Ich stand in der Küche und starrte auf die Scheidungspapiere, die mein Mann auf den Tisch gelegt hatte, und mir wurde klar: Ich konnte mir keinen Anwalt leisten. Die Waschmaschine lief im Hintergrund, und ich dachte nur: Das geht mich gar nichts an, mich interessiert nur, wie ich meine Kinder absichere und was mir finanziell zusteht. Dann fiel mir ein, dass die Nachbarin mal etwas von Beratungshilfe erwähnt hatte, und ich hatte keine Ahnung, ob das überhaupt für mein Familiensache funktioniert oder ob ich dafür zu viel verdiene. Es war dieser Moment, wo man merkt, dass es Menschen gibt, die genau für solche Situationen da sind, um dir zu helfen — aber man muss erst mal wissen, dass es sie gibt.
Beratungshilfe nach § 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) ermöglicht einkommensschwachen Personen, einen Anwalt für außergerichtliche Rechtsberatung in Familienrechtssachen für einen Eigenanteil von 15 € in Anspruch zu nehmen — der Rest der Anwaltskosten wird vom Staat übernommen (§ 44 RVG).
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Was ist Beratungshilfe im Familienrecht und wer hat Anspruch?
Beratungshilfe ist eine staatliche Leistung, die einkommensschwachen Menschen Zugang zu anwaltlicher Beratung und Vertretung außerhalb von Gerichtsverfahren ermöglicht. Die gesetzliche Grundlage ist das Beratungshilfegesetz (BerHG), das 1981 in Kraft trat. Im Familienrecht spielt Beratungshilfe eine zentrale Rolle: Trennung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Scheidungsfolgenvereinbarungen — all das sind Bereiche, in denen Menschen oft dringend rechtliche Orientierung brauchen, sich aber keinen Anwalt leisten können.
Der Anspruch auf Beratungshilfe besteht nach § 1 BerHG, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Persönliche und wirtschaftliche Bedürftigkeit: Das Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um die Kosten einer Rechtsberatung selbst zu tragen. Dabei gelten im Wesentlichen dieselben Einkommensgrenzen wie bei der Prozesskostenhilfe (§ 115 ZPO analog).
- Kein anderweitiger Zugang zu Rechtsberatung: Es gibt keine zumutbare Möglichkeit, auf andere Weise rechtliche Beratung zu erhalten — etwa durch einen Rechtsschutzversicherer, eine Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle.
- Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig: Die Beratung muss einem nachvollziehbaren rechtlichen Interesse dienen. Wer ohne jeden sachlichen Grund immer wieder dieselbe Frage stellt, bekommt keine Beratungshilfe.
Beratungshilfe gilt ausdrücklich auch für das Familienrecht (§ 2 Abs. 1 BerHG). Das bedeutet: Fragen zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026, zur elterlichen Sorge nach § 1626 BGB, zum Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB oder zu Umgangsregelungen nach § 1684 BGB — all das kann mit Beratungshilfe anwaltlich besprochen werden, ohne dass vorab ein Gerichtsverfahren anhängig sein muss.
Nicht abgedeckt ist durch Beratungshilfe die anwaltliche Vertretung vor Gericht — dafür gibt es die Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG). Beratungshilfe greift im außergerichtlichen Bereich: Beratungsgespräch, Briefe schreiben, Erklärungen an Behörden, Einigung mit dem anderen Elternteil — das ist der klassische Anwendungsbereich.

Beratungshilfe Familienrecht Antrag: Der Ablauf Schritt für Schritt
Den Antrag auf Beratungshilfe stellt man beim zuständigen Amtsgericht — genauer gesagt bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts am Wohnort. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 4 Abs. 1 BerHG).
- Schritt 1 — Formular besorgen: Das Formular für den Beratungshilfeantrag heißt offiziell „Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe” und ist an jedem Amtsgericht kostenlos erhältlich. Es kann auch vorab heruntergeladen werden, zum Beispiel über die Webseiten der Landesjustizbehörden oder direkt beim jeweiligen Amtsgericht.
- Schritt 2 — Unterlagen zusammenstellen: Zum Antrag müssen Nachweise über Einkommen und Vermögen mitgebracht werden. Das sind in der Praxis: aktuelle Gehaltsabrechnungen (meist die letzten drei Monate), Kontoauszüge, Bescheide über Sozialleistungen (Bürgergeld, Wohngeld, Kindergeld), Mietvertrag und Nachweise über regelmäßige Ausgaben (Miete, Unterhaltszahlungen). Wer Bürgergeld nach § 19 SGB II oder Grundsicherung nach § 41 SGB XII bezieht, gilt automatisch als bedürftig — der Bewilligungsbescheid reicht als Nachweis.
- Schritt 3 — Persönlich beim Amtsgericht vorstellen: Der Antrag wird persönlich bei der Rechtsantragstelle gestellt. Dort prüft ein Rechtspfleger die Unterlagen und entscheidet — meist noch am selben Tag — ob Beratungshilfe gewährt wird. Wenn ja, wird ein Beratungshilfeschein (auch: Berechtigungsschein) ausgestellt.
- Schritt 4 — Anwalt aufsuchen: Mit dem Beratungshilfeschein kann die antragstellende Person zu einem Anwalt ihrer Wahl gehen, der Beratungshilfe akzeptiert. Der Anwalt erhält seine Vergütung direkt vom Staat nach § 44 RVG. Von der ratsuchenden Person wird lediglich ein Eigenanteil von 15 € erhoben (§ 8 Abs. 1 BerHG).
Es gibt auch die Möglichkeit, erst einen Anwalt aufzusuchen und den Beratungshilfeschein nachträglich beim Amtsgericht zu beantragen — das ist aber nur in Ausnahmefällen möglich und sollte vorab mit dem Anwalt geklärt werden, da der Anwalt das Risiko trägt, wenn der Antrag nachträglich abgelehnt wird.
Wichtig: Die Beratungshilfe muss vor der eigentlichen Beratung beantragt werden. Wer erst zum Anwalt geht und danach an das Amtsgericht denkt, riskiert, auf den vollen Kosten sitzenzubleiben.

Einkommensgrenzen 2026: Wer bekommt Beratungshilfe?
Das Beratungshilfegesetz definiert keine eigenen festen Einkommensgrenzen — es verweist stattdessen auf die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§ 114 ff. ZPO. Entscheidend ist das sogenannte einzusetzende Einkommen, das sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich bestimmter Abzüge ergibt.
Nach § 115 ZPO werden folgende Beträge vom Einkommen abgezogen, bevor geprüft wird, ob die Kosten selbst getragen werden können:
- Steuern und Sozialabgaben (tatsächlich anfallend)
- Werbungskosten (pauschal oder tatsächlich)
- Freibetrag für die antragstellende Person: 619 € (§ 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO, Freibetrag für Erwerbstätige 2026)
- Freibetrag für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner: 619 €
- Freibetrag pro Kind, für das Unterhalt geleistet wird: 459 € (§ 115 Abs. 1 Nr. 2b ZPO)
- Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten, soweit angemessen)
- Besondere Belastungen (z. B. laufende Unterhaltszahlungen, Kreditraten für notwendige Anschaffungen)
Wenn das so errechnete einzusetzende Einkommen 0 € beträgt — also alle Abzüge das Nettoeinkommen aufbrauchen — besteht grundsätzlich Anspruch auf Beratungshilfe ohne Zuzahlung jenseits der 15 €-Pauschale.
In der Praxis bedeutet das: Alleinerziehende mit einem oder zwei Kindern, die in Teilzeit arbeiten und nach Abzug von Miete, Kindergeld-Anrechnung und Kindesunterhalt wenig übrig haben, erfüllen die Einkommensgrenzen häufig. Bürgergeldempfänger erfüllen sie automatisch — der Bürgergeld-Regelsatz 2026 beträgt 563 € für Alleinstehende (§ 20 Abs. 2 SGB II), was bereits ohne weitere Prüfung als wirtschaftliche Bedürftigkeit im Sinne des BerHG anerkannt wird.
Vermögen spielt ebenfalls eine Rolle: Wer über erhebliches Vermögen verfügt (z. B. nennenswerte Bankguthaben, Immobilien), muss dieses grundsätzlich einsetzen. Es gelten aber Schonbeträge — ein angemessenes Kfz für den Weg zur Arbeit oder selbst genutztes Wohneigentum bleiben in der Regel außer Betracht.
Familienrechtliche Themen, die mit Beratungshilfe abgedeckt sind
Beratungshilfe im Familienrecht deckt ein breites Spektrum ab. Entscheidend ist, dass es sich um außergerichtliche Beratung handelt — also um alles, was vor einem möglichen Gerichtsverfahren steht oder das ohne Gericht gelöst werden kann.
Kindesunterhalt: Ein Anwalt kann mit Beratungshilfe erklären, wie der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 berechnet wird. Der Mindestunterhalt für ein Kind von 0 bis 5 Jahren beträgt 482 € monatlich (Einkommensgruppe 1, vor Kindergeldanrechnung). Für Kinder von 6 bis 11 Jahren sind es 554 €, für 12- bis 17-Jährige 649 € (Düsseldorfer Tabelle, OLG Düsseldorf, Stand 01.01.2026). Der Anwalt kann auch prüfen, ob der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen — 1.450 € für Erwerbstätige, 1.200 € für Nichterwerbstätige (Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkung B.I) — eine Anpassung des Unterhalts rechtfertigt.
Trennungsunterhalt: Nach § 1361 BGB besteht während des Trennungsjahres ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Wie dieser berechnet wird, ob und wie er geltend gemacht werden kann — das lässt sich außergerichtlich mit anwaltlicher Beratung klären, und genau dafür gibt es Beratungshilfe.
Sorgerecht und Umgangsrecht: Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 1626 BGB), zum Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils (§ 1684 BGB) oder zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts (§ 1671 BGB) können mit Beratungshilfe anwaltlich besprochen werden. Wenn eine außergerichtliche Einigung mit dem anderen Elternteil möglich ist, können erhebliche Gerichtskosten vermieden werden.
Scheidungsfolgenvereinbarungen: Vor der eigentlichen Scheidung werden häufig Vereinbarungen zu Zugewinn, Hausrat, Versorgungsausgleich oder Unterhaltsregelungen getroffen. Ob eine solche Vereinbarung sinnvoll ist und was sie enthalten sollte — das ist klassischer Stoff für eine Beratungshilfe-gestützte Anwaltsberatung.
Gewaltschutz: Auch Fragen zu einstweiligen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) oder zum Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB können mit Beratungshilfe erörtert werden.
Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, kann Unterhaltsvorschuss nach § 2 UhVorschG beantragt werden. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt er 227 € monatlich, von 6 bis 11 Jahren 301 € und von 12 bis 17 Jahren 395 € (§ 2 UhVorschG, Stand 01.01.2026). Wie dieser Antrag zu stellen ist und was zu beachten ist — auch das kann mit Beratungshilfe besprochen werden.
Was kostet Beratungshilfe — und was zahlt der Staat?
Der Eigenanteil der ratsuchenden Person beträgt pauschal 15 € (§ 8 Abs. 1 BerHG). Das ist der einzige Betrag, der direkt beim Anwalt bezahlt wird. Mehr darf der Anwalt für die Beratungshilfe-Beratung nicht verlangen — es sei denn, die ratsuchende Person erklärt sich ausdrücklich zu einer höheren Vergütung bereit, was in der Praxis aber kaum vorkommt.
Der Anwalt rechnet seinen Honoraranspruch direkt mit der Staatskasse (Bezirksrevisor beim zuständigen Amtsgericht) ab. Die Vergütung richtet sich nach den Beratungshilfe-Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), konkret nach § 44 RVG in Verbindung mit der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis, Nr. 2500 ff.):
- Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV RVG): 35 € für das erste Beratungsgespräch
- Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG): 99 € wenn der Anwalt außerhalb des Gesprächs tätig wird, also z. B. Schreiben verfasst, Behördenkontakte übernimmt oder Verhandlungen mit der Gegenseite führt
- Hinzu kommt jeweils die Mehrwertsteuer (19 %)
Das ergibt einen maximalen staatlichen Aufwand von rund 160 € brutto (99 € × 1,19 = 117,81 € + 35 € × 1,19 = 41,65 €) für eine vollständige außergerichtliche Vertretung — verglichen mit dem Stundensatz eines Fachanwalts für Familienrecht, der in der Regel zwischen 200 und 350 € netto liegt, ist das eine erhebliche Entlastung.
Für die antragstellende Person bleibt der Eigenanteil von 15 € auch dann bei 15 €, wenn der Anwalt sowohl berät als auch außergerichtlich tätig wird — es gibt keine Erhöhung des Eigenanteils, wenn mehrere Tätigkeiten anfallen.
Nicht erfasst von der Beratungshilfe sind: Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten, Kosten der Gegenseite. Für ein gerichtliches Verfahren — etwa ein Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht — muss separat Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG beantragt werden.
Beratungshilfe abgelehnt: Gründe und was dann?
Nicht jeder Antrag auf Beratungshilfe wird bewilligt. Die häufigsten Ablehnungsgründe sind:
- Einkommen zu hoch: Nach Abzug aller Freibeträge verbleibt ein einzusetzendes Einkommen, das über der Grenze liegt. Das Amtsgericht muss in diesem Fall die genaue Berechnung darlegen.
- Anderweitiger Zugang zu Rechtsberatung: Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die den familienrechtlichen Bereich abdeckt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beratungshilfe — der Versicherer ist zuerst zuständig. Ausnahme: Wenn der Versicherer die Deckungszusage verweigert.
- Mutwilligkeit: Der Rechtspfleger kommt zu dem Schluss, dass die Rechtsverfolgung ohne vernünftigen sachlichen Grund betrieben wird.
- Bereits bewilligte Beratungshilfe für dasselbe Anliegen: Für dieselbe Angelegenheit kann nicht mehrfach Beratungshilfe beantragt werden.
Gegen eine Ablehnung kann Erinnerung eingelegt werden (§ 11 BerHG). Die Erinnerung richtet sich an denselben Rechtspfleger, der entschieden hat — hält dieser die Entscheidung aufrecht, wird sie dem zuständigen Richter vorgelegt. Diese Rechtsbehelfsmöglichkeit ist kostenlos und formlos möglich.
Wenn Beratungshilfe endgültig abgelehnt wird oder nicht in Betracht kommt, gibt es Alternativen:
- Anwaltliche Erstberatung: Nach § 34 RVG ist das Honorar für ein erstes Beratungsgespräch auf 190 € netto begrenzt (+ MwSt. = 226,10 € brutto). Viele Anwaltskanzleien bieten Erstberatungen auch günstiger oder zum Festpreis an.
- Verbraucherzentralen: Bieten in manchen Bundesländern Rechtsberatung in Familienrechtsfragen an, allerdings mit begrenztem Umfang.
- Anwaltliche Beratungsstellen der Rechtsanwaltskammern: Einige Kammern betreiben Beratungsstellen für Geringverdienende.
- Rechtsschutzversicherung: Wer noch keine hat, aber absehen kann, dass familienrechtliche Auseinandersetzungen kommen, kann eine Familienrechtsschutzversicherung abschließen — allerdings gelten typischerweise Wartezeiten von drei bis sechs Monaten.
Beratungshilfe vs. Prozesskostenhilfe vs. Verfahrenskostenhilfe: Der Unterschied
Diese drei Begriffe werden oft verwechselt oder gleichgesetzt — sie bezeichnen aber unterschiedliche Instrumente für unterschiedliche Phasen eines Rechtsstreits.
Beratungshilfe (BerHG): Gilt ausschließlich für die außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung. Kein Gerichtsverfahren, keine Gerichtsgebühren, nur der Anwalt und das rechtliche Problem. Eigenanteil: 15 €. Antrag beim Amtsgericht vor der Beratung.
Prozesskostenhilfe — PKH (§§ 114 ff. ZPO): Gilt für Zivilverfahren vor staatlichen Gerichten. Die PKH übernimmt Gerichtsgebühren und Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren. Im Familienrecht wird PKH allerdings nur noch für wenige Verfahren eingesetzt, da das FamFG eigene Regelungen hat.
Verfahrenskostenhilfe — VKH (§§ 76 ff. FamFG): Das ist die für Familienrechtssachen relevante Entsprechung der PKH. Sie gilt für Verfahren vor dem Familiengericht — Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Versorgungsausgleich. Die Voraussetzungen sind identisch mit denen der PKH (Einkommensgrenzen nach § 115 ZPO), der Antrag wird aber direkt beim Familiengericht gestellt, wenn das Verfahren eingeleitet wird.
Der typische Ablauf bei einer Trennung mit Rechtsstreit sieht so aus:
- Beratungshilfe → außergerichtliche anwaltliche Beratung, Versuch der Einigung
- Scheitert die Einigung → Gerichtsverfahren
- Verfahrenskostenhilfe → anwaltliche Vertretung und Gerichtsgebühren im Familiengerichtsverfahren
Für die Scheidung selbst: Der Verfahrenswert einer Scheidung berechnet sich nach § 43 FamGKG als das Dreifache des monatlichen Nettoeinkommens beider Eheleute (Mindestwert: 3.000 €). Wer diesen Wert nicht selbst aufbringen kann, beantragt Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht — nicht Beratungshilfe, denn die Scheidung ist ein Gerichtsverfahren.
Beratungshilfe und Rechtsschutzversicherung: Wann lohnt sich was?
Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Familienrechtsbaustein hat, hat gegenüber dem Beratungshilfe-System einen entscheidenden Vorteil: Die Versicherung deckt nicht nur die außergerichtliche Beratung ab, sondern auch die Vertretung vor Gericht — also genau das, was Beratungshilfe nicht leistet. Beratungshilfe und Rechtsschutzversicherung schließen sich zudem gegenseitig aus: Wer versichert ist, bekommt keine Beratungshilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).
Die Frage stellt sich also vor allem für Menschen, die gerade merken, dass familienrechtliche Auseinandersetzungen auf sie zukommen und noch keine Versicherung haben. Folgende Unterschiede sind relevant:
- Beratungshilfe: Kein Einkommensverzicht notwendig, sofort verfügbar, aber nur außergerichtlich. Eigenanteil 15 €. Kein Schutz für das eigentliche Gerichtsverfahren.
- Familienrechtsschutzversicherung: Monatlicher Beitrag (je nach Tarif und Anbieter), Wartezeit von typischerweise drei Monaten, deckt aber auch Gerichtsverfahren ab. Sinnvoll, wenn die Situation noch nicht eskaliert ist und Zeit bleibt, eine Police abzuschließen.
Wichtig zu verstehen: Familienrechtsschutz ist nicht bei allen Anbietern gleich aufgestellt. Scheidungsverfahren selbst sind häufig vom Familienrechtsschutz ausgenommen oder nur mit Einschränkungen versichert — hier genau in die Bedingungen schauen. Unterhaltsstreitigkeiten, Sorgerechtsfragen und Umgangsregelungen sind dagegen bei den meisten Familienrechtsschutz-Tarifen versicherbar.
Wer gerade am Anfang einer Trennung steht, noch kein Gerichtsverfahren absieht und sich eine Versicherung leisten kann: Eine Familienrechtsschutzversicherung kann langfristig erhebliche Kosten sparen, selbst wenn kurzfristig die Beratungshilfe den unmittelbaren Bedarf deckt.
Praktische Tipps: Beratungshilfe-Antrag richtig stellen
Der Antrag auf Beratungshilfe klingt bürokratisch — und ja, das Amtsgericht hat keine Online-Terminbuchung und manchmal lange Wartezeiten. Aber mit der richtigen Vorbereitung läuft es schneller und reibungsloser.
Unterlagen vorbereiten: Aktuelle Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate oder — bei Bürgergeld — den aktuellen Bescheid des Jobcenters. Kontoauszüge (letzter Monat), Mietvertrag oder Nebenkostenabrechnung, Nachweise über laufende Unterhaltszahlungen, Kindergeldbescheid. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller die Entscheidung des Rechtspflegers.
Anliegen klar formulieren: Der Rechtspfleger muss einschätzen, ob das Beratungsanliegen berechtigt ist. Es hilft, kurz und sachlich zu sagen, worum es geht: „Ich habe mich von meinem Partner getrennt, es gibt ein gemeinsames Kind, und ich möchte wissen, ob ich Unterhalt verlangen kann und wie hoch er wäre.
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Häufig gestellte Fragen
Beratungshilfe Familienrecht: Wie viel Einkommen darf ich haben?
Es gibt keine feste Einkommensgrenze. Maßgeblich ist das einzusetzende Einkommen nach § 115 ZPO: Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge (u. a. 619 € für Erwerbstätige, 459 € pro Kind), Miete und tatsächliche Belastungen abgezogen. Wer Bürgergeld (563 €/Monat, § 20 Abs. 2 SGB II) bezieht, gilt automatisch als bedürftig.
Was kostet Beratungshilfe beim Anwalt?
Die ratsuchende Person zahlt einen Eigenanteil von pauschal 15 € direkt beim Anwalt (§ 8 Abs. 1 BerHG). Alle weiteren Kosten trägt der Staat. Der Anwalt rechnet seine Vergütung nach § 44 RVG mit der Staatskasse ab.
Kann ich Beratungshilfe für Sorgerechts- und Unterhaltsfragen beantragen?
Ja. Beratungshilfe gilt nach § 2 Abs. 1 BerHG ausdrücklich für das Familienrecht, also auch für Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB), Sorgerecht (§ 1626 BGB) und Umgangsrecht (§ 1684 BGB) — sofern es sich um außergerichtliche Beratung handelt.
Wo stelle ich den Antrag auf Beratungshilfe?
Der Antrag wird persönlich bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts gestellt — dem Amtsgericht am Wohnort der antragstellenden Person (§ 4 Abs. 1 BerHG). Der Antrag muss grundsätzlich vor der anwaltlichen Beratung gestellt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe?
Beratungshilfe (BerHG) deckt nur die außergerichtliche Rechtsberatung ab, Eigenanteil 15 €. Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG) übernimmt Gerichtsgebühren und Anwaltskosten für Familiengerichtsverfahren — Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht vor Gericht. Beide können nacheinander genutzt werden.
Bekomme ich Beratungshilfe, wenn ich eine Rechtsschutzversicherung habe?
Nein. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die den familienrechtlichen Bereich abdeckt, hat nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG keinen Anspruch auf Beratungshilfe — der Versicherer muss zuerst in Anspruch genommen werden. Verweigert der Versicherer die Deckung, kann Beratungshilfe dennoch beantragt werden.
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