Ein neuer Partner auf der einen oder anderen Seite – und sofort stellt sich die Frage: Fließt der Unterhalt weiter? Unterhalt trotz neuem Partner ist rechtlich möglich und in vielen Fällen sogar gesetzlich geschützt. Wer weiß, welche Paragrafen zählen und ab wann eine neue Beziehung die Zahlungspflicht tatsächlich beeinflusst, behält die Kontrolle über seine finanzielle Planung.

Grundregel: Neuer Partner des Unterhaltsberechtigten ändert zunächst nichts

Das deutsche Unterhaltsrecht trennt strikt zwischen Unterhaltspflicht und Privatleben. Allein die Tatsache, dass der unterhaltsberechtigte Ex-Partner eine neue Beziehung eingeht, lässt den Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht automatisch entfallen. Maßgeblich ist § 1579 BGB, der einen abschließenden Katalog von Verwirkungsgründen enthält.

Solange kein Verwirkungsgrund vorliegt, gilt: Der Unterhalt läuft weiter – auch wenn die Ex-Partnerin oder der Ex-Partner seit Monaten mit jemandem zusammenwohnt. Viele Unterhaltspflichtige glauben fälschlicherweise, eine neue Beziehung des anderen reiche als Grund für eine Kürzung. Das stimmt so nicht.

Grundregel: Neuer Partner des Unterhaltsberechtigten ändert zunächst nichts

Wann entfällt Unterhalt trotz neuem Partner – die gesetzlichen Tatbestände

Entscheidend ist § 1579 BGB (Verwirkung) sowie § 1586 BGB (Erlöschen durch Wiederheirat). Die wichtigsten Konstellationen im Überblick:

  1. Neue Ehe (§ 1586 BGB): Heiratet der unterhaltsberechtigte Ex-Partner erneut, erlischt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vollständig und unwiderruflich. Selbst wenn die neue Ehe scheitert, lebt der alte Unterhaltsanspruch nicht wieder auf.
  2. Verfestigte Lebensgemeinschaft (§ 1579 Nr. 2 BGB): Führt der unterhaltsberechtigte Ex-Partner eine verfestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft, kann der Unterhalt verwirkt sein. Die Rechtsprechung spricht ab einer Dauer von circa 2 bis 3 Jahren Zusammenleben von einer Verfestigung. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls: gemeinsame Wohnung, gemeinsame Finanzen, gemeinsame Kinder aus der neuen Beziehung.
  3. Kurze Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB): War die Ehe kurz (unter 2 Jahren ohne gemeinsame Kinder), kann Unterhalt bereits von Anfang an eingeschränkt sein.
  4. Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit (§ 1579 Nr. 4 BGB): Wer seine Erwerbstätigkeit ohne triftigen Grund aufgibt, um mehr Unterhalt zu erhalten, riskiert die Verwirkung.

Wichtig für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026: Hier hat der neue Partner des unterhaltspflichtigen Elternteils theoretisch Einfluss, wenn er oder sie zum Haushaltseinkommen beiträgt und dadurch das bereinigtes Nettoeinkommen beeinflusst – aber nur indirekt über die Bedarfsgruppen. Der neue Partner selbst ist kein Schuldner des Kindesunterhalts.

Wann entfällt Unterhalt trotz neuem Partner – die gesetzlichen Tatbestände

Neuer Partner des Unterhaltspflichtigen – was sich für die Zahler ändert

Wer zahlen muss, fragt sich: Mindert mein neuer Partner meine Unterhaltslast? Die Antwort ist differenziert.

Beim Kindesunterhalt: Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt 2026 gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 € netto/Monat (erwerbstätig). Lebt ein neuer Partner im selben Haushalt, werden Wohn- und Lebenshaltungskosten geteilt – das Gericht berücksichtigt das in der Regel, indem der Wohnkostenanteil reduziert wird. Dadurch kann das bereinigte Nettoeinkommen steigen und die Unterhaltspflicht erhöht sich ggf.

Beim Ehegattenunterhalt: Ein neuer Partner des Zahlenden ändert an der Pflicht zur Zahlung zunächst nichts. Allerdings kann eine Unterhaltshierarchie entstehen, wenn aus der neuen Beziehung Kinder geboren werden oder der neue Partner ebenfalls unterhaltsberechtigt wird. Neue Kinder zählen als sogenannte gleichrangige Berechtigte und können den Mangelfall auslösen (§ 1603 BGB).

Im Mangelfall wird der verbleibende verteilbare Betrag nach Quoten aufgeteilt. Hier lohnt sich ein Rechenbeispiel mit einem Fachanwalt für Familienrecht, da die Berechnung sehr individuell ist.

Verfestigte Lebensgemeinschaft nachweisen – so geht es

Wer als Unterhaltspflichtiger argumentieren möchte, dass der Ex-Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt und der Unterhalt deshalb nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt ist, trägt die Beweislast. Gerichte verlangen konkrete Indizien:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2023 bestätigt, dass bloßes gelegentliches Übernachten noch keine Verfestigung begründet. Es muss eine „auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft” erkennbar sein, die nach außen wie eine Ehe wirkt.

Tipp für Berechtigte: Wer Unterhalt erhält und eine neue Beziehung eingeht, sollte keine gemeinsame Wohnung anmelden oder Konten zusammenlegen, wenn er den Unterhaltsanspruch erhalten möchte – zumindest nicht, ohne die rechtlichen Konsequenzen zu kennen. Eine proaktive Beratung kann hier viel Geld sparen.

Unterhalt trotz neuem Partner beim Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2026

Der Kindesunterhalt 2026 richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die zum 1. Januar 2026 aktualisiert wurde. Neue Partner beider Elternteile verändern den Tabellenunterhalt nicht direkt – wohl aber das bereinigte Nettoeinkommen des Zahlenden:

Altersgruppe Kind Einkommensgruppe 1 (bis 2.100 €) Einkommensgruppe 2 (bis 2.500 €) Einkommensgruppe 3 (bis 3.200 €)
0–5 Jahre 480 € 551 € 622 €
6–11 Jahre 551 € 632 € 714 €
12–17 Jahre 645 € 740 € 835 €
ab 18 Jahre 693 € 795 € 897 €

Hinweis: Das Kindergeld (2026: 255 € pro Kind/Monat) wird beim Kindesunterhalt bei Minderjährigen zur Hälfte angerechnet (§ 1612b BGB), also 127,50 € werden vom Tabellenbetrag abgezogen, den der Barunterhaltspflichtige zahlen muss.

Der neue Partner des betreuenden Elternteils ist nicht barunterhaltspflichtig – egal wie lange er im Haushalt lebt. Die finanzielle Verantwortung bleibt beim leiblichen Elternteil.

Unterhaltsanpassung beantragen – der Weg zum Gericht oder zur Einigung

Wenn sich die Verhältnisse durch eine neue Partnerschaft wesentlich geändert haben, gibt es zwei Wege zur Anpassung:

  1. Außergerichtliche Einigung: Beide Seiten einigen sich auf eine neue Unterhaltsvereinbarung und lassen diese notariell beurkunden oder als gerichtlichen Vergleich festhalten. Das spart Zeit und Kosten.
  2. Abänderungsklage (§ 238 FamFG): Besteht ein Unterhaltstitel (Urteil, Jugendamtsurkunde, notarielle Urkunde), muss dieser gerichtlich abgeändert werden. Voraussetzung: eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die mehr als 10 % des bisherigen Unterhaltsbetrags ausmacht.

Kosten für ein Abänderungsverfahren hängen vom Streitwert ab. Bei einem monatlichen Unterhalt von 500 € und einem 3-Jahres-Zeitraum beträgt der Streitwert 18.000 € – die Gerichtsgebühren liegen dann bei mehreren Hundert Euro. Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn das eigene Einkommen unter den gesetzlichen Grenzen liegt.

Wer regelmäßig über Änderungen im Unterhaltsrecht auf dem Laufenden bleiben möchte, findet im kostenlosen Newsletter monatliche Updates zu Tabellenwerten, Urteilen und gesetzlichen Neuerungen.

Unterhalt und Bürgergeld: Was gilt, wenn ein neuer Partner im Haushalt lebt?

Für Bürgergeldempfänger (SGB II) gelten eigene Regeln. Zieht ein neuer Partner in den Haushalt ein, prüft das Jobcenter, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II). Das ist der Fall, wenn beide Partner dauerhaft zusammenleben und füreinander einstehen.

Folge: Das Einkommen und Vermögen des neuen Partners wird auf den Bürgergeld-Bedarf angerechnet. Verdient der neue Partner gut, kann der Bürgergeld-Anspruch vollständig entfallen – auch wenn formal keine Ehe besteht.

Gleichzeitig bleibt ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Ehegatten bestehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Jobcenter kann diesen Anspruch nach § 33 SGB II auf sich überleiten und direkt beim Unterhaltspflichtigen geltend machen. Wer Bürgergeld bezieht und Unterhalt erhält, sollte beide Leistungen korrekt beim Jobcenter angeben – Unterhaltszahlungen zählen als Einkommen und werden nach § 11b SGB II nur teilweise bereinigt.

Handlungsoptionen im Überblick: So bereitest du dich vor

Die neue Beziehung – ob die eigene oder die des Ex-Partners – beeinflusst den Unterhalt je nach Konstellation unterschiedlich stark. Eine strukturierte Vorbereitung hilft, Überraschungen zu vermeiden:

Wer frühzeitig handelt, vermeidet Nachzahlungen und rechtliche Auseinandersetzungen. Die Faustregel: Sobald sich die Lebensverhältnisse einer Seite wesentlich verändern, sollte der Unterhalt neu berechnet und ggf. angepasst werden.

Häufig gestellte Fragen

Verliere ich meinen Unterhaltsanspruch, wenn ich einen neuen Partner habe?

Nicht automatisch. Erst wenn du heiratetest (§ 1586 BGB) oder eine verfestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft führst (§ 1579 Nr. 2 BGB – Richtwert: 2 bis 3 Jahre Zusammenleben), kann der Anspruch verwirkt sein. Eine lose Beziehung allein reicht nicht.

Muss ich als Unterhaltsschuldner weniger zahlen, wenn mein Ex-Partner zusammenzieht?

Nur wenn das Zusammenleben als verfestigte Lebensgemeinschaft gewertet wird. Du trägst die Beweislast und musst konkrete Indizien wie gemeinsame Wohnung, gemeinsame Finanzen oder Dauer der Beziehung nachweisen. Dann ist eine Abänderungsklage nach § 238 FamFG möglich.

Beeinflusst der neue Partner des betreuenden Elternteils den Kindesunterhalt?

Nein. Der neue Partner des betreuenden Elternteils ist nicht barunterhaltspflichtig. Der Kindesunterhalt richtet sich weiterhin nach dem Einkommen des leiblichen Elternteils und der Düsseldorfer Tabelle 2026. Mindestunterhalt für Kinder von 0–5 Jahren beträgt 480 € monatlich.

Verliere ich Bürgergeld, wenn mein neuer Partner einzieht?

Möglicherweise ja. Das Jobcenter prüft, ob eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vorliegt. Verdient der neue Partner ausreichend, kann der Bürgergeld-Anspruch ganz entfallen. Gleichzeitig bleibt ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner bestehen.

Ab wann gilt eine neue Beziehung als verfestigte Lebensgemeinschaft vor Gericht?

Die Rechtsprechung orientiert sich an einem Richtwert von 2 bis 3 Jahren Zusammenleben. Entscheidend sind außerdem: gemeinsame Wohnung, gemeinsame Kinder aus der neuen Beziehung und das gemeinsame Wirtschaften. Gelegentliches Übernachten reicht nicht aus.

Was passiert mit dem Unterhalt, wenn der neue Partner des Zahlenden ein Kind bekommt?

Neue Kinder sind gleichrangig mit bestehenden minderjährigen Kindern (Rang 1 nach § 1609 BGB). Kann der Unterhaltspflichtige alle Ansprüche nicht mehr vollständig bedienen, entsteht ein Mangelfall – der verfügbare Betrag wird dann nach Quoten aufgeteilt. Der Selbstbehalt von 1.450 € (2026) bleibt geschützt.

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