Wer nach dem 18. Geburtstag des Kindes noch Unterhalt zahlen muss oder erhalten möchte, steht vor konkreten Rechtsfragen — vor allem wenn das Kind noch zur Schule geht. Der Unterhalt für ein volljähriges Kind in der Schule ist gesetzlich geregelt, wird aber häufig falsch berechnet oder gar nicht erst geltend gemacht. Dieser Überblick zeigt, welche Voraussetzungen 2026 gelten, wie hoch der Unterhalt ist und welche Fehler Eltern regelmäßig machen.

Unterhalt volljähriges Kind Schule: Wann besteht ein Anspruch?

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet die Minderjährigkeit — aber nicht automatisch der Unterhaltsanspruch. Gemäß § 1610 BGB haben volljährige Kinder weiterhin Anspruch auf Unterhalt, solange sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und diese zügig abschließen.

Entscheidend ist: Das Kind muss die Schule ernsthaft und zielstrebig besuchen. Ein volljähriges Kind, das noch das Abitur macht oder die Realschule abschließt, gilt als privilegiert volljährig — mit denselben Rechten wie ein minderjähriges Kind.

Was bedeutet „privilegiert volljährig”?

Der Begriff privilegiert volljährig kommt aus der Rechtsprechung und bezeichnet volljährige Kinder, die:

In diesem Fall haften beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen für den Unterhalt — genau wie bei minderjährigen Kindern. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Pflicht durch die Haushaltsführung, der andere zahlt Barunterhalt.

Unterhalt volljähriges Kind Schule: Wann besteht ein Anspruch?

Düsseldorfer Tabelle 2026: Diese Beträge gelten aktuell

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die jährlich angepasst wird. Für 2026 gelten folgende Mindestbeträge (Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €, Einkommensgruppe 1):

Dieser Betrag ist der Bedarf des Kindes. Davon abgezogen wird das Kindergeld — seit 2026 beträgt es 255 € pro Kind und Monat. Der verbleibende Barbedarf beläuft sich auf 334 €, wenn ein Elternteil allein zahlt.

Wichtig: Bei volljährigen privilegierten Kindern, die noch zu Hause wohnen, gilt ein Gesamtbedarf von 589 €. Beide Elternteile tragen diesen anteilig nach ihrem bereinigten Nettoeinkommen. Das Kindergeld wird hälftig auf beide Elternteile angerechnet.

Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, erhöht sich der Bedarf auf den sogenannten Studenten-Bedarf von 930 € monatlich — dieser gilt jedoch erst, wenn keine privilegierte Volljährigkeit mehr vorliegt.

Düsseldorfer Tabelle 2026: Diese Beträge gelten aktuell

Wer zahlt wie viel? Haftungsverteilung zwischen den Eltern

Die Aufteilung des Unterhalts zwischen beiden Elternteilen erfolgt nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Das Berechnungsschema sieht so aus:

  1. Bereinigtes Nettoeinkommen beider Elternteile wird ermittelt (nach Abzug von Schulden, Fahrtkosten, berufsbedingten Ausgaben).
  2. Beide Einkommen werden addiert.
  3. Jeder Elternteil trägt den prozentualen Anteil, der seinem Einkommensanteil entspricht.
  4. Das Kindergeld (255 €) wird je zur Hälfte (127,50 €) auf den Anteil beider Elternteile angerechnet.

Beispielrechnung:
Elternteil A verdient netto 2.400 €, Elternteil B verdient netto 1.600 €. Gesamteinkommen: 4.000 €.
Anteil A: 60 % → 60 % von 589 € = 353,40 € abzüglich 127,50 € Kindergeld = 225,90 € Barunterhalt
Anteil B: 40 % → 40 % von 589 € = 235,60 € abzüglich 127,50 € Kindergeld = 108,10 € Barunterhalt

Achtung: Lebt das Kind bei Elternteil B, erbringt dieser seinen Anteil durch Naturalunterhalt (Wohnen, Verpflegung). In diesem Fall zahlt nur Elternteil A Barunterhalt — aber unter Anrechnung des Kindergelds.

Typische Fehler beim Unterhalt für volljährige Schulkinder

In der Praxis passieren beim Unterhalt für volljährige Kinder in der Schule immer wieder dieselben Fehler — auf beiden Seiten:

Fehler 1: Unterhalt wird nach dem 18. Geburtstag einfach eingestellt

Viele Unterhaltspflichtige hören auf zu zahlen, sobald das Kind 18 wird — ohne rechtliche Grundlage. Solange das Kind noch zur Schule geht und die Voraussetzungen der privilegierten Volljährigkeit erfüllt, bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Wer ohne Absprache aufhört, riskiert Rückforderungen und ein gerichtliches Verfahren.

Fehler 2: Das Kind stellt keinen eigenen Antrag

Mit 18 Jahren tritt das Kind selbst in die Rolle der antragsberechtigten Person. Der Unterhaltsanspruch richtet sich nun direkt gegen beide Elternteile. Viele Familien regeln das formlos — und versäumen dabei, das Kind rechtlich abzusichern.

Fehler 3: Eigene Einkünfte des Kindes werden ignoriert

Hat das Kind einen Nebenjob (z. B. am Wochenende), werden diese Einkünfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Ein monatliches Einkommen bis ca. 100 € bleibt üblicherweise anrechnungsfrei. Wer höhere Einkünfte verschweigt, riskiert spätere Rückforderungen.

Fehler 4: Falsche Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle

Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt die Einkommensgruppe — und damit die Höhe des Unterhalts. Viele nutzen veraltete Tabellen oder setzen das falsche Nettoeinkommen an. Boni, Überstunden und Steuererstattungen können das Einkommen erhöhen.

Fehler 5: Verzögerter Schulabschluss wird nicht kommuniziert

Wenn das Kind eine Klasse wiederholt oder die Schule wechselt, verlängert sich der Unterhaltsanspruch — aber nur, wenn der Verzug nicht selbst verschuldet ist. Eltern und Kind sollten hier frühzeitig offen kommunizieren, um Konflikte zu vermeiden.

Unterhaltspflicht und Eigenbedarf: Was bleibt dem Zahlenden?

Auch wer Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen Selbstbehalt. Für 2026 gelten folgende Werte laut Düsseldorfer Tabelle:

Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt, entfällt die Unterhaltspflicht oder reduziert sich entsprechend. Eine Mangelfall-Berechnung greift dann, wenn beide Elternteile zusammen den Bedarf des Kindes nicht decken können.

Beim Bürgergeld-Bezug eines Elternteils gilt: Bürgergeld wird nicht als Einkommen für Unterhaltszwecke angesetzt. Wer Bürgergeld bezieht, ist in der Regel nicht leistungsfähig im unterhaltsrechtlichen Sinne — zahlt also keinen Unterhalt.

Unterhalt beantragen oder anpassen: So geht der nächste Schritt

Der Unterhaltsanspruch entsteht nicht automatisch — er muss geltend gemacht werden. Für volljährige Kinder in der Schule gibt es mehrere Wege:

  1. Außergerichtliche Einigung: Beide Elternteile und das Kind einigen sich auf einen Betrag. Empfehlenswert ist eine schriftliche Vereinbarung.
  2. Jugendamt: Das Jugendamt kann bei der Unterhaltsberechnung helfen und Beistandschaft übernehmen — auch für volljährige Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung.
  3. Unterhaltstitel: Besteht bereits ein Unterhaltsbeschluss aus der Minderjährigkeit, muss dieser nach dem 18. Geburtstag angepasst werden — er gilt nicht automatisch fort.
  4. Familiengericht: Bei Streit über Höhe oder Pflicht entscheidet das Familiengericht. Ein Anwalt ist ab Gericht Pflicht.

Wer die Entwicklungen rund um Unterhalt, Düsseldorfer Tabelle und Sozialleistungen im Blick behalten möchte, findet aktuelle Informationen im kostenlosen Newsletter — kompakt und verständlich aufbereitet.

Sonderfall: Ausbildung nach dem Schulabschluss — was ändert sich?

Mit dem Schulabschluss endet die Phase der privilegierten Volljährigkeit. Das Kind ist jetzt auf Unterhalt im Rahmen der Erstausbildung angewiesen — und der Anspruch besteht weiter, solange eine Berufsausbildung oder ein Studium zügig betrieben wird.

Wichtige Unterschiede ab diesem Zeitpunkt:

Der Übergang vom Schulkind zum Auszubildenden oder Studierenden sollte frühzeitig besprochen werden — spätestens im letzten Schuljahr, damit keine Lücken entstehen.

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Häufig gestellte Fragen

Muss ich nach dem 18. Geburtstag weiter Unterhalt zahlen, wenn das Kind noch zur Schule geht?

Ja. Solange das Kind noch eine allgemeinbildende Schule besucht und die Voraussetzungen der privilegierten Volljährigkeit erfüllt (Schulbesuch, kein eigenes wesentliches Einkommen), besteht die Unterhaltspflicht nach § 1610 BGB fort. Der Unterhalt muss weiter gezahlt werden — beide Elternteile haften anteilig.

Wie hoch ist der Unterhalt für ein volljähriges Kind in der Schule 2026?

Der Mindestbedarf beträgt laut Düsseldorfer Tabelle 2026 für Volljährige 589 € monatlich. Davon wird das Kindergeld (255 €) abgezogen. Der tatsächliche Barunterhalt richtet sich nach dem Einkommen beider Elternteile und der Wohnsituation des Kindes.

Was passiert, wenn das Kind mit 18 noch kein Abitur hat und die Schule wiederholt?

Wenn die Klassenwiederholung nicht selbst verschuldet ist, verlängert sich der Unterhaltsanspruch entsprechend. Liegt eigenes Verschulden vor (z. B. Schulabbruch ohne Grund), kann der Unterhalt entfallen. Eine klare Kommunikation zwischen Eltern und Kind ist hier entscheidend.

Gilt der Unterhaltstitel aus der Minderjährigkeit automatisch weiter?

Nein. Ein bestehender Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit gilt nach dem 18. Geburtstag nicht automatisch fort. Er muss angepasst oder neu erwirkt werden — sonst kann der Unterhalt nicht vollstreckt werden.

Kann das volljährige Kind den Unterhalt selbst einfordern?

Ja, ab 18 Jahren ist das Kind selbst anspruchsberechtigt und kann den Unterhalt gegenüber beiden Elternteilen direkt geltend machen. Das Jugendamt kann dabei Beistand leisten — auch für volljährige Kinder in der Erstausbildung.

Was gilt, wenn ein Elternteil Bürgergeld bekommt — muss er trotzdem Unterhalt zahlen?

In der Regel nicht. Wer Bürgergeld bezieht, gilt im Unterhaltsrecht als nicht leistungsfähig, da das Bürgergeld unter dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 1.650 € (erwerbstätig) liegt. Die Unterhaltspflicht reduziert sich auf null — der andere Elternteil trägt dann den Unterhalt allein.

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