Die Gerichtskosten bei einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert — und dieser hängt direkt von deinem Nettoeinkommen ab. Mit der richtigen Tabelle erkennst du sofort, welchen Betrag das Familiengericht voraussichtlich festsetzen wird, bevor du auch nur einen Anwalt beauftragt hast.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Wie berechnet sich der Verfahrenswert für die Scheidung?
Grundlage ist § 43 FamGKG — Familiengerichtskostengesetz. Der Verfahrenswert einer Scheidung beträgt in der Regel das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen, mindestens jedoch 3.000 €. Hinzu kommt für jedes gemeinschaftliche Kind ein Aufschlag von 250 € (§ 43 Abs. 2 FamGKG).
Rechenbeispiel: Nettoeinkommen Ehegatte 1: 2.200 €, Ehegatte 2: 1.600 € → Summe 3.800 € × 3 = 11.400 €. Bei zwei Kindern: 11.400 € + 500 € = 11.900 € Verfahrenswert.
Dieser Verfahrenswert ist die Basis für die Gerichtsgebühren — nicht das Jahreseinkommen, nicht das Vermögen (außer es wird ausdrücklich in den Verfahrenswert einbezogen).

Gerichtskosten Scheidung Tabelle 2026: Konkrete Beträge nach Verfahrenswert
Das Gericht erhebt für das Scheidungsverfahren eine 2,0-fache Gebühr nach dem Kostenverzeichnis (KV-Nr. 1111 FamGKG). Die Gebührensätze stammen aus Anlage 2 GKG — gültig ab 1. Januar 2021, unverändert 2026 (Quelle: gesetze-im-internet.de).
| Verfahrenswert | Einfache Gebühr (1,0) | Gerichtsgebühr (2,0) Scheidung |
|---|---|---|
| bis 3.000 € | 34 € | 68 € |
| bis 5.000 € | 49 € | 98 € |
| bis 7.000 € | 62 € | 124 € |
| bis 9.000 € | 75 € | 150 € |
| bis 13.000 € | 100 € | 200 € |
| bis 19.000 € | 140 € | 280 € |
| bis 25.000 € | 175 € | 350 € |
| bis 30.000 € | 205 € | 410 € |
| bis 40.000 € | 259 € | 518 € |
| bis 50.000 € | 313 € | 626 € |
| bis 65.000 € | 384 € | 768 € |
| bis 80.000 € | 453 € | 906 € |
| über 80.000 € | je weitere 15.000 € + 69 € | je weitere 15.000 € + 138 € |
Quelle: Anlage 2 GKG, Stand 2026 — gesetze-im-internet.de/gkg
Hinweis zur Praxis: Die hier genannten Gerichtsgebühren sind nur der Anteil des Gerichts. Hinzu kommen die Rechtsanwaltsgebühren — mindestens eine Partei braucht nach § 114 FamFG zwingend einen Anwalt (Anwaltszwang im Scheidungsverfahren).

Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert spürbar
Wird im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich durchgeführt — also die Aufteilung der Rentenansprüche —, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG. Für jedes Anrecht (also jedes Rentenkonto beider Ehegatten) wird ein Aufschlag berechnet:
- Regelfall: 10 % des 3-fachen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht, mindestens 120 €
- Beispiel: 2 Anrechte × 10 % von 11.900 € = 2 × 1.190 € = 2.380 € zusätzlicher Wert
- Gesamtverfahrenswert im Beispiel: 11.900 € + 2.380 € = 14.280 €
Das würde die Gerichtsgebühr von 200 € (Stufe bis 13.000 €) auf 280 € (Stufe bis 19.000 €) anheben. Der Versorgungsausgleich lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich ausschließen — dafür ist ein notarieller oder gerichtlich protokollierter Ehevertrag nach § 1408 BGB erforderlich.
Anwaltskosten bei der Scheidung: Was die Tabelle nicht zeigt
Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren folgen zwar beiden demselben Verfahrenswert, werden aber getrennt berechnet. Anwälte rechnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Bei einer einvernehmlichen Scheidung entstehen in der Regel:
- 1,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG)
- 1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG)
- Zzgl. Auslagenpauschale 20 € und 19 % MwSt.
Rechenbeispiel bei Verfahrenswert 11.900 €:
- Einfache Gebühr (Netto): ca. 572 €
- Verfahrensgebühr 1,3 × 572 € = ca. 744 €
- Terminsgebühr 1,2 × 572 € = ca. 686 €
- Summe netto: ca. 1.450 €, zzgl. MwSt.: ca. 1.725 € pro Anwalt
Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann eine Partei auf einen eigenen Anwalt verzichten — der Anwalt der anderen Partei stellt den Antrag. Das spart eine komplette Anwaltsvergütung. Beide Parteien können denselben Anwalt jedoch nicht beauftragen (§ 43a Abs. 4 BRAO — Interessenkonfliktverbot).
Rechtsschutzversicherung: Wann zahlt sie Scheidungskosten?
Viele Rechtsschutzversicherungen schließen Scheidungsverfahren explizit aus — das ist der Standardfall. Familienrechtsschutz ist ein eigener Baustein, der speziell Verfahren im Familienrecht abdeckt. Wichtig zu wissen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB): Es gilt eine Wartezeit von 3 Jahren ab Vertragsbeginn, bevor Scheidungskosten erstattet werden.
Was ein guter Familienrechtsschutz typischerweise übernimmt:
- Gerichtsgebühren im Scheidungsverfahren
- Anwaltsgebühren nach RVG
- Folgesachen wie Unterhaltsstreit, Sorgerechtsverfahren, Zugewinnausgleich
- Verfahren vor dem Oberlandesgericht (Beschwerdeverfahren)
Wer bereits in einer Trennungssituation ist, kann eine Versicherung zwar abschließen — die Wartezeit gilt dann aber für den aktuellen Konflikt. Für künftige familienrechtliche Streitigkeiten (z. B. Unterhaltsanpassung, Sorgerechtsänderung) lohnt der Abschluss dennoch.
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Verfahrenskostenhilfe: Wenn das Geld für die Scheidung fehlt
Wer die Gerichts- und Anwaltskosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76–78 FamFG i. V. m. §§ 114–127 ZPO. Die VKH ist das familiengerichtliche Pendant zur Prozesskostenhilfe.
Voraussetzungen nach § 114 ZPO:
- Die Scheidung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (bei Scheidungen nach § 1565 BGB in der Regel gegeben nach einem Jahr Trennung)
- Das einzusetzende Einkommen liegt unterhalb der gesetzlichen Freigrenzen (§ 115 ZPO)
- Kein einzusetzendes Vermögen über dem Schonbetrag (5.000 € nach § 90 SGB XII, sinngemäß angewandt)
Bürgergeldempfänger (Leistungen nach § 19 SGB II) erhalten VKH in der Regel ohne Ratenzahlung. Bei mittlerem Einkommen kann das Gericht eine Ratenzahlung anordnen (§ 115 Abs. 1 ZPO), die Beträge beginnen bei 15 € monatlich.
Den VKH-Antrag stellt der eigene Anwalt beim zuständigen Familiengericht — zuständig ist nach § 122 FamFG das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes oder, wenn kein Kind vorhanden, am gemeinsamen letzten Wohnort der Ehegatten.
Einvernehmliche Scheidung: So sparst du bei den Gerichtskosten
Die günstigste Scheidung ist die einvernehmliche — und das aus mehreren Gründen gleichzeitig:
- Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer: Bei Ehen unter 3 Jahren kann auf den Versorgungsausgleich per Antrag verzichtet werden (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) — das senkt den Verfahrenswert direkt.
- Keine Folgesachen: Werden Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht außergerichtlich geregelt, entstehen keine zusätzlichen Verfahrenswerte und keine Extra-Gerichtsgebühren.
- Ein Anwalt reicht: Nur eine Partei braucht einen Anwalt. Die andere Partei kann dem Scheidungsantrag zustimmen, ohne eigene anwaltliche Vertretung.
- Scheidungsfolgenvereinbarung: Eine notarielle Vereinbarung über Vermögen, Unterhalt und Wohnung vor der Scheidung vermeidet teure Gerichtsverfahren im Nachgang.
Wer die Scheidungskosten dennoch nicht sofort aufbringen kann, kann über einen zweckgebundenen Ratenkredit nachdenken. Kredit trotz Trennung berechnen — smava vergleicht Angebote mehrerer Banken und zeigt sofort, welcher Zinssatz bei der aktuellen Bonität realistisch ist.
Folgesachen erhöhen Gerichtskosten: Das sollte in die Planung
Im Scheidungsverfahren können sogenannte Folgesachen nach § 137 FamFG gemeinsam verhandelt werden. Jede davon hat einen eigenen Verfahrenswert und löst zusätzliche Gebühren aus:
- Zugewinnausgleich: Verfahrenswert = Höhe der Ausgleichsforderung (§ 35 FamGKG) — bei 20.000 € Forderung also 20.000 € zusätzlicher Wert
- Trennungsunterhalt / nachehelicher Unterhalt: Einjahresbetrag des Unterhalts als Verfahrenswert (§ 51 FamGKG) — bei 600 € monatlich = 7.200 € zusätzlicher Wert
- Sorgerecht: Mindestverfahrenswert 4.000 € (§ 45 FamGKG), bei Streit höher
- Umgangsrecht: Mindestverfahrenswert 4.000 € (§ 45 FamGKG)
Wer alle diese Punkte außergerichtlich oder per Mediation klärt, spart oft mehrere hundert bis über tausend Euro Gerichtsgebühren allein durch den niedrigeren Gesamtverfahrenswert.
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Häufig gestellte Fragen
Wie viel kosten Gerichtsgebühren bei einer Scheidung?
Die Gerichtsgebühr beträgt das 2,0-Fache der einfachen Gebühr nach Anlage 2 GKG. Bei einem Verfahrenswert von 11.900 € (typisches Doppelverdienerpaar) sind das 280 €. Der Verfahrenswert ergibt sich aus dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen nach § 43 FamGKG.
Wie wird der Verfahrenswert für die Scheidung berechnet?
Grundlage ist § 43 FamGKG: Der Verfahrenswert beträgt das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen, mindestens 3.000 €. Für jedes gemeinsame Kind kommen 250 € hinzu. Der Versorgungsausgleich erhöht den Wert zusätzlich nach § 50 FamGKG.
Wer zahlt die Gerichtskosten bei der Scheidung?
Nach § 150 FamFG werden die Gerichtskosten in der Regel hälftig zwischen beiden Ehegatten geteilt, sofern das Gericht keine abweichende Entscheidung trifft. Bei einvernehmlicher Scheidung ist eine hälftige Teilung der Anwaltskosten zwischen den Parteien vertraglich möglich, aber nicht erzwingbar.
Gibt es Gerichtskosten bei der Scheidung ohne Einkommen?
Wer kein oder sehr geringes Einkommen hat, kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach § 114 ZPO i. V. m. § 76 FamFG beantragen. Bürgergeldempfänger erhalten sie in der Regel ohne Ratenzahlung. Der Antrag wird über den eigenen Anwalt beim Familiengericht gestellt.
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung insgesamt?
Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 3.800 € ohne Versorgungsausgleich liegt der Verfahrenswert bei 11.400 €. Die Gerichtsgebühr beträgt 200 €, die Anwaltskosten ca. 1.400–1.700 € netto. Insgesamt also grob 1.600–1.900 € für eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt.
Erhöhen Kinder die Gerichtskosten bei der Scheidung?
Ja, nach § 43 Abs. 2 FamGKG erhöht jedes gemeinschaftliche Kind den Verfahrenswert um 250 €. Bei zwei Kindern steigt der Verfahrenswert um 500 €. Wird das Sorge- oder Umgangsrecht zusätzlich gerichtlich geregelt, kommt ein eigener Verfahrenswert von mindestens 4.000 € je Verfahren hinzu (§ 45 FamGKG).
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