Beim Zugewinnausgleich berechnen geht es um echtes Geld — oft um fünf- oder sechsstellige Beträge, die dir bei der Scheidung zustehen oder die du zahlen musst. Die Formel dahinter ist einfacher als du denkst: Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, gleicht die Hälfte des Unterschieds aus. Dieser Artikel zeigt dir Schritt für Schritt, wie du deinen Zugewinn und deinen Ausgleichsanspruch selbst ausrechnest — mit konkreten Zahlen und einem Rechenbeispiel.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Was ist der Zugewinnausgleich? Grundlage nach § 1363 BGB
Der Zugewinnausgleich ist der gesetzliche Güterstand für Ehepaare in Deutschland, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Er ist in § 1363 BGB geregelt und gilt automatisch — auch rückwirkend für die gesamte Ehezeit.
Das Prinzip: Jeder Ehepartner bleibt während der Ehe Eigentümer seines eigenen Vermögens. Erst bei der Scheidung (oder dem Tod) wird verglichen, wer mehr hinzugewonnen hat. Die Hälfte des Unterschieds wird ausgezahlt. Es geht also nicht darum, das gesamte Vermögen zu teilen — sondern nur den Zugewinn, also den Zuwachs während der Ehe.
- Zugewinngemeinschaft: gesetzlicher Standardfall ohne Ehevertrag
- Gütertrennung: kein Ausgleich, nur mit notariellem Ehevertrag möglich
- Gütergemeinschaft: Sonderfall, sehr selten vereinbart
Der Ausgleichsanspruch entsteht mit dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Ab diesem Stichtag wird das Endvermögen berechnet.

Die Formel: Zugewinnausgleich berechnen einfach erklärt
Die Berechnung folgt einer klaren Struktur in vier Schritten. Beide Partner berechnen ihren eigenen Zugewinn — danach wird verglichen.
- Anfangsvermögen ermitteln: Was hatte jeder Partner am Tag der Eheschließung?
- Endvermögen ermitteln: Was ist am Stichtag (Zustellung Scheidungsantrag) vorhanden?
- Zugewinn berechnen: Endvermögen minus Anfangsvermögen = Zugewinn
- Ausgleich berechnen: (Zugewinn A minus Zugewinn B) geteilt durch 2
Die zentrale Formel lautet:
Ausgleichsforderung = (Zugewinn Ehepartner A − Zugewinn Ehepartner B) ÷ 2
Der Ehepartner mit dem niedrigeren Zugewinn hat gegen den anderen einen Zahlungsanspruch in dieser Höhe. Ist das Ergebnis negativ, besteht kein Anspruch — der Ausgleich funktioniert nur in eine Richtung.
Wichtig für das Anfangsvermögen: Schulden am Hochzeitstag mindern das Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen darf aber nicht negativ angesetzt werden — es wird bei 0 Euro gekappt (§ 1374 Abs. 3 BGB).

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Rechenbeispiel: So sieht der Zugewinnausgleich konkret aus
Ein konkretes Beispiel macht die Formel greifbar:
Situation: Ehe von 2010 bis 2026 (16 Jahre). Kein Ehevertrag, keine Erbschaften.
| Partner A | Partner B | |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen (2010) | 10.000 € | 5.000 € |
| Endvermögen (2026) | 180.000 € | 30.000 € |
| Zugewinn | 170.000 € | 25.000 € |
Berechnung des Ausgleichs:
- Differenz der Zugewinne: 170.000 € − 25.000 € = 145.000 €
- Ausgleichsforderung: 145.000 € ÷ 2 = 72.500 €
Partner B kann von Partner A 72.500 Euro verlangen. Diese Summe ist in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils fällig (§ 1378 Abs. 3 BGB).
Kann Partner A diese Summe nicht sofort zahlen, ist eine Ratenzahlung oder Stundung möglich — das regelt das Familiengericht auf Antrag.
Was gehört zum Vermögen? Immobilien, Renten, Schulden
Bei der Vermögensaufstellung zählen grundsätzlich alle Vermögenswerte — egal ob in deinem Namen oder nicht direkt sichtbar:
- Immobilien: Verkehrswert zum Stichtag, nicht der Kaufpreis
- Bankkonten, Sparbücher, Tagesgeld: Kontostände am Stichtag
- Wertpapiere und Aktien: Kurswert am Stichtag
- Betriebsvermögen: Unternehmenswert bei Selbstständigen (oft Gutachten nötig)
- Lebensversicherungen: Rückkaufswert
- PKW, Schmuck, Kunst: aktueller Marktwert
- Schulden: mindern das Endvermögen, aber nicht unter 0 €
Was nicht zum Zugewinn zählt:
- Erbschaften und Schenkungen während der Ehe (§ 1374 Abs. 2 BGB): Diese werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet — sie gelten also als „mitgebrachtes” Vermögen
- Schmerzensgeld und höchstpersönliche Zuwendungen
- Vermögen, das schon vor der Ehe vorhanden war (Anfangsvermögen)
Für Immobilien gilt: Der Wert wird meist durch ein Gutachten oder einen Vergleich mit dem Bodenrichtwert ermittelt. Besteht noch eine Hypothek darauf, wird diese vom Wert abgezogen.
Auskunftspflicht: So kommst du an die Zahlen deines Ex-Partners
Einer der häufigsten Streitpunkte: Ein Partner gibt sein Vermögen nicht vollständig an. Das Gesetz schützt dich hier ausdrücklich.
Nach § 1379 BGB hat jeder Ehepartner einen Auskunftsanspruch — und zwar zu drei Zeitpunkten:
- Zum Zeitpunkt der Trennung
- Zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags
- Zum Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen)
Die Auskunft muss vollständig und belegt sein — mit Kontoauszügen, Grundbuchauszügen, Versicherungsunterlagen. Verweigert dein Ex-Partner die Auskunft, kannst du das Familiengericht einschalten. Bei vorsätzlicher Vermögensverschleierung droht zudem Schadensersatzpflicht nach § 1375 Abs. 2 BGB — sogenannte illoyale Vermögensminderungen werden dem Endvermögen fiktiv wieder hinzugerechnet.
Das bedeutet: Wer kurz vor der Scheidung Vermögen verschenkt, versteckt oder mutwillig verbraucht, kann damit den Ausgleich nicht reduzieren.
Zugewinnausgleich und Immobilien: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?
Eine gemeinsame Immobilie ist in vielen Scheidungen der größte Streitpunkt. Wichtig: Das Haus ist kein Zugewinnausgleich-Thema, wenn es beiden gehört — es muss separat aufgeteilt werden. Für den Zugewinnausgleich zählt nur der Anteil am Hauswert, der dem jeweiligen Eigentümer gehört.
Szenarien bei einer gemeinsamen Immobilie:
- Verkauf des Hauses: Erlös wird nach Eigentumsanteilen aufgeteilt, dann fließen die Anteile in die Endvermögen beider Partner
- Ein Partner übernimmt das Haus: Der übernehmende Partner zahlt dem anderen den halben Verkehrswert aus und berücksichtigt dabei ggf. noch bestehende Schulden
- Teilungsversteigerung: Wenn keine Einigung möglich ist, kann jeder Miteigentümer beim Amtsgericht eine Versteigerung beantragen
Steht das Haus nur auf einen Namen — wurde es aber während der Ehe finanziert — zählt der Wert trotzdem voll zum Endvermögen dieser Person. Der andere Partner hat dann einen entsprechend höheren Zugewinnausgleich-Anspruch.
Grenzen und Obergrenzen: Was zahlt der Ausgleichspflichtige maximal?
Der Zugewinnausgleich ist nach oben begrenzt. Der ausgleichspflichtige Partner muss maximal die Hälfte seines Endvermögens zahlen (§ 1378 Abs. 2 BGB). Diese Regelung schützt davor, durch den Ausgleich selbst in finanzielle Not zu geraten.
Beispiel: Partner A hat ein Endvermögen von 100.000 €, der rechnerische Ausgleichsanspruch beträgt 60.000 €. Gezahlt werden maximal 50.000 € (= die Hälfte des Endvermögens).
Weitere Besonderheiten:
- Verjährung: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt nach 3 Jahren — die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Ehe rechtskräftig geschieden wurde
- Verzinsung: Wird die Forderung nicht fristgerecht bezahlt, entstehen Verzugszinsen von derzeit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- Ausschluss durch Ehevertrag: Paare können den Zugewinnausgleich notariell ausschließen oder modifizieren — was vor der Scheidung noch möglich ist (notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung)
Schritt-für-Schritt: So bereitest du deine Unterlagen vor
Mit einer guten Vorbereitung sparst du Anwaltskosten und verhinderst Überraschungen. Sammle folgende Dokumente für beide Zeitpunkte (Eheschließung und Stichtag Scheidungsantrag):
- Heiratsurkunde (belegt das Anfangsdatum)
- Vermögensaufstellung zum Hochzeitstag: Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Schulden
- Aktuelle Kontoauszüge aller Konten (Girokonto, Sparkonto, Depot)
- Immobilienwert: aktuelles Gutachten oder Bodenrichtwert-Schätzung
- Lebens- und Rentenversicherungen: Rückkaufswertbescheinigung des Versicherers
- KFZ-Schätzwert: Schwacke-Liste oder Händlerbewertung
- Schulden und Verbindlichkeiten: Kreditvertrag, Restschuld-Bescheinigung der Bank
- Nachweise für Erbschaften/Schenkungen: Notarverträge, Erbschein
Wer seine Unterlagen vollständig und geordnet hat, kann den Zugewinnausgleich häufig direkt mit dem Ex-Partner oder den jeweiligen Anwälten in einem einzigen Termin klären — statt jahrelangen Gerichtsstreit zu riskieren.
Häufig gestellte Fragen
Wie berechnet man den Zugewinnausgleich bei der Scheidung?
Du berechnest für jeden Partner: Endvermögen minus Anfangsvermögen = Zugewinn. Dann: (Zugewinn A minus Zugewinn B) geteilt durch 2 = Ausgleichsforderung. Wer weniger Zugewinn erzielt hat, erhält die Differenz zur Hälfte ausbezahlt.
Was zählt nicht zum Zugewinnausgleich?
Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe eingehen, zählen nicht zum Zugewinn — sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt für Schmerzensgeld und Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war.
Kann der Zugewinnausgleich durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden?
Ja. Ehepartner können durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren und so den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen. Das ist auch noch während der Ehe oder kurz vor der Scheidung möglich.
Wie lange kann man den Zugewinnausgleich noch einfordern?
Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.
Was passiert, wenn der Ex-Partner sein Vermögen verschweigt?
Nach § 1379 BGB besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch, den das Familiengericht auf Antrag durchsetzen kann. Wer Vermögen mutwillig verschleiert oder kurz vor der Scheidung verschenkt, riskiert, dass dieses Vermögen dem Endvermögen fiktiv wieder hinzugerechnet wird (§ 1375 Abs. 2 BGB).
Muss der Zugewinnausgleich sofort gezahlt werden?
Die Forderung wird grundsätzlich 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils fällig. Wer die Summe nicht auf einmal aufbringen kann, sollte beim Familiengericht eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen, um Verzugszinsen (5 % über Basiszinssatz) zu vermeiden.
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