Aufhebungsvertrag unterschreiben ohne Beratung: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, ohne die Konsequenzen für ALG I und Bürgergeld zu kennen, verliert möglicherweise Monate an Leistungen. Eine Beratung beim DGB-Rechtsschutz oder bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vor der Unterschrift ist die sicherste Entscheidung.

Fehler 4 — Steuerliche Auswirkung ignorieren: Die Fünftelregelung nach § 34 EStG muss aktiv in der Steuererklärung geltend gemacht werden oder vom Arbeitgeber bereits berücksichtigt worden sein. Wer das versäumt, zahlt deutlich mehr Steuern auf die Abfindung — was die Nettohöhe senkt und damit die Zeit bis zum Bürgergeld-Anspruch verlängert.

Fehler 5 — Fristen versäumen: Der Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden (§ 84 SGG). Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch auf rückwirkende Zahlung für den strittigen Zeitraum.

Fehler 6 — Zuflussmonat nicht beachten: Manche Arbeitgeber zahlen die Abfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers in den Januar oder Dezember des Folgejahres — aus steuerlichen Gründen. Das hat Auswirkungen auf den Zuflussmonat nach § 11 SGB II und damit auf die Anrechnung. Wer diese Möglichkeit hat, sollte sie mit dem Jobcenter abstimmen.

Bürgergeld 2026: Aktuelle Regelsätze und Freibeträge auf einen Blick

Die aktuellen Zahlen für 2026 — damit klar ist, mit welchen Beträgen das Jobcenter rechnet:

Regelsätze 2026 (§ 20, § 23 SGB II):

Vermögensfreibetrag bis 30.06.2026 (§ 12 Abs. 2 SGB II a.F., Karenzzeit):

Vermögensfreibetrag ab 01.07.2026 (Grundsicherungsgeld, 13. SGB II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107 — keine Karenzzeit mehr):

Leistungsminderungen bei sozialwidrigem Verhalten (§ 31a SGB II):

Kindergeld 2026 (§ 66 EStG): 259 €/Kind/Monat — wird auf das Bürgergeld angerechnet, soweit es den kindlichen Bedarf übersteigt.

Unterhaltsvorschuss 2026 (§ 2 UhVorschG):

Alle Angaben beruhen auf den Regelungen des SGB II in der Fassung 2026. Aktuelle Gesetzestexte sind abrufbar unter gesetze-im-internet.de. Die Bundesagentur für Arbeit stellt unter bundesagentur.de den aktuellen Bürgergeld-Antrag und Erläuterungen bereit.

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Häufig gestellte Fragen

Wird eine Abfindung auf das Bürgergeld angerechnet?

Ja. Eine Abfindung wird im Zuflussmonat nach § 11 SGB II als Einnahme angerechnet und kann den Bürgergeld-Anspruch für diesen Monat reduzieren oder ausschließen. In den Folgemonaten gilt sie als Vermögen nach § 12 SGB II. Solange das verbleibende Vermögen den jeweils geltenden Freibetrag übersteigt (bis 30.06.2026: 40.000 €/15.000 €; ab 01.07.2026: 5.000–20.000 € altersgestaffelt je Person), besteht kein Anspruch.

Wie hoch ist der Freibetrag bei Bürgergeld 2026?

Das hängt vom Antragsdatum ab. Bis 30.06.2026 gilt nach § 12 Abs. 2 SGB II (a.F.) innerhalb der Karenzzeit ein Freibetrag von 40.000 € für die erste Person und 15.000 € je weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Ab 01.07.2026 ersetzt das 13. SGB II-Änderungsgesetz das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld mit einem altersgestaffelten Freibetrag je Person: 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € von 31–40 Jahren, 12.500 € von 41–50 Jahren, 20.000 € ab 51 Jahren — die Karenzzeit entfällt.

Gibt es beim Bürgergeld eine Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag?

Beim Bürgergeld gibt es keine Sperrzeit im technischen Sinne, aber eine Leistungsminderung nach § 31 SGB II wegen sozialwidrigen Verhaltens ist möglich. Beim Arbeitslosengeld I greift die Sperrzeit nach § 159 SGB III mit bis zu 12 Wochen. Wer einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag hatte (z. B. drohende Kündigung), sollte diesen schriftlich beim Jobcenter belegen.

Wann kann ich nach einer Abfindung Bürgergeld beantragen?

Der Antrag sollte gestellt werden, wenn das Vermögen unter den jeweils geltenden Freibetrag gesunken ist (bis 30.06.2026: 40.000 €/15.000 €; ab 01.07.2026: 5.000–20.000 € altersgestaffelt je Person). Da Bürgergeld nicht rückwirkend gezahlt wird (§ 37 SGB II), sollte der Antrag rechtzeitig vor dem vollständigen Verbrauch der Abfindung eingereicht werden.

Wie lange gilt der Ruhenszeitraum beim Arbeitslosengeld nach Abfindung?

Der Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III beträgt maximal ein Jahr. Die genaue Dauer ergibt sich aus dem Verhältnis der Abfindungshöhe zum letzten Bruttogehalt und der Differenz zwischen tatsächlichem und fiktivem Kündigungsende. Während des Ruhenszeitraums läuft kein ALG I, aber ein Bürgergeld-Antrag ist möglich — sofern das Vermögen unter dem Freibetrag liegt.

Muss ich die Abfindung beim Jobcenter angeben?

Ja, zwingend. Die Abfindung muss beim Bürgergeld-Antrag vollständig angegeben werden. Wer sie verschweigt, riskiert eine Rückforderung nach § 50 SGB X und kann wegen Leistungsmissbrauchs nach § 263 StGB angezeigt werden. Das Jobcenter gleicht Daten mit der Bundesagentur für Arbeit und dem Finanzamt ab.

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