Ich stand an der Supermarktkasse und der Bon fiel raus, bevor ich ihn nehmen konnte — auf dem Kassenbon stand noch sein Name, mein Name, unser gemeinsamer. Ich hab ihn aufgehoben und nicht gewusst warum. Das war vielleicht drei Wochen nach dem letzten Gerichtstermin, und ich hab den Bon einfach in die Tasche gesteckt und nicht daran gedacht, bis ich ihn Tage später wieder rausgezogen hab. Ich mein, es war ja nur ein Name. Aber irgendetwas daran hat sich festgesetzt — die Frage, ob ich ihn behalten will, ob ich das überhaupt kann, ob es Fristen gibt die ich verpasst habe. Keine Ahnung hatte ich, was da eigentlich meine Rechte waren.

Nach § 1355 Abs. 5 BGB kann jeder Ehegatte nach der rechtskräftigen Scheidung seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er vor der Namensänderung durch die Ehe geführt hat — und zwar ohne Frist, jederzeit.

Scheidung Namensänderung: Was das Gesetz in § 1355 BGB genau regelt

Die gesetzliche Grundlage für die Namensänderung nach der Scheidung ist § 1355 Abs. 5 BGB — Bürgerliches Gesetzbuch. Der Paragraph regelt unmissverständlich: Nach rechtskräftiger Scheidung hat jeder Ehegatte das Recht, den Ehenamen weiterzuführen, seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen oder den Namen wiederherzustellen, den er unmittelbar vor der Namensänderung durch die Ehe geführt hat.

Das bedeutet konkret: Wenn eine Frau vor der Ehe den Namen Müller getragen hat, dann nach der Heirat den Namen ihres Mannes (Schmidt) angenommen hat, und vor der Ehe bereits einmal verheiratet war und damals den Namen Berger geführt hat — dann kann sie nach der Scheidung wählen zwischen Müller (Geburtsname), Schmidt (Ehename fortführen) oder Berger (Name aus früherer Ehe, wenn dieser der unmittelbar vor der Namensänderung durch die aktuelle Ehe geführte Name war).

Wichtig: Es gibt keine gesetzliche Frist für die Namensänderung nach der Scheidung. Die Entscheidung kann unmittelbar nach Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen werden — oder Jahre später. Das Recht erlischt nicht.

Was viele nicht wissen: Der frühere Ehegatte hat nach § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der andere seinen Namen ablegt. Der Ehename darf also weitergeführt werden — selbst wenn der Ex-Partner das nicht möchte. Eine Ausnahme existiert nicht, es sei denn, es liegt eine rechtskräftige Entscheidung nach § 1355 Abs. 5 Satz 4 BGB vor, was in der Praxis extrem selten ist und besondere Voraussetzungen erfordert.

Für Kinder gilt eine gesonderte Regelung: Der Kindesname ändert sich durch die Namensänderung eines Elternteils nicht automatisch. Hier greift § 1617c BGB, der gesonderte Voraussetzungen und Verfahren für die Änderung des Kindesnamens vorsieht.

Wer hat Anspruch auf Namensänderung nach der Scheidung — und wer nicht

Der Anspruch auf Namensänderung nach der Scheidung steht nach § 1355 Abs. 5 BGB beiden Ehegatten zu — also sowohl der Frau als auch dem Mann. Geschlecht spielt keine Rolle. Entscheidend ist ausschließlich die Rechtskraft der Scheidung.

Rechtskraft tritt ein, wenn das Scheidungsurteil nicht mehr anfechtbar ist. Das ist in der Regel einen Monat nach Zustellung des Urteils der Fall, wenn keine Beschwerde eingelegt wird (§ 705 ZPO in Verbindung mit § 63 FamFG). Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Namensänderung beim zuständigen Standesamt beantragt werden.

Wer hat konkret das Recht zur Namensänderung?

Wer hat keinen Anspruch?

Ein besonderer Fall: Eingetragene Lebenspartnerschaften, die nach dem 01.10.2017 nicht in eine Ehe umgewandelt wurden, fallen unter das LPartG — dort gelten vergleichbare, aber nicht identische Regelungen. Seit dem 01.10.2017 ist die Eingehung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich (§ 1 Abs. 3 LPartG n.F.), bestehende Partnerschaften können in Ehen umgewandelt werden.

Antrag auf Namensänderung nach Scheidung: Schritt für Schritt zum Standesamt

Der Antrag auf Namensänderung nach der Scheidung wird beim zuständigen Standesamt gestellt — nicht beim Gericht, nicht beim Einwohnermeldeamt. Zuständig ist das Standesamt, das die Ehe beurkundet hat, oder das Standesamt am aktuellen Wohnort, je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Im Zweifel direkt beim Standesamt der Wohngemeinde nachfragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  1. Personalausweis oder Reisepass — im Original
  2. Rechtskräftiger Scheidungsbeschluss — mit dem Vermerk „Rechtskraft“ oder einer gesonderten Rechtskraftbescheinigung des Familiengerichts
  3. Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters — erhältlich beim Standesamt, das die Ehe geschlossen hat
  4. Geburtsurkunde — bei Rückkehr zum Geburtsnamen, um diesen nachzuweisen
  5. Ggf. Nachweis des früher geführten Namens — z.B. frühere Heiratsurkunde, wenn der Name aus einer früheren Ehe wieder angenommen werden soll

Das Standesamt nimmt die Erklärung zur Namensänderung auf, beurkundet sie und stellt eine neue Geburtsurkunde sowie ggf. eine Eheurkunde mit dem geänderten Namen aus. Die Erklärung selbst ist in der Regel an einem einzigen Termin erledigt.

Was passiert danach?

Nach der standesamtlichen Beurkundung müssen weitere Stellen informiert und Dokumente geändert werden:

Dieser Schritt-für-Schritt-Prozess ist administrativ aufwändig, aber nicht kompliziert. Wer den Überblick behält und die Standesamts-Urkunde als Primärnachweis nutzt, arbeitet die Liste Punkt für Punkt ab.

Kosten der Namensänderung nach der Scheidung: Was das Standesamt berechnet

Die Kosten für die Namensänderung nach der Scheidung sind überschaubar — aber nicht kostenlos. Das Standesamt erhebt Gebühren für die Beurkundung der Namensänderungserklärung. Die genauen Beträge richten sich nach den jeweiligen Landesgebührenordnungen und können von Bundesland zu Bundesland leicht abweichen.

Typische Gebühren beim Standesamt:

Hinweis: Diese Beträge sind Richtwerte nach den Personenstandsgebührenordnungen der Länder (z.B. PStGebVO Bayern, GebO NRW). Der genaue Betrag wird vom jeweiligen Standesamt mitgeteilt.

Kosten für neue Dokumente nach der Namensänderung:

Gesamtkosten realistisch betrachtet: Wer alle Dokumente erneuert, rechnet mit einem Gesamtaufwand von etwa 150 bis 200 €. Das ist eine Pauschalschätzung — die exakten Gebühren hängen von Bundesland, Dokumententyp und persönlicher Situation ab. Der größte Posten ist fast immer die Erneuerung von Personalausweis und Reisepass.

Wer Bürgergeld bezieht, kann beim Jobcenter prüfen, ob die Gebühren für die Namensänderung als einmaliger Bedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II übernommen werden können — das ist jedoch keine Automatik und erfordert einen gesonderten Antrag mit Begründung.

Rechtsschutz bei Namensänderung und Scheidung: Wann eine Versicherung sinnvoll ist

Die Namensänderung selbst ist ein administrativer Vorgang — kein Streitfall. Aber der Kontext, in dem sie stattfindet, ist oft einer: Scheidung. Und Scheidungen enden selten ohne rechtliche Auseinandersetzungen — über Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn, Umgangsrecht oder den Verbleib in der gemeinsamen Wohnung.

Familienrechtsschutzversicherungen decken in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten bei Streitigkeiten ab, die im Zusammenhang mit der Trennung entstehen. Das umfasst typischerweise:

Wichtig zu wissen: Viele Rechtsschutzversicherungen haben eine Wartezeit von drei Monaten nach Vertragsabschluss, bevor Leistungen für Familienrechtsfälle in Anspruch genommen werden können. Wer bereits mitten in einer Trennung steckt, kann daher oft nicht sofort von einem neu abgeschlossenen Vertrag profitieren — es sei denn, der Versicherer verzichtet auf die Wartezeit oder der Streit entsteht nach der Wartezeit.

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Wer prüfen möchte, ob ein bestehender Vertrag Familienrechtsfälle abdeckt, sollte in den Versicherungsbedingungen gezielt nach dem Stichwort „Familienrecht“ oder „Scheidung“ suchen und ggf. beim Versicherer direkt nachfragen, was konkret gedeckt ist.

Namensänderung nach Scheidung mit Kindern: Was Eltern wissen müssen

Eines der häufigsten Missverständnisse: Wenn ein Elternteil nach der Scheidung seinen Namen ändert, ändert sich der Name der gemeinsamen Kinder nicht automatisch mit. Der Kindesname ist rechtlich eigenständig geregelt — in § 1617c BGB.

Konkret bedeutet das: Eine Mutter, die nach der Scheidung von Schmidt zurück zu Müller wechselt, bleibt Mutter eines Kindes namens Schmidt. Das Kind heißt weiter Schmidt, solange kein gesondertes Namensänderungsverfahren für das Kind durchgeführt wird.

Wann kann der Kindesname geändert werden?

Nach § 1617c Abs. 2 BGB kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind seinen neuen Namen erteilen — aber nur unter bestimmten Bedingungen:

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge beider Elternteile ist eine Namensänderung des Kindes ohne Einigkeit beider Eltern noch schwieriger und erfordert in aller Regel eine gerichtliche Entscheidung, bei der das Kindeswohl im Mittelpunkt steht.

Praktischer Hinweis für Alleinerziehende:

Wer als alleinerziehender Elternteil möchte, dass das Kind denselben Namen trägt wie er selbst — z.B. um Verwechslungen bei Behörden, Schule oder Arztpraxen zu vermeiden — kann einen Antrag beim Familiengericht stellen. Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, wie das Gericht das Kindeswohl im konkreten Fall bewertet. Es gibt keine gesetzliche Automatik zugunsten eines solchen Antrags.

Außerdem: Auch wenn das Kind seinen Namen beibehält, ändert sich nichts an den Unterhaltsansprüchen des Kindes. Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes — nicht nach dem Namen.

Tipps für die Scheidung Namensänderung: Häufige Fehler vermeiden

Wer die Namensänderung nach der Scheidung reibungslos durchführen möchte, sollte einige praktische Punkte kennen — die die meisten erst im Nachhinein erfahren.

Fehler 1: Zu früh zum Standesamt gehen

Die Namensänderung ist erst nach Rechtskraft der Scheidung möglich. Wer direkt nach dem Gerichtstermin zum Standesamt geht, wird abgewiesen — denn das Urteil muss erst rechtskräftig sein. Die Rechtskraftbescheinigung wird vom Familiengericht ausgestellt und ist das entscheidende Dokument. Ohne diesen Vermerk oder diese gesonderte Bescheinigung nimmt das Standesamt keine Namensänderungserklärung an.

Fehler 2: Keine beglaubigte Kopie der Rechtskraftbescheinigung aufbewahren

Die Rechtskraftbescheinigung wird bei mehreren Stellen benötigt. Wer nur ein Exemplar hat, riskiert Verzögerungen. Empfehlung: Mindestens zwei beglaubigte Kopien vom Familiengericht anfordern oder die Bescheinigung einscannen und digital sicher ablegen.

Fehler 3: Vergessen, den Arbeitgeber zu informieren

Der Arbeitgeber ist für die Lohnabrechnung, die Lohnsteuerbescheinigung und die Sozialversicherungsmeldungen zuständig. Wird er nicht rechtzeitig informiert, entstehen Diskrepanzen in offiziellen Dokumenten — was später bei der Rentenversicherung oder dem Finanzamt zu Rückfragen führen kann.

Fehler 4: Kinder-Dokumente vergessen

Auch wenn der Kindesname sich nicht ändert: Reisepass, Personalausweis und ggf. Krankenversicherungskarte der Kinder müssen nicht geändert werden, weil sich der Kindesname nicht ändert. Aber: Wenn das Kind in Reisedokumenten als Kind von „Frau Schmidt“ eingetragen ist und die Mutter nun „Frau Müller“ ist, kann es bei Reisen zu Rückfragen kommen. Eine Sorgerechtsbescheinigung oder das Scheidungsurteil als Erklärung dabei zu haben, hilft in solchen Situationen.

Fehler 5: Anwalt für die reine Namensänderung beauftragen

Die reine Namensänderung beim Standesamt erfordert keinen Anwalt. Das Standesamt nimmt die Erklärung direkt auf. Anwaltliche Beratung ist sinnvoll, wenn gleichzeitig Streitigkeiten über Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinn bestehen — nicht für den Namensänderungsantrag selbst.

Fehler 6: Vergessen, die Krankenkasse zu informieren

Die Krankenkasse stellt eine neue Versicherungskarte mit dem geänderten Namen aus — aber nur, wenn sie informiert wird. Das gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die private Krankenversicherung. Ohne aktuelle Karte kann es in Arztpraxen zu Problemen kommen.

Doppelname nach Scheidung: Was mit zusammengesetzten Namen passiert

Wer bei der Heirat einen Doppelnamen gebildet hat — also z.B. Müller-Schmidt — stellt sich nach der Scheidung die Frage: Was passiert mit diesem Namen? Kann ich einen Teil davon behalten?

Die Antwort ergibt sich aus § 1355 BGB in Verbindung mit § 1355 Abs. 4 BGB: Nach der Scheidung kann ein Ehegatte, der einen Doppelnamen durch die Ehe geführt hat, zu den in § 1355 Abs. 5 BGB genannten Optionen zurückkehren — also Geburtsname oder unmittelbar zuvor geführter Name. Eine Weiterführung des Doppelnamens als Ehenamen ist möglich, solange der Ehename als solcher nicht geändert wird.

Wichtige Unterscheidung: Es gibt den Ehenamen (den beide Eheleute gemeinsam führen) und den Begleitnamen (den einer der Ehegatten seinem Geburtsnamen voranstellt oder anfügt). Wenn bei der Eheschließung ein Doppelname als Begleitname gewählt wurde, ist die Situation bei der Scheidung anders zu bewerten als bei einem gemeinsamen Ehenamen als Doppelname.

Wer nach der Scheidung einen ganz anderen Namen führen möchte — der weder Geburtsname noch Ehename ist — hat nur eine Option: das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG). Dieses erfordert einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 3 NamÄndG. Scheidung allein reicht als wichtiger Grund nicht aus, wenn die gesetzlichen Optionen aus § 1355 BGB bereits ausreichend erscheinen. Zuständig sind die Namensänderungsbehörden der Länder, in der Regel das Ordnungsamt oder die Kreisbehörde.

Für die meisten Menschen nach einer Scheidung sind die Optionen des § 1355 Abs. 5 BGB ausreichend. Das NamÄndG-Verfahren ist langwierig, kostenpflichtiger und mit unsicherem Ausgang.

Scheidung Namensänderung und Bürgergeld: Was Leistungsberechtigte wissen sollten

Wer nach einer Scheidung Bürgergeld bezieht, stellt sich unter Umständen die Frage, ob die Namensänderung Auswirkungen auf die Leistungen hat — oder ob die Kosten erstattet werden.

Auswirkungen auf den Bürgergeld-Anspruch: Die reine Namensänderung beeinflusst den Bürgergeld-Anspruch nicht. Das Jobcenter bewilligt Leistungen auf Basis von Bedürftigkeit, Haushaltsgröße und Einkommen — nicht auf Basis des Namens. Allerdings ist das Jobcenter über den geänderten Namen zu informieren, damit die Bescheide korrekt ausgestellt werden. Das gilt auch für den Scheidungsbeschluss selbst, der das Ende der Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehepartner dokumentiert.

Bürgergeld-Regelsatz 2026 für Alleinstehende nach Scheidung: 563 €/Monat nach § 20 Abs. 2 SGB II. Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 SGB II, die in angemessener Höhe übernommen werden.

Können Standesamt-Gebühren übernommen werden?

Gebühren für die Namensänderung beim Standesamt sind grundsätzlich keine Regelleistung im Bürgergeld. Ein Antrag auf Kostenübernahme als einmaliger Bedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II ist möglich, aber nicht garantiert. Das Jobcenter prüft im Einzelfall, ob ein unabweisbarer Bedarf vorliegt. In der Praxis werden solche Anträge unterschiedlich behandelt — es lohnt sich, beim zuständigen Sachbearbeiter gezielt nachzufragen und den Antrag schriftlich zu stellen.

Unterhaltsvorschuss nach Scheidung:

Alleinerziehende, die nach der Scheidung Bürgergeld beziehen und keinen oder nicht ausreichenden Kindesunterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) beantragen. Die Beträge 2026:

Der Unterhaltsvorschuss wird auf das Bürgergeld angerechnet — er zählt als Einkommen des Kindes nach § 11 SGB II. Die konkrete Auswirkung auf den Bürgergeld-Gesamtanspruch hängt von der individuellen Haushaltssituation ab.

Namensänderung im Ausland: Was gilt bei internationalen Ehen

Wer in Deutschland lebt, aber in einem anderen Land geheiratet hat — oder wessen Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit hat — steht nach der Scheidung vor einer komplexeren Situation beim Thema Namensänderung.

Das internationale Privatrecht (IPR) regelt, welches Recht auf den Namen angewendet wird. In Deutschland gilt für den Ehenamen grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde — es sei denn, die Ehegatten haben bei der Eheschließung eine Rechtswahl getroffen (Art. 10 EGBGB — Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Konkret: Wurde die Ehe in Deutschland geschlossen und hat das Ehepaar deutsches Recht gewählt oder keine Rechtswahl getroffen und ist zumindest ein Ehegatte Deutscher, gilt § 1355 BGB. Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und das ausländische Namensrecht angewendet, kann die Situation abweichen.

Das Standesamt prüft in solchen Fällen anhand der eingereichten Unterlagen, welches Recht anzuwenden ist. Wer unsicher ist, sollte vor dem Standesamt-Termin beim Standesamt telefonisch anfragen, welche Unterlagen konkret benötigt werden — und im Zweifel einen Anwalt für internationales Familienrecht hinzuziehen.

Besonderheit EU-Verordnung: Innerhalb der EU gilt die EU-Namensrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, gültig ab 2026 in bestimmten Mitgliedstaaten) für grenzüberschreitende Namensänderungen. Diese Verordnung erleichtert die gegenseitige Anerkennung von Namensänderungen innerhalb der EU — ist aber für den Standardfall der Namensänderung nach Scheidung in Deutschland nicht zwingend relevant, da § 1355 BGB hier greift.

Wer einen ausländischen Scheidungsbeschluss in Deutschland anerkennen lassen möchte, muss diesen zunächst durch die zuständige Landesjustizbehörde anerkennen lassen (§ 107 FamFG — Gesetz über das Verfahren in Familiensachen). Erst nach dieser Anerkennung kann die Namensänderung beim deutschen Standesamt beantragt werden.

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich nach der Scheidung meinen Mädchennamen wieder annehmen?

Ja. Nach § 1355 Abs. 5 BGB können Sie nach rechtskräftiger Scheidung jederzeit Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Der Antrag wird beim zuständigen Standesamt gestellt. Es gibt keine Frist — die Rückkehr zum Geburtsnamen ist auch Jahre nach der Scheidung noch möglich.

Muss ich nach der Scheidung meinen Namen ändern?

Nein. Es besteht keine Pflicht zur Namensänderung nach der Scheidung. Der Ehename darf nach § 1355 Abs. 5 BGB weitergeführt werden — auch wenn der Ex-Partner das nicht möchte. Die Namensänderung ist ein freiwilliger Schritt.

Was kostet die Namensänderung nach der Scheidung beim Standesamt?

Die Standesamtsgebühr für die Beurkundung der Namensänderungserklärung liegt je nach Bundesland in der Regel zwischen 20 € und 40 €. Hinzu kommen Kosten für neue Dokumente: Personalausweis 37 €, Reisepass 70 € (Gebühren nach PAuswGebV und PassGebV, Stand 2026).

Ändert sich der Name meiner Kinder automatisch wenn ich meinen Namen ändere?

Nein. Der Kindesname ändert sich durch die Namensänderung eines Elternteils nicht automatisch. Eine Änderung des Kindesnamens erfordert ein gesondertes Verfahren nach § 1617c BGB mit Zustimmung des Familiengerichts. Das Kindeswohl ist dabei der entscheidende Maßstab.

Wann kann ich die Namensänderung nach der Scheidung beantragen?

Frühestens nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Rechtskraft tritt in der Regel einen Monat nach Zustellung des Urteils ein, wenn keine Beschwerde eingelegt wird (§ 63 FamFG). Das Standesamt benötigt die Rechtskraftbescheinigung des Familiengerichts als Nachweis.

Kann ich nach der Scheidung einen völlig anderen Namen annehmen?

Nicht über das Standesamt. Nach § 1355 BGB sind nur Geburtsname, Ehename oder unmittelbar zuvor geführter Name möglich. Wer einen anderen Namen möchte, muss ein öffentlich-rechtliches Namensänderungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) durchlaufen, das einen wichtigen Grund voraussetzt und aufwändiger ist.

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