Wenn der andere Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt, hast du ab dem Monat der schriftlichen Aufforderung Anspruch auf rückwirkende Zahlung — geregelt in § 1613 Abs. 1 BGB. Ohne diese Mahnung verfällt der Anspruch. Dieser Artikel zeigt Schritt für Schritt, was du sofort tun kannst: von der Mahnung über den Unterhaltsvorschuss bis zur Zwangsvollstreckung.
Schritt 1: Schriftliche Mahnung stellen — sofort, nicht morgen
Der wichtigste erste Schritt ist die schriftliche Zahlungsaufforderung. Erst ab dem Zeitpunkt dieser Mahnung kann Unterhalt rückwirkend eingefordert werden (§ 1613 Abs. 1 BGB). Mündliche Bitten zählen nicht.
Die Mahnung muss enthalten:
- Vollständiger Name und Geburtsdatum des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Genaue Höhe des geschüldeten Unterhalts pro Monat (z. B. 482 €)
- Zeitraum der ausgebliebenen Zahlungen mit Gesamtbetrag
- Fristsetzung zur Zahlung (mindestens 14 Tage)
- Deine Kontodaten für die Überweisung
- Unterschrift und Datum
Versand: Einschreiben mit Rückschein — das ist dein Beweis für das Datum der Zustellung. Kosten: ca. 5–7 €. Kopie aufbewahren.
Wichtig: Wenn noch kein vollstreckbarer Titel besteht (Gerichtsurteil, notarielle Urkunde oder Jugendamtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), musst du zusätzlich einen Unterhaltstitel beantragen. Ohne Titel ist keine Zwangsvollstreckung möglich.
Schritt 2: Unterhaltsvorschuss beantragen — bis zu 272 € monatlich vom Staat
Wenn der andere Elternteil nicht zahlt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Rechtsgrundlage: Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), Stand 2026.
Wer hat Anspruch?
- Kinder unter 18 Jahren, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben
- Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt nicht oder weniger als den Mindestunterhalt
- Kein Zusammenleben der Eltern
Wie viel zahlt der Staat? (Stand 2026)
| Altersstufe | Mindestunterhalt | Unterhaltsvorschuss (nach Kindergeldabzug) |
|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 482 € | 225 € |
| 6–11 Jahre | 551 € | 272 € |
| 12–17 Jahre | 645 € | 390 € |
Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2026 (Einkommensstufe 1) + UhVorschG. Kindergeld 255 € (§ 66 EStG) wird angerechnet.
Wo beantragen?
Beim Jugendamt deiner Gemeinde oder Stadt — persönlich oder schriftlich. Mitzubringen: Geburtsurkunde des Kindes, Nachweise über ausgebliebene Zahlungen, Melderegisterauszug.
Der Unterhaltsvorschuss wird rückwirkend ab dem Antragsmonat gezahlt. Je früher du beantragst, desto besser.
Schritt 3: Jugendamt einschalten — kostenlose Unterstützung
Das Jugendamt kann auf Antrag die Beistandschaft für Unterhaltssachen übernehmen (§ 52a SGB VIII). Das ist kostenlos und gilt für alle Elternteile, unabhängig vom Einkommen.
Was das Jugendamt in der Beistandschaft tut:
- Unterhaltsansprüche berechnen und geltend machen
- Schriftwechsel mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil führen
- Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde) errichten — ohne Gericht, ohne Anwalt
- Vollstreckungsmaßnahmen einleiten
Die Jugendamtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ist ein vollstreckbarer Titel — gleichwertig mit einem Gerichtsurteil. Damit kann direkt die Pfändung beim Arbeitgeber beantragt werden.
Vorteil: Du brauchst keinen Anwalt, kein Gericht. Der gesamte Prozess läuft über das Jugendamt — kostenlos.
Schritt 4: Zwangsvollstreckung beantragen — wenn Mahnung und Jugendamt nicht helfen
Besteht ein vollstreckbarer Titel (Urteil, Jugendamtsurkunde, notarielle Urkunde) und zahlt der andere Elternteil trotz Mahnung nicht, kannst du Zwangsvollstreckung beantragen.
Möglichkeit A: Gehaltsfändung (§ 850d ZPO)
Beim Vollstreckungsgericht (zuständiges Amtsgericht) beantragst du einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Das Gericht verpflichtet den Arbeitgeber, den Unterhalt direkt vom Gehalt abzuführen. Kindesunterhalt hat nach § 850d ZPO Vorrang vor anderen Pfändungen — auch unter der normalen Pfändungsfreigrenze von 1.402,28 €/Monat (Stand 2026).
Möglichkeit B: Kontopfändung
Ist das Konto des unterhaltspflichtigen Elternteils bekannt, kann es gepfändet werden. Das Vollstreckungsgericht erlässt auf Antrag einen Pfändungsbeschluss. Beim P-Konto gelten Schutzgrenzen, die jedoch bei Unterhaltsschulden überschritten werden können (§ 850k Abs. 4 ZPO).
Möglichkeit C: Haftbefehl bei Unterhaltspflichtverletzung
Wer leistungsfähig ist und trotzdem nicht zahlt, macht sich strafbar gemäß § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht). Strafanzeige bei der Polizei ist möglich — und erhöht den Druck erheblich.
Schritt 5: Auskunftsanspruch — wenn das Einkommen unbekannt ist
Wer nicht zahlt, versucht häufig, sein Einkommen zu verschleiern. Du hast nach § 1605 BGB das Recht, Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils zu verlangen — einmal jährlich.
Der Auskunftsanspruch umfasst:
- Gehaltsnachweise (letzte 12 Monate)
- Steuerbescheid
- Nachweise über Nebeneinkünfte, Mieteinnahmen, Kapitalerträge
Wird die Auskunft verweigert, kann sie gerichtlich erzwungen werden (§ 888 ZPO). Das Gericht kann Ordnungsgeld bis 25.000 € oder Ordnungshaft anordnen.
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil absichtlich weniger arbeitet, um Unterhalt zu drücken (sog. fiktives Einkommen), rechnen Gerichte das tatsächlich mögliche Einkommen an — nicht das tatsächlich erzielte. Grundlage: BGH-Rechtsprechung zum fiktiven Einkommen (u. a. BGH, Urteil vom 15.11.2017, Az. XII ZR 61/17).
Rechtsschutzversicherung: Warum sie vor dem Streit abgeschlossen sein muss
Unterhaltsstreitigkeiten können teuer werden. Ein Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht kostet bei einem Streitwert von 5.000 € (ca. 417 €/Monat × 12 Monate) typischerweise:
- Anwaltskosten: 800–1.500 € je Instanz
- Gerichtskosten: 300–600 €
- Zwangsvollstreckung: 150–400 € zusätzlich
Eine Familienrechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten vollständig — Voraussetzung: Sie muss vor dem Streit bestehen. Wer erst nach dem ersten Säumnis eine Versicherung abschließt, ist nicht geschützt (Wartezeit und Vorvertraglichkeit).
Häufige Fragen: Kindesunterhalt nicht gezahlt
Was tun wenn Kindesunterhalt nicht gezahlt wird?
Zunächst schriftliche Mahnung per Einschreiben stellen (§ 1613 BGB) — nur ab diesem Datum kann rückwirkend gezahlt werden. Gleichzeitig Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen (bis 390 €/Monat für 12–17-Jährige). Besteht ein Unterhaltstitel, Pfändung beim Vollstreckungsgericht beantragen.
Wie lange kann man rückwirkend Kindesunterhalt fordern?
Rückwirkend kann Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mahnung oder Rechtshängigkeit gefordert werden (§ 1613 Abs. 1 BGB). Ohne Mahnung verfallen ältere Ansprüche. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) — läuft aber erst ab dem Jahresende des Jahres, in dem Mahnung oder Klage erfolgte.
Was zahlt das Jugendamt wenn Unterhalt ausbleibt?
Das Jugendamt zahlt den staatlichen Unterhaltsvorschuss: 225 € (0–5 J.), 272 € (6–11 J.) oder 390 € (12–17 J.) monatlich (Stand 2026, nach Kindergeldabzug). Antrag beim örtlichen Jugendamt. Der Anspruch besteht bis das Kind 18 wird, unabhängig wie lange der andere Elternteil nicht zahlt.
Kann man Unterhalt einfordern ohne Anwalt?
Ja — über das Jugendamt (Beistandschaft nach § 52a SGB VIII) kostenlos. Das Jugendamt erstellt einen vollstreckbaren Titel ohne Gericht und kann die Pfändung einleiten. Erst wenn das Jugendamt scheitert oder der Fall komplex ist (fiktives Einkommen, Selbständige), ist ein Anwalt notwendig.
Was passiert wenn Unterhalt nicht gezahlt wird — Strafe?
Wer leistungsfähig ist und trotzdem keinen Unterhalt zahlt, macht sich nach § 170 StGB strafbar (Verletzung der Unterhaltspflicht). Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. Strafanzeige kann bei der Polizei erstattet werden. Das Strafverfahren läuft parallel zur zivilrechtlichen Vollstreckung.
Rechtsschutz fuer Familienrecht
ROLAND Rechtsschutz uebernimmt Anwalts- und Gerichtskosten im Familienrecht — ab dem ersten Brief.