Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB wird nach der BGH-3/7-Formel berechnet: Vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen werden 3/7 als Bedarf des anderen angesetzt. Von diesem Bedarf wird das eigene bereinigte Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen. Der Erwerbstätigenbonus (1/7) verbleibt beim Pflichtigen.
Das bereinigte Nettoeinkommen ist das tatsächlich verfügbare Einkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingten Kosten (pauschal 5 %, max. 150 €/Monat bei Erwerbstätigen). Zudem werden laufende Kreditverpflichtungen und Kindesunterhalt abgezogen. Ein eventueller Wohnvorteil wird hinzugerechnet.
Gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten beträgt der Selbstbehalt 2026 bei Erwerbstätigen 1.475 €, bei Nichterwerbstätigen 1.175 € monatlich (§ 1361 BGB). Dieser Betrag verbleibt dem Unterhaltspflichtigen mindestens — auch wenn der Tabellenbetrag höher wäre.
Ab dem zweiten Trennungsjahr kann vom unterhaltsberechtigten Ehegatten verlangt werden, selbst erwerbstätig zu werden (§ 1361 Abs. 2 BGB). Das Familiengericht kann dann ein fiktives Einkommen anrechnen, das der Berechtigte bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Dies reduziert den Unterhaltsanspruch erheblich.
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts unter dem Selbstbehalt liegt. In diesem Fall wird der Unterhalt auf die Differenz zwischen bereinigtem Einkommen und Selbstbehalt begrenzt. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten greift die Rangfolge nach § 1609 BGB.
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) wird bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt. Danach kann nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) beansprucht werden, wenn Unterhaltsgründe wie Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit vorliegen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht ab dem Zeitpunkt der Trennung und der Geltendmachung.