Ich saß beim Jobcenter und der Sachbearbeiter fragte mich nach meinem Sparbuch – und mir wurde kalt, weil ich dachte, die nehmen mir jetzt alles weg. Aber dann sagte er was von Schonbetrag, und plötzlich war da diese Grenze, unter der sie nicht gehen durften, und ich verstand gar nicht richtig, warum. Es ging um 2026, um neue Zahlen, um was ich behalten durfte und was nicht, und je mehr ich nachfragte, desto verwirrter wurde ich. Die Waschmaschine in meiner Wohnung – die zählte angeblich auch dazu, aber wie genau? Am Ende saß ich mit einem Zettel da und wusste immer noch nicht, ob meine 15.000 Euro sicher waren oder ob ich sie bis auf einen bestimmten Betrag aufgeben musste.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Was ist der Schonbetrag beim Bürgergeld 2026?
Der Schonbetrag beim Bürgergeld – offiziell „Vermögensfreibetrag” nach § 12 SGB II – legt fest, wie viel Vermögen du besitzen darfst, ohne dass das Jobcenter es als einzusetzendes Vermögen wertet. Liegt dein Vermögen unterhalb dieses Betrags, hast du grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld, ohne Ersparnisse auflösen zu müssen.
Ab dem 1. Juli 2026 gilt ein altersgestaffeltes System: Je nach Lebensalter darf jede Person in der Bedarfsgemeinschaft einen anderen Betrag behalten. Die bisherige Pauschale von 15.000 € und die Karenzzeit entfallen.
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| Alter (je Person in der Bedarfsgemeinschaft) | Freibetrag ab 01.07.2026 |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 € |
| 31 bis 40 Jahre | 10.000 € |
| 41 bis 50 Jahre | 12.500 € |
| ab 51 Jahre | 20.000 € |
Quelle: § 12 SGB II n.F., 13. SGB II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107. Freibeträge gelten je Person in der Bedarfsgemeinschaft. Kinder erhalten ebenfalls den ihrem Alter entsprechenden Freibetrag.
Dieser Betrag gilt für liquides Vermögen wie Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere oder vergleichbare Rücklagen. Bestimmte Vermögensarten sind darüber hinaus vollständig oder gesondert geschützt – dazu gleich mehr.

Schonvermögen Bürgergeld 2026: Diese Beträge sind vollständig geschützt
Neben dem allgemeinen Freibetrag (bis 30.06.2026: pauschal 15.000 Euro; ab 01.07.2026: altersgestaffelt 5.000–20.000 Euro, siehe Tabelle oben) pro Person gibt es weitere Vermögenswerte, die das Jobcenter grundsätzlich nicht anrechnet. Diese gelten zusätzlich zum jeweiligen Freibetrag:
Angemessenes Kraftfahrzeug
Ein Kraftfahrzeug mit einem Zeitwert bis zu 15.000 Euro gilt als geschützt (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Wer auf das Auto angewiesen ist – etwa zur Arbeitsstelle oder für Kinder – kann es behalten. Hat das Fahrzeug einen höheren Marktwert, kann das Jobcenter den übersteigenden Betrag anrechnen.
Selbst genutzte Immobilie
Eine selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein Eigenheim gilt nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als nicht zu verwertend, sofern Größe und Wert „angemessen” sind. Als Richtwert gelten in der Praxis:
- Für Einzelpersonen: ca. 80–90 m² Wohnfläche
- Für Familien: ca. 130 m² oder mehr je nach Personenzahl
Ein übertrieben großes Haus oder eine Luxusimmobilie kann jedoch angerechnet werden.
Altersvorsorge und Riester-Rente
Für die Altersvorsorge gilt ein gesonderter Schutz. Folgende Beträge sind geschützt:
- Geförderte Altersvorsorge (Riester, betriebliche Altersvorsorge): vollständig geschützt, soweit nicht vererblich und nicht vor dem 60. Lebensjahr auszahlbar (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)
- Sonstige private Altersvorsorge (z. B. Lebensversicherung mit Rentencharakter): bis zu 750 Euro pro Lebensjahr, maximal jedoch 50.250 Euro (Stand 2026)
Hausrat und persönliche Gegenstände
Notwendiger Hausrat (Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte) ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 SGB II grundsätzlich nicht verwertbares Vermögen. Wertvoller Schmuck oder Kunstgegenstände können jedoch angerechnet werden, wenn sie eindeutig als Geldanlage fungieren.

Karenzzeit beim Grundsicherungsgeld: Abgeschafft ab 01.07.2026
Die bisherige Karenzzeit (12-monatige Schonfrist im ersten Bezugsjahr) wurde durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz vollständig abgeschafft. Ab dem 1. Juli 2026 gilt:
- Das Jobcenter prüft dein Vermögen ab dem ersten Tag der Antragstellung
- Es gibt keine Einlaufphase mehr mit erhöhten Freibeträgen (bisher: 40.000 € + 15.000 € je weitere Person)
- Stattdessen gelten sofort die altersgestaffelten Freibeträge aus der Tabelle oben
- Übergangsregel: Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.07.2026 begonnen haben, gilt noch die alte Rechtslage (§ 12 SGB II a.F.)
Wer also vor dem 1. Juli 2026 bereits Leistungen bezieht, ist zunächst noch durch die alte Regelung geschützt – bis der nächste Bewilligungszeitraum beginnt.
Was zählt NICHT zum geschützten Schonvermögen?
Nicht alles, was sich wie „normales Erspartes” anfühlt, ist beim Bürgergeld automatisch geschützt. Diese Vermögenswerte werden angerechnet, sofern sie den für dich geltenden Freibetrag (bis 30.06.2026: 15.000 Euro; ab 01.07.2026: 5.000–20.000 Euro altersgestaffelt) pro Person übersteigen:
- Bankguthaben und Tagesgeldkonten (über dem Freibetrag)
- Aktien, ETFs, Fonds und andere Wertpapiere (über dem Freibetrag)
- Lebensversicherungen mit Rückkaufswert (sofern kündbar und über dem Altersvorsorge-Freibetrag)
- Grundstücke oder Immobilien, die nicht selbst genutzt werden
- Darlehen, die du anderen gegeben hast und zurückfordern könntest
- Kryptowährungen (werden wie Wertpapiere behandelt)
Das Jobcenter verlangt beim Antrag einen vollständigen Überblick über dein Vermögen. Dazu gehören Kontoauszüge, Depotauszüge, Versicherungsunterlagen und ggf. Grundbuchauszüge. Wer Vermögen verschweigt, riskiert eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen.
Vermögen und Bürgergeld bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern
In Bedarfsgemeinschaften zählt das Vermögen aller Mitglieder zusammen – inklusive Kinder. Jedes Kind erhält dabei ebenfalls einen eigenen Freibetrag (bis 30.06.2026: 15.000 Euro pauschal; ab 01.07.2026: altersgestaffelt, für Kinder regelmäßig 5.000 Euro, da unter 30 Jahre). Das Kindergeld selbst ist kein anrechenbares Vermögen, sofern es zeitnah für den Lebensunterhalt der Kinder verwendet wird.
Für Alleinerziehende ist besonders relevant: Auch das Kindergeld des anderen Elternteils oder Unterhaltsvorschuss zählt als Einkommen – nicht als Vermögen. Vermögen und Einkommen werden beim Bürgergeld strikt unterschieden.
Beispielrechnung für eine Familie (ab 01.07.2026)
- Alleinerziehende Mutter (35 Jahre) + 2 Kinder (8 und 12 Jahre) = 3 Personen in der Bedarfsgemeinschaft
- Freibetrag Mutter (31–40 Jahre): 10.000 Euro
- Freibetrag je Kind (bis 30 Jahre): 5.000 Euro
- Schonbetrag gesamt: 10.000 + 5.000 + 5.000 = 20.000 Euro
- Selbst genutztes Auto (Wert 9.000 Euro) → vollständig geschützt
- Riester-Rente → vollständig geschützt
- Tagesgeld 12.000 Euro → unter 20.000 Euro Gesamtfreibetrag → geschützt
Zum Vergleich, bis 30.06.2026 (Karenzzeit-Modell): Dieselbe Familie hätte einen Freibetrag von 40.000 € (Erstperson) + 15.000 € + 15.000 € (Kinder) = 70.000 € gehabt.
Diese Familie würde in diesem Szenario keine Ersparnisse auflösen müssen.
So bereitest du deinen Bürgergeld-Antrag zum Vermögen vor
Eine gründliche Vorbereitung schützt dich vor Nachfragen, Verzögerungen und unnötigem Stress beim Jobcenter. Prüfe deinen Anspruch Schritt für Schritt:
- Alle Vermögenswerte auflisten: Konten, Depots, Lebensversicherungen, Immobilien, Fahrzeuge, Kryptowährungen – vollständige Transparenz ist Pflicht nach § 60 SGB I.
- Freibeträge berechnen: Bis 30.06.2026: Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft × 15.000 Euro = dein Gesamtfreibetrag. Ab 01.07.2026: für jede Person einzeln den altersabhängigen Freibetrag aus der Tabelle oben ermitteln und addieren.
- Geschützte Sondervermögen identifizieren: Riester, Betriebsrente, selbst genutztes Eigenheim, ein angemessenes Fahrzeug – diese zählen nicht in den allgemeinen Freibetrag.
- Nachweise vorbereiten: Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Depotauszüge, Versicherungsunterlagen, KFZ-Brief oder Bewertung, Grundbuchauszug bei Immobilien.
- Karenzzeit prüfen (nur relevant für Anträge vor 01.07.2026): Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, profitieren noch im ersten Jahr von erleichterten Regeln mit erhöhtem Schonvermögen bis 40.000 Euro (Erstperson). Ab 01.07.2026 entfällt diese Karenzzeit für neue Anträge vollständig.
- Antrag stellen: Online über das Jobcenter-Portal oder persönlich. Bei Unsicherheiten hilft eine Beratungsstelle (Sozialverband VdK, AWO, Caritas) kostenlos weiter.
Wer seinen Vermögensstatus im Voraus klärt, vermeidet Rückfragen und beschleunigt die Bearbeitung erheblich – in vielen Fällen um mehrere Wochen.
Häufige Fehler beim Schonvermögen und wie du sie vermeidest
In der Praxis kommt es immer wieder zu denselben Missverständnissen, die zu Ablehnungen oder Rückforderungen führen können:
- Vermögen vor Antragstellung „verschieben
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Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Schonbetrag beim Bürgergeld 2026?
Für Bewilligungszeiträume bis 30.06.2026 gilt noch der pauschale Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Ab dem 1. Juli 2026 ersetzt das 13. SGB II-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 107) diese Pauschale durch altersgestaffelte Freibeträge: 5.000 Euro (bis 30 Jahre), 10.000 Euro (ab 31 Jahre), 12.500 Euro (ab 41 Jahre) und 20.000 Euro (ab 51 Jahre) — jeweils pro Person der Bedarfsgemeinschaft. Zusätzlich sind selbst genutztes Wohneigentum, ein angemessenes Fahrzeug und geförderte Altersvorsorge separat geschützt.
Was gilt beim Bürgergeld als nicht anrechenbares Vermögen?
Nicht angerechnet werden: selbst genutztes Wohneigentum angemessener Größe, ein Fahrzeug bis ca. 15.000 Euro Zeitwert, Riester-Rente und betriebliche Altersvorsorge, notwendiger Hausrat sowie der allgemeine Freibetrag (bis 30.06.2026: pauschal 15.000 Euro; ab 01.07.2026: altersgestaffelt 5.000–20.000 Euro je nach Lebensalter) pro Person. Sonstige private Altersvorsorge ist bis zu 750 Euro je Lebensjahr (max. 50.250 Euro) geschützt.
Was ist die Karenzzeit beim Bürgergeld und wie beeinflusst sie das Vermögen?
Bis 30.06.2026 gilt: In den ersten 12 Monaten des Bürgergeld-Bezugs (Karenzzeit nach § 67 SGB II) wird Vermögen erst ab 40.000 Euro für die erste Person angerechnet, für jede weitere Person ab 15.000 Euro. Ab 01.07.2026 entfällt die Karenzzeit vollständig (13. SGB II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107) — Vermögen wird ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs nach der neuen Altersstaffel (5.000–20.000 Euro je nach Lebensalter) geprüft. Eine Ausnahme bleibt: selbstgenutztes Wohneigentum wird auch während der bisherigen Karenzzeit weiterhin nicht als Vermögen berücksichtigt.
Muss ich meine Lebensversicherung auflösen, um Bürgergeld zu bekommen?
Das hängt vom Rückkaufswert ab. Liegt der Rückkaufswert unter dem für dich geltenden Freibetrag (bis 30.06.2026: 15.000 Euro pauschal; ab 01.07.2026: 5.000–20.000 Euro je nach Lebensalter, plus ggf. Altersvorsorge-Freibetrag), muss die Versicherung nicht aufgelöst werden. Ist die Versicherung als nicht vererbliche, nicht vorzeitig auszahlbare Altersvorsorge ausgestaltet, kann sie vollständig geschützt sein.
Zählt das Ersparte meiner Kinder auch zum Vermögen beim Bürgergeld?
Ja. Sparbücher, Konten und Depots minderjähriger Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, zählen zum Gesamtvermögen. Jedes Kind hat jedoch selbst Anspruch auf einen eigenen Freibetrag (bis 30.06.2026: 15.000 Euro pauschal; ab 01.07.2026: altersgestaffelt, für Kinder regelmäßig 5.000 Euro, da unter 30 Jahre), sodass ein übliches Sparbuch für Kinder in der Regel vollständig geschützt ist.
Was passiert, wenn ich beim Bürgergeld-Antrag Vermögen nicht angebe?
Das Verschweigen von Vermögen gilt als Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Das Jobcenter kann bereits ausgezahlte Leistungen vollständig zurückfordern und in schweren Fällen Strafanzeige wegen Sozialbetrug stellen. Eine vollständige und ehrliche Angabe aller Vermögenswerte ist daher zwingend.
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