Eine einvernehmliche Scheidung kostet in Deutschland oft unter 2.000 € – wer die Regeln kennt, zahlt nur einen Anwalt statt zwei und spart Hunderte Euro. Entscheidend ist der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG, der direkt aus dem Nettoeinkommen beider Eheleute berechnet wird und sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltsgebühren bestimmt.

Wie die einvernehmliche Scheidung Kosten gering hält – das Grundprinzip

Im deutschen Scheidungsrecht gilt nach § 1565 Abs. 1 BGB das sogenannte Zerrüttungsprinzip: Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Bei einer einvernehmlichen Scheidung bestätigen beide Eheleute gemeinsam das Scheitern – der Richter braucht keine langwierige Beweisaufnahme, und das Verfahren ist in wenigen Monaten erledigt.

Der entscheidende Kostenhebel: Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss nur ein Ehepartner einen Anwalt beauftragen (§ 114 FamFG — Anwaltszwang im Scheidungsverfahren gilt nur für den Antragsteller). Der andere Ehepartner unterschreibt lediglich die Einverständniserklärung, ohne einen eigenen Anwalt zu benötigen. Das halbiert die Anwaltskosten im Vergleich zu einer streitigen Scheidung.

Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist außerdem das Trennungsjahr nach § 1566 Abs. 1 BGB — mindestens 12 Monate Getrenntleben. Ausnahmen (Härtefallscheidung) sind selten und setzen unzumutbare Verhältnisse voraus (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Wie die einvernehmliche Scheidung Kosten gering hält – das Grundprinzip

Verfahrenswert und Gerichtsgebühren: Konkrete Zahlen für 2026

Der Verfahrenswert bestimmt alle Gebühren. Nach § 43 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) gilt folgende Formel:

Verfahrenswert = 3 × Nettoeinkommen beider Eheleute pro Monat

Zusatz: Für jedes minderjährige Kind wird ein Abzug von 250 € vom Verfahrenswert vorgenommen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Der Mindestwert beträgt 3.000 €.

Beispielrechnung 2026 — Ehepaar ohne Kinder, gemeinsames Nettoeinkommen 4.000 €/Monat:

Zum Vergleich: Bei der streitigen Scheidung (2 Anwälte, mehrere Termine) entstehen bei identischem Verfahrenswert leicht 3.000–5.000 € oder mehr.

Verfahrenswert mit Kindern (1 Kind, gleiches Einkommen):

Offizielle Gebührentabellen sind auf gesetze-im-internet.de abrufbar.

Verfahrenswert und Gerichtsgebühren: Konkrete Zahlen für 2026

Versorgungsausgleich: Der versteckte Kostentreiber

Jede Scheidung in Deutschland umfasst automatisch den Versorgungsausgleich nach §§ 1 ff. VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) — sofern die Ehe mindestens 3 Jahre gedauert hat. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute hälftig geteilt.

Was kostet der Versorgungsausgleich extra? Für jedes Anrecht (Rentenversicherung, Betriebsrente, Beamtenversorgung usw.) fällt ein zusätzlicher Verfahrenswert von je 10 % des Nettolohns des jeweiligen Ehepartners, mindestens jedoch 1.000 €, an (§ 50 FamGKG). Bei zwei Anrechten (je ein gesetzliches Rentenanrecht) erhöhen sich die Gesamtkosten spürbar.

Tipp: Durch eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung (§ 7 VersAusglG) können Eheleute den Versorgungsausgleich gegenseitig ausschließen oder vereinfachen — das kann die Verfahrenskosten senken, erfordert aber einen Notar (Kosten je nach Wert ca. 200–500 €).

Prozesskostenhilfe: Scheidung ohne Eigenkapital

Wer sich die Scheidungskosten nicht leisten kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Das Gericht prüft das Einkommen und Vermögen; bei Bedürftigkeit werden Gerichts- und Anwaltskosten vom Staat vorgestreckt.

Voraussetzungen für VKH 2026:

Bürgergeldempfänger (Regelsatz 2026: 563 € nach § 20 SGB II) erhalten VKH in der Regel ohne weitere Prüfung bewilligt. Antragsformulare stellt das zuständige Amtsgericht — Familiengericht — kostenlos bereit.

Scheidungsfolgenvereinbarung: Was vorher geregelt, Geld spart

Einigen sich beide Eheleute vor der Scheidung schriftlich (notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB bei bestimmten Inhalten zwingend erforderlich) auf folgende Punkte, ist das Scheidungsverfahren selbst deutlich unkomplizierter und günstiger:

Eine notariell beurkundete Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vermeidet spätere Streitigkeiten vor dem Familiengericht, die wieder neue Anwaltskosten erzeugen.

Rechtsschutzversicherung bei der Scheidung: Was leistet sie?

Eine Familienrechtsschutzversicherung übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten — allerdings gilt hier eine wichtige Einschränkung: Die meisten Tarife decken einvernehmliche Scheidungen und die damit verbundene Beratung ab, schließen jedoch streitige Scheidungsfolgesachen (z.B. Sorgerecht, Unterhalt) oft nur mit bestimmten Sublimits ein.

Wer noch keine Familienrechtsschutzversicherung hat und jetzt über eine Trennung nachdenkt, sollte wissen: Versicherungen leisten erst nach einer Wartezeit von in der Regel 3 Monaten (kann je nach Anbieter abweichen). Für eine bereits laufende Scheidung ist der Abschluss daher zu spät — hier greift der Vorwurf der Herbeiführung des Versicherungsfalls.

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Schritt-für-Schritt: So läuft die einvernehmliche Scheidung ab

Der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung folgt einem klaren Muster:

  1. Trennungsjahr vollenden: Mindestens 12 Monate Getrenntleben (§ 1566 Abs. 1 BGB). Ein Trennungsjahr unter einem Dach ist möglich, wenn Haushalt und Schlafen dauerhaft getrennt sind.
  2. Scheidungsantrag stellen: Nur ein Ehepartner stellt über seinen Anwalt beim Amtsgericht — Familiengericht — den Scheidungsantrag (§ 114 Abs. 1 FamFG).
  3. Rentenauskunft einholen: Das Gericht fordert automatisch Renteninformationen bei der Deutschen Rentenversicherung an (§ 220 FamFG). Das dauert 2–4 Monate und ist kostenlos für die Eheleute.
  4. Scheidungstermin: In der Regel ein einziger Anhörungstermin beim Familienrichter. Beide Eheleute müssen erscheinen, der Antragsgegner braucht keinen eigenen Anwalt.
  5. Scheidungsbeschluss: Nach der Anhörung ergeht der Scheidungsbeschluss. Mit Rechtskraft (nach Ablauf der Beschwerdefrist oder bei beidseitigem Rechtsmittelverzicht) ist die Ehe aufgelöst.

Gesamtdauer einvernehmliche Scheidung 2026: In der Regel 4–8 Monate ab Antragstellung (abhängig von der Auslastung des Familiengerichts und der Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens).

Kosten einvernehmliche Scheidung 2026 – Überblick nach Einkommensgruppen

Die folgende Tabelle gibt realistische Gesamtkosten (Gericht + 1 Anwalt, ohne Versorgungsausgleich-Zusatzkosten) bei einvernehmlicher Scheidung ohne Kinder:

Hinzu kommen jeweils die Kosten für den Versorgungsausgleich (je nach Anzahl der Anrechte ca. 200–600 € extra) sowie ggf. Notarkosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

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Häufige Fehler, die die einvernehmliche Scheidung teuer machen

Auch bei grundsätzlichem Einvernehmen zwischen den Eheleuten entstehen unnötige Mehrkosten durch folgende Fehler:

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Häufig gestellte Fragen

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung 2026 mindestens?

Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 2.000 €/Monat beträgt der Verfahrenswert 6.000 € (§ 43 FamGKG). Gerichts- und Anwaltsgebühren (1 Anwalt) liegen dann bei rund 600–900 €. Hinzu kommen Kosten für den Versorgungsausgleich (ca. 200–400 € extra).

Brauchen beide Eheleute bei der einvernehmlichen Scheidung einen Anwalt?

Nein. Nach § 114 Abs. 1 FamFG gilt Anwaltszwang nur für den Antragsteller. Der andere Ehepartner kann ohne Anwalt zum Scheidungstermin erscheinen und zustimmen. Das spart die kompletten Anwaltsgebühren für die zweite Seite.

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

Nach Ablauf des Trennungsjahres (§ 1566 Abs. 1 BGB) dauert das eigentliche Scheidungsverfahren in der Regel 4–8 Monate. Der größte Zeitfaktor ist das Versorgungsausgleichsverfahren, bei dem das Gericht Rentenauskunft von der Deutschen Rentenversicherung einholt.

Kann ich Prozesskostenhilfe für eine einvernehmliche Scheidung bekommen?

Ja. Wer die Einkommensgrenzen nach § 115 ZPO unterschreitet, erhält Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76 ff. FamFG. Bürgergeldempfänger mit Regelsatz 563 € (§ 20 SGB II) werden in der Regel ohne weitere Prüfung bewilligt. Der Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – gestellt.

Erhöht der Versorgungsausgleich die Scheidungskosten?

Ja. Für jedes Rentenanrecht fällt ein zusätzlicher Verfahrenswert von mindestens 1.000 € an (§ 50 FamGKG). Bei zwei gesetzlichen Rentenanrechten entstehen zusätzliche Gerichts- und Anwaltsgebühren von ca. 200–600 €. Ein notariell beurkundeter Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 7 VersAusglG) kann günstiger sein.

Wann lohnt sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar?

Immer dann, wenn Unterhalt, Zugewinn oder Immobilien geregelt werden müssen. Notarkosten liegen bei ca. 200–500 € je nach Gegenstandswert. Ohne Vereinbarung drohen teure Folgeverfahren vor dem Familiengericht, die ein Vielfaches kosten können.

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