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Orientierungsrechner — kein Angebot Die tatsächlichen Kosten hängen vom Verfahrenswert ab, den das Familiengericht individuell festsetzt. Dieser Rechner basiert auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG), Stand 2026.
1. Einkommenssituation
Netto, ohne Kindergeld
Netto, ohne Kindergeld
2. Vermögen & Zugewinn
Immobilien, Ersparnisse, Wertpapiere etc.
Monatlicher Rentenanspruch gesamt (beide)
3. Verfahrenskonstellation
Sorgerechtsstreit
+ ca. 3.000 €
Unterhalt streitig
+ ca. 2.500 €
Zugewinnausgleich streitig
+ ca. 4.000 €
Hausrat / Wohnungszuweisung
+ ca. 2.000 €
Geschätzte Gesamtkosten der Scheidung
Anwaltskosten + Gerichtskosten (Richtwert)
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Wie berechnen sich Scheidungskosten in Deutschland?

Verfahrenswert (§ 43 FamGKG): Die Grundlage aller Kosten ist der Verfahrenswert. Das Familiengericht setzt ihn nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten fest — in der Regel das Dreifache des gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch 3.000 €.

Gerichtskosten (GKG): Das Gericht erhebt eine 2,0-fache Gebühr nach dem Kostenverzeichnis. Bei einem Verfahrenswert von 10.000 € sind das ca. 622 €, bei 20.000 € ca. 958 €.

Anwaltskosten (RVG): Jeder Anwalt berechnet mindestens eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Terminsgebühr. Bei einvernehmlicher Scheidung genügt ein Anwalt, der den Antrag stellt — der andere muss lediglich zustimmen.

Versorgungsausgleich: Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, erhöht sich der Verfahrenswert um den zehnfachen Monatsbetrag der auszugleichenden Rentenanwartschaft je Ehegatte.

Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG): Bei geringem Einkommen kann das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe bewilligen. Dann trägt der Staat die Kosten vorläufig — bei späterer Besserung der finanziellen Lage ggf. mit Rückzahlungspflicht.

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