Kindesunterhalt berechnen mit der Düsseldorfer Tabelle 2026 — das geht in drei klaren Schritten, wenn du weißt, worauf es ankommt. Ob du Unterhalt zahlst oder bekommst: Die aktuellen Beträge reichen von 482 Euro bis über 1.700 Euro monatlich, je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Hier erfährst du, wie die Tabelle aufgebaut ist, welche Abzüge erlaubt sind und wie du deinen konkreten Betrag selbst ermittelst.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle und warum gilt sie 2026?
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine gesetzliche Verordnung, sondern eine Leitlinie der Oberlandesgerichte — federführend das OLG Düsseldorf. Sie wird regelmäßig angepasst und dient Gerichten, Jugendämtern und Anwälten als Berechnungsgrundlage für den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB. Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Beträge, die an den gestiegenen steuerlichen Kinderfreibetrag und die allgemeine Preisentwicklung angepasst wurden.
Wichtig zu verstehen: Die Tabelle legt Richtwerte fest, keine absoluten Pflichtbeträge. Gerichte können davon abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen — zum Beispiel bei sehr hohem oder sehr niedrigem Einkommen des Pflichtigen.
- Gilt bundesweit als Berechnungsstandard
- Unterscheidet nach 5 Altersstufen des Kindes
- Staffelt Unterhaltsbeträge nach 10 Einkommensstufen
- Wird vom OLG Düsseldorf regelmäßig aktualisiert

Die Düsseldorfer Tabelle 2026: Aktuelle Beträge nach Altersstufe
Die Tabelle unterteilt sich nach dem Alter des Kindes in fünf Gruppen und nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in zehn Einkommensstufen. Die folgende Übersicht zeigt die monatlichen Unterhaltsbeträge in Euro für die wichtigsten Einkommensstufen:
| Einkommensgruppe (bereinigtes Netto) | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ab 18 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| bis 2.100 € (Stufe 1 = Mindestunterhalt) | 482 € | 554 € | 649 € | 693 € |
| 2.101–2.500 € | 507 € | 583 € | 683 € | 729 € |
| 2.501–2.900 € | 533 € | 613 € | 718 € | 766 € |
| 2.901–3.300 € | 558 € | 642 € | 752 € | 803 € |
| 3.301–3.700 € | 584 € | 672 € | 787 € | 840 € |
| 3.701–4.100 € | 622 € | 716 € | 839 € | 895 € |
| 4.101–4.900 € | 660 € | 760 € | 890 € | 950 € |
| 4.901–5.700 € | 722 € | 831 € | 974 € | 1.039 € |
| 5.701–6.500 € | 800 € | 921 € | 1.079 € | 1.151 € |
| 6.501–7.500 € | 878 € | 1.010 € | 1.183 € | 1.263 € |
Über 7.500 € bereinigtes Nettoeinkommen gilt die Tabelle nicht mehr automatisch — hier entscheidet das Gericht individuell nach dem Bedarf des Kindes gemäß § 1610 BGB.

Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen: So funktioniert es Schritt für Schritt
Das bereinigte Nettoeinkommen ist der entscheidende Ausgangswert für die Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle. Es ist nicht dasselbe wie das Nettogehalt auf der Lohnabrechnung. Die Berechnung läuft in mehreren Schritten:
- Bruttogehalt ermitteln: Alle Einnahmen zählen — Gehalt, Weihnachtsgeld (1/12 pro Monat), Überstundenvergütung, Mieteinnahmen.
- Nettogehalt berechnen: Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.
- Berufsbedingte Aufwendungen abziehen: Fahrtkosten zur Arbeit pauschal 0,30 € pro km (einfache Strecke), bei mehr als 30 km auch darüber hinaus. Alternativ: 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 €, maximal 150 € monatlich.
- Schulden abziehen: Nur nachgewiesene, bereits vor der Trennung bestehende Verbindlichkeiten — z. B. Ratenkredit für ein Auto, das für die Arbeit benötigt wird.
- Unterhaltsleistungen für andere Personen abziehen: Wer neben dem Kind auch Ehegattenunterhalt zahlt, kann diesen ebenfalls abziehen.
Das Ergebnis ist das bereinigte Nettoeinkommen, mit dem du die richtige Zeile in der Tabelle findest.
Praxisbeispiel: Monatliches Netto 2.900 €, Fahrtkosten 120 €, kein weiterer Abzug → bereinigtes Netto: 2.780 € → Einkommensstufe 3 (2.501–2.900 €) → Unterhalt für ein 8-jähriges Kind: 613 Euro monatlich.
Kindergeld anrechnen: Was bleibt wirklich übrig?
Das Kindergeld wird seit 2023 hälftig auf den Kindesunterhalt angerechnet — unabhängig davon, wer es bezieht. Das Kindergeld beträgt 2026 255 Euro monatlich pro Kind. Die Hälfte davon — also 127,50 Euro — wird auf den Tabellenbetrag angerechnet, wenn das Kind beim betreuenden Elternteil lebt.
Rechenbeispiel: Tabellenbetrag für ein 4-jähriges Kind in Einkommensstufe 2 = 507 € − 127,50 € Kindergeldanrechnung = tatsächlich zu zahlende Unterhaltspflicht: 379,50 Euro.
- Kindergeld erhält meist der betreuende Elternteil
- Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld weiter, wird die volle Hälfte trotzdem angerechnet
- Bei volljährigen Kindern, die nicht im Haushalt eines Elternteils leben, wird das Kindergeld voll angerechnet (§ 1612b BGB)
Die korrekte Kindergeldanrechnung ist einer der häufigsten Streitpunkte bei der Unterhaltsberechnung — hier lohnt sich eine genaue Prüfung.
Selbstbehalt 2026: Wie viel darf der Unterhaltspflichtige behalten?
Kein Unterhaltspflichtiger muss seinen eigenen Lebensunterhalt gefährden. Die Düsseldorfer Tabelle legt deshalb klare Selbstbehalts-Grenzen fest, die 2026 gelten:
- Erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger: 1.450 Euro monatlich (gegenüber minderjährigen Kindern)
- Nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger: 1.200 Euro monatlich
- Gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 Euro monatlich
- Ehegatte / eingetragener Lebenspartner: 1.600 Euro monatlich (wenn kein minderjähriges Kind)
Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt, besteht keine Zahlungspflicht — oder nur in eingeschränktem Umfang. In diesem Fall spricht man von eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB.
Achtung: Der gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB gilt gegenüber minderjährigen Kindern — das bedeutet, unterhaltspflichtige Eltern müssen alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen (z. B. Nebenjob annehmen), um den Mindestunterhalt zu erfüllen.
Kindesunterhalt berechnen mit der Düsseldorfer Tabelle: Der komplette Ablauf
Mit der richtigen Systematik lässt sich der Kindesunterhalt in fünf Schritten selbst berechnen:
- Schritt 1 — Einkommen ermitteln: Alle relevanten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen zusammenfassen (Gehalt, Boni, Mieteinnahmen).
- Schritt 2 — Bereinigen: Fahrtkosten, berufsbedingte Ausgaben, bestehende Schulden abziehen → bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln.
- Schritt 3 — Einkommensstufe bestimmen: Anhand des bereinigten Nettos die passende Zeile in der Düsseldorfer Tabelle 2026 auswählen.
- Schritt 4 — Altersstufe des Kindes: Die richtige Spalte nach dem Alter des Kindes wählen → Tabellenbetrag ablesen.
- Schritt 5 — Kindergeld anrechnen: Die Hälfte des Kindergelds (127,50 €) vom Tabellenbetrag abziehen → das ist der Zahlbetrag.
Das Ergebnis ist der monatliche Nettounterhalt, den der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich überweisen muss. Für aktuelle Änderungen und neue Tabellenwerte — gerade wenn sich dein Einkommen geändert hat — lohnt sich ein Blick in den kostenlosen Newsletter mit monatlichen Updates zu Unterhalt und Familienrecht.
Wann weicht der Unterhalt vom Tabellenwert ab?
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Richtwert — kein starres Gesetz. Es gibt Situationen, in denen der tatsächliche Unterhaltsbetrag nach oben oder unten korrigiert wird:
- Mehrbedarf: Kosten für Kindergarten, Nachhilfe, Schulausflüge oder eine Behinderung des Kindes können zusätzlich geltend gemacht werden (§ 1610 BGB).
- Sonderbedarf: Einmalige, unvorhergesehene Ausgaben wie Zahnspange oder Brille — hier haftet jeder Elternteil anteilig nach seinem Einkommen (§ 1613 Abs. 2 BGB).
- Wechselmodell: Lebt das Kind zu je 50 % bei beiden Elternteilen, verändert sich die Unterhaltsberechnung grundlegend — die Tabelle gilt dann nicht direkt.
- Sehr hohes Einkommen: Bei über 7.500 € bereinigtem Netto entscheidet der konkrete Bedarf des Kindes, nicht die Tabellenstufe.
- Mehrere Unterhaltspflichtige: Hat das Kind Unterhalt von mehreren Personen zu erwarten, wird das Einkommen zusammengerechnet und anteilig aufgeteilt.
Gerade bei Mehrbedarf und Wechselmodell unterschätzen viele Eltern ihre Möglichkeiten — und lassen Geld liegen oder zahlen zu viel.
Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil nicht zahlt
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss nach § 1 UVG ein. Das Jugendamt zahlt dann monatlich:
- Kinder bis 5 Jahre: 482 Euro (entspricht dem Mindestunterhalt Stufe 1)
- Kinder 6–11 Jahre: 554 Euro
- Kinder 12–17 Jahre: 649 Euro
Voraussetzung: Das Kind lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil und erhält keinen oder weniger als den Mindestunterhalt vom anderen Elternteil. Seit der Reform 2017 gibt es keine zeitliche Begrenzung mehr — der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Den Antrag stellt man beim örtlichen Jugendamt. Das Amt versucht anschließend, den ausgezahlten Betrag beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen (Regress nach § 7 UVG).
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Häufig gestellte Fragen
Wie berechne ich den Kindesunterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle 2026?
Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt die Einkommensstufe in der Tabelle. Davon wird die Hälfte des Kindergelds (127,50 €) abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der monatliche Zahlbetrag — für ein 8-jähriges Kind in Stufe 3 zum Beispiel 613 € − 127,50 € = 485,50 €.
Was ist der Mindestunterhalt für Kinder 2026?
Der Mindestunterhalt 2026 beträgt 482 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 554 Euro für 6- bis 11-Jährige und 649 Euro für 12- bis 17-Jährige. Diese Beträge entsprechen Einkommensstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle (bereinigtes Netto bis 2.100 €).
Was ist das bereinigte Nettoeinkommen beim Kindesunterhalt?
Das bereinigte Nettoeinkommen ist das Nettogehalt nach Abzug berufsbedingter Kosten (z. B. Fahrtkosten), nachgewiesener Schulden und anderer Unterhaltszahlungen. Es ist die Grundlage für die Eingruppierung in der Düsseldorfer Tabelle und weicht vom einfachen Nettogehalt auf dem Gehaltszettel ab.
Wie viel Selbstbehalt gilt beim Kindesunterhalt 2026?
Gegenüber minderjährigen Kindern gilt 2026 ein Selbstbehalt von 1.450 Euro monatlich für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nicht-Erwerbstätige. Liegt das Einkommen darunter, besteht keine oder nur eingeschränkte Unterhaltspflicht nach § 1603 BGB.
Wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet?
Ja — die Hälfte des Kindergelds (2026: 127,50 € von insgesamt 255 €) wird auf den Unterhaltsbetrag angerechnet, wenn das Kind im Haushalt des betreuenden Elternteils lebt. Der Unterhaltspflichtige zahlt also den Tabellenbetrag abzüglich 127,50 Euro.
Ab wann gilt die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr?
Übersteigt das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen 7.500 Euro monatlich, endet der direkte Anwendungsbereich der Tabelle. Der Unterhalt richtet sich dann nach dem konkreten Bedarf des Kindes gemäß § 1610 BGB, den ein Gericht individuell festsetzt.
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