Ich hab die Kontoauszüge auf dem Küchentisch sortiert, einen nach dem anderen, weil ich zum ersten Mal wissen wollte, wie viel eigentlich da ist — und die Frau am Schalter hatte gesagt, das sei nicht ihre Abteilung, ich solle es woanders versuchen. Ich dachte damals, weil ich nie gearbeitet hab, hab ich auch keinen Anspruch, weil man mir das so erklärt hatte, ungefähr. Das war falsch. Es hat sich nicht auf einmal besser gefühlt — aber es hat angefangen, sich klarer zu fühlen, als ich verstanden hab, dass das Gesetz bestimmte Grenzen zieht, und zwar sehr genau. Wer unterhaltspflichtig ist, muss mindestens 1.450 € netto monatlich für sich selbst behalten dürfen — das ist der erwerbstätigen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 (Anmerkung B.I, OLG Düsseldorf).

Kurz beantwortet: Die Unterhaltspflicht ist in § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verankert: Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig. Das bedeutet: Eltern für Kinder, Kinder für Eltern — und zwischen Ehegatten nach § 1360 BGB während der Ehe sowie nach § 1569 BGB nach Scheidung. Aber die Pflicht hat eine klare Untergrenze: Wer selbst nicht genug verdient, muss nicht zahlen. Das Gesetz nennt das in § 1603 BGB die fehlende Leistungsfähigkeit . Der Wortlaut: „Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen…

Was bedeutet Mindesteinkommen bei der Unterhaltspflicht?

Die Unterhaltspflicht ist in § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verankert: Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig. Das bedeutet: Eltern für Kinder, Kinder für Eltern — und zwischen Ehegatten nach § 1360 BGB während der Ehe sowie nach § 1569 BGB nach Scheidung. Aber die Pflicht hat eine klare Untergrenze: Wer selbst nicht genug verdient, muss nicht zahlen.

Das Gesetz nennt das in § 1603 BGB die fehlende Leistungsfähigkeit. Der Wortlaut: „Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.“ Was das konkret in Euro bedeutet, legt die Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf, Stand 01.01.2026) fest.

Der sogenannte Selbstbehalt ist der Betrag, den der Unterhaltspflichtige mindestens für sich selbst behalten darf. Unterhalb dieses Betrags entfällt die Zahlungspflicht grundsätzlich — es sei denn, es handelt sich um minderjährige Kinder oder volljährige Kinder im Abitur- oder Ausbildungsalter (privilegierte Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB). Dann gelten verschärfte Anforderungen.

Entscheidend ist das bereinigte Nettoeinkommen — nicht das Bruttogehalt, nicht das Steuerklassen-Einkommen auf dem Lohnzettel. Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen, nachrangige Kredite und andere gesetzlich anerkannte Posten werden berücksichtigt. Was am Ende übrig bleibt, wird dem Selbstbehalt gegenübergestellt.

Selbstbehalt 2026: Diese Grenzen gelten konkret

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf, Stand 01.01.2026) unterscheidet beim Selbstbehalt nach dem Berechtigten — also danach, wer Unterhalt verlangt. Das ist kein Detail, sondern der Kern: Ein Unterhaltspflichtiger mit 1.700 € Nettoeinkommen kann gegenüber dem eigenen Kind zahlungspflichtig sein, gegenüber seinen Eltern aber nicht.

Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern

Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen Kindern bis 21 Jahren, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeine Schulausbildung absolvieren (§ 1603 Abs. 2 BGB — sogenannte privilegierte Kinder), gilt der kleine Selbstbehalt:

Gegenüber diesen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB. Das bedeutet: Der Unterhaltspflichtige muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen — also ggf. eine Nebentätigkeit aufnehmen oder eine besser bezahlte Stelle suchen. Wer das nachweislich nicht tut, dem kann das Gericht ein fiktives Einkommen zurechnen.

Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (nicht privilegiert)

Sobald das Kind nicht mehr unter § 1603 Abs. 2 BGB fällt — also volljährig und nicht mehr in Schulausbildung im Elternhaushalt — gilt der Elternselbstbehalt von 2.000 €/Monat (Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkung B.III). Wer weniger verdient, ist schlicht nicht leistungsfähig.

Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten oder Ex-Ehegatten

Beim Ehegattenunterhalt — ob Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB oder nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB — gilt ein höherer Selbstbehalt von 1.600 €/Monat (Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkung B.IV). Hinzu kommt, dass dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts noch die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens verbleiben soll (Halbteilungsgrundsatz, BGH, Az. XII ZR 109/01).

Selbstbehalt gegenüber Eltern (Elternunterhalt)

Beim Elternunterhalt nach § 1601 BGB greift nochmals ein eigener Schutzbereich: 2.000 €/Monat für den Unterhaltspflichtigen plus 1.600 €/Monat für dessen Ehegatten (Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkung B.V). Zudem schützt das Angehörigen-Entlastungsgesetz (§ 94 Abs. 1a SGB XII, seit 01.01.2020) Kinder mit einem Bruttojahreseinkommen unter 100.000 € weitgehend vor dem Heranziehen zum Elternunterhalt bei Sozialhilfe.

Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen: So geht die Rechnung

Wer wissen will, ob er tatsächlich unterhaltspflichtig ist, muss zuerst sein bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln. Das ist nicht identisch mit dem, was monatlich auf dem Konto landet. Gerichte und Familienkassen rechnen nach einem standardisierten Schema, das die Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf) vorgibt.

Schritt 1: Bruttoeinkommen ermitteln

Zum Einkommen zählen laut Rechtsprechung (BGH, Az. XII ZR 65/03) nicht nur das Gehalt, sondern auch:

Schritt 2: Steuern und Abgaben abziehen

Vom Brutto werden abgezogen: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (sofern anfallend), Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung.

Schritt 3: Berufsbedingte Aufwendungen abziehen

Pauschal werden 5 % des Nettoeinkommens als berufsbedingte Aufwendungen anerkannt, wenn tatsächliche Kosten (Fahrtkosten, Berufskleidung) nicht nachgewiesen werden. Bei nachgewiesenen Fahrtkosten gilt: 0,30 €/km für die einfache Wegstrecke, maximal 50 km (Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkung A.3).

Schritt 4: Schulden und Belastungen

Nicht jede Schuld mindert das unterhaltsrelevante Einkommen. Anerkannt werden:

Konsumkredite, die nach Trennung oder Scheidung aufgenommen wurden, erkennen Gerichte häufig nicht an — insbesondere wenn sie nachrangig hinter der Unterhaltspflicht entstanden sind (BGH, Az. XII ZR 120/00).

Schritt 5: Vergleich mit dem Selbstbehalt

Nach allen Abzügen bleibt das bereinigte Nettoeinkommen. Liegt es unter dem maßgeblichen Selbstbehalt, besteht keine Zahlungspflicht. Liegt es darüber, ergibt sich die Unterhaltspflicht aus der Differenz — aber nicht zwangsläufig in voller Höhe des Mindestunterhalts. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten kommt der Mangelfall ins Spiel (dazu gleich).

Mindestunterhalt 2026: Was Kindern mindestens zusteht

Der Mindestunterhalt für Kinder ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf, Stand 01.01.2026, basierend auf der 7. ÄndVO zur MindUVO). Er entspricht dem Bedarf in der untersten Einkommensgruppe (Nettoeinkommen bis 2.100 €/Monat). Das Kindergeld von 259 €/Kind/Monat (§ 66 EStG, Stand 01.01.2026) wird zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes angerechnet, soweit der barunterhaltspflichtige Elternteil es nicht direkt zahlt.

Mindestunterhalt nach Altersstufen (vor Kindergeldanrechnung)

Altersstufe Mindestunterhalt 2026 Zahlbetrag nach KG-Anrechnung
0–5 Jahre 486 €/Monat 357 €/Monat (486 € − 129 € hälftig. KG)
6–11 Jahre 558 €/Monat 429 €/Monat (558 € − 129 € hälftig. KG)
12–17 Jahre 653 €/Monat 524 €/Monat (653 € − 129 € hälftig. KG)

Das Kindergeld beträgt 259 €/Monat je Kind (§ 66 EStG). Die Hälfte davon — 129,50 €, in der Praxis oft 129 € — wird auf den Zahlbetrag angerechnet, wenn das Kindergeld an den betreuenden Elternteil fließt (§ 1612b BGB).

Wichtig: Diese Beträge gelten für die unterste Einkommensgruppe. Mit steigendem bereinigtem Nettoeinkommen steigt auch der geschuldete Unterhalt — die Düsseldorfer Tabelle staffelt in zehn Einkommensgruppen bis über 11.200 €/Monat netto. Der Mindestunterhalt ist also nicht das, was immer gezahlt wird — er ist das Minimum, unter das der Zahlbetrag nicht fallen darf, solange überhaupt Leistungsfähigkeit besteht.

Für volljährige Kinder, die im elterlichen Haushalt leben und noch zur Schule gehen (privilegierte Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB), gilt der Bedarfssatz der 4. Altersstufe: 698 €/Monat (Düsseldorfer Tabelle 2026, Gruppe 1). Für Studierende mit eigenem Hausstand gilt ein gesonderter Bedarfssatz von 990 €/Monat — davon 440 € für Warmmiete (Düsseldorfer Tabelle 2026, unverändert gegenüber 2025).

Mangelfall: Wenn das Einkommen für alle nicht reicht

Der Mangelfall entsteht, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche in voller Höhe zu erfüllen. Das ist kein seltener Ausnahmefall — gerade bei geringen oder mittleren Einkommen und mehreren Kindern ist er Alltag vor Familiengerichten.

Rangfolge nach § 1609 BGB

Das Gesetz regelt in § 1609 BGB eine klare Rangfolge. Wer höherrangig ist, wird zuerst bedient:

  1. Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB)
  2. Elternteile, die wegen Betreuung eines Kindes unter drei Jahren nicht erwerbstätig sind (§ 1570 BGB)
  3. Ehegatten bei langer Ehedauer
  4. Geschiedene Ehegatten gleicher Rangklasse
  5. Eltern des Unterhaltspflichtigen
  6. Sonstige Verwandte in der Reihenfolge der Erbfolge

Reicht das verfügbare Einkommen (also: bereinigtes Netto minus Selbstbehalt) nicht für alle Gleichrangigen, wird anteilig gekürzt. Die Berechnung erfolgt nach dem Verhältnis der jeweiligen Mindestbedarfssätze.

Rechenbeispiel Mangelfall

Angenommen, der Unterhaltspflichtige erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 €/Monat. Er hat zwei minderjährige Kinder (8 und 11 Jahre, beide in Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle).

Jedes Kind erhält nur 125 €/Monat statt der regulären Zahlbeträge. Das Kindergeld von je 259 € (§ 66 EStG) wird weiter an den betreuenden Elternteil ausgezahlt und hilft, den Restbedarf zu decken — ggf. ergänzt durch Unterhaltsvorschuss nach § 2 UhVorschG.

Unterhaltsvorschuss als Lückenfüller

Reicht der Kindesunterhalt nicht oder zahlt der Unterhaltspflichtige gar nichts, springt das Jugendamt mit dem Unterhaltsvorschuss ein (§ 2 UhVorschG). Die Beträge für 2026:

Der Unterhaltsvorschuss geht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes und ist nicht zeitlich begrenzt (seit der Reform 2017). Das Jugendamt holt sich die Beträge anschließend beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück — soweit dieser leistungsfähig ist.

Fiktives Einkommen: Wenn jemand absichtlich wenig verdient

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige absichtlich seinen Job aufgibt, auf Teilzeit wechselt oder ein schlechter bezahltes Angebot annimmt, um Unterhalt zu drücken? Das Gesetz und die Rechtsprechung haben dafür eine klare Antwort: Das Gericht rechnet das fiktive Einkommen an, das der Unterhaltspflichtige erzielen könnte — und sollte.

Grundlage: § 1603 BGB und die gesteigerte Unterhaltspflicht

Bei minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Das hat der BGH in ständiger Rechtsprechung präzisiert (u.a. BGH, Az. XII ZR 172/09): Wer trotz Arbeitsfähigkeit keine zumutbare Tätigkeit aufnimmt oder sich selbst verschlechtert, dem wird ein Einkommen zugerechnet, das er bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte.

Was gilt als zumutbar?

Zumutbar ist in der Regel die Tätigkeit, die dem bisherigen Berufsweg, der Ausbildung und dem Alter entspricht. Kriterien laut Rechtsprechung:

Wer nachweislich krank, erwerbsgemindert oder aus anderen anerkannten Gründen nicht arbeiten kann, dem wird kein fiktives Einkommen zugerechnet. Das muss aber belegt werden — durch ärztliche Atteste, Rentenbescheide oder Gutachten.

Fiktives Einkommen und Mindestlohn

Als unterste Grenze des fiktiv angerechneten Einkommens gilt in der Praxis vieler Gerichte der Mindestlohn. Seit dem 01.01.2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 €/Stunde (MiLoG, 5. MiLoV). Wer vollzeitfähig ist und nachweislich keine Arbeit findet, hat das auch aktiv zu belegen — durch Bewerbungsnachweise, Jobcenter-Kontakte und ähnliches.

Bei Selbstständigen wird das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre herangezogen, sofern keine außerordentlichen Einbrüche vorliegen. Willkürliche Umstrukturierungen zur Einkommensminderung erkennen Gerichte nicht an (BGH, Az. XII ZR 109/01).

Der große Vergleich: Unterhaltspflicht nach Einkommensgruppen 2026

Wie viel Unterhalt ein Unterhaltspflichtiger tatsächlich zahlen muss, hängt vom bereinigten Nettoeinkommen ab. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf, Stand 01.01.2026) staffelt das in zehn Gruppen. Hier die ersten fünf — die für den Großteil aller Fälle relevanten — im direkten Vergleich:

Kindesunterhalt nach Einkommensgruppen (Zahlbetrag vor Kindergeldanrechnung, je Kind)

Nettoeinkommen/Monat Kind 0–5 Jahre Kind 6–11 Jahre Kind 12–17 Jahre
bis 2.100 € (Gruppe 1) 486 € 558 € 653 €
2.101–2.500 € (Gruppe 2) 511 € 586 € 688 €
2.501–2.900 € (Gruppe 3) 536 € 615 € 722 €
2.901–3.300 € (Gruppe 4) 564 € 647 € 760 €
3.301–3.700 € (Gruppe 5) 592 € 679 € 797 €

Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2026, OLG Düsseldorf, Stand 01.01.2026. Vom Zahlbetrag wird das hälftige Kindergeld (129,50 €/Monat, aufgerundet/abgerundet je nach Gericht) abgezogen, wenn das Kindergeld beim betreuenden Elternteil verbleibt.

Was das für ein konkretes Einkommen bedeutet

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen 2.800 €/Monat, ein Kind (9 Jahre), Einkommensgruppe 3:

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von nur 1.800 €/Monat hingegen:

Dieses Zahlenspiel ist kein Ermessen des Richters — es folgt einer festen Berechnungslogik, die bundesweit einheitlich nach der Düsseldorfer Tabelle angewendet wird.

Unterhaltspflicht und Bürgergeld: Was gilt bei staatlichen Leistungen?

Wer Bürgergeld nach § 19 SGB II bezieht, ist in der Regel nicht leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts — zumindest nicht aus eigenem Einkommen. Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 563 €/Monat (§ 20 Abs. 2 SGB II, Stand 01.01.2026). Das liegt deutlich unter dem Selbstbehalt von 1.200 € (nicht erwerbstätig) bzw. 1.450 € (erwerbstätig). Eine Zahlungspflicht aus Bürgergeld heraus besteht damit faktisch nicht.

Was passiert mit dem Kindesunterhalt, wenn der Pflichtige Bürgergeld bezieht?

Der betreuende Elternteil hat in diesem Fall zwei Möglichkeiten:

  1. Unterhaltsvorschuss beantragen beim zuständigen Jugendamt (§ 2 UhVorschG): 227 €/Monat (0–5 Jahre), 299 €/Monat (6–11 Jahre), 394 €/Monat (12–17 Jahre). Das Jugendamt zahlt und holt sich das Geld beim Unterhaltspflichtigen zurück — was bei Bürgergeld-Empfängern in der Praxis selten klappt.
  2. Bürgergeld für sich und die Kinder beantragen: Alleinerziehende mit geringem Einkommen oder gar keinem können selbst Bürgergeld nach § 19 SGB II beantragen. Der Regelsatz für Kinder wird dann zusätzlich gewährt: 357 €/Monat (unter 6 Jahre, § 23 Nr. 1 SGB II), 390 €/Monat (6–13 Jahre), 471 €/Monat (14–17 Jahre).

Forderungsübergang nach § 33 SGB II

Sobald das Jobcenter Bürgergeld an den betreuenden Elternteil oder das Kind zahlt, gehen eventuelle Unterhaltsansprüche des Kindes nach § 33 SGB II auf den Staat über — das Jobcenter tritt dann als Gläubiger an die Stelle des Kindes. Wird der Unterhaltspflichtige später leistungsfähig (z.B. neuer Job), kann das Jobcenter rückwirkend Unterhalt verlangen.

Pfändungsfreigrenze bei Lohnpfändung

Wer arbeitet, aber Unterhalt nicht zahlt, riskiert die Lohnpfändung. Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO schützt dabei:

Bei Unterhaltsansprüchen gilt jedoch ein reduzierter Pfändungsschutz nach § 850d ZPO: Dem Schuldner verbleibt nur das Existenzminimum — in der Regel entspricht das dem notwendigen Selbstbehalt. Der Rest kann gepfändet werden.

Unterhaltsrecht durchsetzen: Wann ein Rechtsschutz hilft

Ob man Unterhalt fordert oder sich gegen überhöhte Forderungen wehrt — Unterhaltsstreitigkeiten landen häufig vor dem Familiengericht. Die Kosten dafür sind nicht trivial: Der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG berechnet sich als das 12-fache des monatlichen Unterhaltsbetrags (bei laufendem Unterhalt). Ein Streitwert von 5.000 € ist schnell erreicht.

Wer trägt die Kosten?

In Familienrechtssachen trägt in der Regel jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten — unabhängig vom Ausgang (§ 243 FamFG). Gerichtskosten werden nach dem Verfahrenswert geteilt oder dem Unterlegenen auferlegt. Wer ein geringes Einkommen hat, kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76 ff. FamFG beantragen. Die Einkommensgrenze orientiert sich an § 115 ZPO: Der Grundfreibetrag beträgt 619 €/Monat (PKHB 2026), der Erwerbstätigenfreibetrag 282 €/Monat.

Rechtsschutzversicherung im Unterhaltsrecht

Eine Familienrechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel Anwalts- und Gerichtskosten in Unterhaltssachen — sowohl für Kläger als auch Beklagte. Wichtig: Die meisten Policen haben Wartezeiten (häufig 3 Monate) und schließen laufende Verfahren aus. Wer also jetzt schon im Streit ist, braucht eine Versicherung, die er vor dem Streit abgeschlossen hat.

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Was ohne Rechtsschutz passiert

Wer keine Versicherung hat und keine VKH bekommt, zahlt Anwalts- und Gerichtskosten selbst. Bei einem monatlichen Unterhalt von 500 € und Streitwert 6.000 € (12 Monate) liegt das anwaltliche Honorar nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) für beide Instanzen schnell im vierstelligen Bereich. Das schreckt manche davon ab, ihre Rechte durchzusetzen — obwohl sie im Recht wären.

Häufige Fehler und Missverständnisse bei der Unterhaltspflicht

In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Irrtümer auf — auf beiden Seiten. Wer sie kennt, vermeidet unnötige Streitigkeiten oder setzt seine Ansprüche gezielter durch.

Irrtum 1: „Ich zahle nichts, solange ich kein festes Einkommen habe“

Falsch — zumindest bei minderjährigen Kindern. Wie oben beschrieben, gilt die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB. Wer nachweislich arbeitsfähig ist und keine Stelle hat, muss aktiv nachweisen, dass er sich ernsthaft um Arbeit bemüht. Unterlässt er das, rechnet das Gericht ein fiktives Einkommen an.

Irrtum 2: „Der Selbstbehalt gilt für alle gleich“

Nein. Der Selbstbehalt unterscheidet sich je nach Berechtigtem und Erwerbsstatus deutlich — zwischen 1.200 € (nicht erwerbstätig, gegenüber privilegierten Kindern) und 2.000 € (gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern oder Eltern). Wer den falschen Selbstbehalt ansetzt, rechnet falsch.

Irrtum 3: „Das Kindergeld gehört mir als Zahlerin/Zahler“

Nein. Kindergeld wird steuerrechtlich nach § 64 EStG demjenigen ausgezahlt, bei dem das Kind lebt. Unterhaltsrechtlich mindert es den Zahlbetrag (§ 1612b BGB) — es ersetzt ihn aber nicht. Wer meint, Kindergeld und Unterhalt seien dasselbe, liegt falsch: Der Zahlbetrag ist Unterhalt minus hälftiges Kindergeld, nicht null.

Irrtum 4: „Wenn wir uns einigen, brauchen wir nichts schriftlich“

Gefährlich. Mündliche Unterhaltsvereinbarungen sind zivilrechtlich zwar gültig (§ 1585c BGB), aber nicht vollstreckbar. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, muss der Berechtigte erst klagen oder einen vollstreckbaren Titel besorgen — etwa durch eine notarielle Urkunde oder einen Gerichtsbeschluss. Das kostet Zeit und Geld, das mit einer schriftlichen Vereinbarung von Anfang an vermeidbar wäre.

Irrtum 5: „Ich habe keinen Anspruch, weil ich nie gearbeitet habe“

Das ist der verbreitetste Irrtum — und er stimmt nicht. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt hängt nicht vom eigenen Erwerbsleben ab, sondern von der Ehe, der Rollenverteilung während der Ehe und den Folgen der Trennung. Wer jahrelang die Kinder betreut hat und deshalb nicht oder nur teilweise gearbeitet hat, hat häufig Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB oder Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB.

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Häufig gestellte Fragen

Wie viel muss ich mindestens verdienen, damit ich Unterhalt zahlen muss?

Als erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger müssen Sie nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 mindestens 1.450 €/Monat netto für sich selbst behalten dürfen (Selbstbehalt, Anmerkung B.I). Liegt Ihr bereinigtes Nettoeinkommen darunter, besteht grundsätzlich keine Zahlungspflicht — außer gegenüber minderjährigen Kindern, wo eine gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB gilt. Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie keine zumutbare Arbeit finden.

Was ist der Unterschied zwischen Selbstbehalt und Mindesteinkommen beim Unterhalt?

Der Selbstbehalt ist das Einkommen, das dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss — er ist also die Untergrenze, ab der Zahlungspflicht entsteht. Das Mindesteinkommen beschreibt dagegen das niedrigste Einkommen, aus dem überhaupt Unterhalt gezahlt werden kann. Beide Begriffe meinen in der Praxis dasselbe: Wer weniger als den Selbstbehalt verdient (1.450 € erwerbstätig / 1.200 € nicht erwerbstätig nach Düsseldorfer Tabelle 2026), ist nicht leistungsfähig im Sinne von § 1603 BGB.

Was passiert, wenn das Einkommen nicht für alle Kinder reicht?

Dann liegt ein Mangelfall vor. Das verfügbare Einkommen (bereinigtes Netto minus Selbstbehalt) wird anteilig nach den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle auf die Kinder aufgeteilt. Gleichrangige Unterhaltsberechtigte — in der Regel alle minderjährigen Kinder — erhalten proportional weniger. Zudem können die Kinder Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen: 227 € (0–5 J.), 299 € (6–11 J.) oder 394 € (12–17 J.) monatlich nach § 2 UhVorschG.

Muss ich Unterhalt zahlen, wenn ich Bürgergeld bekomme?

Nein — wer Bürgergeld nach § 19 SGB II bezieht (563 €/Monat, § 20 Abs. 2 SGB II), ist in der Regel nicht leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts, da der Betrag deutlich unter dem Selbstbehalt liegt. Aus dem Bürgergeld selbst kann kein Unterhalt eingefordert werden. Das Jugendamt kann aber Unterhaltsvorschuss zahlen und später beim Unterhaltspflichtigen zurückfordern, sobald dieser wieder Einkommen erzielt (§ 33 SGB II).

Kann der Unterhalt rückwirkend gefordert werden?

Ja, aber nur ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung oder Klageerhebung. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor in Verzug gesetzt wurde — also aufgefordert wurde zu zahlen und eine Auskunft über sein Einkommen verweigert hat — oder wenn Klage erhoben wurde. Einfach abwarten und dann rückwirkend fordern funktioniert nicht; rechtzeitige schriftliche Aufforderung ist entscheidend.

Was bedeutet fiktives Einkommen beim Unterhalt?

Wer absichtlich weniger verdient oder eine zumutbare Arbeit ablehnt, um Unterhalt zu vermeiden, dem rechnet das Familiengericht ein fiktives Einkommen an — also das Einkommen, das er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte (BGH, Az. XII ZR 172/09). Grundlage ist § 1603 Abs. 2 BGB bei minderjährigen Kindern. Der Unterhaltspflichtige muss Bewerbungsbemühungen nachweisen, sonst gilt er als leistungsfähig.

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