Wer Bürgergeld beantragt, darf bestimmtes Vermögen behalten – und das ist mehr, als viele denken. Der Bürgergeld Vermögen Schonbetrag 2026 schützt Ersparnisse, Altersvorsorge und Hausrat vor dem Zugriff des Jobcenters. Dieser Artikel zeigt dir exakt, welche Beträge geschützt sind, welche Ausnahmen gelten und wie du deinen Anspruch richtig vorbereitest.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Was ist der Schonbetrag beim Bürgergeld 2026?
Der Schonbetrag beim Bürgergeld – offiziell „Vermögensfreibetrag” nach § 12 SGB II – legt fest, wie viel Vermögen du besitzen darfst, ohne dass das Jobcenter es als einzusetzendes Vermögen wertet. Liegt dein Vermögen unterhalb dieses Betrags, hast du grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld, ohne Ersparnisse auflösen zu müssen.
Seit der Bürgergeld-Reform gilt ein vereinfachtes System: Statt komplizierter Berechnungen pro Lebensjahr gibt es einen pauschalen Freibetrag pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.
- Allgemeiner Vermögensfreibetrag 2026: 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft
- Beispiel 2-Personen-Haushalt: 30.000 Euro geschütztes Vermögen
- Beispiel Familie mit 2 Kindern: 4 Personen × 15.000 Euro = 60.000 Euro
Dieser Betrag gilt für liquides Vermögen wie Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere oder vergleichbare Rücklagen. Bestimmte Vermögensarten sind darüber hinaus vollständig oder gesondert geschützt – dazu gleich mehr.

Schonvermögen Bürgergeld 2026: Diese Beträge sind vollständig geschützt
Neben dem allgemeinen Freibetrag von 15.000 Euro pro Person gibt es weitere Vermögenswerte, die das Jobcenter grundsätzlich nicht anrechnet. Diese gelten zusätzlich zu den 15.000 Euro:
Angemessenes Kraftfahrzeug
Ein Kraftfahrzeug mit einem Zeitwert bis zu 15.000 Euro gilt als geschützt (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Wer auf das Auto angewiesen ist – etwa zur Arbeitsstelle oder für Kinder – kann es behalten. Hat das Fahrzeug einen höheren Marktwert, kann das Jobcenter den übersteigenden Betrag anrechnen.
Selbst genutzte Immobilie
Eine selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein Eigenheim gilt nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als nicht zu verwertend, sofern Größe und Wert „angemessen” sind. Als Richtwert gelten in der Praxis:
- Für Einzelpersonen: ca. 80–90 m² Wohnfläche
- Für Familien: ca. 130 m² oder mehr je nach Personenzahl
Ein übertrieben großes Haus oder eine Luxusimmobilie kann jedoch angerechnet werden.
Altersvorsorge und Riester-Rente
Für die Altersvorsorge gilt ein gesonderter Schutz. Folgende Beträge sind geschützt:
- Geförderte Altersvorsorge (Riester, betriebliche Altersvorsorge): vollständig geschützt, soweit nicht vererblich und nicht vor dem 60. Lebensjahr auszahlbar (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)
- Sonstige private Altersvorsorge (z. B. Lebensversicherung mit Rentencharakter): bis zu 750 Euro pro Lebensjahr, maximal jedoch 50.250 Euro (Stand 2026)
Hausrat und persönliche Gegenstände
Notwendiger Hausrat (Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte) ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 SGB II grundsätzlich nicht verwertbares Vermögen. Wertvoller Schmuck oder Kunstgegenstände können jedoch angerechnet werden, wenn sie eindeutig als Geldanlage fungieren.

Karenzzeit beim Bürgergeld: Erleichterter Einstieg im ersten Jahr
Eine wichtige Besonderheit beim Bürgergeld ist die sogenannte Karenzzeit (§ 67 SGB II). Wer zum ersten Mal Bürgergeld beantragt oder nach einer Pause erneut Leistungen beantragt, profitiert im ersten Jahr von erleichterten Vermögensregeln:
- Während der Karenzzeit (12 Monate ab Erstantrag) wird Vermögen nur dann angerechnet, wenn es erheblich ist
- Als erheblich gilt Vermögen ab 40.000 Euro für die erste Person und je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft ab 15.000 Euro
- Die Wohnungsgröße wird in der Karenzzeit nicht überprüft – die tatsächlichen Kosten der Unterkunft werden übernommen, solange sie nicht offensichtlich unangemessen sind
Nach Ablauf der 12 Monate gelten die regulären Schonbeträge. Wer sich also aktuell in der Karenzzeit befindet, hat deutlich mehr Spielraum als später.
Was zählt NICHT zum geschützten Schonvermögen?
Nicht alles, was sich wie „normales Erspartes” anfühlt, ist beim Bürgergeld automatisch geschützt. Diese Vermögenswerte werden angerechnet, sofern sie den Freibetrag von 15.000 Euro pro Person übersteigen:
- Bankguthaben und Tagesgeldkonten (über dem Freibetrag)
- Aktien, ETFs, Fonds und andere Wertpapiere (über dem Freibetrag)
- Lebensversicherungen mit Rückkaufswert (sofern kündbar und über dem Altersvorsorge-Freibetrag)
- Grundstücke oder Immobilien, die nicht selbst genutzt werden
- Darlehen, die du anderen gegeben hast und zurückfordern könntest
- Kryptowährungen (werden wie Wertpapiere behandelt)
Das Jobcenter verlangt beim Antrag einen vollständigen Überblick über dein Vermögen. Dazu gehören Kontoauszüge, Depotauszüge, Versicherungsunterlagen und ggf. Grundbuchauszüge. Wer Vermögen verschweigt, riskiert eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen.
Vermögen und Bürgergeld bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern
In Bedarfsgemeinschaften zählt das Vermögen aller Mitglieder zusammen – inklusive Kinder. Jedes Kind erhält dabei ebenfalls den Freibetrag von 15.000 Euro. Das Kindergeld selbst ist kein anrechenbares Vermögen, sofern es zeitnah für den Lebensunterhalt der Kinder verwendet wird.
Für Alleinerziehende ist besonders relevant: Auch das Kindergeld des anderen Elternteils oder Unterhaltsvorschuss zählt als Einkommen – nicht als Vermögen. Vermögen und Einkommen werden beim Bürgergeld strikt unterschieden.
Beispielrechnung für eine Familie 2026
- Alleinerziehende Mutter + 2 Kinder = 3 Personen in der Bedarfsgemeinschaft
- Schonbetrag gesamt: 3 × 15.000 Euro = 45.000 Euro
- Selbst genutztes Auto (Wert 9.000 Euro) → vollständig geschützt
- Riester-Rente → vollständig geschützt
- Tagesgeld 12.000 Euro → unter 15.000 Euro Personenfreibetrag → geschützt
Diese Familie würde in diesem Szenario keine Ersparnisse auflösen müssen.
So bereitest du deinen Bürgergeld-Antrag zum Vermögen vor
Eine gründliche Vorbereitung schützt dich vor Nachfragen, Verzögerungen und unnötigem Stress beim Jobcenter. Prüfe deinen Anspruch Schritt für Schritt:
- Alle Vermögenswerte auflisten: Konten, Depots, Lebensversicherungen, Immobilien, Fahrzeuge, Kryptowährungen – vollständige Transparenz ist Pflicht nach § 60 SGB I.
- Freibeträge berechnen: Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft × 15.000 Euro = dein Gesamtfreibetrag.
- Geschützte Sondervermögen identifizieren: Riester, Betriebsrente, selbst genutztes Eigenheim, ein angemessenes Fahrzeug – diese zählen nicht in den allgemeinen Freibetrag.
- Nachweise vorbereiten: Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Depotauszüge, Versicherungsunterlagen, KFZ-Brief oder Bewertung, Grundbuchauszug bei Immobilien.
- Karenzzeit prüfen: Beantragst du zum ersten Mal Bürgergeld? Dann gelten im ersten Jahr erleichterte Regeln mit erhöhtem Schonvermögen bis 40.000 Euro (Erstperson).
- Antrag stellen: Online über das Jobcenter-Portal oder persönlich. Bei Unsicherheiten hilft eine Beratungsstelle (Sozialverband VdK, AWO, Caritas) kostenlos weiter.
Wer seinen Vermögensstatus im Voraus klärt, vermeidet Rückfragen und beschleunigt die Bearbeitung erheblich – in vielen Fällen um mehrere Wochen.
Häufige Fehler beim Schonvermögen und wie du sie vermeidest
In der Praxis kommt es immer wieder zu denselben Missverständnissen, die zu Ablehnungen oder Rückforderungen führen können:
- Vermögen vor Antragstellung „verschieben
Konto online eröffnen — in 10 Minuten
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Schonbetrag beim Bürgergeld 2026?
Der allgemeine Vermögensfreibetrag beim Bürgergeld beträgt 2026 pauschal 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Eine vierköpfige Familie hat damit gemeinsam 60.000 Euro geschütztes Vermögen. Zusätzlich sind selbst genutztes Wohneigentum, ein angemessenes Fahrzeug und geförderte Altersvorsorge separat geschützt.
Was gilt beim Bürgergeld als nicht anrechenbares Vermögen?
Nicht angerechnet werden: selbst genutztes Wohneigentum angemessener Größe, ein Fahrzeug bis ca. 15.000 Euro Zeitwert, Riester-Rente und betriebliche Altersvorsorge, notwendiger Hausrat sowie der allgemeine Freibetrag von 15.000 Euro pro Person. Sonstige private Altersvorsorge ist bis zu 750 Euro je Lebensjahr (max. 50.250 Euro) geschützt.
Was ist die Karenzzeit beim Bürgergeld und wie beeinflusst sie das Vermögen?
In den ersten 12 Monaten des Bürgergeld-Bezugs (Karenzzeit nach § 67 SGB II) wird Vermögen erst ab 40.000 Euro für die erste Person angerechnet, für jede weitere Person ab 15.000 Euro. Damit haben Neuantragsteller erheblich mehr Spielraum als nach Ablauf der Karenzzeit.
Muss ich meine Lebensversicherung auflösen, um Bürgergeld zu bekommen?
Das hängt vom Rückkaufswert ab. Liegt der Rückkaufswert unter dem Freibetrag von 15.000 Euro (plus ggf. Altersvorsorge-Freibetrag), muss die Versicherung nicht aufgelöst werden. Ist die Versicherung als nicht vererbliche, nicht vorzeitig auszahlbare Altersvorsorge ausgestaltet, kann sie vollständig geschützt sein.
Zählt das Ersparte meiner Kinder auch zum Vermögen beim Bürgergeld?
Ja. Sparbücher, Konten und Depots minderjähriger Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, zählen zum Gesamtvermögen. Jedes Kind hat jedoch selbst Anspruch auf den Freibetrag von 15.000 Euro, sodass ein übliches Sparbuch für Kinder in der Regel vollständig geschützt ist.
Was passiert, wenn ich beim Bürgergeld-Antrag Vermögen nicht angebe?
Das Verschweigen von Vermögen gilt als Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Das Jobcenter kann bereits ausgezahlte Leistungen vollständig zurückfordern und in schweren Fällen Strafanzeige wegen Sozialbetrug stellen. Eine vollständige und ehrliche Angabe aller Vermögenswerte ist daher zwingend.
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