Der Streitwert einer Scheidung bestimmt direkt, wie hoch Anwalts- und Gerichtskosten ausfallen — und er hängt maßgeblich vom Nettoeinkommen beider Eheleute ab. Nach § 43 Abs. 1 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) gilt als Ausgangsgröße das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens jedoch 3.000 €. Wer diesen Wert kennt, kann Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und den möglichen Nutzen einer Rechtsschutzversicherung realistisch einschätzen — bevor das Verfahren beginnt.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
So berechnet das Familiengericht den Streitwert nach Einkommen
Grundlage ist § 43 Abs. 1 FamGKG: Das Gericht setzt als Verfahrenswert das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten an. Gemeint ist das Nettoeinkommen aus allen Einkommensquellen — Lohn, Gehalt, selbstständige Tätigkeit, Mieteinkünfte, Renten.
Formel:
- Monatliches Nettoeinkommen Ehepartner A + monatliches Nettoeinkommen Ehepartner B = gemeinsames Nettoeinkommen
- Gemeinsames Nettoeinkommen × 3 = Verfahrenswert Scheidung (Grundwert)
Beispiel 1 — Durchschnittsverdiener:
- Ehepartner A: 2.400 € netto
- Ehepartner B: 1.600 € netto
- Summe: 4.000 € × 3 = 12.000 € Verfahrenswert
Beispiel 2 — Alleinverdiener-Ehe:
- Ehepartner A: 3.200 € netto
- Ehepartner B: 0 € (nicht berufstätig)
- Summe: 3.200 € × 3 = 9.600 € Verfahrenswert
Mindeststreitwert: Nach § 43 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert mindestens 3.000 € — auch wenn das dreifache Nettoeinkommen darunter liegt.
Wichtig: Schulden werden beim Scheidungsverfahrenswert selbst grundsätzlich nicht abgezogen. Das unterscheidet den Verfahrenswert der Scheidung vom Verfahrenswert des Zugewinnausgleichs (dazu weiter unten).

Welche Einkommensarten zählen beim Streitwert Scheidung?
Das Gesetz spricht von „Nettoeinkommen” ohne abschließende Definition — die Praxis der Familiengerichte hat sich jedoch weitgehend vereinheitlicht:
- Anrechenbares Einkommen: Nettolohn/-gehalt, Selbstständigeneinkommen (Gewinn nach Steuern), Rentenbezüge, Kapitalerträge nach Steuern, regelmäßige Mieteinkünfte nach Abzug von Werbungskosten
- Streitig / nach Einzelfall: Kindergeld (wird von manchen Gerichten hinzugerechnet, von anderen nicht), Unterhaltszahlungen, die ein Ehegatte erhält
- Nicht anrechenbar: Bürgergeld (§ 11 Abs. 1 SGB II — Grundsicherung ist kein Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne), Wohngeld, einmalige Zahlungen wie Erbschaften
Bei Selbstständigen ermitteln Gerichte das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre aus Steuerbescheiden. Wer keine belastbaren Zahlen vorlegen kann, riskiert, dass das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzt.
Das Bundesministerium der Justiz stellt das FamGKG im Volltext unter gesetze-im-internet.de bereit.

Gerichtskosten und Anwaltskosten aus dem Streitwert ableiten
Der Verfahrenswert ist die Rechenbasis für alle Kosten — Gericht und Anwälte nutzen das Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Gerichtsgebühren Scheidung 2026:
Bei einem Verfahrenswert von 12.000 € fallen nach dem Gebührenverzeichnis zum GKG (Anlage 1, Nr. 1110) 2,0 Gebühren an. Der Gebührensatz bei 12.000 € beträgt nach GKG-Tabelle 295 € — daraus ergibt sich eine Gerichtsgebühr von ca. 590 € (2,0 × 295 €).
Anwaltskosten (RVG) pro Anwalt:
- Verfahrenswert 9.000 €: Anwaltshonorar ca. 700–900 € netto (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr)
- Verfahrenswert 12.000 €: ca. 900–1.150 € netto pro Anwalt
- Verfahrenswert 20.000 €: ca. 1.300–1.600 € netto pro Anwalt
Da jeder Ehegatte seinen eigenen Anwalt braucht (beim Scheidungsantrag ist anwaltliche Vertretung Pflicht, § 114 Abs. 1 FamFG), entstehen Anwaltskosten mindestens zweifach. Bei einem Verfahrenswert von 12.000 € sind Gesamtkosten von 2.500 bis 4.000 € realistisch — je nach Einigung und Anzahl der Folgesachen.
Eine Familienrechtsschutzversicherung kann diese Kosten vollständig übernehmen, sofern der Versicherungsfall nicht bereits vor Vertragsbeginn eingetreten ist. KS Auxilia Rechtsschutz — Angebot kostenlos berechnen bietet günstigen Familienrechtsschutz mit Scheidungsdeckung.
Streitwert Scheidung berechnen: Wenn Versorgungsausgleich und Zugewinn hinzukommen
Der reine Scheidungsverfahrenswert (§ 43 FamGKG) steigt erheblich, sobald Folgesachen hinzutreten. Das Gericht verbindet diese automatisch mit dem Scheidungsverfahren oder auf Antrag.
Versorgungsausgleich
Nach § 50 Abs. 1 FamGKG setzt das Gericht für jeden auszugleichenden Anwartschaftsposten den zehnfachen Monatsbetrag an — mindestens jedoch 1.000 € pro Anrecht. Bei zwei Anrechten (z. B. beide Ehegatten haben gesetzliche Rentenanwartschaften) multipliziert sich das entsprechend.
Beispiel: Ehepartner A hat monatliche Rentenanwartschaft von 180 €, Ehepartner B von 220 €.
Verfahrenswert Versorgungsausgleich: (180 × 10) + (220 × 10) = 1.800 + 2.200 = 4.000 €
Zugewinnausgleich
Nach § 35 Abs. 1 FamGKG richtet sich der Verfahrenswert beim Zugewinnausgleich nach dem geltend gemachten Betrag. Wer 30.000 € Zugewinnausgleich fordert, erhöht den Gesamtverfahrenswert um genau diesen Betrag — und damit alle Gebühren entsprechend.
Gesamtbeispiel
| Position | Verfahrenswert |
|---|---|
| Scheidung (§ 43 FamGKG) | 12.000 € |
| Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG) | 4.000 € |
| Zugewinnausgleich (§ 35 FamGKG) | 30.000 € |
| Gesamtverfahrenswert | 46.000 € |
Bei einem Gesamtverfahrenswert von 46.000 € können allein die Anwaltskosten pro Partei auf 3.000–5.000 € ansteigen. Hier zahlt sich Rechtsschutz oder sorgfältige Vorbereitung durch einen Fachanwalt für Familienrecht besonders aus.
Streitwert senken: Einigung, Vergleich und einvernehmliche Scheidung
Der Verfahrenswert lässt sich nicht frei wählen — er ist gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings sinkt die Gesamtbelastung erheblich, wenn beide Ehegatten einvernehmlich vorgehen:
- Nur ein Anwalt nötig: Bei einvernehmlicher Scheidung stellt nur der Antragsteller einen Anwalt. Der andere Ehegatte muss keinen eigenen Anwalt beauftragen (§ 114 Abs. 1 FamFG erlaubt Eigenvertretung des Antragsgegners).
- Keine Folgesachen: Werden Unterhalt, Sorgerecht und Zugewinn außergerichtlich per Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt, entfallen deren Verfahrenswerte vollständig.
- Scheidungsfolgenvereinbarung: Ein notariell beurkundeter Vertrag (§ 1408 BGB) kostet zwar Notargebühren, ist aber regelmäßig günstiger als ein streitiges Verfahren zu allen Folgesachen.
Die Kostenersparnis bei einvernehmlicher Scheidung kann gegenüber einem streitigen Verfahren leicht 5.000 bis 15.000 € betragen — abhängig von Verfahrenswert und Dauer des Streits.
Prozesskostenhilfe: Scheidung trotz geringem Einkommen
Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Das Gericht übernimmt dann Gerichtsgebühren und Anwaltskosten — ganz oder als zinsloses Staatsdarlehen mit Ratenzahlung.
Voraussetzungen PKH 2026:
- Monatliches einzusetzendes Einkommen unter ca. 600 € (nach Abzug von Freibeträgen laut § 115 ZPO): volle PKH ohne Ratenzahlung
- Einzusetzendes Einkommen bis ca. 1.200 €: PKH mit Ratenzahlung (ab 10 € pro Monat)
- Bürgergeldempfänger (Regelsatz 2026: 563 € nach § 20 SGB II) erhalten PKH in der Regel ohne Ratenzahlung
Den PKH-Antrag stellt der Anwalt beim Familiengericht zusammen mit dem Scheidungsantrag. Wichtig: PKH gilt je Ehegatte separat — beide können PKH beantragen, auch wenn nur einer bedürftig ist.
Wer trotz PKH-Berechtigung auf Nummer sicher gehen will oder bereits eine Rechtsschutzversicherung hat: Bei KS Auxilia lässt sich prüfen, ob Scheidungsschutz noch abgeschlossen werden kann — Rechtsschutz-Angebot kostenlos berechnen.
Streitwert Scheidung selbst berechnen — Schritt für Schritt
Mit dieser Checkliste lässt sich der Verfahrenswert vor dem Anwaltsgespräch eigenständig abschätzen:
- Nettoeinkommen ermitteln: Letzten 3 Gehaltsabrechnungen prüfen, Durchschnitt berechnen (Ehepartner A + Ehepartner B)
- Dreifaches Nettoeinkommen berechnen: Summe × 3 = Grundwert nach § 43 FamGKG
- Mindestbetrag prüfen: Ergebnis unter 3.000 €? → Verfahrenswert = 3.000 €
- Versorgungsausgleich schätzen: Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung anfordern (kostenlos, Hotline: 0800 1000 4800) → monatlichen Anwartschaftsbetrag × 10 je Ehegatte
- Zugewinn einschätzen: Vermögen zum Heiratszeitpunkt dokumentieren, aktuelles Vermögen gegenüberstellen — Differenz ist Zugewinn
- Summe bilden: Scheidung + Versorgungsausgleich + ggf. Zugewinn = Gesamtverfahrenswert
- Kosten ableiten: Anwalt kann auf Basis dieses Werts eine Gebührenvorausberechnung nach RVG erstellen
Die Deutsche Rentenversicherung informiert unter deutsche-rentenversicherung.de zu Rentenanwartschaften und stellt kostenlose Renteninformationen bereit — wichtige Grundlage für den Versorgungsausgleich.
Scheidungskosten finanzieren: Optionen bei Liquiditätsengpass
Scheidungskosten fallen oft in einer Phase an, in der das Haushaltseinkommen bereits durch Trennung und doppelte Haushaltsführung belastet ist. Neben PKH gibt es weitere Wege:
- Verfahrenskostenvorschuss: Nach § 1360a Abs. 4 BGB kann der bedürftige Ehegatte vom anderen einen Vorschuss auf die Verfahrenskosten verlangen — sofern dieser leistungsfähig ist.
- Ratenzahlung beim Anwalt: Viele Fachanwälte für Familienrecht vereinbaren Ratenzahlungsmodelle; dies sollte schriftlich vereinbart werden.
- Kredit: Ein zweckgebundener Ratenkredit kann Liquiditätsengpässe überbrücken. Über smava — Kredit trotz Trennung berechnen lassen sich Konditionen verschiedener Banken vergleichen, ohne dass die Schufa-Anfrage den Score verschlechtert.
Der Verfahrenskostenvorschuss-Anspruch nach § 1360a BGB besteht auch nach Trennung, solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist — ein Punkt, den viele Betroffene nicht kennen.
Häufig gestellte Fragen
Wie berechnet sich der Streitwert einer Scheidung nach dem Einkommen?
Nach § 43 Abs. 1 FamGKG wird das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten als Verfahrenswert angesetzt. Bei je 2.000 € Netto ergibt das 4.000 € × 3 = 12.000 € Verfahrenswert. Mindestens 3.000 € gelten immer.
Was kostet eine Scheidung bei einem Einkommen von 3.000 € netto?
Bei 3.000 € gemeinsamen Nettoeinkommen beträgt der Verfahrenswert 9.000 €. Gerichtskosten liegen bei ca. 450–500 €, Anwaltskosten je Anwalt bei ca. 800–1.000 € netto. Bei einvernehmlicher Scheidung mit nur einem Anwalt belaufen sich die Gesamtkosten auf rund 1.300–1.600 €.
Zählt Bürgergeld beim Streitwert der Scheidung als Einkommen?
Bürgergeld (Regelsatz 2026: 563 € nach § 20 SGB II) ist Grundsicherungsleistung und wird von Familiengerichten beim Verfahrenswert nach § 43 FamGKG üblicherweise nicht als Einkommen angesetzt. Bürgergeldempfänger erhalten in der Regel Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
Erhöht der Versorgungsausgleich den Streitwert der Scheidung?
Ja. Nach § 50 Abs. 1 FamGKG wird für jedes auszugleichende Anrecht der zehnfache Monatsbetrag zusätzlich zum Scheidungsverfahrenswert angesetzt, mindestens 1.000 € je Anrecht. Bei zwei Ehegatten mit Rentenanwartschaften steigt der Gesamtverfahrenswert entsprechend.
Kann ich den Streitwert der Scheidung senken?
Der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG ist gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Die Gesamtkosten sinken jedoch erheblich, wenn Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn) außergerichtlich per Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden und nur ein Anwalt tätig wird (einvernehmliche Scheidung).
Wann habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei der Scheidung?
Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO i.V.m. § 76 FamFG gibt es, wenn das einzusetzende Einkommen nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge unter ca. 600 € liegt. Bürgergeldempfänger und Personen mit sehr geringem Einkommen erhalten PKH in der Regel ohne Ratenzahlung.
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