Den Zugewinnausgleich berechnen klingt kompliziert – ist es aber nicht, wenn du die drei entscheidenden Zahlen kennst: dein Anfangsvermögen, dein Endvermögen und das deines Ex-Partners. Wer in der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, muss die Hälfte des Unterschieds ausgleichen – und das kann schnell mehrere zehntausend Euro ausmachen. Hier lernst du Schritt für Schritt, wie die Berechnung funktioniert, wer einen Anspruch hat und welche Fehler du unbedingt vermeiden solltest.

Was ist Zugewinnausgleich – und warum ist er so wichtig?

Wenn Eheleute in Deutschland heiraten, ohne einen Ehevertrag zu schließen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: Jeder behält sein eigenes Vermögen, aber der Zugewinn während der Ehe wird im Fall der Scheidung ausgeglichen.

Der Zugewinnausgleich ist kein Unterhaltsanspruch – er ist eine einmalige Vermögensausgleichsforderung. Sie entsteht in dem Moment, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (sogenannter Stichtag). Wer diesen Zeitpunkt kennt, kann seinen Anspruch gezielt vorbereiten.

Was ist Zugewinnausgleich – und warum ist er so wichtig?

Voraussetzungen für den Zugewinnausgleich – wer hat Anspruch?

Bevor du anfängst, Zahlen zu sammeln, prüfe die Voraussetzungen für den Zugewinnausgleich:

  1. Güterstand: Die Ehe wurde im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt – also ohne Ehevertrag oder mit einem Vertrag, der den Zugewinnausgleich ausdrücklich einschließt.
  2. Eheende: Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden oder der Güterstand wurde anderweitig beendet (z. B. durch Tod oder gerichtliche Aufhebung).
  3. Zugewinn vorhanden: Mindestens einer der Ehepartner hat während der Ehezeit Vermögen aufgebaut.
  4. Antrag gestellt: Der berechtigte Ehepartner stellt einen Antrag auf Zugewinnausgleich – entweder außergerichtlich (schriftliche Forderung) oder im Scheidungsverfahren als Folgesache.

Wichtig: Wer grob fahrlässig Vermögen vernichtet oder verschleudert hat, kann nach § 1381 BGB zur Zahlung über seinen Zugewinn hinaus verpflichtet werden – umgekehrt kann das Gericht den Ausgleich reduzieren.

Voraussetzungen für den Zugewinnausgleich – wer hat Anspruch?

Zugewinnausgleich berechnen: Die Schritt-für-Schritt-Formel

Die Berechnung folgt einem klaren Schema. Du brauchst vier Werte:

  1. Anfangsvermögen (AV) beider Partner – Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung (indexiert auf heutige Kaufkraft nach § 1376 Abs. 1 BGB)
  2. Endvermögen (EV) beider Partner – Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags

Schritt 1: Zugewinn berechnen

Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen (mindestens 0 €, da negativer Zugewinn nicht angerechnet wird)

Schritt 2: Differenz der Zugewinne

Differenz = Zugewinn Partner A − Zugewinn Partner B

Schritt 3: Ausgleichsforderung

Ausgleichsforderung = Differenz ÷ 2

Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz vom anderen.

Beispielrechnung 2026:

Partner B kann von Partner A 30.000 € verlangen.

Achtung – Schulden: Schulden zum Zeitpunkt der Eheschließung werden beim Anfangsvermögen mit negativem Vorzeichen berücksichtigt, können es aber nicht unter 0 € senken (§ 1374 Abs. 3 BGB). Schulden beim Endvermögen hingegen können dieses tatsächlich in den negativen Bereich bringen – der Zugewinn wird dann aber auf 0 € gesetzt, nie negativ.

Was zählt zum Anfangsvermögen – und was nicht?

Beim Anfangsvermögen zählt alles, was du am Hochzeitstag besessen hast: Bankguthaben, Immobilien, Fahrzeuge, Lebensversicherungen (Rückkaufswert), Unternehmensanteile. Schulden werden abgezogen.

Außerdem gibt es sogenannte privilegierte Erwerbe nach § 1374 Abs. 2 BGB: Erbschaften und Schenkungen, die du während der Ehe erhalten hast, werden trotzdem dem Anfangsvermögen zugerechnet – sie bleiben also außen vor und erhöhen nicht deinen Zugewinn.

Indexierung des Anfangsvermögens: Der Nominalwert deines Anfangsvermögens wird nach § 1376 Abs. 1 BGB auf den Kaufkraftwert zum Stichtag hochgerechnet. Bei einer Ehe, die 20 Jahre gedauert hat, kann das einen erheblichen Unterschied machen.

Antrag auf Zugewinnausgleich stellen – so gehst du vor

Den Antrag auf Zugewinnausgleich kannst du auf zwei Wegen stellen:

  1. Außergerichtlich: Du forderst deinen Ex-Partner schriftlich auf, Auskunft über sein Vermögen zu geben (Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB). Auf Basis dieser Auskunft berechnest du die Forderung und verlangst Zahlung. Einigt man sich, wird alles per Scheidungsfolgenvereinbarung notariell festgehalten.
  2. Im Scheidungsverfahren: Du beantragst den Zugewinnausgleich als Folgesache beim Familiengericht. Dafür brauchst du einen Anwalt – Anwaltspflicht gilt im familiengerichtlichen Verfahren. Das Gericht entscheidet dann verbindlich.

Auskunftsrecht nach § 1379 BGB: Du hast das Recht, eine vollständige Vermögensauskunft zu verlangen – schriftlich und mit Belegen. Verweigert dein Ex-Partner die Auskunft, kann das Gericht ihn dazu zwingen.

Wichtige Fristen:

Prüfe deinen Anspruch am besten frühzeitig – je früher du Vermögensbelege sicherst, desto besser deine Verhandlungsposition.

Wer hat Anspruch – typische Fallkonstellationen 2026

Die Frage wer hat Anspruch auf Zugewinnausgleich lässt sich nicht pauschal beantworten – sie hängt immer vom konkreten Vermögensvergleich ab. Typische Situationen:

Häufige Fehler beim Zugewinnausgleich berechnen – und wie du sie vermeidest

Viele Menschen verlieren bares Geld, weil sie beim Zugewinnausgleich typische Fehler machen:

  1. Kein Nachweis des Anfangsvermögens: Wer sein Anfangsvermögen nicht belegen kann, riskiert, dass es mit 0 € angesetzt wird. Suche jetzt nach alten Kontoauszügen, Steuerbescheiden, Grundbuchauszügen.
  2. Erbschaften nicht als privilegiert erkannt: Viele vergessen, Erbschaften und Schenkungen korrekt dem Anfangsvermögen zuzuordnen. Das kann die Ausgleichssumme erheblich verschieben.
  3. Schulden vergessen: Schulden zum Stichtag reduzieren das Endvermögen – vergisst du sie anzugeben, zahlst du im Zweifel zu viel.
  4. Frist verschlafen: 3 Jahre Verjährung – danach ist der Anspruch weg. Warte nicht zu lang.
  5. Ohne anwaltliche Prüfung einigen: Eine formlose Einigung ohne notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann später anfechtbar sein.
  6. Immobilienwert falsch ansetzen: Nutze ein aktuelles Wertgutachten – der steuerliche Einheitswert ist für den Zugewinnausgleich nicht maßgeblich.

Bereite dich vor, indem du alle Vermögensunterlagen ab Hochzeitsdatum chronologisch zusammenstellst. Das spart Zeit und Anwaltskosten.

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Häufig gestellte Fragen

Wie berechnet man den Zugewinnausgleich konkret?

Du berechnest den Zugewinn jedes Partners (Endvermögen minus Anfangsvermögen, mindestens 0 €), bildest die Differenz beider Zugewinne und teilst sie durch 2. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält diesen Betrag als Ausgleichsforderung – zum Beispiel 30.000 € bei einer Differenz von 60.000 €.

Was zählt nicht zum Zugewinn beim Zugewinnausgleich?

Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe empfangen wurden, zählen nach § 1374 Abs. 2 BGB zum Anfangsvermögen – sie erhöhen also nicht den Zugewinn. Ebenso fließen Rentenanwartschaften nicht in den Zugewinnausgleich, sondern werden im Versorgungsausgleich separat geregelt.

Wer hat Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Anspruch hat der Ehepartner, der während der Ehe den geringeren Zugewinn erzielt hat. Das kann sowohl der berufstätige als auch der nicht berufstätige Partner sein – entscheidend ist allein der Vermögensvergleich beider Eheleute zum Stichtag der Scheidung.

Wie lange hat man Zeit, den Zugewinnausgleich zu beantragen?

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 1378 Abs. 4 BGB i. V. m. § 195 BGB). Die Frist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde. Danach ist der Anspruch in der Regel erloschen.

Muss ich für den Antrag auf Zugewinnausgleich einen Anwalt einschalten?

Außergerichtlich kannst du die Forderung zunächst selbst schriftlich geltend machen. Sobald du den Zugewinnausgleich jedoch im gerichtlichen Scheidungsverfahren als Folgesache beantragst, gilt vor dem Familiengericht Anwaltspflicht (§ 114 FamFG). Eine anwaltliche Prüfung ist in jedem Fall empfehlenswert.

Kann man den Zugewinnausgleich vertraglich ausschließen?

Ja, durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag (§ 1408 BGB) können Eheleute den Zugewinnausgleich vollständig oder teilweise ausschließen oder modifizieren. Wurde kein solcher Vertrag geschlossen, gilt automatisch die gesetzliche Zugewinngemeinschaft mit vollem Ausgleichsanspruch.