Die Unterhalt Pfändungsfreigrenze 2026 bestimmt, wie viel von deinem Einkommen vor einer Pfändung geschützt ist – und gleichzeitig, wie viel du als Unterhaltspflichtiger mindestens behalten darfst. Ab dem 1. Juli 2025 gilt eine neue Pfändungsfreigrenzen-Tabelle gemäß § 850c ZPO, die auch 2026 in Kraft ist: Der Grundbetrag für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten liegt bei 1.491,75 Euro netto monatlich. Wer Unterhalt schuldet oder pfändbare Beträge berechnen will, findet hier alle aktuellen Zahlen und eine klare Schritt-für-Schritt-Erklärung.

Was ist die Pfändungsfreigrenze und warum ist sie beim Unterhalt entscheidend?

Die Pfändungsfreigrenze (auch: unpfändbarer Grundbetrag) ist der Betrag deines Nettoeinkommens, den kein Gläubiger pfänden darf – nicht einmal für Unterhaltsforderungen. Geregelt ist das in § 850c ZPO (Zivilprozessordnung). Für Unterhaltsgläubiger – also Kinder, getrenntlebende oder geschiedene Partner – gelten jedoch nach § 850d ZPO deutlich niedrigere Freigrenzen: Hier können auch Beträge gepfändet werden, die sonst geschützt wären.

Der Unterschied ist praktisch enorm:

Das bedeutet: Bei einer Lohnpfändung wegen Unterhaltsrückständen bleibt dem Schuldner deutlich weniger übrig als bei anderen Schulden. Gleichzeitig ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen eine wichtige Untergrenze – dazu gleich mehr.

Was ist die Pfändungsfreigrenze und warum ist sie beim Unterhalt entscheidend?

Pfändungsfreigrenze 2026 nach § 850c ZPO: Die aktuelle Tabelle

Die aktuell gültige Pfändungsfreigrenzen-Tabelle wurde zum 1. Juli 2025 angepasst und gilt bis mindestens 30. Juni 2026. Die Beträge steigen mit der Anzahl der Personen, denen gegenüber eine Unterhaltspflicht besteht:

Verdienst du mehr als diese Grenzen, ist der übersteigende Betrag nur teilweise pfändbar – gestaffelt nach einer Tabelle. Liegt dein Nettolohn unter dem Grundbetrag von 1.491,75 Euro, ist dein gesamtes Einkommen unpfändbar (bei normalen Gläubigern).

Wichtig für Arbeitgeber: Sie sind nach § 850c ZPO verpflichtet, bei einer Pfändung diese Freigrenzen automatisch zu berücksichtigen und nur den pfändbaren Betrag abzuführen.

Pfändungsfreigrenze 2026 nach § 850c ZPO: Die aktuelle Tabelle

Pfändungsfreigrenze bei Unterhalt nach § 850d ZPO: So viel bleibt dir

Wenn Unterhaltsansprüche gepfändet werden – z. B. weil du Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt schuldet und nicht zahlst – greift § 850d ZPO. Hier ist die Freigrenze deutlich niedriger. Dem Unterhaltspflichtigen muss nur das sogenannte notwendige Existenzminimum verbleiben.

Für 2026 gelten folgende Selbstbehalte laut Düsseldorfer Tabelle (Stand 2026):

Was das konkret heißt: Verdienst du als erwerbstätiger Elternteil 2.200 Euro netto, bleiben dir bei einer Pfändung wegen Kindesunterhalt mindestens 1.450 Euro. Gepfändet werden kann also maximal 750 Euro – und davon geht der laufende Unterhaltsbedarf des Kindes ab.

Unterhalt Pfändungsfreigrenze 2026: Berechnung Schritt für Schritt

Die eigene Situation lässt sich in wenigen Schritten einschätzen. Hier ein Berechnungsbeispiel für einen unterhaltspflichtigen Elternteil mit einem minderjährigen Kind:

  1. Nettoeinkommen ermitteln: Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingten Kosten. Beispiel: 2.500 Euro netto.
  2. Selbstbehalt abziehen: Erwerbstätiger Elternteil = 1.450 Euro Selbstbehalt. Verbleibendes Einkommen: 2.500 – 1.450 = 1.050 Euro.
  3. Unterhaltsbedarf des Kindes prüfen: Laut Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der Mindestunterhalt für ein Kind von 0–5 Jahren 482 Euro/Monat, für 6–11 Jahre 554 Euro, für 12–17 Jahre 649 Euro. Abzüglich des hälftigen Kindergelds (125 Euro) ergibt sich der Zahlbetrag.
  4. Pfändbaren Betrag berechnen: Vom verbleibenden Betrag nach Selbstbehalt kann bis zur Höhe des titulierten Unterhalts gepfändet werden – hier also maximal 1.050 Euro, aber begrenzt auf den tatsächlich geschuldeten Unterhalt.
  5. Mehrere Gläubiger? Bei mehreren Unterhaltsberechtigten (z. B. zwei Kinder und Ehepartner) wird der pfändbare Betrag nach Rang und Quoten aufgeteilt – geregelt in § 850d Abs. 2 ZPO.

Wer regelmäßige Updates zu solchen Berechnungen und Tabellenänderungen braucht, findet sie im kostenlosen Newsletter – inklusive Hinweise auf Tabellenänderungen ab Juli 2026.

Rang und Reihenfolge: Wessen Unterhalt wird zuerst gepfändet?

Wenn mehrere Personen gleichzeitig Unterhalt fordern und eine Pfändung vorliegt, entscheidet der Unterhaltsrang nach §§ 1609, 1615l BGB über die Verteilung:

  1. 1. Rang: Minderjährige Kinder und Kinder bis 21 Jahre in Schulausbildung (im Elternhaus)
  2. 2. Rang: Elternteile, die ein Kind betreuen (Betreuungsunterhalt), und Ehegatten bei langer Ehe
  3. 3. Rang: Ehegatten und Lebenspartner in anderen Fällen
  4. 4. Rang: Kinder ab 21 Jahren (volljährige Kinder außer Ausnahmen)
  5. 5. Rang: Enkelkinder
  6. 6. Rang: Eltern (Elternunterhalt)

Reicht das pfändbare Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten, werden zunächst die Ansprüche des ersten Rangs vollständig bedient. Erst dann kommt der zweite Rang – und so weiter. Für Unterhaltspflichtige bedeutet das: Minderjährige Kinder haben absoluten Vorrang.

Sonderfall: Pfändungsfreigrenze bei Bürgergeld und Sozialleistungen

Wer Bürgergeld (früher: ALG II) oder andere Sozialleistungen bezieht, genießt besonderen Schutz. Nach § 54 SGB I sind Sozialleistungen grundsätzlich nicht pfändbar – auch nicht wegen Unterhaltsschulden. Das gilt für:

Erhält ein Bürgergeldbezieher zusätzlich Erwerbseinkommen (z. B. Minijob oder Teilzeitstelle), ist nur das Erwerbseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze pfändbar. Das Bürgergeld selbst bleibt geschützt.

Praktische Konsequenz: Ein Unterhaltsschuldner, der ausschließlich Bürgergeld bezieht, kann faktisch nicht zur Zahlung von Barunterhalt herangezogen werden – er gilt als leistungsunfähig. Der betreuende Elternteil kann in diesem Fall Unterhaltsvorschuss nach dem UVG beantragen.

Unterhaltsvorschuss 2026: Absicherung wenn der Unterhalt ausbleibt

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht – weil er nicht kann oder nicht will – springt der Staat ein: Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sichert Alleinerziehende ab. Die Beträge für 2026 richten sich nach dem Mindestunterhalt:

Der Unterhaltsvorschuss wird beim Jugendamt beantragt und ohne Einkommensprüfung des betreuenden Elternteils gewährt. Das Jugendamt holt sich das Geld anschließend beim säumigen Unterhaltspflichtigen zurück – mit allen rechtlichen Mitteln einschließlich Lohnpfändung.

Anspruch besteht bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, zeitlich unbegrenzt (seit der UVG-Reform 2017).

So prüfst du deine Situation: Checkliste für Unterhaltspflichtige und -berechtigte

Eine strukturierte Prüfung der eigenen Lage hilft, Überraschungen zu vermeiden – egal ob du Unterhalt schuldest oder einfordern willst.

Für Unterhaltspflichtige:

Für Unterhaltsberechtigte:

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026 beim Unterhalt?

Bei normalen Gläubigern liegt die Pfändungsfreigrenze 2026 nach § 850c ZPO bei 1.491,75 Euro netto/Monat (ohne Unterhaltspflichten). Bei Unterhaltsschulden gilt § 850d ZPO: Dem Schuldner verbleibt nur der Selbstbehalt – mindestens 1.450 Euro netto für erwerbstätige Eltern gegenüber minderjährigen Kindern.

Kann ich als Bürgergeldbezieher wegen Unterhalt gepfändet werden?

Bürgergeld ist nach § 54 SGB I grundsätzlich nicht pfändbar, auch nicht wegen Unterhaltsrückständen. Wer ausschließlich Bürgergeld bezieht, gilt als unterhaltlich leistungsunfähig. Nur zusätzliches Erwerbseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze kann gepfändet werden.

Was passiert, wenn mehrere Kinder Unterhalt fordern und das Einkommen nicht reicht?

Bei mehreren Unterhaltsberechtigten wird der pfändbare Betrag nach Rang und Quoten aufgeteilt (§ 850d Abs. 2 ZPO). Minderjährige Kinder haben nach § 1609 BGB ersten Rang – ihre Ansprüche werden vorrangig und vollständig bedient, bevor andere Berechtigte berücksichtigt werden.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026 für mein Kind?

Der Unterhaltsvorschuss beträgt 2026 für Kinder von 0–5 Jahren 357 Euro/Monat, für 6–11 Jahre 412 Euro und für 12–17 Jahre 486 Euro monatlich. Der Antrag wird beim Jugendamt gestellt und ist unabhängig vom eigenen Einkommen.

Gilt die Pfändungsfreigrenze auch für Selbstständige?

Ja, auch bei Selbstständigen schützt § 850c ZPO ein Mindesteinkommen vor der Pfändung. Das pfändbare Einkommen wird dabei anhand der monatlichen Nettoeinkünfte ermittelt. Bei unregelmäßigem Einkommen wird oft ein Durchschnitt der letzten Monate gebildet.

Ab wann gilt die neue Pfändungsfreigrenzen-Tabelle 2026?

Die aktuell gültige Tabelle wurde zum 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt und gilt bis mindestens 30. Juni 2026. Eine Anpassung erfolgt in der Regel alle zwei Jahre – die nächste Aktualisierung wird voraussichtlich zum 1. Juli 2026 veröffentlicht.

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