Wenn das Kind 18 wird, stellen viele Eltern sich die entscheidende Frage: Bleibt das Bürgergeld für mein Kind bestehen — oder fällt es weg? Die Antwort hängt von konkreten Voraussetzungen ab, die das SGB II regelt. Bürgergeld Kind volljährig weiterhin zu beziehen ist in vielen Fällen möglich, aber nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Hier steht, welche das sind, welche Beträge 2026 gelten und welche Schritte sinnvoll sind.

Bürgergeld Kind volljährig weiterhin: Die Grundregel nach § 7 SGB II

Das Bürgergeld ist grundsätzlich an Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit geknüpft. Mit 18 Jahren wird ein Kind rechtlich selbst zum potenziellen Leistungsempfänger — es ist nicht mehr automatisch Teil der Bedarfsgemeinschaft der Eltern, sondern wird eigenständig geprüft.

Entscheidend ist § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II: Ein Kind unter 25 Jahren gehört zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, solange es im selben Haushalt lebt und keine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet. Das bedeutet: Auch nach dem 18. Geburtstag bleibt das volljährige Kind Teil der Bedarfsgemeinschaft, wenn folgende Bedingungen zutreffen:

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Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, läuft der Bürgergeld-Bezug für das Kind weiter — allerdings mit Anpassungen beim Regelsatz.

Bürgergeld Kind volljährig weiterhin: Die Grundregel nach § 7 SGB II

Regelsätze 2026: Was volljährige Kinder im Bürgergeld erhalten

Mit der Volljährigkeit wechselt das Kind in eine andere Regelbedarfsstufe. Das wirkt sich direkt auf die Höhe des Bürgergeldes aus. Die Regelbedarfsstufen nach § 20 SGB II für 2026 sind:

Ein volljähriges Kind, das mit den Eltern zusammenlebt und zur Bedarfsgemeinschaft gehört, erhält also 451 € Regelbedarf monatlich (Stufe 3). Hinzu kommen anteilige Kosten der Unterkunft (KdU), sofern diese angemessen sind.

Wichtig: Sobald das Kind 25 wird oder auszieht und eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, verändert sich die Einstufung grundlegend.

Regelsätze 2026: Was volljährige Kinder im Bürgergeld erhalten

Ausbildung, Studium, Schule: Wann der Bürgergeld-Anspruch trotzdem entfällt

Nicht jedes volljährige Kind in Ausbildung oder Schule hat automatisch Anspruch auf Bürgergeld. Hier greift § 7 Abs. 5 SGB II: Wer eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert, ist grundsätzlich vom Bürgergeld ausgeschlossen. Das betrifft:

In diesen Fällen gilt: Das Jobcenter verweist auf die vorrangigen Leistungen (BAföG, BAB). Bürgergeld wird nur in Ausnahmefällen als Ergänzungsleistung gewährt — zum Beispiel, wenn der BAföG-Anspruch nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig ausgezahlt wird.

Eine Ausnahme besteht jedoch für Schüler allgemeinbildender Schulen: Wer noch das Abitur macht oder die Schule abschließt, gilt nicht als Auszubildender im Sinne des SGB II. Diese Kinder können weiterhin über die Bedarfsgemeinschaft der Eltern Bürgergeld beziehen.

Besucht das Kind also noch eine allgemeinbildende Schule nach dem 18. Geburtstag — etwa in der gymnasialen Oberstufe — bleibt der Bürgergeld-Anspruch bestehen, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eigenes Einkommen des volljährigen Kindes: So rechnet das Jobcenter an

Hat das volljährige Kind eigenes Einkommen — aus Minijob, Praktikum oder Ausbildungsvergütung — wird dieses nach den Regeln des § 11 SGB II angerechnet. Das mindert den Bürgergeld-Anspruch, kann ihn aber nicht zwingend auf null setzen.

Für 2026 gelten folgende Freibeträge beim Einkommen aus Erwerbstätigkeit (§ 11b SGB II):

Beispiel: Das volljährige Kind verdient 400 € brutto im Monat. Anrechnungsfrei bleiben 100 € + 20 % von 300 € = 60 €, also insgesamt 160 €. Die verbleibenden 240 € werden als Einkommen auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet.

Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil zählen ebenfalls als Einkommen des Kindes und werden angerechnet — jedoch nur in Höhe des tatsächlich erhaltenen Betrags, nicht des rechtlichen Anspruchs.

Kindergeld und volljähriges Kind im Bürgergeld: Was passiert damit?

Solange das Kind volljährig ist, aber noch zur Bedarfsgemeinschaft gehört, wird Kindergeld weiter gezahlt — sofern die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt sind. Das sind unter anderem:

Kindergeld 2026 beträgt 255 € monatlich pro Kind (einheitlich für alle Kinder seit 2023).

Im Bürgergeld wird Kindergeld als Einkommen des Kindes gewertet und angerechnet — nicht als Einkommen der Eltern. Das bedeutet: Das Kindergeld mindert den individuellen Bürgergeld-Anspruch des volljährigen Kindes, nicht den der Eltern. In der Bedarfsgemeinschaft wird der Gesamtbedarf berechnet und das Kindergeld darin verrechnet.

Sonderfall: Volljähriges Kind zieht aus — neue Bedarfsgemeinschaft oder kein Anspruch?

Zieht das volljährige Kind aus dem Elternhaushalt aus, endet automatisch die Zugehörigkeit zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft. Ab diesem Zeitpunkt muss das Kind einen eigenen Bürgergeld-Antrag stellen — als alleinstehende Person der Regelbedarfsstufe 1 (563 € monatlich in 2026) plus eigene Kosten der Unterkunft.

Voraussetzung für den eigenen Anspruch bleibt: Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit (mindestens 3 Stunden täglich), gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und Vollendung des 15. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 SGB II).

Zieht das Kind unter 25 Jahren ohne Zustimmung des Jobcenters aus, kann das Jobcenter nach § 22 Abs. 5 SGB II die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die Höhe beschränken, die im elterlichen Haushalt angefallen wären. Das ist eine häufig übersehene Regelung, die zu empfindlichen Kürzungen führen kann.

Der Ausweg: Vor dem Auszug beim Jobcenter einen Antrag auf Zustimmung stellen — oder nachweisen, dass der Auszug aus einem schwerwiegenden Grund erforderlich war (z. B. Konflikt im Elternhaus).

Checkliste: Bürgergeld für volljähriges Kind weiterhin beziehen — das sollte geprüft werden

Damit der Bürgergeld-Bezug nach dem 18. Geburtstag reibungslos weiterläuft, lohnt sich eine strukturierte Prüfung der eigenen Situation:

  1. Wohnsituation klären: Lebt das Kind noch im gemeinsamen Haushalt? Wenn ja, bleibt die Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich bestehen.
  2. Ausbildungsstatus prüfen: Absolviert das Kind eine förderungsfähige Ausbildung (BAföG, BAB)? Dann vorrangig diese Leistungen beantragen.
  3. Eigenes Einkommen melden: Jedes Einkommen des Kindes muss dem Jobcenter gemeldet werden — Freibeträge nutzen.
  4. Kindergeld-Anspruch bestätigen: Beim Kindergeld-Service der Familienkasse prüfen, ob der Anspruch über 18 hinaus besteht.
  5. Regelbedarfsstufe im Bescheid kontrollieren: Nach dem 18. Geburtstag muss das Jobcenter den Regelsatz auf Stufe 3 (451 €) anpassen.
  6. Auszugspläne vorab kommunizieren: Wer einen Auszug plant, sollte das Jobcenter frühzeitig informieren und ggf. Zustimmung einholen.

Werden diese Punkte geklärt, gibt es in den meisten Fällen keine unangenehmen Überraschungen beim Folgebescheid nach dem 18. Geburtstag.

Wenn das Jobcenter den Anspruch kürzt: Widerspruch und Überprüfungsantrag

Es kommt vor, dass das Jobcenter nach dem 18. Geburtstag eines Kindes den Bürgergeld-Bescheid ändert und Leistungen kürzt oder einstellt — auch wenn die Voraussetzungen eigentlich weiter vorliegen. In diesem Fall stehen zwei Wege offen:

Wer unsicher ist, ob ein Bescheid rechtmäßig ist, kann sich an die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale, die Schuldnerberatung oder eine Sozialrechtsberatungsstelle wenden. Viele davon bieten 2026 auch Online-Beratungen an.

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Häufig gestellte Fragen

Bekommt mein Kind nach dem 18. Geburtstag noch Bürgergeld?

Ja, solange das Kind unter 25 Jahre alt ist, im Elternhaushalt lebt, kein ausreichendes eigenes Einkommen hat und keine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet. Ab 18 Jahren gilt Regelbedarfsstufe 3 mit 451 € monatlich (Stand 2026).

Fällt das Bürgergeld weg, wenn das Kind eine Ausbildung macht?

In der Regel ja, wenn die Ausbildung dem Grunde nach durch BAB oder BAföG förderungsfähig ist. Das Jobcenter verweist dann auf diese vorrangigen Leistungen. Schüler allgemeinbildender Schulen sind davon ausgenommen.

Wird Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Ja, Kindergeld gilt im Bürgergeld als Einkommen des Kindes und wird auf dessen individuellen Bedarf angerechnet. 2026 beträgt das Kindergeld 255 € monatlich pro Kind.

Was passiert mit dem Bürgergeld, wenn das volljährige Kind auszieht?

Das Kind scheidet aus der elterlichen Bedarfsgemeinschaft aus und muss einen eigenen Bürgergeld-Antrag stellen. Zieht es unter 25 Jahren ohne Zustimmung des Jobcenters aus, können die Unterkunftskosten auf das elterliche Niveau begrenzt werden (§ 22 Abs. 5 SGB II).

Bis zu welchem Alter gehört ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft?

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern — sofern sie im selben Haushalt leben und kein ausreichendes eigenes Einkommen haben.

Muss das volljährige Kind selbst einen Bürgergeld-Antrag stellen?

Solange das Kind zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört, wird es im gemeinsamen Antrag der Familie berücksichtigt. Erst wenn es auszieht und eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, ist ein eigener Antrag erforderlich.

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