Der Versorgungsausgleich entscheidet darüber, wie viel Rente du nach einer Scheidung bekommst – und wie viel dein Ex-Partner behält. Nach § 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) teilt das Familiengericht automatisch alle Rentenanwartschaften auf, die während der Ehe erworben wurden. Das passiert ohne deinen Antrag, ohne Anwaltsschreiben – das Gericht regelt es von Amts wegen im Scheidungsverfahren. Wer 2026 geschieden wird oder eine laufende Scheidung hat, sollte die genauen Berechnungsregeln kennen, bevor der Beschluss rechtskräftig wird.

Was ist der Versorgungsausgleich – und warum betrifft er deine Rente direkt?

Der Versorgungsausgleich (VA) ist der rentenrechtliche Bruder des Zugewinnausgleichs. Während der Zugewinnausgleich Vermögen aufteilt, teilt der Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften auf – also das, was du und dein Ex-Partner während der Ehezeit in Rentenversicherungen, Betriebsrenten, Beamtenpensionen oder privaten Altersvorsorgeverträgen angespart haben.

Rechtsgrundlage ist § 1 VersAusglG in Verbindung mit §§ 9 ff. VersAusglG. Das Gesetz gilt seit 1. September 2009 und hat das ältere Rentensplitting-System vollständig abgelöst. Das Grundprinzip: Derjenige, der in der Ehezeit mehr Versorgungsanwartschaften erworben hat, gibt die Hälfte des Überschusses an den anderen ab.

Konkret bedeutet das: Hat Ehemann A während der Ehe 500 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und Ehefrau B nur 200 Entgeltpunkte, beträgt der Überschuss 300 Punkte. Die Hälfte davon – also 150 Punkte – werden auf das Rentenkonto von B übertragen. Ein Rentenpunkt entspricht 2026 einem monatlichen Rentenwert von 40,79 € (West) bzw. 40,79 € (Ost, seit 2024 angeglichen). 150 Entgeltpunkte bedeuten also rund 6.119 € mehr Rente pro Monat für B – ein erheblicher Betrag, der über Jahrzehnte hinweg wirkt.

Erfasst werden alle Versorgungsarten, die in der Ehezeit aufgebaut wurden:

Nicht erfasst werden hingegen reines Kapitalvermögen, Aktien oder Sparkonten – diese gehören zum Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff. BGB.

Was ist der Versorgungsausgleich – und warum betrifft er deine Rente direkt?

Versorgungsausgleich Rente nach Scheidung: So läuft das Verfahren ab

Das Familiengericht leitet das Versorgungsausgleichsverfahren automatisch ein, sobald ein Scheidungsantrag gestellt wird. Es ist nach § 137 Abs. 2 FamFG eine sogenannte Folgesache – sie wird zwingend zusammen mit der Scheidung behandelt, sofern die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Der Ablauf in der Praxis:

  1. Fragebogen der Deutschen Rentenversicherung: Das Gericht schickt beiden Eheleuten den Formular V200 zu. Darin werden alle Versorgungen der Ehezeit abgefragt. Dieser Bogen muss vollständig ausgefüllt zurückgeschickt werden – falsche oder fehlende Angaben können den Verfahrensablauf erheblich verzögern.
  2. Auskunftspflicht der Versorgungsträger: Alle genannten Versorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Pensionskassen, Versicherungen) sind nach § 220 FamFG verpflichtet, dem Gericht den Ehezeitanteil der jeweiligen Versorgung mitzuteilen. Der Ehezeitanteil umfasst nur den Zeitraum vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
  3. Berechnung durch das Gericht: Das Familiengericht berechnet den Ausgleichswert auf Basis der Auskünfte und erlässt den Versorgungsausgleichsbeschluss. Dieser ist Teil des Scheidungsbeschlusses.
  4. Internes Splitting als Regelfall: Bei der gesetzlichen Rentenversicherung überträgt die Deutsche Rentenversicherung Entgeltpunkte direkt von einem Konto auf das andere – ohne dass Geld fließt. Das nennt sich internes Splitting nach § 10 VersAusglG.
  5. Externes Splitting: Bei Betriebsrenten oder Beamtenpensionen, die intern nicht geteilt werden können, zahlt der Versorgungsträger einen Kapitalbetrag an einen anderen Träger (z. B. die Deutsche Rentenversicherung oder eine Pensionskasse des ausgleichsberechtigten Ehegatten). Dies regelt § 14 VersAusglG.

Die Gesamtdauer des Verfahrens hängt stark davon ab, wie schnell alle Versorgungsträger antworten. In der Praxis dauert ein Scheidungsverfahren deshalb oft 8 bis 18 Monate – allein wegen des Versorgungsausgleichs.

Versorgungsausgleich Rente nach Scheidung: So läuft das Verfahren ab

Ehezeit, Ausgleichswert und Berechnung: Diese Zahlen entscheiden

Der Begriff Ehezeit ist im Versorgungsausgleich gesetzlich eng definiert. Nach § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt sie am ersten Tag des Monats, in dem geheiratet wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Scheidungsantrag beim Gericht eingegangen ist.

Beispiel: Heirat am 15. März 2005, Scheidungsantrag einreicht am 10. November 2025 – die Ehezeit läuft dann vom 1. März 2005 bis 31. Oktober 2025, also 20 Jahre und 8 Monate.

Für die gesetzliche Rentenversicherung teilt die Deutsche Rentenversicherung dem Gericht mit, wie viele Entgeltpunkte während dieser Ehezeit erworben wurden. Nur diese Punkte fließen in den Versorgungsausgleich ein – nicht das gesamte Rentenkonto.

Rechenbeispiel mit aktuellen Werten 2026:

Dieser Betrag klingt überschaubar, summiert sich aber bei einer Rentenbezugsdauer von 20 Jahren auf rund 59.717 € – ohne Rentenanpassungen. Bei langen Ehen mit großen Unterschieden in den Erwerbsbiografien können die Differenzen deutlich höher ausfallen.

Für Beamtenpensionen wird kein Entgeltpunktwert, sondern ein monatlicher Rentenbetrag als Ausgleichswert festgestellt. Das Gericht wandelt diesen Betrag dann über einen gesetzlich festgelegten Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte um (§ 47 VersAusglG).

Bei privaten Rentenversicherungen und Riester-Verträgen berechnet der Versorgungsträger den Deckungskapitalwert zum Ende der Ehezeit. Die Hälfte dieses Kapitals wird auf einen Vertrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen (§ 14 VersAusglG).

Wann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder eingeschränkt wird

Der Versorgungsausgleich ist kein starres Automatikprinzip – es gibt gesetzlich geregelte Ausnahmen, die in der Praxis häufig übersehen werden.

1. Kurze Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)

Dauerte die Ehe kürzer als drei Jahre, findet kein Versorgungsausgleich statt – es sei denn, ein Ehegatte stellt ausdrücklich einen Antrag auf Durchführung. Die Dreijahresfrist bezieht sich auf die Ehezeit im Rechtssinn (Heirat bis Zustellung des Scheidungsantrags).

2. Ehevertraglicher Ausschluss (§ 6 VersAusglG)

Ehegatten können im Ehevertrag (notariell beurkundet nach § 1410 BGB) den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Dieser Ausschluss ist wirksam, wenn er nicht sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein Ehegatte erkennbar benachteiligt wird – etwa wenn eine Frau mit Blick auf Kinderbetreuung und daraus resultierendem geringeren Rentenkonto auf den Ausgleich verzichtet. Solche Klauseln scheitern regelmäßig an § 138 BGB (Sittenwidrigkeit).

3. Gerichtliche Einschränkung bei grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG)

Das Familiengericht kann den Versorgungsausgleich einschränken oder ausschließen, wenn er für einen Ehegatten grob unbillig wäre. Das ist ein eng ausgelegter Ausnahmetatbestand. Anerkannte Fallgruppen:

4. Geringwertige Anwartschaften (§ 18 VersAusglG)

Sind die Anwartschaften beider Ehegatten beim selben Versorgungsträger nahezu gleich hoch (Differenz unter einem Zehntel des Höchstbetrags nach § 18 Abs. 3 VersAusglG – 2026 liegt dieser Betrag bei monatlich 38,15 €), kann das Gericht auf einen Ausgleich verzichten. Das vereinfacht das Verfahren, wenn der Aufwand den Nutzen nicht rechtfertigt.

5. Vereinbarung unter gerichtlicher Aufsicht (§ 7 VersAusglG)

Eheleute können im laufenden Scheidungsverfahren eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen, die das Gericht auf Unbilligkeitsprüfung hin genehmigt. Diese Möglichkeit wird von Scheidungsanwälten oft genutzt, wenn eine einvernehmliche Scheidung angestrebt wird.

Rentenpunkte nach Scheidung: So wirkt sich der Ausgleich konkret auf die spätere Rente aus

Die übertragenen Entgeltpunkte werden dem Rentenkonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten sofort gutgeschrieben – sie erhöhen seine spätere gesetzliche Rente so, als hätte er diese Punkte selbst erarbeitet. Der ausgleichspflichtige Ehegatte verliert entsprechend Punkte von seinem Konto.

Wichtig: Die Gutschrift wirkt sich erst aus, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte tatsächlich Rente bezieht. Stirbt er vorher, verfallen die übertragenen Punkte – sie sind nicht vererbbar und fließen nicht in Hinterbliebenenrenten ein.

Was bedeutet das in Euro 2026?

Ein einzelner Entgeltpunkt entspricht ab Juli 2026 voraussichtlich einem monatlichen Rentenwert von 40,79 €. Dieser Wert wird jährlich durch die Rentenanpassungsverordnung festgelegt (§ 68 SGB VI). 2025 betrug der Rentenwert West 40,79 €, eine Anpassung für 2026 wird im Frühjahr 2026 durch das BMAS bekanntgegeben.

Wer durch den Versorgungsausgleich 5 Entgeltpunkte erhält, bekommt damit rund 204 € mehr Rente pro Monat – lebenslang. Bei 10 Punkten sind es rund 408 €, bei 15 Punkten rund 612 €.

Auf der anderen Seite: Wer Punkte abgibt, bekommt weniger Rente. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann dies teilweise ausgleichen, indem er freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 76h SGB VI (sogenannte Ausgleichszahlungen) leistet. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, solange der Versorgungsausgleichsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist oder innerhalb bestimmter Fristen danach.

Für Beamte ist die Situation komplexer: Verliert ein Beamter durch den Versorgungsausgleich monatliche Pensionsbeträge, mindert das seine spätere Pension direkt. Eine sogenannte schuldrechtliche Abfindung oder Abänderung ist in Ausnahmefällen möglich (§ 33 VersAusglG).

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Wenn internes Splitting nicht geht

Nicht jede Versorgungsanwartschaft lässt sich intern teilen. Bei manchen Versorgungsformen – insbesondere bei Betriebsrenten kleiner Unternehmen, bestimmten Direktzusagen oder ausländischen Rentenrechten – ist ein internes Splitting technisch oder rechtlich nicht möglich. In diesen Fällen greift der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG.

Beim schuldrechtlichen Ausgleich zahlt der ausgleichspflichtige Ehegatte dem anderen monatlich einen Geldbetrag – erst dann, wenn er selbst Rente bezieht. Das ist die entscheidende Besonderheit: Es fließt kein Geld vor der Rentenphase.

Typische Situationen für den schuldrechtlichen Ausgleich:

Der schuldrechtliche Ausgleich läuft so: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss nach Renteneintritt des Ex-Partners aktiv einen Antrag stellen (§ 20 Abs. 1 VersAusglG). Das passiert nicht automatisch. Wer diesen Anspruch nicht kennt oder vergisst, verliert ihn nicht – er kann ihn aber nur für drei Jahre rückwirkend geltend machen (§ 20 Abs. 3 VersAusglG i. V. m. §§ 195, 199 BGB).

Der monatliche Ausgleichsbetrag berechnet sich als Hälfte der Differenz der tatsächlich ausgezahlten Versorgungen im jeweiligen Monat. Er wird also nicht einmal festgelegt, sondern ändert sich mit den Rentenhöhen. Stirbt der ausgleichspflichtige Ehegatte, endet die Zahlungspflicht – der Anspruch ist nicht vererbbar.

Wer eine Ehe mit komplexen Versorgungsstrukturen (Beamtenpension + Betriebsrente + Auslandsrente) hinter sich hat, sollte die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche unbedingt durch einen Fachanwalt für Familienrecht prüfen lassen. Die Deutsche Rentenversicherung gibt dazu keine Auskunft – das ist Sache der Gerichte und Anwälte.

Versorgungsausgleich anfechten, abändern oder rückabwickeln – was geht?

Ein rechtskräftiger Versorgungsausgleichsbeschluss ist nicht für die Ewigkeit. Das Gesetz sieht in § 51 VersAusglG eine Abänderungsmöglichkeit vor, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben.

Abänderung nach § 51 VersAusglG

Ein bereits rechtskräftiger Versorgungsausgleich kann abgeändert werden, wenn der Ausgleichswert sich um mehr als 5 Prozent verändert hat und die Abweichung mindestens monatlich 1 Prozent des aktuellen Rentenwerts beträgt (2026: mindestens 0,41 € pro Monat). Das klingt technisch, hat aber praktische Bedeutung: Wer nach der Scheidung eine deutlich bessere Betriebsrente aufgebaut hat oder wessen Beamtenpension gekürzt wurde, kann eine Abänderung beantragen.

Rückabwicklung bei Tod des Ausgleichsberechtigten (§ 37 VersAusglG)

Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte innerhalb von 36 Monaten nach Beginn seiner Rente und hat er insgesamt weniger als 36 Monate Rente bezogen, kann der ausgleichspflichtige Ehegatte beim Versorgungsträger eine Rückabwicklung der übertragenen Entgeltpunkte beantragen. Der Antrag muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden – er erfolgt nicht automatisch.

Frist: Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten gestellt werden (§ 37 Abs. 2 VersAusglG).

Anpassung wegen Unterhalts (§ 33 VersAusglG)

Muss der ausgleichspflichtige Ehegatte nach der Scheidung Unterhalt zahlen und reicht seine Rente dafür nicht aus, weil er zu viele Punkte abgeben musste, kann er beim Familiengericht eine Anpassung beantragen. Das Gericht kann die übertragenen Anwartschaften teilweise zurückübertragen – die sogenannte Anpassung wegen Unterhalts.

Einspruch gegen den Scheidungsbeschluss

Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungsbeschlusses. Gegen diesen ist innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde beim Oberlandesgericht möglich (§ 63 FamFG). Wer Fehler im Beschluss vermutet – etwa weil ein Versorgungsträger falsche Zahlen gemeldet hat oder eine Versorgung vergessen wurde – sollte diese Frist unbedingt einhalten.

Betriebsrente und private Altersvorsorge im Versorgungsausgleich: Was wirklich geteilt wird

Viele Menschen wissen nicht, dass nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch Betriebsrenten und private Altersvorsorge in den Versorgungsausgleich einfließen. Das kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben – in beide Richtungen.

Betriebliche Altersversorgung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG)

Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktzusagen des Arbeitgebers sind ausgleichspflichtig, soweit sie in der Ehezeit aufgebaut wurden. Der Versorgungsträger berechnet den Ausgleichswert auf Basis des Deckungskapitals am Ende der Ehezeit. Bei einer Direktzusage des Arbeitgebers wird der Barwert der Zusage berechnet.

Das interne Splitting bei Betriebsrenten bedeutet: Ein Teil der Anwartschaft wird auf einen eigenen Vertrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten beim selben Träger übertragen. Der Versorgungsträger kann das interne Splitting verweigern, wenn der Ausgleichswert eine bestimmte Bagatellgrenze unterschreitet (§ 14 Abs. 2 VersAusglG: 2026 monatlich 76,31 €) – dann erfolgt ein externes Splitting.

Riester-Rente (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG i. V. m. § 10a EStG)

Der in der Ehezeit angesparte Riester-Vertrag wird geteilt. Der Ausgleichswert entspricht dem Ehezeitanteil des angesparten Deckungskapitals. Nach der Übertragung muss der neue Vertragsinhaber einen eigenen Riester-Vertrag abschließen, damit die staatlichen Zulagen erhalten bleiben. Wird kein neuer Riester-Vertrag abgeschlossen, werden die übertragenen Mittel versteuert und mit Abzügen belegt.

Rürup-Rente (Basisrente)

Rürup-Verträge sind ausgleichspflichtig, soweit sie auf Leibrentenbasis laufen. Sie können intern oder extern ausgeglichen werden. Da Rürup-Verträge nicht kündbar und nicht beleihbar sind, ist das externe Splitting hier oft die einzige praktikable Lösung.

Private Rentenversicherungen (klassisch)

Klassische private Rentenversicherungen, die auf Leibrente ausgelegt sind (also eine lebenslange monatliche Zahlung vorsehen), sind ausgleichspflichtig nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG. Kapitallebensversicherungen, die auf einen einmaligen Auszahlungsbetrag ausgelegt sind, sind hingegen kein Versorgungsverhältnis im Sinne des VersAusglG – sie fallen in den Zugewinnausgleich.

Wer mehrere Altersvorsorgeprodukte hat, sollte frühzeitig eine vollständige Liste aller Verträge erstellen und dem Gericht sowie dem eigenen Anwalt vorlegen. Unvollständige Angaben können dazu führen, dass Anwartschaften übersehen werden – zu Lasten desjenigen, dem sie zustehen würden.

Versorgungsausgleich bei Beamten: Pension und Sonderregeln

Bei Beamten funktioniert der Versorgungsausgleich technisch anders als bei gesetzlich Rentenversicherten, weil Beamte keine Entgeltpunkte sammeln, sondern Pensionsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) aufbauen. Die Pensionshöhe hängt vom Ruhegehaltssatz und dem letzten Grundgehalt ab – nicht von geleisteten Beitragsjahren.

Der Dienstherr (Bund, Land oder Gemeinde) teilt dem Familiengericht den Ehezeitanteil der Pension als monatlichen Betrag mit. Das Gericht rechnet diesen Betrag nach dem sogenannten Umrechnungsfaktor (§ 47 Abs. 4 VersAusglG) in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung um und überträgt diese auf das GRV-Konto des ausgleichsberechtigten Ehegatten.

Für den ausgleichspflichtigen Beamten bedeutet das: Seine spätere Pension wird direkt um den übertragenen Betrag gekürzt. Diese Kürzung gilt lebenslang – unabhängig davon, ob der Ex-Ehegatte noch lebt oder nicht. Eine Ausnahme besteht nach § 37 VersAusglG: Stirbt der Ausgleichsberechtigte, bevor er 36 Monate Rente bezogen hat, kann der Beamte beim Versorgungsausgleichsträger (dem Dienstherrn) eine Rückabwicklung der Kürzung beantragen.

Bei Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten gelten Sonderregelungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Die Berechnung ist analog zur Beamtenversorgung, aber der Dienstherr ist hier das Bundesministerium der Verteidigung.

Beamte mit hohem Pensionsanspruch und einem Ehegatten mit geringer Rentenversicherung sollten die finanziellen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs konkret berechnen lassen. Bei einer Pension von 3.500 € monatlich und einem Ausgleichswert von 20 Prozent würde die Pension dauerhaft um rund 700 € monatlich sinken.

Rechtsschutz und anwaltliche Begleitung: Wann du einen Fachanwalt brauchst

Der Versorgungsausgleich läuft zwar von Amts wegen – das bedeutet aber nicht, dass du passiv zusehen solltest. In folgenden Situationen ist anwaltliche Begleitung nicht nur sinnvoll, sondern notwendig:

Familienrechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten im Scheidungsverfahren – einschließlich des Versorgungsausgleichs. Die KS Auxilia bietet Familienrechtsschutz zu transparenten Konditionen an, der auch Scheidungsverfahren und Folgesachen abdeckt. Das Angebot lässt sich kostenlos und unverbindlich berechnen.

Wer noch keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte wissen: Neue Versicherungen decken laufende Scheidungsverfahren nicht mehr ab – die Police muss vor dem Scheidungsantrag bestanden haben. Für zukünftige Auseinandersetzungen (z. B. Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG) kann eine Rechtsschutzversicherung aber jetzt noch abgeschlossen werden.

Eine gute Orientierung bietet auch die kostenlose Beratung der Verbraucherzentralen oder die Erstberatung bei einem Fachanwalt für Familienrecht (Kosten: maximal 190 € nach § 34 RVG bei Erstberatung).

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Häufig gestellte Fragen

Wann bekomme ich die Rente aus dem Versorgungsausgleich?

Die durch den Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte werden deinem Rentenkonto sofort gutgeschrieben, sobald der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist. Ausgezahlt wird die daraus resultierende höhere Rente aber erst, wenn du selbst in Rente gehst – also frühestens ab dem Rentenalter (regulär 67 Jahre). Ein Antrag ist dann bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

Wie viele Rentenpunkte bekomme ich durch den Versorgungsausgleich?

Du bekommst die Hälfte der Differenz der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Hat dein Ex-Partner 18 Punkte erworben und du 6 Punkte, beträgt die Differenz 12 Punkte – du erhältst also 6 Punkte gutgeschrieben. Ein Entgeltpunkt entspricht 2026 rund 40,79 € Monatsrente, das wären in diesem Beispiel 244,74 € mehr Rente pro Monat.

Kann man den Versorgungsausgleich umgehen oder abwählen?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Im Ehevertrag (notariell beurkundet nach § 1410 BGB) kann der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Zudem findet nach § 3 Abs. 3 VersAusglG bei Ehen unter drei Jahren kein automatischer Ausgleich statt. Im laufenden Scheidungsverfahren können beide Ehegatten eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung nach § 7 VersAusglG treffen.

Was passiert mit dem Versorgungsausgleich, wenn mein Ex-Partner stirbt?

Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte innerhalb von 36 Monaten nach Rentenbeginn und hat weniger als 36 Monate Rente bezogen, kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nach § 37 VersAusglG die Rückübertragung der Entgeltpunkte beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod beim Versorgungsträger gestellt werden – er läuft nicht automatisch.

Wird die Betriebsrente meines Ex-Partners auch geteilt?

Ja. Betriebsrenten (Direktversicherung, Pensionskasse, Direktzusage) sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ausgleichspflichtig, soweit sie in der Ehezeit aufgebaut wurden. Der Ehezeitanteil wird durch den Versorgungsträger berechnet und dem Familiengericht mitgeteilt. Das Gericht ordnet dann internes oder externes Splitting an.

Was kostet mich das Scheidungsverfahren wegen des Versorgungsausgleichs mehr?

Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert der Scheidung und damit die Anwalts- und Gerichtskosten. Als Faustregel gilt: Pro auszugleichende Versorgung erhöht sich der Verfahrenswert um den 10-fachen Ausgleichswert als Monatsbetrag (§ 50 FamGKG). Bei einem Ausgleichswert von 300 € monatlich steigt der Verfahrenswert also um 3.000 €, was die Anwaltsgebühren entsprechend erhöht.

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