Bei einer Scheidung trägt grundsätzlich jeder Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten — Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Wer zahlt was, welche Beträge konkret anfallen und wie Verfahrenskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherung die Last mindern, steht hier mit § und Euro-Beträgen für 2026.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Grundregel: Wer zahlt die Anwaltskosten bei der Scheidung?
Das Familiengericht verteilt die Kosten einer Scheidung nach § 150 FamFG. Die Grundregel lautet: Jeder Ehegatte trägt die Kosten seines eigenen Anwalts selbst — der Gegner wird also nicht zur Übernahme Ihrer Anwaltsrechnung verpflichtet. Die Gerichtskosten (Verfahrensgebühr) hingegen werden nach § 150 Abs. 1 FamFG in der Regel hälftig auf beide Ehegatten aufgeteilt.
Das klingt zunächst fair, bedeutet in der Praxis aber: Wer keinen Anwalt hat, zahlt trotzdem die Hälfte der Gerichtskosten. Und wer einen Anwalt beauftragt, zahlt dessen Honorar vollständig allein — unabhängig davon, ob die Scheidung einvernehmlich läuft oder strittig ist.
Ausnahmen gibt es, wenn ein Ehegatte in grob fahrlässiger oder mutwilliger Weise Kosten verursacht hat (§ 150 Abs. 2 FamFG). In diesem Fall kann das Gericht die Kostenlast vollständig auf den verursachenden Teil übertragen. Solche Entscheidungen sind jedoch die Ausnahme und erfordern ein aktives Handeln des anderen Ehegatten im Verfahren.
Praktisch wichtig: Im Scheidungsverfahren besteht für beide Ehegatten Anwaltszwang nach § 114 FamFG. Mindestens ein Ehegatte muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein, damit das Gericht den Scheidungsantrag überhaupt entgegennimmt. Der andere Ehegatte kann sich ohne Anwalt dem Antrag anschließen — er spart damit seine eigenen Anwaltskosten. Beide Seiten bezahlen jedoch weiterhin die Gerichtskosten gemeinsam.

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei der Scheidung 2026?
Anwaltsgebühren im Scheidungsverfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Basis ist der Verfahrenswert, der nach § 43 FamGKG berechnet wird: Er entspricht dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen — mindestens jedoch 3.000 €.
Konkrete Beispielrechnung (2026):
- Ehegatte 1 Nettoeinkommen: 2.500 €/Monat
- Ehegatte 2 Nettoeinkommen: 1.500 €/Monat
- Gemeinsames Monatsnetto: 4.000 €
- Verfahrenswert nach § 43 FamGKG: 3 × 4.000 € = 12.000 €
Auf Basis dieses Verfahrenswertes errechnen sich die Gebühren aus der Gebührentabelle der Anlage 2 zum RVG:
- Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG): 1,3-fache Gebühr
- Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG): 1,2-fache Gebühr
- Einigungsgebühr (wenn zutreffend): 1,0-fache Gebühr
Bei einem Verfahrenswert von 12.000 € beträgt die Grundgebühr nach RVG-Tabelle 659 €. Das bedeutet für einen Anwalt pro Instanz (ohne Einigungsgebühr und Mehrwertsteuer) ca. 1.757,33 € netto — plus 19 % MwSt. = ca. 2.091,22 € brutto. Da beide Ehegatten in der Regel je einen Anwalt beauftragen, entstehen Anwaltskosten pro Seite in dieser Größenordnung.
Hinzu kommen die Gerichtskosten, die sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert richten. Bei 12.000 € Verfahrenswert fällt nach dem Kostenverzeichnis des GKG eine Verfahrensgebühr von 2,0 (Nr. 1111 FamGKG-KV) an. Die Gerichtsgebühr beträgt nach der GKG-Tabelle bei 12.000 € Verfahrenswert 228 €, multipliziert mit dem Gebührenfaktor 2,0 also 456 € — diese teilen beide Ehegatten, also je 228 €.
Kommen Folgesachen hinzu — etwa Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich — erhöht sich der Gesamtverfahrenswert erheblich, und damit steigen alle Gebühren proportional.

Anwaltskosten Scheidung: Rechtsschutzversicherung als Lösung
Eine Familienrechtsschutzversicherung kann die Anwaltskosten einer Scheidung vollständig oder weitgehend übernehmen — sofern die Versicherung rechtzeitig abgeschlossen wurde und kein Leistungsausschluss greift.
Wichtig dabei: Die meisten Rechtsschutzversicherungen enthalten eine Wartezeit von 3 Monaten zwischen Vertragsabschluss und Versicherungsschutz für Familiensachen. Wer bereits in einer Trennungssituation ist und jetzt erst eine Police abschließt, ist für das laufende Scheidungsverfahren in aller Regel nicht mehr versichert.
Trotzdem lohnt ein Blick auf aktuelle Angebote — gerade dann, wenn nach der Scheidung weitere Rechtsstreitigkeiten drohen: Unterhaltsstreitigkeiten, Sorgerechtsfragen, Umgangsregelungen. All das kostet Anwaltsgebühren, und all das kann durch eine Familienrechtsschutzversicherung abgedeckt werden.
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Verfahrenskostenhilfe: Wenn das Geld für Anwaltskosten fehlt
Wer die Anwaltskosten und Gerichtskosten einer Scheidung nicht selbst tragen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76–78 FamFG in Verbindung mit §§ 114–127 ZPO. VKH ist das familienrechtliche Äquivalent zur Prozesskostenhilfe in Zivilsachen.
Die Voraussetzungen für VKH:
- Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse: Das Einkommen und Vermögen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Maßgeblich sind die Freibeträge nach § 115 ZPO.
- Hinreichende Erfolgsaussichten: Das Gericht prüft, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat — bei einer einvernehmlichen Scheidung ist das regelmäßig gegeben.
- Keine Mutwilligkeit: Das Verfahren darf nicht mutwillig sein.
Bei bewilligter VKH übernimmt die Staatskasse zunächst alle Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Je nach Einkommenshöhe wird VKH als vollständige Übernahme oder als zinsloses Ratenmodell gewährt — die Raten betragen nach § 115 ZPO zwischen 10 € und 600 € monatlich, abhängig vom bereinigten Nettoeinkommen.
Bürgergeldempfänger (Regelsatz Alleinstehend: 563 €/Monat nach § 20 Abs. 2 SGB II) erhalten VKH in der Regel ohne Ratenzahlung, da ihr Einkommen vollständig unterhalb der Freibeträge liegt. Der VKH-Antrag wird zusammen mit dem Scheidungsantrag oder vor dessen Einreichung beim Familiengericht gestellt. Der Rechtsanwalt stellt den Antrag üblicherweise im Auftrag seines Mandanten.
Zu beachten: Verbessert sich die wirtschaftliche Lage des VKH-Empfängers innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens, kann das Gericht nach § 120a ZPO Ratenzahlungen nachträglich anordnen oder erhöhen. VKH ist daher kein dauerhafter Erlass, sondern häufig ein zinsloses Staatsdarlehen auf Zeit.
Einvernehmliche vs. strittige Scheidung: Kostenunterschied konkret
Die Unterschiede zwischen einer einvernehmlichen und einer strittigen Scheidung sind bei den Kosten erheblich — und zwar in beide Richtungen.
Einvernehmliche Scheidung: Beide Ehegatten sind sich einig über alle Scheidungsfolgen (Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung). Ein Ehegatte stellt den Antrag, der andere schließt sich ohne eigenen Anwalt an. Die Gerichtsgebühr fällt einmalig an, nur ein Anwalt wird bezahlt. Gesamtkosten bei einem Verfahrenswert von 12.000 € (Beispiel oben): ca. 2.091 € Anwaltsgebühren + 456 € Gerichtskosten = ca. 2.547 € — geteilt durch zwei für die Gerichtskosten, bezahlt nur eine Seite den Anwalt.
Strittige Scheidung: Sobald Folgesachen (Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Sorgerecht, Hausrat) zum Verfahren hinzukommen, erhöht sich der Verfahrenswert entsprechend. Jede Folgesache wird nach § 44 FamGKG (Versorgungsausgleich), § 51 FamGKG (Unterhalt) oder § 47 FamGKG (Zugewinn) gesondert bewertet und zum Gesamtverfahrenswert addiert. Bei einer strittigen Scheidung mit mehreren Folgesachen kann der Verfahrenswert schnell auf 30.000–50.000 € steigen. Die Anwaltsgebühren steigen entsprechend proportional.
Beide Ehegatten beauftragen in diesem Fall eigene Anwälte — jeder zahlt seinen Anwalt selbst. Zusätzlich können Kosten für Sachverständige, mehrere Gerichtstermine und Berufungsverfahren anfallen, wenn Folgesachen strittig bleiben.
Konkretes Sparmodell: Wer sich mit dem Ex-Partner auf alle Scheidungsfolgen einigt, bevor der Anwalt eingeschaltet wird, spart erheblich. Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1408 BGB kostet zwar Notarkosten, verhindert aber teure gerichtliche Verfahren. Der Notar berechnet nach § 97 GNotKG auf Basis des vereinbarten Vermögens — in vielen Fällen günstiger als ein strittiges Gerichtsverfahren.
Unterhalt nach Scheidung: Anwaltskosten bei Unterhaltsklage
Nach der Scheidung entstehen oft weitere Anwaltskosten — besonders wenn nachehelicher Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB oder Kindesunterhalt nach § 1601 BGB gerichtlich durchgesetzt werden muss.
Der Verfahrenswert bei einer Unterhaltsklage richtet sich nach § 51 FamGKG: Er beträgt das Zwölffache des monatlich geforderten Unterhaltsbetrags. Werden z. B. 600 € monatlich Kindesunterhalt eingeklagt, ergibt sich ein Verfahrenswert von 7.200 €. Die Gebühren für Anwalt und Gericht berechnen sich dann erneut aus der RVG- bzw. GKG-Tabelle.
Zum Vergleich: Der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt für ein Kind von 0–5 Jahren 482 €/Monat (Einkommensgruppe 1, vor Kindergeldanrechnung, OLG Düsseldorf, Stand 01.01.2026). Nach Anrechnung des halben Kindergeldes (255 € / 2 = 127,50 €) ergibt sich ein Zahlbetrag von 354,50 €/Monat als Mindestbetrag. Für ein Kind von 6–11 Jahren liegt der Mindestunterhalt bei 554 €/Monat (vor Anrechnung), für 12–17 Jahre bei 649 €/Monat (vor Anrechnung).
Wer Unterhaltsvorschuss beantragt hat (bis 5 Jahre: 227 €/Monat; 6–11 Jahre: 301 €/Monat; 12–17 Jahre: 395 €/Monat nach § 2 UhVorschG), der geht damit das finanzielle Risiko eines langen Gerichtsverfahrens nicht allein. Der Staat schießt vor — und fordert den Betrag dann beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.
Gerade für Unterhaltsklagen lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung: Der Abschluss vor einer absehbaren Klage ist ratsam, solange die Wartezeit noch eingehalten werden kann.
Scheidungskosten finanzieren: Kredit als Überbrückung
Wenn weder Rechtsschutzversicherung noch Verfahrenskostenhilfe greift und das Ersparte nicht ausreicht, bleibt manchmal nur eine Kreditfinanzierung der Anwalts- und Gerichtskosten. Das ist insbesondere dann relevant, wenn VKH aufgrund eines mittleren Einkommens abgelehnt wird, aber auch keine laufenden Mittel für einen Anwalt da sind.
Wichtig: Ein Kredit für Anwaltskosten ist ein klassischer Ratenkredit ohne Zweckbindung. Er unterliegt keinen besonderen rechtlichen Beschränkungen. Der Antrag läuft über eine Bank oder einen Kreditvergleich — Bonität und Schufa-Score entscheiden über Zinshöhe und Bewilligung.
Wer in einer Trennungssituation einen Kredit beantragt, sollte beachten: Laufende Unterhaltsverpflichtungen und Mietkosten für zwei Haushalte senken die Kreditwürdigkeit gegenüber der früheren gemeinsamen Haushaltsrechnung deutlich. Ein Kreditvergleich vor dem Gespräch mit der Hausbank kann sinnvoll sein, um Konditionen zu kennen.
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Pfändungsschutz und Selbstbehalt: Was bleibt dem Unterhaltspflichtigen?
Wer nach der Scheidung Unterhalt zahlen muss und gleichzeitig Anwaltskosten finanziert, fragt sich: Was ist vor Pfändung geschützt? Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO beträgt aktuell 1.559,99 €/Monat (gültig bis 30.06.2026, BGBl. 2025 I Nr. 230). Ab dem 01.07.2026 steigt sie auf 1.587,40 €/Monat (BGBl. 2026 I Nr. 80).
Im Unterhaltsrecht gilt jedoch der sogenannte Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026: Der Unterhaltspflichtige darf mindestens 1.450 €/Monat behalten, wenn er erwerbstätig ist (Anmerkung B.I der Düsseldorfer Tabelle 2026, OLG Düsseldorf). Bei Nichterwerbstätigkeit gilt ein Selbstbehalt von 1.200 €/Monat. Unterhalb dieser Grenze kann kein Unterhalt verlangt werden — der Unterhaltspflichtige bleibt also nicht mittellos.
Wer nach Scheidung und Unterhaltszahlung noch Anwaltskosten für ein Folgeverfahren tragen muss, gerät schnell in eine finanzielle Enge. Gerade dann ist VKH oder Rechtsschutz entscheidend: Weder Selbstbehalt noch Pfändungsfreigrenze schützen vor Honorarforderungen des eigenen Anwalts — diese sind privatrechtliche Verbindlichkeiten, die vorrangig beglichen werden müssen.
Wer in solch einer Lage steckt, sollte beim Familiengericht frühzeitig VKH beantragen und prüfen, ob eine monatliche Ratenzahlung nach § 115 ZPO in Frage kommt. Der Selbstbehalt wird bei der VKH-Berechnung als Freibetrag berücksichtigt — wer nur knapp über dem Selbstbehalt liegt, hat gute Chancen auf zumindest teilweise staatliche Kostentragung.
Anwaltskosten Scheidung: Die 5 häufigsten Kostenfallen vermeiden
Wer die Kosten einer Scheidung aktiv steuert, spart oft mehrere Tausend Euro. Die fünf häufigsten Kostenfallen 2026:
- Doppelte Anwälte ohne Not: Bei einvernehmlicher Scheidung reicht ein Anwalt. Der andere Ehegatte schließt sich dem Antrag an (§ 114 FamFG). Das spart eine vollständige Anwaltskostenrechnung — je nach Verfahrenswert 1.500–3.000 €.
- Unnötige Folgesachen per Antrag: Jede Folgesache (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht) erhöht den Verfahrenswert und damit alle Gebühren. Was außergerichtlich geregelt werden kann, sollte auch außergerichtlich geregelt werden — idealerweise notariell beurkundet.
- Zu späte VKH-Beantragung: VKH kann nur für laufende und noch nicht abgeschlossene Verfahren beantragt werden. Wer wartet, bis das Urteil rechtskräftig ist, bekommt keine VKH mehr. Antrag stets vor oder mit dem Scheidungsantrag stellen.
- Kein Rechtsschutz abgeschlossen: Wer nach der Scheidung Folgeverfahren erwartet und jetzt noch keinen Rechtsschutz hat, sollte sofort einen abschließen — und die Wartezeit von 3 Monaten einplanen. Dann sind Unterhalts-, Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten abgedeckt.
- Fehlende Kostenvereinbarung mit dem Anwalt: Ohne Vergütungsvereinbarung gilt das RVG. Mit einer Vergütungsvereinbarung kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden — das gibt Kostensicherheit. Wer ein großes Vermögen zu verteilen hat, kann beim RVG-Verfahrenswert stark überrascht werden. Eine Honorarvereinbarung nach § 3a RVG schützt dagegen.
Zusätzlicher Hinweis: Wer im laufenden Verfahren die Anwaltsstrategie wechseln will (z. B. Anwalt wechseln), zahlt doppelte Grundgebühren. Einmal gewählte Anwälte sollten deshalb sorgfältig ausgewählt werden — ein Erstgespräch kostet bei den meisten Anwälten pauschal zwischen 90 und 190 € (kein gesetzlicher Festbetrag, frei vereinbar nach § 34 RVG).
Wer zahlt die Anwaltskosten bei Scheidung im Überblick: Zusammenfassung 2026
Die folgende Übersicht fasst die Kostenverteilung nach aktuellem Recht für 2026 zusammen:
- Anwaltskosten: Jeder zahlt seinen Anwalt selbst — keine gesetzliche Erstattungspflicht des anderen Ehegatten (§ 150 FamFG).
- Gerichtskosten: Grundsätzlich hälftige Teilung nach § 150 Abs. 1 FamFG. Ausnahmen bei mutwilligem Verhalten (§ 150 Abs. 2 FamFG).
- Verfahrenswert: 3 × gemeinsames Monatsnetto, mindestens 3.000 € (§ 43 FamGKG). Folgesachen erhöhen den Wert.
- Verfahrenskostenhilfe: Bei geringem Einkommen vollständige oder ratenweise Übernahme (§§ 76 ff. FamFG, §§ 114 ff. ZPO). Bürgergeldempfänger (563 €/Monat nach § 20 Abs. 2 SGB II) erhalten VKH in aller Regel kostenfrei.
- Rechtsschutzversicherung: Deckt Anwalts- und Gerichtskosten ab — Wartezeit beachten. Besonders sinnvoll für Folgeverfahren nach der Scheidung.
- Selbstbehalt Unterhaltspflichtiger: 1.450 € (erwerbstätig) / 1.200 € (nicht erwerbstätig) nach Düsseldorfer Tabelle 2026 — kein Anspruch auf Unterhalt unterhalb dieser Grenze.
- Pfändungsfreigrenze: 1.559,99 €/Monat bis 30.06.2026, danach 1.587,40 €/Monat (§ 850c ZPO).
Wer jetzt eine Scheidung plant oder bereits mitten im Verfahren steckt, hat mit diesen Informationen eine verlässliche Grundlage, um Kosten zu steuern. VKH, Rechtsschutzversicherung und einvernehmliche Scheidungsfolgenregelung sind die drei effektivsten Hebel, um die Kostenlast zu senken.
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Häufig gestellte Fragen
Muss mein Ex-Partner meine Anwaltskosten bei der Scheidung übernehmen?
Nein. Nach § 150 Abs. 1 FamFG trägt bei einer Scheidung jeder Ehegatte die Kosten seines eigenen Anwalts selbst. Nur die Gerichtskosten werden grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Ehegatte mutwillig Kosten verursacht hat (§ 150 Abs. 2 FamFG) — das entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Wie viel kostet ein Anwalt bei der Scheidung 2026?
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert gemäß § 43 FamGKG: 3 × monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 €. Bei einem Verfahrenswert von 12.000 € (z. B. 4.000 € gemeinsames Monatsnetto) entstehen Anwaltsgebühren von ca. 2.091 € brutto pro Anwalt. Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn erhöhen den Verfahrenswert und damit alle Gebühren.
Was ist Verfahrenskostenhilfe und wer hat Anspruch darauf?
Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76–78 FamFG übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten für Personen mit geringem Einkommen. Bürgergeldempfänger (563 €/Monat nach § 20 Abs. 2 SGB II) erhalten VKH in aller Regel ohne Ratenzahlung. Bei mittlerem Einkommen ist eine Ratenzahlung nach § 115 ZPO möglich (10–600 €/Monat). Der Antrag muss vor oder mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt werden.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung Anwaltskosten bei der Scheidung?
Eine Familienrechtsschutzversicherung kann Anwalts- und Gerichtskosten der Scheidung übernehmen. Zu beachten ist die Wartezeit von in der Regel 3 Monaten nach Vertragsabschluss — wer bereits mitten in der Scheidung ist, hat für dieses Verfahren meist keinen Schutz mehr. Für Folgeverfahren (Unterhalt, Sorgerecht) lohnt sich ein sofortiger Abschluss.
Kann ich Anwaltskosten der Scheidung steuerlich absetzen?
Scheidungskosten sind seit der Änderung durch das BFH-Urteil 2015 (Az. VI R 81/14) und der gesetzlichen Reaktion des Gesetzgebers grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dies in seinem Schreiben vom 20.12.2017 bestätigt. Ausnahmen können gelten, wenn Scheidungsfolgekosten eindeutig beruflich veranlasst sind — das ist selten der Fall.
Was passiert bei der Scheidung, wenn ich keinen Anwalt beauftrage?
Im Scheidungsverfahren besteht nach § 114 FamFG Anwaltszwang — mindestens für die antragstellende Seite. Der andere Ehegatte kann sich dem Antrag ohne eigenen Anwalt anschließen und spart damit seine Anwaltskosten. Er muss sich jedoch beim Gericht erklären und hat ohne Anwalt keine Möglichkeit, eigene Anträge oder Folgesachen einzubringen.
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