Einen Ehevertrag nachträglich abschließen und Vermögenstrennung vereinbaren ist in Deutschland jederzeit möglich — auch nach Jahren der Ehe. Das Gesetz erlaubt es Eheleuten ausdrücklich, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB — Bürgerliches Gesetzbuch) durch notarielle Vereinbarung zu ersetzen. Wer jetzt handelt, schützt Immobilien, Unternehmensanteile und Ersparnisse vor einem möglichen Zugewinnausgleich im Scheidungsfall.

Güterstand ändern: Rechtliche Grundlage für den nachträglichen Ehevertrag

Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Das bedeutet: Solange die Ehe besteht, verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig. Erst bei Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen — der sogenannte Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB). Wer diesen Ausgleich ganz oder teilweise vermeiden möchte, kann per Ehevertrag zur Gütertrennung wechseln.

Die gesetzliche Grundlage für diesen Wechsel ist § 1408 BGB (Ehevertrag). Darin heißt es eindeutig: Eheleute können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln und bestehende Regelungen jederzeit aufheben oder ändern. Ein nachträglicher Ehevertrag steht rechtlich auf exakt derselben Stufe wie ein vor der Hochzeit geschlossener Vertrag.

Wichtig ist der Unterschied zwischen den drei möglichen Güterständen:

Die Gütertrennung ist die häufigste Wahl, wenn Unternehmer, Freiberufler oder Immobilienbesitzer ihren Vermögensaufbau absichern möchten. Sie entfaltet Wirkung ab dem Tag der notariellen Beurkundung und wird rückwirkend in das Güterrechtsregister eingetragen (§ 1558 BGB).

Güterstand ändern: Rechtliche Grundlage für den nachträglichen Ehevertrag

Ehevertrag nachträglich Vermögenstrennung vereinbaren: So läuft der Prozess ab

Der Ablauf ist rechtlich klar strukturiert und in vier Schritten umsetzbar. Der Notar ist dabei keine optionale Empfehlung, sondern gesetzliche Pflicht: Ohne notarielle Beurkundung ist ein Ehevertrag nach § 1410 BGB nichtig — also rechtlich wirkungslos.

  1. Gemeinsamen Notartermin vereinbaren: Beide Ehegatten müssen persönlich anwesend sein. Ein Vertreter ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Der Notar ist zur neutralen Beratung beider Seiten verpflichtet (§ 17 BNotO — Bundesnotarordnung).
  2. Vermögensverhältnisse offenlegen: Der Notar benötigt einen Überblick über relevante Vermögenswerte — Immobilien, Unternehmensanteile, Bankguthaben, Schulden. Eine formale Vollständigkeitspflicht besteht nicht, aber unvollständige Angaben können die Wirksamkeit gefährden.
  3. Vertragsentwurf und Beratung: Der Notar erstellt den Vertragsentwurf und erklärt die Rechtsfolgen. Er weist ausdrücklich auf Nachteile hin — zum Beispiel den Verlust von Ausgleichsansprüchen. Dieser Schritt schützt beide Seiten vor späteren Anfechtungen.
  4. Beurkundung und Eintragung: Nach Unterzeichnung wird der Vertrag beurkundet. Der Notar meldet die Gütertrennung zur Eintragung ins Güterrechtsregister beim zuständigen Amtsgericht an (§ 1558 BGB). Die Eintragung ist für Dritte (z. B. Gläubiger) relevant.

Der gesamte Vorgang dauert bei vorbereiteten Unterlagen oft nur einen einzigen Notartermin. Die Wirkung der Gütertrennung tritt mit der Beurkundung ein — nicht erst mit der Eintragung ins Register.

Ehevertrag nachträglich Vermögenstrennung vereinbaren: So läuft der Prozess ab

Notarkosten 2026: Was kostet ein nachträglicher Ehevertrag?

Die Kosten für einen Ehevertrag mit Vermögenstrennung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und orientieren sich am Geschäftswert — also dem Gesamtwert des relevanten Vermögens beider Ehegatten.

Maßgeblich ist § 100 GNotKG in Verbindung mit der Kostenordnung. Als Richtwerte für 2026 gilt:

Hinzu kommen Auslagen des Notars (Porto, Ausdrucke) sowie die Gerichtsgebühr für die Eintragung ins Güterrechtsregister — diese liegt in der Regel zwischen 20 und 75 €. Beide Ehegatten schulden die Notarkosten als Gesamtschuldner (§ 29 GNotKG), die interne Kostenteilung ist frei vereinbar.

Wer einen Anwalt hinzuzieht — was bei komplexen Vermögensverhältnissen sinnvoll ist — zahlt zusätzlich dessen Honorar. Für eine einfache Gütertrennung ohne weitere Regelungen (Unterhalt, Versorgungsausgleich) sind die Notarkosten allein jedoch oft ausreichend.

Ein Hinweis: Wenn die Gütertrennung im Zusammenhang mit einer laufenden Trennung oder bevorstehenden Scheidung vereinbart wird und gleichzeitig Liquiditätsbedarf entsteht, kann ein Ratenkredit die Übergangszeit überbrücken. Bei smava lassen sich Kredite auch in Trennungssituationen transparent vergleichen — Kredit trotz Trennung berechnen.

Zugewinnausgleich: Was wird durch Vermögenstrennung verhindert?

Der Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) ist der Kern dessen, was eine nachträgliche Gütertrennung verhindert. Ohne Ehevertrag gilt: Wer in der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, muss bei Scheidung die Hälfte des Mehrgewinns an den anderen Ehegatten auszahlen.

Rechenbeispiel nach § 1373 BGB (Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen):

Ehegatte A müsste in diesem Fall 70.000 € an Ehegatte B zahlen. Bei einer vereinbarten Gütertrennung entfällt dieser Ausgleich vollständig — jeder behält, was er aufgebaut hat.

Besonders relevant ist dies für:

Ein nachträglicher Ehevertrag erfasst nur den Zugewinn ab dem Zeitpunkt der Beurkundung für die Zukunft vollständig — der bis dahin aufgelaufene Zugewinn bleibt theoretisch ausgleichspflichtig, wenn die Ehe unmittelbar danach geschieden wird. Gerichte prüfen in solchen Fällen, ob der Vertrag sittenwidrig ist (§ 138 BGB).

Sittenwidrigkeit und Anfechtung: Wann ist ein nachträglicher Ehevertrag unwirksam?

Nicht jeder notariell beurkundete Ehevertrag ist automatisch wirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer grundlegenden Entscheidung (BGH, Urteil vom 11.02.2004, Az. XII ZR 265/02) die sogenannte Kernbereichslehre entwickelt. Danach prüfen Gerichte Eheverträge in zwei Stufen.

Stufe 1 — Inhaltskontrolle (§ 138 BGB, Sittenwidrigkeit): Ein Ehevertrag ist nichtig, wenn er eine einseitige, unzumutbare Benachteiligung eines Ehegatten darstellt. Relevante Kriterien sind:

Stufe 2 — Ausübungskontrolle (§ 242 BGB, Treu und Glauben): Selbst ein wirksamer Ehevertrag kann im Scheidungsfall nicht vollständig durchgesetzt werden, wenn die tatsächliche Lebenssituation bei Scheidung erheblich von der bei Vertragsschluss abweicht — zum Beispiel wenn ein Ehegatte für die Kindererziehung auf Berufstätigkeit verzichtet hat.

Für die Praxis bedeutet das: Eine reine Gütertrennung, die beide Ehegatten frei vereinbaren und die nicht gleichzeitig Unterhalt und Versorgungsausgleich ausschließt, wird von Gerichten in aller Regel anerkannt. Das Risiko der Sittenwidrigkeit steigt, wenn der Vertrag in einer Drucksituation (z. B. kurz vor der Geburt eines Kindes) geschlossen wird oder wenn eine Seite erkennbar wirtschaftlich unterlegen ist.

Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 BNotO verpflichtet, auf diese Risiken hinzuweisen. Wer zusätzliche Sicherheit möchte, sollte vor dem Notartermin einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.

Ehevertrag und Scheidung: Was gilt, wenn die Trennung schon läuft?

Ein Ehevertrag kann grundsätzlich auch noch nach der Trennung, aber vor Einreichung des Scheidungsantrags geschlossen werden. Rechtlich ist der Zeitpunkt offen — § 1408 BGB setzt keine Frist. In der Praxis erhöht sich jedoch das Risiko einer gerichtlichen Anfechtung erheblich, wenn der Vertrag erkennbar kurz vor der Scheidung und zu Lasten eines Ehegatten abgeschlossen wird.

Gerichte schauen besonders genau hin, wenn:

Alternativ zum vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichs gibt es die Möglichkeit, einen modifizierten Zugewinnausgleich zu vereinbaren: Bestimmte Vermögenswerte (z. B. Unternehmensanteile, Immobilien einer bestimmten Seite) werden aus dem Zugewinn herausgenommen, während der übrige Zugewinn ausgeglichen bleibt. Diese Variante ist gerichtlich robuster und kann dennoch erhebliche Vermögen schützen.

Wer sich in einer Trennungssituation befindet und noch keine Vereinbarung getroffen hat, sollte zügig handeln: Solange kein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht ist, gilt der Stichtag des Endvermögens für den Zugewinnausgleich noch als offen. Nach Zustellung des Scheidungsantrags wird das Vermögen zu diesem Stichtag bewertet (§ 1384 BGB).

Vermögenstrennung und Unterhalt: Was der Ehevertrag nicht automatisch regelt

Ein häufiges Missverständnis: Gütertrennung bedeutet nicht automatisch, dass kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss. Güterrecht und Unterhaltsrecht sind zwei völlig getrennte Rechtsbereiche im deutschen Familienrecht.

Die Unterhaltspflicht nach Scheidung ergibt sich aus den §§ 1569–1586b BGB und ist unabhängig vom vereinbarten Güterstand. Auch wer Gütertrennung vereinbart hat, kann nach der Scheidung unterhaltspflichtig sein — etwa wenn ein Ehegatte wegen Kindererziehung (§ 1570 BGB) oder Krankheit (§ 1572 BGB) nicht erwerbstätig sein kann.

Wer auch den nachehelichen Unterhalt regeln möchte, muss dies ausdrücklich in den Ehevertrag aufnehmen. Mögliche Vereinbarungen sind:

Entsprechendes gilt für den Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB): Die Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, werden bei Scheidung grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Auch dies kann im Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden — sofern die Vereinbarung die sittenwidrigen Grenzen nicht überschreitet.

Ein vollständiger Ehevertrag, der Gütertrennung, Unterhalt und Versorgungsausgleich regelt, ist inhaltlich komplexer und kostenintensiver — schützt aber umfassender. Die Notarkosten steigen dabei mit dem Umfang der Regelungen, bleiben aber nach GNotKG gedeckelt.

Checkliste: Nachträgliche Vermögenstrennung vorbereiten

Wer den Notartermin gut vorbereitet, spart Zeit und minimiert das Risiko von Nachbesserungen. Diese Unterlagen und Informationen sollten beide Ehegatten bereithalten:

Darüber hinaus empfiehlt sich vor dem Notartermin eine Besprechung der eigenen Ziele: Geht es allein um den Schutz eines Unternehmens? Sollen Erbschaften herausgehalten werden? Oder soll der gesamte Vermögensaufbau seit Ehebeginn getrennt behandelt werden? Je klarer diese Fragen vorab beantwortet sind, desto effizienter gestaltet der Notar den Vertrag.

Nach der Beurkundung sollten beide Ehegatten eine beglaubigte Abschrift des Vertrags erhalten und sicher aufbewahren — am besten zusammen mit der Eintragsbestätigung des Güterrechtsregisters. Das Güterrechtsregister ist beim zuständigen Amtsgericht geführt (§ 1558 BGB) und für jedermann einsehbar.

Amtliche Informationen zum Güterrecht bietet das Bundesministerium der Justiz unter bmj.de. Die vollständigen Gesetzestexte (§ 1363 ff. BGB, § 1408 ff. BGB) sind frei abrufbar auf gesetze-im-internet.de.

Sonderfall: Ehevertrag bei Unternehmen, Immobilien und internationalem Bezug

Bestimmte Vermögenswerte erfordern im Ehevertrag besondere Regelungen, die über eine einfache Gütertrennung hinausgehen.

Unternehmensanteile: Bei GmbH-Anteilen, Kommanditanteilen oder Einzelunternehmen kann ein pauschaler Zugewinnausgleich dazu führen, dass Liquidität aus dem Betrieb abgezogen werden muss. Eine zielgenauere Lösung ist die sogenannte Unternehmenswertklausel: Unternehmensanteile werden aus der Zugewinnberechnung herausgenommen oder der Ausgleich wird auf einen Festbetrag begrenzt. Diese Klausel ist gerichtlich anerkannt, sofern sie nicht einseitig benachteiligend ist.

Immobilien: Gehört eine Immobilie nur einem Ehegatten, fließt die Wertsteigerung in seinen Zugewinn ein. Durch Gütertrennung entfällt dieser Ausgleich vollständig. Alternativ kann vereinbart werden, dass nur die Wertsteigerung ab einem bestimmten Zeitpunkt ausgenommen wird — sinnvoll, wenn eine Immobilie bereits vor der Ehe im Wert gestiegen ist.

Internationaler Bezug: Haben Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder wohnen im Ausland, greift seit dem 29. Januar 2019 die EU-Güterrechtsverordnung (EU-GüterVO Nr. 2016/1103). Diese regelt, welches nationale Recht anwendbar ist. Im Vertrag kann nach Art. 22 EU-GüterVO eine Rechtswahl getroffen werden — zum Beispiel deutsches Recht, obwohl die Familie in Österreich lebt. Ohne ausdrückliche Rechtswahl bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach der Eheschließung.

In all diesen Sonderfällen ist anwaltliche Beratung vor dem Notartermin kein Luxus, sondern sinnvolle Investition: Ein Fehler in einer Unternehmensklausel oder eine fehlende Rechtswahlvereinbarung kann im Scheidungsfall deutlich teurer werden als das Anwaltshonorar.

Häufige Fehler beim nachträglichen Ehevertrag vermeiden

Aus der Praxis des Familienrechts zeichnen sich wiederkehrende Fehler ab, die den Schutz durch den Ehevertrag gefährden oder komplett aufheben können.

Fehler 1 — Nur mündliche Vereinbarung: Ohne notarielle Beurkundung ist die Gütertrennung nach § 1410 BGB nichtig. Auch eine schriftliche, aber nicht notariell beurkundete Vereinbarung ist wirkungslos.

Fehler 2 — Keine Anpassung nach Lebensveränderungen: Ein Ehevertrag, der vor der Geburt von Kindern geschlossen wurde, kann bei Scheidung teilweise unwirksam sein, wenn ein Ehegatte wegen Kindererziehung nicht mehr erwerbstätig ist. Der BGH hat in mehreren Urteilen betont, dass veränderte Lebensumstände bei der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) berücksichtigt werden.

Fehler 3 — Unterschätzung des Anfangsvermögens: Das Anfangsvermögen muss korrekt dokumentiert sein. Wer beim Notartermin ungenaue Angaben macht, riskiert spätere Streitigkeiten darüber, wie hoch der tatsächliche Zugewinn war — selbst wenn die Gütertrennung rechtswirksam ist (z. B. für zukünftige Vermögenswerte nach Vertragsschluss).

Fehler 4 — Gütertrennung als einzige Maßnahme: Wer sein Unternehmen oder Immobilienvermögen vollständig schützen möchte, sollte auch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen prüfen: Treuhandverträge, Nießbrauchsregelungen oder testamentarische Absicherungen ergänzen den Ehevertrag sinnvoll.

Fehler 5 — Keine Information des anderen Ehegatten: Ein Ehevertrag, bei dem eine Seite erkennbar keine Möglichkeit hatte, den Inhalt zu verstehen oder sich beraten zu lassen, ist sittenwidrig (§ 138 BGB). Der Notar ist zwar zur Belehrung verpflichtet, ersetzt aber keine eigene Anwaltskonsultation.

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Häufig gestellte Fragen

Kann man einen Ehevertrag nachträglich abschließen?

Ja, ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden — auch noch nach Jahren (§ 1408 BGB). Er muss notariell beurkundet werden, sonst ist er nach § 1410 BGB nichtig. Der Notar berät beide Ehegatten neutral und erklärt die Rechtsfolgen.

Was kostet ein Ehevertrag zur Gütertrennung beim Notar 2026?

Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert (§ 100 GNotKG). Bei einem Vermögen von 100.000 € sind es ca. 500–900 €, bei 250.000 € ca. 900–1.500 €. Hinzu kommt eine Gerichtsgebühr von ca. 20–75 € für die Eintragung ins Güterrechtsregister.

Was bedeutet Vermögenstrennung im Ehevertrag konkret?

Gütertrennung (§ 1414 BGB) bedeutet: Jeder Ehegatte behält bei Scheidung sein gesamtes Vermögen. Es findet kein Zugewinnausgleich statt. Wer in der Ehe mehr aufgebaut hat, muss nichts abgeben. Unterhalt und Versorgungsausgleich müssen separat im Vertrag geregelt werden.

Kann ein nachträglicher Ehevertrag unwirksam sein?

Ja. Gerichte prüfen Eheverträge auf Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und auf Treu-und-Glauben-Verstöße (§ 242 BGB). Besonders kritisch ist eine Kombination aus Gütertrennung, Unterhaltsverzicht und Versorgungsausgleichsausschluss. Eine reine Gütertrennung ohne weitere Ausschlüsse wird in der Regel als wirksam anerkannt.

Gilt Gütertrennung rückwirkend für die gesamte Ehezeit?

Nein. Die Gütertrennung gilt ab dem Tag der notariellen Beurkundung für die Zukunft. Der bis dahin aufgelaufene Zugewinn bleibt grundsätzlich ausgleichspflichtig, wenn die Scheidung unmittelbar folgt. Scheidungsgerichte prüfen bei sehr kurzem Abstand zwischen Vertrag und Scheidungsantrag besonders kritisch.

Braucht man für einen Ehevertrag einen Anwalt oder reicht der Notar?

Gesetzlich reicht der Notar aus — er ist zur neutralen Beratung beider Ehegatten verpflichtet (§ 17 BNotO). Bei komplexen Vermögensverhältnissen (Unternehmen, Immobilien, internationale Bezüge) oder kurz vor einer Scheidung empfiehlt sich zusätzlich ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt, um das Anfechtungsrisiko zu minimieren.

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