Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen, greift die Mangelfall-Berechnung beim Unterhalt — ein geregeltes Verfahren, das verhindert, dass der Pflichtige unter seinen eigenen Selbstbehalt fällt. Wer betroffen ist, muss verstehen, wie das verfügbare Geld auf Kinder und ggf. den Ehegatten aufgeteilt wird, welche Rangfolgen gelten und welche konkreten Zahlen 2026 maßgeblich sind.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Was ist der Mangelfall beim Unterhalt?
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den Selbstbehalt und alle geschuldeten Unterhaltsbeträge gleichzeitig zu decken. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Pflichtigen mindestens verbleiben muss — er ist gesetzlich und durch die Düsseldorfer Tabelle 2026 geregelt.
Maßgebliche Selbstbehalte 2026 (laut Düsseldorfer Tabelle, Stand Januar 2026):
- Gegenüber minderjährigen Kindern (erwerbstätig): 1.450 € netto/Monat
- Gegenüber minderjährigen Kindern (nicht erwerbstätig): 1.200 € netto/Monat
- Gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 € netto/Monat
- Gegenüber dem Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner: 1.475 € netto/Monat
Sobald das verfügbare Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts kleiner ist als die Summe aller Unterhaltsansprüche, wird die Mangelfall-Berechnung notwendig.

Rangfolge der Unterhaltsansprüche im Mangelfall (§ 1609 BGB)
Nicht alle Unterhaltsberechtigten stehen gleichrangig. § 1609 BGB legt eine klare Rangfolge fest, die entscheidet, wer zuerst und in welchem Umfang bedient wird:
- Rang 1: Minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige (bis 21 Jahre, noch im Haushalt eines Elternteils und in der Schulausbildung)
- Rang 2: Elternteile, die wegen Kinderbetreuung Unterhalt beanspruchen (Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB), sowie langjährige Ehen
- Rang 3 ff.: Weitere Unterhaltsberechtigte (andere Ehegatten, Verwandte)
Im Mangelfall wird zuerst der Selbstbehalt des Pflichtigen abgezogen. Das verbleibende „Mangelmassebudget” wird dann entsprechend der Rangfolge verteilt. Gleichrangige Berechtigte teilen die Mangelmasse anteilig nach dem Verhältnis ihrer vollen Unterhaltsansprüche.

Mangelfall Unterhalt Berechnung: Schritt für Schritt erklärt
Die Berechnung folgt einem klaren Schema. Hier ein praxisnahes Beispiel für 2026:
Ausgangssituation: Ein Unterhaltspflichtiger verdient bereinigt 1.700 € netto/Monat. Er hat zwei minderjährige Kinder (8 und 12 Jahre) und keinen Ehegattenunterhalt. Sein Selbstbehalt beträgt 1.450 €.
- Schritt 1 — Mangelmasse ermitteln:
1.700 € (Einkommen) − 1.450 € (Selbstbehalt) = 250 € Mangelmasse - Schritt 2 — Vollansprüche nach Düsseldorfer Tabelle 2026 ermitteln:
Kind 1 (8 Jahre, Einkommensgruppe 1): 482 €
Kind 2 (12 Jahre, Einkommensgruppe 1): 554 €
Gesamtanspruch: 482 € + 554 € = 1.036 € - Schritt 3 — Anteilige Kürzung berechnen (Verhältnisrechnung):
Kind 1 erhält: (482 ÷ 1.036) × 250 € = 116,28 €
Kind 2 erhält: (554 ÷ 1.036) × 250 € = 133,72 € - Schritt 4 — Kindergeld anrechnen (§ 1612b BGB):
Das hälftige Kindergeld (2026: 126 € je Kind = 252 €/2 = 126 € je Kind) wird auf den Kindesunterhalt angerechnet. Da die gekürzten Beträge bereits unter dem Kindergeldanteil liegen, zahlt der Pflichtige in diesem Extrembeispiel faktisch 0 € direkten Unterhalt — das Kindergeld des betreuenden Elternteils deckt den Anspruch der Kinder ab.
Wichtig: Liegt das Einkommen unter dem Selbstbehalt, entfällt die Unterhaltspflicht nicht automatisch — es besteht dann eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB). Das Gericht kann fiktives Einkommen zurechnen, wenn der Pflichtige zumutbare Arbeit ablehnt.
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern
Gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern gilt nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Der Unterhaltspflichtige muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um leistungsfähig zu sein. Das bedeutet konkret:
- Nebenjobs annehmen, wenn die Hauptarbeit nicht ausreicht
- Berufliche Weiterbildung, um das Einkommen zu steigern
- Ausgaben reduzieren (z. B. günstigere Wohnung suchen)
- Ggf. Umzug in eine andere Stadt für besser bezahlte Arbeit
Wer diese Obliegenheiten verletzt, dem kann das Familiengericht ein fiktives Einkommen zurechnen — der Unterhalt wird dann so berechnet, als ob die Person das erzielbare Einkommen tatsächlich hätte. Das ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei der Mangelfall-Berechnung.
Mangelfall bei Bürgergeld: Unterhalt wenn kein Einkommen vorhanden
Bezieht der Unterhaltspflichtige Bürgergeld (2026: Regelbedarfsstufe 1 = 563 € monatlich), liegt das Einkommen deutlich unter dem Selbstbehalt. Trotzdem greifen besondere Regeln:
- Bürgergeld-Empfänger gelten in der Regel als nicht leistungsfähig — ein Unterhalt von 0 € ist rechtlich möglich.
- Das Jobcenter kann jedoch Unterhaltsvorschuss beim betreuenden Elternteil ersetzen und dann den Unterhaltsanspruch auf sich überleiten (§ 33 SGB II).
- Besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und der Pflichtige ist arbeitsfähig, kann dennoch fiktives Einkommen angerechnet werden — mindestens ein Nettoeinkommen aus Mindestlohnbeschäftigung (Mindestlohn 2026: 12,82 €/Stunde = ca. 1.700–1.900 € brutto bei Vollzeit).
Kinder bis 18 Jahre können in solchen Fällen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Der Höchstbetrag 2026 beträgt je nach Alter des Kindes:
- 0–5 Jahre: 230 €/Monat
- 6–11 Jahre: 301 €/Monat
- 12–17 Jahre: 395 €/Monat
Mangelfallberechnung bei mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen
Besonders komplex wird die Mangelfall-Berechnung, wenn Kinder aus verschiedenen Beziehungen vorhanden sind. Alle gleichrangigen Kinder werden gemeinsam in die Verhältnisrechnung einbezogen — es gibt keine Bevorzugung nach Reihenfolge der Beziehungen.
Beispiel: Ein Pflichtiger hat drei minderjährige Kinder aus zwei Beziehungen. Die Mangelmasse beträgt 400 €. Die Vollansprüche belaufen sich auf 482 €, 554 € und 604 € = 1.640 € gesamt. Die Verteilung:
- Kind 1: (482 ÷ 1.640) × 400 € = 117,56 €
- Kind 2: (554 ÷ 1.640) × 400 € = 135,12 €
- Kind 3: (604 ÷ 1.640) × 400 € = 147,32 €
Eine verbreitete Fehlervorstellung: Das „erste Kind” bekommt mehr. Das stimmt rechtlich nicht — alle gleichrangigen Kinder werden gleich behandelt. Nur die Höhe des jeweiligen Vollanspruchs (abhängig vom Alter) bestimmt den Anteil.
Aktuelle Zahlen und Änderungen der Düsseldorfer Tabelle gibt es auch in unserem kostenlosen Newsletter — direkt per E-Mail, sobald neue Beträge gelten.
Unterhalt im Mangelfall: So schützt du deinen Anspruch als Berechtigter
Als unterhaltsberechtigte Person oder betreuender Elternteil gibt es konkrete Schritte, um den Anspruch auch im Mangelfall durchzusetzen:
- Einkommensnachweise anfordern: Verlange Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide und ggf. Kontoauszüge. Bei Selbstständigen gilt das für die letzten drei Jahre.
- Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB nutzen: Minderjährige Kinder (vertreten durch den betreuenden Elternteil) haben alle zwei Jahre Anspruch auf Auskunft über Einkommen und Vermögen des Pflichtigen.
- Fiktives Einkommen geltend machen: Wenn der Pflichtige zumutbare Arbeit ablehnt, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Feststellung des fiktiven Einkommens gestellt werden.
- Unterhaltsvorschuss beantragen: Beim Jugendamt, wenn der Pflichtige nicht oder nicht ausreichend zahlt. Die Bearbeitungszeit beträgt oft 4–8 Wochen — früh stellen!
- Titulieren lassen: Ein gerichtlicher Titel (Urkunde beim Jugendamt oder gerichtlicher Beschluss) ist Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung.
Häufige Fehler bei der Mangelfall-Berechnung vermeiden
Diese Fehler passieren regelmäßig — sowohl auf Seiten der Pflichtigen als auch der Berechtigten:
- Selbstbehalt falsch ansetzen: Viele rechnen mit veralteten Werten. Seit Januar 2026 gelten neue Beträge laut Düsseldorfer Tabelle (s. oben). Alte Urteile oder Vereinbarungen können angepasst werden, wenn sich die Einkommenssituation wesentlich verändert hat (§ 238 FamFG).
- Kindergeld nicht korrekt anrechnen: Das hälftige Kindergeld wird beim Barunterhalt des Pflichtigen angerechnet (§ 1612b BGB). 2026 beträgt das Kindergeld 255 € je Kind — der hälftige Anrechnungsbetrag beläuft sich auf 127,50 € je Kind.
- Warmmiete statt Kaltmiete als Abzug: Nur angemessene Wohnkosten dürfen bereinigend abgezogen werden. Zu teure Wohnungen werden nicht vollständig anerkannt.
- Schulden vorrangig bedienen: Konsumschulden (z. B. Autokredite, Ratenkäufe) werden im Mangelfall in der Regel nicht vor dem Kindesunterhalt bedient.
- Keine Abänderungsklage bei Einkommensänderung: Wer weniger verdient, muss aktiv eine Abänderung beantragen — der Titel gilt sonst fort und es drohen Vollstreckungsmaßnahmen.
Häufig gestellte Fragen
Wann liegt ein Mangelfall beim Unterhalt vor?
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um gleichzeitig seinen Selbstbehalt (2026: 1.450 € gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbstätigkeit) und alle geschuldeten Unterhaltsbeträge zu decken. In diesem Fall wird die verfügbare Mangelmasse anteilig auf die Berechtigten verteilt.
Wie wird der Unterhalt im Mangelfall berechnet?
Zunächst wird vom Einkommen der Selbstbehalt abgezogen — das ergibt die Mangelmasse. Diese wird dann im Verhältnis der vollen Unterhaltsansprüche auf alle gleichrangigen Berechtigten aufgeteilt. Kindergeld (2026: 255 €/Kind, hälftig = 127,50 €) wird beim Kindesunterhalt zusätzlich angerechnet (§ 1612b BGB).
Muss ich als Bürgergeld-Empfänger überhaupt Unterhalt zahlen?
Bei reinem Bürgergeld-Bezug (563 €/Monat in 2026) liegt das Einkommen unter dem Selbstbehalt — eine Zahlung ist in der Regel nicht möglich. Allerdings kann das Familiengericht bei arbeitsfähigen Personen ein fiktives Einkommen zurechnen, wenn die gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB) verletzt wird.
Welche Rangfolge gilt für Unterhaltsansprüche im Mangelfall?
Nach § 1609 BGB haben minderjährige Kinder und privilegierte Volljährige den höchsten Rang (Rang 1). Danach folgen Ehegatten mit Betreuungsunterhalt und langjährige Ehen. Bei knappem Einkommen werden zuerst die Kinder aus Rang 1 bedient — gleichrangige Ansprüche werden anteilig gekürzt.
Kann der Unterhaltstitel geändert werden, wenn ich jetzt weniger verdiene?
Ja — bei wesentlicher Einkommensänderung kann ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG beim Familiengericht gestellt werden. Eine wesentliche Änderung liegt in der Regel vor, wenn das Einkommen um mehr als 10 % dauerhaft gesunken ist. Bis zur gerichtlichen Entscheidung gilt der bisherige Titel fort — deshalb schnell handeln.
Was ist der Unterschied zwischen Selbstbehalt und Mindestbedarf?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss (z. B. 1.450 € gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbstätigkeit, Stand 2026). Der Mindestbedarf bezeichnet den Mindestsatz, den ein Unterhaltsberechtigter beanspruchen kann — beim Kindesunterhalt liegt dieser 2026 in Gruppe 1 bei 482 € (bis 5 Jahre) bis 606 € (ab 18 Jahre).
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