Der Anwalt sagte es ganz nebenbei, während er durch seine Unterlagen blätterte — dass eine Privatinsolvenz auch bedeutet, dass ich für meinen Sohn weniger zahlen kann, oder? Ich mein, ich war ja selbst pleite, meine Ex-Frau brauchte aber das Geld für die Kinder, und plötzlich saß ich da mit dieser absurden Frage, ob ich noch zahlen muss wenn ich selbst nichts mehr habe. Die Waschmaschine bei mir zuhause war gerade kaputt gegangen, ich erinnere mich, das war so ein Symbol für alles, und ich wusste nicht: Schützt mich die Insolvenz, oder kommen die Behörden mir trotzdem noch hinterher? Es ging nicht um Fairness, sondern um die Frage, was gesetzlich überhaupt noch von mir erwartet wird.
Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt für Kinder unter 6 Jahren mindestens 482 € monatlich (Einkommensgruppe 1, vor Kindergeldanrechnung) — und er ist auch in der Privatinsolvenz nicht einfach weg.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Privatinsolvenz und Unterhalt: Was sofort gilt
Wer in Deutschland Privatinsolvenz anmeldet, tritt in ein geregeltes Verfahren nach §§ 286 ff. InsO (Insolvenzordnung) ein. Das Verfahren dauert in der Regel drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung — sofern keine Obliegenheitsverletzungen vorliegen (§ 295 InsO). Während dieser Zeit verwaltet ein Insolvenzverwalter das pfändbare Einkommen des Schuldners.
Was viele nicht wissen: Unterhaltsansprüche — insbesondere der Kindesunterhalt — genießen im Insolvenzverfahren eine gesetzliche Sonderstellung. Das Insolvenzverfahren befreit den Schuldner nicht automatisch von seiner Unterhaltspflicht. Die Pflicht bleibt bestehen. Was sich ändert, ist die Frage, welcher Teil des Einkommens für Unterhaltszahlungen überhaupt verfügbar ist.
Konkret: Das Einkommen des Insolvenzschuldners wird nach § 850c ZPO auf Pfändbarkeit geprüft. Die Pfändungsfreigrenze beträgt von 01.07.2025 bis 30.06.2026 genau 1.559,99 € monatlich (§ 850c ZPO, BGBl. 2025 I Nr. 230). Ab dem 01.07.2026 steigt sie auf 1.587,40 € monatlich (BGBl. 2026 I Nr. 80). Unterhalb dieser Grenze ist das Einkommen unpfändbar — aber Unterhalt ist davon getrennt zu betrachten.
Für Unterhaltsgläubiger — also für das Kind oder den geschiedenen Ehegatten — gilt § 850d ZPO: Unterhaltsforderungen sind privilegiert. Sie können über die normale Pfändungsfreigrenze hinaus vollstreckt werden, wenn dem Schuldner dabei noch das sogenannte Existenzminimum verbleibt. Das bedeutet: Unterhaltspfändungen sind aggressiver als normale Gläubigerpfändungen.

Selbstbehalt in der Privatinsolvenz: Was dem Schuldner bleibt
Die zentrale Frage für alle Beteiligten lautet: Was bleibt dem Insolvenzschuldner nach Abzug von Unterhalt und Insolvenzmasse überhaupt übrig? Hier greifen zwei Systeme ineinander: das Unterhaltsrecht nach BGB und die Insolvenzordnung.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 (Stand 01.01.2026, herausgegeben vom OLG Düsseldorf) beträgt der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 € monatlich. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige gilt ein Selbstbehalt von 1.200 € monatlich. Dieser Betrag sichert das unterhaltsrechtliche Existenzminimum — er ist der Betrag, der dem Schuldner nach Unterhaltsabzug mindestens verbleiben muss.
In der Privatinsolvenz kommt nun ein weiterer Schutzrahmen hinzu: § 850d ZPO erlaubt bei Unterhaltsschulden eine weitergehende Pfändung, aber der Schuldner behält stets den für ihn und seine persönliche Situation notwendigen Unterhalt. Das Insolvenzgericht berücksichtigt beim pfändbaren Betrag die Unterhaltspflichten des Schuldners — Kinder und weitere Unterhaltsberechtigte wirken sich auf die Berechnung des pfändungsfreien Betrags aus (§ 850c Abs. 2 ZPO).
Praktisches Beispiel (Berechnungsweg, keine garantierten Einzelfallwerte): Ein erwerbstätiger Schuldner verdient netto 2.200 € monatlich. Er ist einem Kind unterhaltspflichtig. Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO erhöht sich durch die Unterhaltspflicht (Tabelle zu § 850c ZPO). Der Insolvenzverwalter darf nur den Betrag einziehen, der nach Abzug des erhöhten Freibetrags und des Unterhalts noch übrig bleibt. Das erfordert im Einzelfall eine genaue Berechnung — die Tabelle zu § 850c ZPO (abrufbar auf gesetze-im-internet.de) gibt die konkreten Freigrenzen nach Anzahl der Unterhaltspflichten an.

Kindesunterhalt in der Insolvenz: Privilegierung nach § 850d ZPO
Kindesunterhalt ist keine gewöhnliche Forderung. Er genießt nach § 850d ZPO eine gesetzliche Vorzugsstellung gegenüber anderen Gläubigern. Das bedeutet konkret: Ein Unterhaltsgläubiger — zum Beispiel das minderjährige Kind — kann auch in den unpfändbaren Teil des Einkommens vollstrecken, solange dem Schuldner sein Existenzminimum verbleibt.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 legt die Mindestbedarfssätze für Kinder fest. Vor Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (255 € monatlich nach § 66 EStG, hälftige Anrechnung = 127,50 €) betragen die Mindestunterhaltsbeträge:
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: 482 € monatlich (Einkommensgruppe 1)
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: 554 € monatlich (Einkommensgruppe 1)
- Kinder von 12 bis 17 Jahren: 649 € monatlich (Einkommensgruppe 1)
Nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (127,50 €) ergibt sich der tatsächlich zu zahlende Zahlbetrag — also beispielsweise für ein Kind unter 6 Jahren: 482 € minus 127,50 € = 354,50 € monatlich (Einkommensgruppe 1). Diese Beträge gelten unabhängig davon, ob der Zahlungspflichtige in Privatinsolvenz ist oder nicht.
Wichtig für Unterhaltsberechtigte: Wenn der Insolvenzschuldner den Kindesunterhalt nicht zahlt, greift der Unterhaltsvorschuss nach § 2 UhVorschG. Das Jugendamt zahlt:
- Bis 5 Jahre: 227 € monatlich
- 6 bis 11 Jahre: 301 € monatlich
- 12 bis 17 Jahre: 395 € monatlich
Diesen Betrag kann das Jugendamt anschließend beim Unterhaltspflichtigen zurückfordern — auch im Insolvenzverfahren, da es sich um eine privilegierte Unterhaltsforderung handelt.
Restschuldbefreiung: Welche Unterhaltsschulden bleiben bestehen?
Nach drei Jahren Wohlverhaltensphase erteilt das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO. Das klingt nach einem Neuanfang — und ist es auch. Aber: Die Restschuldbefreiung gilt nicht für alle Schulden gleichermaßen.
§ 302 InsO listet ausdrücklich die Verbindlichkeiten auf, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Dazu gehören:
- Unterhaltsrückstände aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 823 BGB — das trifft Schuldner, die Unterhalt trotz Leistungsfähigkeit bewusst verweigert haben
- Geldstrafen und Geldbußen (§ 302 Nr. 2 InsO)
- Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 302 Nr. 2 InsO)
Für laufenden Kindesunterhalt gilt: Er entsteht monatlich neu und ist daher keine „Altschuld
Ehegattenunterhalt in der Privatinsolvenz: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Neben dem Kindesunterhalt gibt es in Trennungs- und Scheidungssituationen häufig auch Ansprüche auf Ehegattenunterhalt. Dieser unterteilt sich in den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB (während des Trennungsjahres) und den nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB (nach rechtskräftiger Scheidung).
Auch Ehegattenunterhalt ist eine privilegierte Forderung nach § 850d ZPO und wird im Insolvenzverfahren bevorzugt behandelt. Der Unterschied zu Kindesunterhalt: Beim Ehegattenunterhalt gibt es stärkere Verwirkungstatbestände (§ 1579 BGB) und Befristungsmöglichkeiten, die im Einzelfall die Höhe oder Dauer des Anspruchs beeinflussen können.
In der Praxis gilt für den insolventen Unterhaltspflichtigen: Der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 von 1.450 € (erwerbstätig) schützt zunächst das Existenzminimum. Was darüber hinausgeht, steht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung — und aus diesem pfändbaren Bereich fließt auch die Insolvenzmasse. Insolvenzverwalter und Unterhaltsberechtigte können dabei in Konkurrenz zueinander stehen.
Bei mehreren Unterhaltsberechtigten (Kinder + Ehegatte) gilt folgende gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB:
- Minderjährige Kinder und gleichgestellte volljährige Kinder in Ausbildung
- Elternteile, die ein Kind betreuen (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes: § 1570 BGB)
- Weitere Unterhaltsberechtigte nach zeitlicher Ehe-Priorität
Diese Rangfolge bestimmt, wer bei unzureichendem Einkommen des Schuldners zuerst bedient wird. Kindesunterhalt hat den höchsten Rang.
Privatinsolvenz anmelden: Was mit laufendem Unterhalt passiert
Wer sich zur Privatinsolvenz entschließt, muss vor der Antragstellung beim Insolvenzgericht einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dazu gehört ein dokumentierter Versuch, sich mit Gläubigern zu einigen — für Unterhaltsgläubiger (Kind, Ehegatte) ist dieser Versuch ebenfalls vorgeschrieben.
Während des laufenden Insolvenzverfahrens passiert Folgendes mit dem Unterhalt:
- Laufender Kindesunterhalt: Er fließt weiterhin vom Nettolohn — der Arbeitgeber zahlt direkt nach Pfändungstabelle. Der Insolvenzverwalter hat auf den Teil, der für Unterhalt benötigt wird, keinen Zugriff, soweit er im Rahmen der Privilegierung nach § 850d ZPO liegt.
- Unterhaltsrückstände: Sie werden als Insolvenzforderungen angemeldet — aber als privilegierte Forderungen nach § 302 InsO ggf. mit Sonderstatus.
- Neuer Unterhalt entsteht laufend und ist keine Insolvenzforderung — er muss aktuell gezahlt werden.
Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das pfändbare Einkommen einzuziehen und an die Gläubiger zu verteilen. Unterhaltsberechtigte sollten ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO), um ihre Rechte zu sichern — auch wenn die Vollstreckung über § 850d ZPO daneben weiter möglich ist.
Für den insolventen Unterhaltspflichtigen gilt die Obliegenheitspflicht nach § 295 InsO: Er muss zumutbare Erwerbsarbeit aufnehmen und sein Einkommen offenlegen. Wer Unterhaltspflichten hat, muss besonders sorgfältig dokumentieren, dass er seine Arbeitskraft vollständig einsetzt — sonst riskiert er die Versagung der Restschuldbefreiung.
Unterhalt trotz Privatinsolvenz durchsetzen: Optionen für Berechtigte
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil in Privatinsolvenz geht, stehen dem unterhaltsberechtigten Elternteil mehrere Wege offen, den Unterhalt dennoch zu sichern.
Option 1 — Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen
Nach § 1 Abs. 1 UhVorschG hat das Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil keinen oder unzureichenden Unterhalt zahlt. Die Höhe richtet sich nach § 2 UhVorschG: bis 5 Jahre 227 €, von 6 bis 11 Jahren 301 €, von 12 bis 17 Jahren 395 € monatlich. Der Antrag wird beim örtlichen Jugendamt gestellt. Das Jugendamt fordert den gezahlten Betrag dann beim insolventen Elternteil zurück.
Option 2 — Privilegierte Vollstreckung nach § 850d ZPO
Unterhaltsberechtigte können auch während der Insolvenz vollstrecken — und zwar über die normale Pfändungsfreigrenze hinaus. Ein Unterhaltstitel (vollstreckbarer Beschluss, Jugendamtsurkunde nach § 59 SGB VIII oder notarielle Urkunde) ist dafür Voraussetzung. Liegt kein Titel vor, muss zunächst ein familienrechtliches Verfahren eingeleitet werden.
Option 3 — Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle
Aufgelaufene Unterhaltsrückstände können nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung erfolgt, hängt von der Insolvenzmasse ab — bei Verbraucherinsolvenzen ist die Quote oft gering. Aber: Die Anmeldung ist wichtig, um die Forderung nicht zu verlieren und ggf. von der Restschuldbefreiungsausnahme (§ 302 InsO) zu profitieren.
Option 4 — Bürgergeld als Überbrückung
Wenn der betreuende Elternteil durch ausbleibenden Unterhalt in eine Notlage gerät, kann Bürgergeld nach § 7 SGB II beantragt werden. Der Regelsatz 2026 beträgt für Alleinstehende 563 € monatlich (§ 20 Abs. 2 SGB II). Für Kinder gelten gesonderte Sätze: unter 6 Jahre und 6 bis 13 Jahre jeweils 357 € monatlich, 14 bis 17 Jahre 471 € monatlich (§ 23 Nr. 1 SGB II). Unterhaltsvorschuss und Kindergeld werden dabei angerechnet.
Obliegenheitspflichten und Unterhalt: Was der Insolvenzschuldner beachten muss
Das Insolvenzrecht stellt an Schuldner mit Unterhaltspflichten besonders hohe Anforderungen. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verpflichtet den Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich darum zu bemühen. Wer unterhaltspflichtig ist, hat dabei noch weniger Spielraum: Er kann sich nicht auf eine schlechter bezahlte Stelle zurückziehen, um die Unterhaltspflicht zu umgehen.
Das Familienrecht kennt das Konzept des fiktiven Einkommens: Wer seine Arbeitskraft nicht vollständig einsetzt, obwohl er unterhaltspflichtig ist, dem wird ein erzielbares Einkommen zugerechnet — auch in der Insolvenz. Die Unterhaltsberechnung basiert dann nicht auf dem tatsächlichen, sondern auf dem erzielbaren Nettoeinkommen. Dieser Grundsatz folgt aus der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil v. 09.11.2011, Az. XII ZR 136/09).
Für die Wohlverhaltensphase der Insolvenz bedeutet das konkret:
- Keine Kündigung oder Arbeitsverweigerung ohne wichtigen Grund
- Aktive Bewerbung bei Arbeitslosigkeit dokumentieren (Eigenbemühungen nach § 295 InsO)
- Nebeneinkünfte und Erbschaften zur Hälfte an die Insolvenzmasse abführen (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
- Wohnsitzwechsel dem Insolvenzverwalter melden
Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert auf Antrag eines Gläubigers die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO. Das Gericht setzt eine Nachfrist — bei weiterer Verletzung wird die Restschuldbefreiung versagt. Das bedeutet: Die Schulden bleiben bestehen, die drei Jahre Wohlverhaltensphase waren umsonst.
Für Unterhaltsgläubiger ist das relevant: Sie können einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten verletzt und dadurch Unterhalt nicht zahlen kann. Das gibt dem betreuenden Elternteil ein zusätzliches Druckmittel.
Praktische Checkliste: Privatinsolvenz und Unterhalt 2026
Ob Unterhaltspflichtiger oder Unterhaltsberechtigter — die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Punkte für 2026 zusammen.
Für den unterhaltspflichtigen Insolvenzschuldner:
- Unterhaltspflicht besteht fort — Privatinsolvenz befreit nicht von laufendem Unterhalt (§ 1601 BGB)
- Selbstbehalt 2026: 1.450 € (erwerbstätig) / 1.200 € (nicht erwerbstätig) nach Düsseldorfer Tabelle 2026
- Pfändungsfreigrenze § 850c ZPO: 1.559,99 € bis 30.06.2026, danach 1.587,40 € — erhöht sich durch Unterhaltspflichten
- Obliegenheitspflicht nach § 295 InsO: Vollständige Erwerbstätigkeit nachweisen, keine Verringerung des Einkommens
- Unterhaltsrückstände aus vorsätzlicher Verletzung: nicht restschuldbefreit (§ 302 Nr. 1 InsO)
- Außergerichtlichen Einigungsversuch vor Insolvenzantrag dokumentieren (§ 305 InsO)
Für den unterhaltsberechtigten Elternteil:
- Unterhaltsvorschuss sofort beim Jugendamt beantragen (§ 2 UhVorschG): bis 5 J. 227 €, 6–11 J. 301 €, 12–17 J. 395 €
- Unterhaltstitel beschaffen oder vorhandenen Titel zur Vollstreckung bereithalten (§ 59 SGB VIII oder Gerichtsbeschluss)
- Privilegierte Vollstreckung nach § 850d ZPO einleiten — über normale Pfändungsfreigrenze hinaus möglich
- Unterhaltsrückstände zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO, Frist beachten!)
- Bürgergeld als Überbrückung prüfen (§ 7 SGB II): Regelsatz 2026 Alleinstehend 563 €, Kinder 357 € bzw. 471 €
- Rechtsschutzversicherung prüfen — familienrechtliche Verfahren können kostenintensiv werden
Die Kombination aus Insolvenzrecht und Unterhaltsrecht ist eines der komplexesten Gebiete im deutschen Privatrecht. Die Verfahren laufen parallel, die Ansprüche konkurrieren — und Fehler in der Dokumentation können teuer werden. Amtliche Informationen zur Insolvenzordnung finden sich auf gesetze-im-internet.de, aktuelle Unterhaltstabellen beim OLG Düsseldorf.
Rechtsschutz bei Privatinsolvenz und Unterhalt: Was Versicherungen abdecken
Verfahren rund um Privatinsolvenz und Unterhalt können erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten verursachen. Ein familienrechtlicher Rechtsschutz kann diese Kosten übernehmen — aber es gibt wichtige Einschränkungen, die vorab bekannt sein sollten.
Familienrechtsschutzversicherungen decken in der Regel ab:
- Unterhaltsverfahren (Festsetzung, Abänderung, Durchsetzung von Kindes- und Ehegattenunterhalt)
- Sorgerechtliche Auseinandersetzungen
- Verfahren zur Vollstreckung von Unterhaltstiteln
Was Familienrechtsschutz typischerweise nicht abdeckt:
- Das Insolvenzverfahren selbst — Insolvenzrecht ist meist ausgenommen
- Scheidungsverfahren (dafür wäre gesonderter Scheidungsrechtsschutz notwendig, der von vielen Versicherern ausgeschlossen wird)
- Verfahren, die vor Versicherungsabschluss begonnen haben (Wartezeit beachten)
KS Auxilia bietet einen günstigen Familienrechtsschutz an, der speziell auf Unterhaltsverfahren und familienrechtliche Auseinandersetzungen ausgerichtet ist. Die Konditionen lassen sich online berechnen, ohne Bindung. Besonders relevant für Alleinerziehende, die regelmäßig Unterhalt durchsetzen müssen.
ROLAND Rechtsschutz hat ebenfalls einen dedizierten Familienrechtsschutz-Tarif, der Unterhaltsverfahren einschließt. Hier empfiehlt sich ein direkter Tarifvergleich, da Leistungsumfang und Selbstbeteiligung je nach Tarif variieren.
Wichtig: Eine Rechtsschutzversicherung sollte idealerweise abgeschlossen werden, bevor ein konkreter Rechtsstreit absehbar ist. Nach Eintritt des Rechtsschutzfalls greift die Versicherung für neue, noch nicht bestehende Streitigkeiten. Wer bereits in einem laufenden Unterhaltsverfahren steckt, sollte prüfen, ob Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO in Betracht kommt — das Gericht übernimmt dann die Kosten vorläufig bei unzureichenden finanziellen Mitteln.
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Häufig gestellte Fragen
Muss ich in der Privatinsolvenz weiter Kindesunterhalt zahlen?
Ja. Die Privatinsolvenz befreit nicht von der laufenden Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB. Kindesunterhalt entsteht monatlich neu und ist keine Insolvenzforderung. Der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt für Kinder unter 6 Jahren 482 € monatlich (vor Kindergeldanrechnung, Einkommensgruppe 1).
Werden Unterhaltsschulden durch die Restschuldbefreiung erlassen?
Nur bedingt. Unterhaltsrückstände aus unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit können durch die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO erlassen werden. Unterhaltsschulden aus vorsätzlicher Pflichtverletzung sind nach § 302 Nr. 1 InsO ausdrücklich ausgenommen und bleiben nach der Insolvenz bestehen.
Kann das Jugendamt Unterhalt einfordern, wenn der Vater in Insolvenz ist?
Ja. Das Jugendamt zahlt zunächst Unterhaltsvorschuss nach § 2 UhVorschG (bis 5 Jahre: 227 €, 6–11 Jahre: 301 €, 12–17 Jahre: 395 € monatlich) und fordert diesen Betrag als privilegierte Forderung nach § 850d ZPO auch während der Insolvenz vom Schuldner zurück.
Was ist die Pfändungsfreigrenze bei Unterhaltspflicht in der Insolvenz?
Die normale Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO beträgt bis 30.06.2026 monatlich 1.559,99 €, ab 01.07.2026 dann 1.587,40 €. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO. Zudem erlaubt § 850d ZPO bei Unterhaltsschulden eine Pfändung über diese Freigrenze hinaus, wenn dem Schuldner das Existenzminimum verbleibt.
Welcher Selbstbehalt gilt für den Unterhaltspflichtigen in der Privatinsolvenz 2026?
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.450 € monatlich für Erwerbstätige und 1.200 € monatlich für Nicht-Erwerbstätige. Dieser Betrag muss dem Schuldner auch bei Pfändungen nach § 850d ZPO verbleiben — er sichert das unterhaltsrechtliche Existenzminimum.
Was passiert mit dem Ehegattenunterhalt in der Insolvenz?
Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB (Trennungsunterhalt) und §§ 1569 ff. BGB (nachehelicher Unterhalt) ist ebenfalls eine privilegierte Forderung nach § 850d ZPO. Er wird im Insolvenzverfahren bevorzugt behandelt, steht aber im Rang nach dem Kindesunterhalt (§ 1609 BGB). Laufender Ehegattenunterhalt ist keine Insolvenzforderung und muss weiter gezahlt werden.
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