Bei Kürzungen, Sperrzeiten oder fehlerhaften Bescheiden des Jobcenters können Sie Widerspruch einlegen. Mit einem Sozialrechtsschutz übernimmt ROLAND die Anwalts- und Gerichtskosten.
Jetzt Rechtsschutz prüfen →Regelbedarf (§ 20 SGB II): Der Regelbedarf beträgt seit 01.01.2024 unverändert 563 € für Alleinstehende, 506 € für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je Person). Eine Erhöhung für 2026 wurde nicht beschlossen (Nullrunde).
Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II): Warmmiete und Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Was angemessen ist, legt die zuständige Gemeinde fest.
Einkommensanrechnung (§ 11b SGB II): Bei Erwerbseinkommen bleiben die ersten 100 € vollständig anrechnungsfrei. Von 100 bis 1.000 € werden 20 % nicht angerechnet, von 1.000 bis 1.200 € weitere 10 %.
Vermögensfreibetrag (§ 12 SGB II): Je leistungsberechtigter Person gilt ein Freibetrag von 15.000 €. Darüber liegendes Vermögen ist vor dem Bezug einzusetzen.
Kinderzusatzbedarf: Für Kinder im Haushalt werden zusätzliche Regelbedarfe (Stufe 4–6) angerechnet. Seit 01.07.2023 gibt es zudem den Sofortzuschlag von 25 € monatlich für von Armut betroffene Kinder (§ 72 SGB XII).
Fehlerhafte Berechnungen oder ungerechtfertigte Sperrzeiten lassen sich per Widerspruch anfechten. Ein Sozialrechtsschutz von ROLAND übernimmt die Kosten — ab ca. 5–10 € monatlich.
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