Wer Unterhalt zahlen soll, hat ein Recht darauf, selbst genug zum Leben zu behalten – und dieser Betrag ist gesetzlich festgelegt. Der Selbstbehalt beim Unterhalt bestimmt, bis zu welcher Einkommensgrenze du überhaupt zahlungspflichtig bist: 2026 liegt er für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern bei 1.450 Euro netto pro Monat. Wer weniger verdient, muss in der Regel keinen Kindesunterhalt zahlen – zumindest nicht in voller Höhe.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Was ist der Selbstbehalt und warum ist er entscheidend?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss, nachdem er Unterhalt gezahlt hat. Er schützt davor, durch Unterhaltszahlungen selbst in die Armut zu rutschen. Rechtsgrundlage ist § 1603 BGB: Danach ist unterhaltspflichtig nur, wer leistungsfähig ist – und Leistungsfähigkeit endet dort, wo der Selbstbehalt unterschritten würde.
Die konkreten Beträge werden nicht direkt im Gesetz genannt, sondern von den Oberlandesgerichten in sogenannten Unterhaltsleitlinien festgelegt. Bundesweit orientieren sich die Gerichte an der Düsseldorfer Tabelle, die jährlich aktualisiert wird. Seit dem 1. Januar 2025 gelten erhöhte Selbstbehaltsbeträge, die auch 2026 unverändert Bestand haben.
Selbstbehalt Unterhalt berechnen 2026: Die aktuellen Beträge im Überblick
Die Selbstbehaltsbeträge unterscheiden sich je nach Unterhaltsart und Erwerbsstatus. Hier die maßgeblichen Werte für 2026:
- Erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 Euro netto/Monat
- Nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger gegenüber minderjährigen Kindern: 1.200 Euro netto/Monat
- Gegenüber dem anderen Elternteil (Betreuungsunterhalt § 1615l BGB oder nachehelicher Unterhalt): 1.600 Euro netto/Monat (erwerbstätig)
- Gegenüber Eltern (Elternunterhalt): 2.000 Euro netto/Monat (eigener Selbstbehalt des Kindes)
- Gegenüber volljährigen Kindern in Ausbildung: 1.750 Euro netto/Monat
Hinzu kommt in der Regel ein Wohnkostenanteil: Im Selbstbehalt von 1.450 Euro ist eine Warmmiete von rund 580 Euro einkalkuliert. Wer tatsächlich mehr Miete zahlt, kann diesen Mehraufwand ggf. beim Gericht geltend machen – das erhöht effektiv den individuellen Selbstbehalt.
Schritt-für-Schritt: Selbstbehalt und Unterhaltspflicht selbst berechnen
Mit diesen fünf Schritten lässt sich die eigene Leistungsfähigkeit konkret durchrechnen:
- Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln: Vom monatlichen Nettolohn werden berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale: 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 Euro, maximal 150 Euro) abgezogen. Auch Fahrtkosten zur Arbeit, Gewerkschaftsbeiträge oder notwendige Versicherungen können berücksichtigt werden.
- Selbstbehalt abziehen: Vom bereinigten Nettoeinkommen wird der Selbstbehalt (z. B. 1.450 Euro) subtrahiert. Das Ergebnis ist der sogenannte verteilungsfähige Betrag.
- Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle ablesen: Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich nach dem Einkommen des Zahlungspflichtigen und dem Alter des Kindes. Beispiel: Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.200 Euro und einem Kind im Alter von 6–11 Jahren ergibt sich ein Tabellenunterhalt von 693 Euro (Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle 2025/2026).
- Kindergeld anrechnen: Das hälftige Kindergeld wird auf den Tabellenunterhalt angerechnet. 2026 beträgt das Kindergeld 255 Euro pro Monat und Kind. Die Hälfte = 127,50 Euro wird vom Zahlbetrag abgezogen. Im Beispiel: 693 Euro − 127,50 Euro = 565,50 Euro Zahlbetrag.
- Leistungsfähigkeit prüfen: Bleibt nach Abzug des Zahlbetrags vom bereinigten Nettoeinkommen mindestens der Selbstbehalt übrig? Im Beispiel: 2.200 Euro − 565,50 Euro = 1.634,50 Euro — liegt über 1.450 Euro, also volle Leistungsfähigkeit gegeben.
Reicht das Einkommen nicht aus, um den vollen Tabellenunterhalt zu zahlen und trotzdem den Selbstbehalt zu wahren, spricht man von eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Der Unterhalt wird dann entsprechend reduziert oder entfällt ganz.
Mangelfall: Wenn das Geld für alle nicht reicht
Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und das Einkommen des Pflichtigen reicht nicht für alle aus, greift die Mangelfall-Berechnung. Dabei werden die Unterhaltsansprüche anteilig gekürzt. Die Rangfolge nach § 1609 BGB entscheidet, wer bevorzugt bedient wird:
- Rang 1: Minderjährige Kinder und diesen gleichgestellte volljährige Kinder (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils, in Schulausbildung)
- Rang 2: Elternteil, der ein Kind betreut (§ 1615l BGB), und Ehegatte bei langer Ehe
- Rang 3: Weitere Ehegatten
- Rang 4: Volljährige Kinder ohne privilegierten Status
- Rang 5: Eltern des Pflichtigen
Minderjährige Kinder haben also praktisch immer Vorrang. Selbst im Mangelfall gilt: Der notwendige Selbstbehalt (1.200 Euro für Nicht-Erwerbstätige, 1.450 Euro für Erwerbstätige) darf dem Pflichtigen nicht genommen werden — auch dann nicht, wenn dadurch Kinder leer ausgehen.
Selbstbehalt beim Bürgergeld: Sonderfall für Leistungsempfänger
Wer Bürgergeld (§ 19 SGB II) bezieht, gilt unterhaltsrechtlich grundsätzlich als nicht leistungsfähig – der Selbstbehalt übersteigt in aller Regel das verfügbare Einkommen. Das Jobcenter kann dennoch Unterhaltsansprüche des Kindes auf sich überleiten (§ 33 SGB II) und beim anderen Elternteil geltend machen.
Wichtig für Bürgergeldempfänger: Eigenes Einkommen, das über den Freibeträgen liegt, kann zur Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch führen. Die Freibeträge im Bürgergeld 2026 betragen:
- Bei Erwerbseinkommen: 100 Euro anrechnungsfrei, darüber hinaus 20 % bis 1.000 Euro, dann 10 % bis 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit minderjährigem Kind im Haushalt)
Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig Unterhalt erhalten soll, sollte prüfen lassen, ob und wie das Jobcenter Unterhaltsansprüche überleitet – das hat direkte Auswirkungen auf die monatliche Leistungshöhe.
Fiktives Einkommen: Wenn das Gericht mehr ansetzt als du verdienst
Ein häufig unterschätztes Thema: Gerichte können einem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zurechnen, wenn dieser mutwillig weniger verdient als möglich – etwa durch freiwillige Teilzeit, Kündigung ohne Grund oder Ablehnung zumutbarer Arbeit. In diesem Fall wird nicht das tatsächliche, sondern das erzielbare Einkommen der Berechnung zugrunde gelegt.
Das bedeutet konkret: Wer nach einer Trennung die Stunden reduziert, ohne triftigen Grund, riskiert, dass das Gericht das frühere Vollzeiteinkommen ansetzt. Der Selbstbehalt schützt dann zwar weiterhin – aber bezogen auf das fiktiv höhere Einkommen wird die Unterhaltspflicht entsprechend berechnet.
Ausnahmen gelten, wenn die Stundenreduktion nachweislich aus gesundheitlichen Gründen, zur Kinderbetreuung oder wegen Pflegeverpflichtungen erfolgt.
Unterhalt neu berechnen: Wann eine Anpassung sinnvoll ist
Unterhaltstitel und -vereinbarungen müssen nicht für immer gelten. Eine Abänderungsklage nach § 238 FamFG oder eine außergerichtliche Neuverhandlung ist möglich, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Typische Gründe:
- Einkommensveränderung (Gehaltserhöhung, Jobverlust, Kurzarbeit)
- Wechsel des Kindes in eine höhere Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle
- Neuer Unterhaltspflichtiger (weiteres Kind aus neuer Beziehung — reduziert den verteilbaren Betrag)
- Eigenes Einkommen des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung)
- Änderung der Tabellenwerte (wie 2025 geschehen)
Für eine Neuberechnung gilt: Die Änderung muss wesentlich sein, in der Regel mindestens 10 % Abweichung vom bisherigen Unterhaltsbetrag. Prüfe deinen Anspruch – eine kostenlose Ersteinschätzung beim Anwalt oder bei einer Rechtsberatungsstelle hilft schnell weiter.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Unterhalt 2026?
2026 beträgt der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 Euro netto pro Monat. Für nicht erwerbstätige Pflichtige gilt ein Selbstbehalt von 1.200 Euro. Gegenüber dem Ex-Partner beträgt er 1.600 Euro, beim Elternunterhalt 2.000 Euro.
Was passiert, wenn mein Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt?
Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt (z. B. unter 1.450 Euro), besteht keine oder nur eingeschränkte Unterhaltspflicht. Der Selbstbehalt schützt den Pflichtigen davor, selbst auf staatliche Leistungen angewiesen zu sein.
Wird das Kindergeld auf den Selbstbehalt angerechnet?
Nein, das Kindergeld wird nicht auf den Selbstbehalt angerechnet, sondern auf den Zahlbetrag des Kindesunterhalts. Die Hälfte des Kindergelds (2026: 127,50 Euro pro Kind) wird vom Tabellenunterhalt abgezogen, bevor der Zahlbetrag feststeht.
Kann ich den Selbstbehalt erhöhen lassen, wenn meine Miete sehr hoch ist?
Ja, bei nachweislich überdurchschnittlichen Wohnkosten können Gerichte einen erhöhten Selbstbehalt anerkennen. Im Standardselbstbehalt von 1.450 Euro sind rund 580 Euro Warmmiete einkalkuliert. Höhere tatsächliche Mietkosten können zur Anpassung führen.
Zählt Bürgergeld als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung?
Bürgergeld gilt unterhaltsrechtlich nicht als anrechenbares Einkommen für die Unterhaltspflicht. Bürgergeldempfänger gelten in der Regel als nicht leistungsfähig. Das Jobcenter kann jedoch Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II auf sich überleiten und beim anderen Elternteil einfordern.
Was ist ein fiktives Einkommen beim Unterhalt?
Wenn ein Gericht feststellt, dass der Unterhaltspflichtige absichtlich weniger verdient als möglich (z. B. durch freiwillige Arbeitszeitreduzierung nach der Trennung), kann es ein höheres, erzielbares Einkommen ansetzen. Auf Basis dieses fiktiven Einkommens wird dann die Unterhaltspflicht berechnet.
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