Nach einer Scheidung bleibt die Frage offen, wie das Kind krankenversichert bleibt – und wer die Kosten trägt. Die gute Nachricht: Das Gesetz regelt das klar über § 10 SGB V, und du hast konkrete Optionen, die du selbst in die Hand nehmen kannst. Ob beitragsfreie Familienversicherung, Wechsel zur Kasse des anderen Elternteils oder eigene Versicherung des Kindes – dieser Überblick zeigt dir alle Wege mit den aktuellen Zahlen für 2026.

Familienversicherung nach der Scheidung: Was § 10 SGB V regelt

Die gesetzliche Krankenversicherung schützt Kinder über die sogenannte Familienversicherung – und diese gilt auch nach der Scheidung weiter. Entscheidend ist dabei nicht das Sorgerecht, sondern bei welchem Elternteil das Kind gemeldet ist und welcher Elternteil gesetzlich versichert ist.

Grundregel nach § 10 SGB V: Ein Kind kann beitragsfrei bei einem gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Scheidung selbst ändert daran nichts. Das Kind verliert nicht automatisch seinen Versicherungsschutz, nur weil die Eltern sich trennen oder scheiden lassen.

Familienversicherung nach der Scheidung: Was § 10 SGB V regelt

Scheidung Krankenkasse Kind weiterversichert: Die 3 konkreten Szenarien

Je nach familiärer Konstellation nach der Scheidung gibt es drei typische Situationen – und für jede eine klare Lösung.

Szenario 1: Beide Elternteile sind gesetzlich versichert

Das Kind kann bei beiden Elternteilen in der Familienversicherung bleiben – aber nur bei einem gleichzeitig. In der Praxis bleibt das Kind meist beim Elternteil versichert, bei dem es hauptsächlich lebt (Hauptwohnsitz). Ein Wechsel zur Kasse des anderen Elternteils ist jederzeit möglich und unkompliziert.

Szenario 2: Ein Elternteil ist privat versichert

Hier gibt es eine wichtige Einschränkung: Wenn der besserverdienende Elternteil privat versichert ist und das Einkommen des privat versicherten Elternteils das des gesetzlich versicherten Elternteils übersteigt, ist eine Familienversicherung beim gesetzlich versicherten Elternteil grundsätzlich möglich – aber nur, wenn der privat versicherte Elternteil nicht mehr als 485 Euro monatlich (Geringfügigkeitsgrenze 2026) verdient oder Ausnahmeregeln greifen. Diese Konstellation erfordert eine individuelle Prüfung durch die jeweilige Krankenkasse.

Szenario 3: Das Kind lebt im Wechselmodell

Beim Wechselmodell, also wenn das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen lebt, gilt: Das Kind kann trotzdem nur bei einer Krankenkasse versichert sein. Eltern legen dann gemeinsam fest, bei welchem Elternteil das Kind gemeldet bleibt. Können sie sich nicht einigen, entscheidet im Zweifel das Familiengericht.

Scheidung Krankenkasse Kind weiterversichert: Die 3 konkreten Szenarien

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Kosten der Krankenversicherung nach der Scheidung: Wer zahlt was?

Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist beitragsfrei – das bedeutet, für das Kind fällt kein eigener Beitrag an, solange es über einen Elternteil mitversichert ist. Das ist ein enormer Vorteil gegenüber einer eigenständigen Kinderversicherung.

Was kostet ein Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung 2026?

Wer trägt die Kosten im Unterhaltsrecht? Wenn das Kind eigenständig versichert werden muss (weil beide Eltern privat versichert sind oder andere Gründe vorliegen), sind die Krankenversicherungsbeiträge des Kindes Teil des Kindesunterhalts. Laut Düsseldorfer Tabelle 2026 können diese Kosten als Mehrbedarf geltend gemacht werden – zusätzlich zu den regulären Unterhaltssätzen.

Fristen und Meldepflichten: Was die Krankenkasse braucht

Nach einer Scheidung sollte die Krankenkasse zügig informiert werden – auch wenn sich am Versicherungsstatus des Kindes technisch nichts ändert. Folgende Fristen und Dokumente sind relevant:

  1. Innerhalb von 3 Monaten nach Scheidung: Änderungen der familiären Situation an die Krankenkasse melden (§ 206 SGB V)
  2. Bei Wechsel der Kasse: Kündigung der alten Kasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende – das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen gilt weiterhin
  3. Bei Wechselmodell: Einvernehmliche schriftliche Erklärung beider Elternteile, bei welchem Elternteil das Kind versichert sein soll

Benötigte Dokumente für die Krankenkasse:

Wenn ein Elternteil Bürgergeld bezieht: Sonderregelungen nach SGB II

Bezieht ein Elternteil nach der Scheidung Bürgergeld nach SGB II, ändert sich für die Krankenversicherung des Kindes meist nichts – sofern das Kind weiterhin in der Familienversicherung des anderen, berufstätigen Elternteils mitläuft. Das Kind selbst wird in diesem Fall nicht automatisch in die Krankenversicherung der Bürgergeldbedarfsgemeinschaft aufgenommen.

Wichtig: Kinder, die selbst im Bürgergeld-Haushalt leben und keinen Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung haben (weil z. B. beide Eltern Bürgergeld beziehen), werden über § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V als pflichtversicherte Bürgergeldempfänger erfasst. Die Beiträge übernimmt dann das Jobcenter – das Kind hat also trotzdem vollständigen Versicherungsschutz.

Monatlicher Krankenversicherungsbeitrag für Bürgergeld-Empfänger 2026: Das Jobcenter zahlt pauschal 90,40 Euro je Mitglied an die Krankenkasse.

Kind privat versichert nach der Scheidung: Wann das sinnvoll ist

Eine private Krankenversicherung für das Kind kommt nach der Scheidung in Betracht, wenn der sorge- oder betreuungsberechtigte Elternteil selbst privat versichert ist und das Kind bisher über ihn mitversichert war. Hier gelten die Bedingungen des jeweiligen privaten Versicherungsvertrags.

Typische Situation: Vater ist Beamter und privat versichert, Mutter ist gesetzlich versichert. Nach der Scheidung lebt das Kind bei der Mutter. Dann ist ein Wechsel zur gesetzlichen Familienversicherung bei der Mutter möglich – und oft günstiger, da in der GKV keine Prämien für das Kind anfallen.

Umgekehrt: Lebt das Kind beim privat versicherten Elternteil, läuft es in der Regel weiter in der PKV mit. Prämien für Kinder in der PKV liegen 2026 je nach Tarif zwischen 80 und 250 Euro monatlich – das ist im Unterhaltsberechnung als Sonderbedarf zu berücksichtigen.

Ein Wechsel von der PKV in die GKV ist für Kinder möglich, sofern ein Elternteil gesetzlich versichert ist und die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind. Dafür reicht ein formloser Antrag bei der gewünschten gesetzlichen Krankenkasse.

Schritt-für-Schritt: So sicherst du den Versicherungsschutz deines Kindes

Mit dieser Checkliste lässt sich der Krankenversicherungsschutz des Kindes nach der Scheidung strukturiert regeln:

  1. Status prüfen: Wo ist das Kind aktuell versichert? Beim Mutter-Elternteil, Vater-Elternteil oder eigenständig?
  2. Versicherungsart beider Eltern klären: GKV oder PKV? Das bestimmt, welche Optionen es gibt.
  3. Hauptwohnsitz des Kindes festlegen: Das Melderegister ist Grundlage für die Krankenkasse.
  4. Krankenkasse informieren: Scheidungsurteil, Meldebestätigung und ggf. Sorgerechtsdokumente einreichen.
  5. Kassenwechsel prüfen: Lohnt sich ein Wechsel zu einer günstigeren GKV? Vergleich der Zusatzbeiträge 2026 (Spanne: 0,8 % bis 3,0 %).
  6. Unterhaltsberechnung anpassen: PKV-Beiträge für das Kind als Mehrbedarf beim Unterhalt geltend machen.
  7. Änderungen dokumentieren: Alle Korrespondenz mit der Krankenkasse aufbewahren – relevant für spätere Unterhalts- oder Sorgerechtsstreitigkeiten.

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Häufig gestellte Fragen

Bleibt das Kind nach der Scheidung automatisch krankenversichert?

Ja. Die Scheidung beendet nicht automatisch den Krankenversicherungsschutz des Kindes. Über die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V bleibt das Kind so lange mitversichert, wie ein Elternteil gesetzlich versichert ist und die Einkommensgrenzen (535 Euro/Monat in 2026) eingehalten werden.

Bei welchem Elternteil wird das Kind nach der Scheidung krankenversichert?

In der Regel beim Elternteil, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, können sie die Kasse frei wählen. Ein Wechsel ist jederzeit durch formlosen Antrag möglich.

Was passiert mit der Krankenversicherung des Kindes beim Wechselmodell?

Beim Wechselmodell kann das Kind trotzdem nur bei einer Krankenkasse versichert sein. Eltern müssen sich schriftlich einigen, bei welchem Elternteil das Kind versichert ist. Kommt keine Einigung zustande, kann das Familiengericht entscheiden.

Muss ich die Krankenkasse über meine Scheidung informieren?

Ja. Nach § 206 SGB V besteht eine Meldepflicht bei Änderungen der familiären Situation. Die Krankenkasse sollte innerhalb von 3 Monaten nach der Scheidung informiert werden, damit die Familienversicherung korrekt weitergeführt werden kann.

Kann das Kind von der PKV in die GKV wechseln, wenn sich die Eltern scheiden lassen?

Ja. Ist ein Elternteil gesetzlich versichert und erfüllt das Kind die Voraussetzungen des § 10 SGB V, kann es in die beitragsfreie Familienversicherung der GKV wechseln. Dafür genügt ein formloser Antrag bei der gewünschten gesetzlichen Krankenkasse.

Wer zahlt die Krankenversicherung des Kindes nach der Scheidung?

Bei einer beitragsfreien Familienversicherung entstehen keine Kosten für das Kind. Falls das Kind eigenständig versichert sein muss (z. B. bei PKV), werden die Beiträge als Mehrbedarf im Kindesunterhalt berücksichtigt – zusätzlich zu den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle 2026.

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