Ich saß beim Jobcenter und der Sachbearbeiter fragte mich nach meinem Sparbuch – und mir wurde kalt, weil ich dachte, die nehmen mir jetzt alles weg. Aber dann sagte er was von Schonbetrag, und plötzlich war da diese Grenze, unter der sie nicht gehen durften, und ich verstand gar nicht richtig, warum. Es ging um 2026, um neue Zahlen, um was ich behalten durfte und was nicht, und je mehr ich nachfragte, desto verwirrter wurde ich. Die Waschmaschine in meiner Wohnung – die zählte angeblich auch dazu, aber wie genau? Am Ende saß ich mit einem Zettel da und wusste immer noch nicht, ob meine 15.000 Euro sicher waren oder ob ich sie bis auf einen bestimmten Betrag aufgeben musste.

⚠️ Wichtige Änderung ab 01. Juli 2026: Der bisherige Pauschal-Freibetrag von 15.000 € entfällt. Ab dem 1. Juli 2026 gelten altersgestaffelte Freibeträge nach dem 13. SGB II-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 107). Die Karenzzeit wird vollständig abgeschafft – Vermögen wird ab Tag 1 geprüft. Die nachstehenden Informationen gelten für Anträge ab 01.07.2026.

Was ist der Schonbetrag beim Bürgergeld 2026?

Der Schonbetrag beim Bürgergeld – offiziell „Vermögensfreibetrag” nach § 12 SGB II – legt fest, wie viel Vermögen du besitzen darfst, ohne dass das Jobcenter es als einzusetzendes Vermögen wertet. Liegt dein Vermögen unterhalb dieses Betrags, hast du grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld, ohne Ersparnisse auflösen zu müssen.

Ab dem 1. Juli 2026 gilt ein altersgestaffeltes System: Je nach Lebensalter darf jede Person in der Bedarfsgemeinschaft einen anderen Betrag behalten. Die bisherige Pauschale von 15.000 € und die Karenzzeit entfallen.

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Alter (je Person in der Bedarfsgemeinschaft) Freibetrag ab 01.07.2026
bis 30 Jahre 5.000 €
31 bis 40 Jahre 10.000 €
41 bis 50 Jahre 12.500 €
ab 51 Jahre 20.000 €

Quelle: § 12 SGB II n.F., 13. SGB II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107. Freibeträge gelten je Person in der Bedarfsgemeinschaft. Kinder erhalten ebenfalls den ihrem Alter entsprechenden Freibetrag.

Dieser Betrag gilt für liquides Vermögen wie Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere oder vergleichbare Rücklagen. Bestimmte Vermögensarten sind darüber hinaus vollständig oder gesondert geschützt – dazu gleich mehr.

Was ist der Schonbetrag beim Bürgergeld 2026?

Schonvermögen Bürgergeld 2026: Diese Beträge sind vollständig geschützt

Neben dem allgemeinen Freibetrag (bis 30.06.2026: pauschal 15.000 Euro; ab 01.07.2026: altersgestaffelt 5.000–20.000 Euro, siehe Tabelle oben) pro Person gibt es weitere Vermögenswerte, die das Jobcenter grundsätzlich nicht anrechnet. Diese gelten zusätzlich zum jeweiligen Freibetrag:

Angemessenes Kraftfahrzeug

Ein Kraftfahrzeug mit einem Zeitwert bis zu 15.000 Euro gilt als geschützt (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Wer auf das Auto angewiesen ist – etwa zur Arbeitsstelle oder für Kinder – kann es behalten. Hat das Fahrzeug einen höheren Marktwert, kann das Jobcenter den übersteigenden Betrag anrechnen.

Selbst genutzte Immobilie

Eine selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein Eigenheim gilt nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als nicht zu verwertend, sofern Größe und Wert „angemessen” sind. Als Richtwert gelten in der Praxis:

Ein übertrieben großes Haus oder eine Luxusimmobilie kann jedoch angerechnet werden.

Altersvorsorge und Riester-Rente

Für die Altersvorsorge gilt ein gesonderter Schutz. Folgende Beträge sind geschützt:

Hausrat und persönliche Gegenstände

Notwendiger Hausrat (Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte) ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 SGB II grundsätzlich nicht verwertbares Vermögen. Wertvoller Schmuck oder Kunstgegenstände können jedoch angerechnet werden, wenn sie eindeutig als Geldanlage fungieren.

Schonvermögen Bürgergeld 2026: Diese Beträge sind vollständig geschützt

Karenzzeit beim Grundsicherungsgeld: Abgeschafft ab 01.07.2026

Die bisherige Karenzzeit (12-monatige Schonfrist im ersten Bezugsjahr) wurde durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz vollständig abgeschafft. Ab dem 1. Juli 2026 gilt:

Wer also vor dem 1. Juli 2026 bereits Leistungen bezieht, ist zunächst noch durch die alte Regelung geschützt – bis der nächste Bewilligungszeitraum beginnt.

Was zählt NICHT zum geschützten Schonvermögen?

Nicht alles, was sich wie „normales Erspartes” anfühlt, ist beim Bürgergeld automatisch geschützt. Diese Vermögenswerte werden angerechnet, sofern sie den für dich geltenden Freibetrag (bis 30.06.2026: 15.000 Euro; ab 01.07.2026: 5.000–20.000 Euro altersgestaffelt) pro Person übersteigen:

Das Jobcenter verlangt beim Antrag einen vollständigen Überblick über dein Vermögen. Dazu gehören Kontoauszüge, Depotauszüge, Versicherungsunterlagen und ggf. Grundbuchauszüge. Wer Vermögen verschweigt, riskiert eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen.

Vermögen und Bürgergeld bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern

In Bedarfsgemeinschaften zählt das Vermögen aller Mitglieder zusammen – inklusive Kinder. Jedes Kind erhält dabei ebenfalls einen eigenen Freibetrag (bis 30.06.2026: 15.000 Euro pauschal; ab 01.07.2026: altersgestaffelt, für Kinder regelmäßig 5.000 Euro, da unter 30 Jahre). Das Kindergeld selbst ist kein anrechenbares Vermögen, sofern es zeitnah für den Lebensunterhalt der Kinder verwendet wird.

Für Alleinerziehende ist besonders relevant: Auch das Kindergeld des anderen Elternteils oder Unterhaltsvorschuss zählt als Einkommen – nicht als Vermögen. Vermögen und Einkommen werden beim Bürgergeld strikt unterschieden.

Beispielrechnung für eine Familie (ab 01.07.2026)

Zum Vergleich, bis 30.06.2026 (Karenzzeit-Modell): Dieselbe Familie hätte einen Freibetrag von 40.000 € (Erstperson) + 15.000 € + 15.000 € (Kinder) = 70.000 € gehabt.

Diese Familie würde in diesem Szenario keine Ersparnisse auflösen müssen.

So bereitest du deinen Bürgergeld-Antrag zum Vermögen vor

Eine gründliche Vorbereitung schützt dich vor Nachfragen, Verzögerungen und unnötigem Stress beim Jobcenter. Prüfe deinen Anspruch Schritt für Schritt:

  1. Alle Vermögenswerte auflisten: Konten, Depots, Lebensversicherungen, Immobilien, Fahrzeuge, Kryptowährungen – vollständige Transparenz ist Pflicht nach § 60 SGB I.
  2. Freibeträge berechnen: Bis 30.06.2026: Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft × 15.000 Euro = dein Gesamtfreibetrag. Ab 01.07.2026: für jede Person einzeln den altersabhängigen Freibetrag aus der Tabelle oben ermitteln und addieren.
  3. Geschützte Sondervermögen identifizieren: Riester, Betriebsrente, selbst genutztes Eigenheim, ein angemessenes Fahrzeug – diese zählen nicht in den allgemeinen Freibetrag.
  4. Nachweise vorbereiten: Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Depotauszüge, Versicherungsunterlagen, KFZ-Brief oder Bewertung, Grundbuchauszug bei Immobilien.
  5. Karenzzeit prüfen (nur relevant für Anträge vor 01.07.2026): Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, profitieren noch im ersten Jahr von erleichterten Regeln mit erhöhtem Schonvermögen bis 40.000 Euro (Erstperson). Ab 01.07.2026 entfällt diese Karenzzeit für neue Anträge vollständig.
  6. Antrag stellen: Online über das Jobcenter-Portal oder persönlich. Bei Unsicherheiten hilft eine Beratungsstelle (Sozialverband VdK, AWO, Caritas) kostenlos weiter.

Wer seinen Vermögensstatus im Voraus klärt, vermeidet Rückfragen und beschleunigt die Bearbeitung erheblich – in vielen Fällen um mehrere Wochen.

Häufige Fehler beim Schonvermögen und wie du sie vermeidest

In der Praxis kommt es immer wieder zu denselben Missverständnissen, die zu Ablehnungen oder Rückforderungen führen können: