Wer beim Unterhaltsrechner das Nettoeinkommen falsch bereinigt, zahlt entweder zu viel oder riskiert einen Rechtsstreit — beides kostet. Das bereinigte Nettoeinkommen ist die Rechengröße, auf der die gesamte Unterhaltshöhe basiert: Die Düsseldorfer Tabelle 2026 knüpft direkt daran an (Stand: 1. Januar 2026, Herausgeber: OLG Düsseldorf). Konkret bedeutet das: Ein Bruttogehalt von 3.500 € kann nach korrekter Bereinigung auf ein anrechenbares Netto von 1.900 € sinken — oder auf 2.400 €, je nachdem welche Abzüge rechtlich zulässig sind.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Was „bereinigtes Nettoeinkommen” im Unterhaltsrecht bedeutet
Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Nettolohn auf dem Gehaltszettel. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29.01.2020 – XII ZB 474/17) werden vom tatsächlichen Nettoeinkommen bestimmte berufsbedingte Aufwendungen, Sonderzahlungen und Verbindlichkeiten abgezogen, bevor die Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt wird.
Die gesetzliche Grundlage liefert § 1610 BGB – Maß des Unterhalts: Der Unterhalt bemisst sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, die wiederum vom anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen abhängt. Für Kindesunterhalt ist zusätzlich § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit zentral: Nur wer mehr als den Selbstbehalt verdient, ist überhaupt zahlungspflichtig.
- Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern 2026: 1.450 € netto/Monat (erwerbstätig), 1.200 € (nicht erwerbstätig) – Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkung B.III
- Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 € netto/Monat
- Notwendiger Selbstbehalt (Existenzminimum): 1.200 € – maßgeblich bei Sozialhilfeempfängern nach § 1603 Abs. 2 BGB
Kurz gesagt: Erst nach Abzug aller zulässigen Positionen und Vergleich mit dem Selbstbehalt ergibt sich, wie viel tatsächlich an Unterhalt gezahlt werden muss oder kann.
Diese Abzüge sind beim Unterhaltsrechner Nettoeinkommen bereinigen zulässig
Die folgende Übersicht zeigt, welche Positionen das bereinigte Nettoeinkommen rechtlich reduzieren dürfen — und welche Unterhaltsrechner oft schlicht vergessen:
1. Berufsbedingte Aufwendungen
Pauschal werden 5 % des Nettoeinkommens als berufsbedingte Kosten anerkannt, mindestens jedoch 50 €, höchstens 150 € monatlich (Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkung A.1). Bei nachgewiesenen höheren Kosten — z. B. Pendler mit Fahrtkosten über 150 € — können diese voll abgezogen werden. Grundlage: ständige Rechtsprechung des BGH (u. a. BGH XII ZR 94/09).
2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) über den gesetzlichen Standardbeitrag hinaus sind abzugsfähig, soweit sie angemessen sind. Bei gesetzlich Versicherten sind die Standardabzüge bereits im Nettolohn enthalten und daher nicht nochmals abziehbar.
3. Altersvorsorge über die gesetzliche Rente hinaus
Eine zusätzliche Altersvorsorge von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens kann abgezogen werden — sofern sie tatsächlich gezahlt wird und die Altersversorgung sichert (BGH XII ZB 220/09). Achtung: Die Zahlung muss nachgewiesen werden, Absichtserklärungen reichen nicht.
4. Ehebedingte Schulden / Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die vor der Trennung gemeinschaftlich eingegangen wurden (z. B. Baudarlehen, gemeinsamer Autokredit), können anteilig abgezogen werden. Rein konsumtive Schulden nach der Trennung hingegen nicht — das hat der BGH in BGH XII ZR 136/08 klargestellt.
5. Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen
Wohnt der Unterhaltspflichtige mietfrei im Eigenheim, wird ein fiktiver Wohnwertvorteil addiert — nicht abgezogen. Der erzielbare Mietwert erhöht also das bereinigte Nettoeinkommen. Dieser Fehler führt in Unterhaltsrechnern häufig zu falschen Ergebnissen.
Nicht abziehbar — häufige Irrtümer
- Freiwillige Ersparnisse oder Investitionen
- Ausgaben für neue Lebenspartner
- Schulden, die nach der Trennung einseitig aufgenommen wurden
- Unterhaltsleistungen an Dritte, die nicht vorrangig sind (§ 1609 BGB – Rangfolge beim Unterhalt)
Düsseldorfer Tabelle 2026: Einkommen korrekt einordnen
Nach der Bereinigung wird das Nettoeinkommen in eine der Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle 2026 eingeordnet. Die Tabelle gilt ab 1. Januar 2026 und wurde vom OLG Düsseldorf herausgegeben (abrufbar unter: olg-duesseldorf.nrw.de).
Bedarfssätze für Kinder (1. bis 4. Altersstufe, Einkommensstufe 1: bis 2.100 € bereinigtes Netto):
- 0–5 Jahre: 482 €/Monat
- 6–11 Jahre: 551 €/Monat
- 12–17 Jahre: 645 €/Monat
- ab 18 Jahre: 693 €/Monat
Einkommensstufe 3 (2.501–2.900 € bereinigtes Netto):
- 0–5 Jahre: 552 €/Monat
- 6–11 Jahre: 634 €/Monat
- 12–17 Jahre: 741 €/Monat
- ab 18 Jahre: 797 €/Monat
Vom Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld 2026 abgezogen (§ 1612b BGB – Anrechnung des Kindergelds). Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 255 € pro Kind und Monat (§ 66 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2024). Abzug: 127,50 € vom Zahlbetrag beim betreuenden Elternteil.
Beispielrechnung: Bereinigtes Nettoeinkommen 2.300 € → Einkommensstufe 2 (2.101–2.500 €). Kind, 9 Jahre: Tabellenwert 592 € − 127,50 € Kindergeldanrechnung = Zahlbetrag 464,50 €/Monat.
Die häufigsten Fehler beim Bereinigen mit dem Unterhaltsrechner
Online-Unterhaltsrechner sind praktisch — aber sie rechnen nur so korrekt wie die eingegebenen Werte. Diese Fehler kommen in der Praxis am häufigsten vor:
- Bruttogehalt statt Nettolohn eingeben: Viele Rechner fragen nach dem Nettolohn. Wer irrtümlich das Bruttogehalt eingibt, überschätzt das Einkommen massiv.
- Steuerklasse nicht berücksichtigen: Nach einer Trennung ändert sich oft die Steuerklasse von III auf I oder II (Alleinerziehende). Ein fiktives Nettoeinkommen nach Steuerklasse I kann angesetzt werden, wenn die bisherige Klasse III nur zur Steuerersparnis behalten wird (BGH XII ZR 22/11).
- Kindergeld doppelt abziehen: Das Kindergeld wird nur einmal — beim betreuenden Elternteil — zur Hälfte angerechnet (§ 1612b BGB). Viele Rechner zeigen den Tabellenbetrag, nicht den reduzierten Zahlbetrag.
- Wohnvorteil vergessen: Wer mietfrei wohnt, muss den Mietwert als Einkommensbestandteil hinzurechnen. Dieser Fehler verschiebt die Einkommensstufe nach oben.
- Schulden ohne Prüfung abziehen: Nicht jede Verbindlichkeit ist unterhaltsrechtlich abzugsfähig. Konsumschulden nach der Trennung bleiben außen vor.
- Mehrere Unterhaltspflichten ignorieren: Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern oder gleichzeitigem Ehegattenunterhalt muss die Rangfolge nach § 1609 BGB beachtet werden. Einfache Rechner berücksichtigen diese Mangelfall-Berechnung häufig nicht.
Wer unsicher ist, ob sein Rechner alle Abzüge korrekt verarbeitet, sollte das Ergebnis anhand der offiziellen Düsseldorfer Tabelle 2026 manuell gegenchecken.
Mangelfall: Wenn das bereinigte Nettoeinkommen den Selbstbehalt kaum übersteigt
Ein kritischer Fall tritt ein, wenn das bereinigte Nettoeinkommen nur knapp über dem Selbstbehalt von 1.450 € liegt. Dann greift die sogenannte Mangelfall-Berechnung nach § 1603 Abs. 2 BGB.
Prinzip: Der verbleibende Betrag über dem Selbstbehalt (der sog. „Verteilungsbetrag”) wird anteilig auf alle unterhaltsberechtigten Kinder aufgeteilt — proportional zu ihren Bedarfssätzen. Einfache Online-Rechner bilden diesen Fall selten korrekt ab.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen 1.650 €, zwei Kinder (8 und 12 Jahre, Einkommensstufe 1). Verteilungsbetrag: 1.650 € − 1.450 € = 200 €. Gesamtbedarf: 551 + 645 = 1.196 € (vor Kindergeldabzug). Anteil Kind 1 (8 J.): 200 × 551/1.196 = 92,14 €. Anteil Kind 2 (12 J.): 200 × 645/1.196 = 107,86 €.
Diese Berechnung ist fehleranfällig und wird in Streitfällen vor Gericht durch Sachverständige oder Anwälte überprüft. Wer in dieser Situation ohne rechtlichen Beistand agiert, riskiert falsche Zahlbeträge — in beide Richtungen.
Unterhaltsrechner und Bürgergeld: Was gilt bei Sozialleistungen?
Empfänger von Bürgergeld nach § 19 SGB II sind unterhaltsrechtlich in einer Sonderposition. Der Regelsatz 2026 beträgt für Alleinstehende 563 € monatlich (§ 20 Abs. 2 SGB II, Bekanntmachung BMAS vom Oktober 2025, gültig ab 1. Januar 2026; Quelle: bmas.de).
Für den Kindesunterhalt gilt: Bürgergeld allein sichert den notwendigen Selbstbehalt von 1.200 € (§ 1603 Abs. 2 BGB) in der Regel nicht. Wer ausschließlich Bürgergeld bezieht, ist nach § 1603 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht leistungsfähig — es sei denn, es bestehen weitere Einnahmequellen (z. B. Schwarzarbeit, nicht deklariertes Vermögen), die das Jobcenter oder das Familiengericht fiktiv anrechnen kann.
Wichtig: Das Jobcenter kann nach § 33 SGB II Unterhaltsansprüche des Kindes auf sich überleiten, wenn es selbst für das Kind Leistungen erbringt. Der Unterhaltspflichtige muss dann gegenüber dem Jobcenter — nicht dem Kind — zahlen.
Rechtsschutz bei Unterhaltsstreitigkeiten: Kosten absichern
Unterhaltsstreitigkeiten enden häufig vor dem Familiengericht. Ein einziges Unterhaltsverfahren kann Anwalts- und Gerichtskosten von 1.500 bis 4.000 € verursachen — je nach Streitwert. Der Streitwert errechnet sich nach § 51 FamGKG aus dem 12-fachen des monatlichen Unterhaltsbetrags.
Eine Familienrechtsschutzversicherung deckt diese Kosten ab und ermöglicht es, rechtliche Beratung ohne finanzielle Hemmschwelle in Anspruch zu nehmen. Gerade bei der Bereinigung des Nettoeinkommens — wo es schnell um Hunderte Euro monatlichen Unterschied geht — lohnt sich der Schutz.
Wer den Beitragsunterschied zwischen Anbietern prüfen möchte: KS Auxilia Rechtsschutz-Angebot kostenlos berechnen — der Anbieter ist auf Familien- und Unterhaltsrecht spezialisiert und gilt als günstige Option im Vergleich zu Vollversicherungen.
Schritt-für-Schritt: Nettoeinkommen korrekt bereinigen
Diese Schrittfolge entspricht der unterhaltsrechtlichen Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 und der BGH-Rechtsprechung:
- Nettolohn ermitteln: Tatsächlicher Auszahlungsbetrag laut Gehaltsabrechnung — nach Steuern und Sozialversicherungsabgaben.
- Steuerklasse prüfen: Bei nicht optimaler Steuerklasse kann das Familiengericht ein fiktives Nettoeinkommen ansetzen.
- Berufsbedingte Aufwendungen abziehen: 5 % des Nettos, mindestens 50 €, höchstens 150 € — oder tatsächliche Kosten bei Nachweis.
- Zusätzliche Altersvorsorge abziehen: Maximal 4 % des Bruttoeinkommens, nur bei tatsächlicher Zahlung.
- Abzugsfähige Schulden abziehen: Nur ehebedingte, vor Trennung eingegangene Verbindlichkeiten mit Nachweis.
- Wohnvorteil hinzurechnen: Mietfreies Wohnen im Eigenheim erhöht das bereinigte Einkommen.
- PKV-Mehrkosten abziehen: Nur den Teil, der über einen vergleichbaren GKV-Beitrag hinausgeht.
- Kindergeld anrechnen: Hälftig (127,50 €) vom Tabellenwert abziehen — nach § 1612b BGB.
- Tabellenstufe bestimmen: Bereinigtes Netto in Düsseldorfer Tabelle 2026 einordnen.
- Mangelfall prüfen: Liegt das bereinigte Netto unter dem Gesamtbedarf aller Kinder plus Selbstbehalt?
Wer alle zehn Schritte sorgfältig durchführt, erhält ein Ergebnis, das gerichtsfest ist und dem die meisten Online-Unterhaltsrechner nicht standhalten.
KS Auxilia Rechtsschutz — besonders günstig für Familien → Mehr erfahren
Häufig gestellte Fragen
Was ist das bereinigte Nettoeinkommen beim Unterhalt?
Das bereinigte Nettoeinkommen ist das tatsächliche Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (5 %, max. 150 €), abzugsfähiger Schulden und zusätzlicher Altersvorsorge (bis 4 % des Bruttos). Es bildet die Grundlage für die Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle 2026 und damit für die Unterhaltshöhe nach § 1610 BGB.
Welche Ausgaben kann ich beim Unterhaltsrechner vom Nettoeinkommen abziehen?
Anerkannt werden: berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 %, mind. 50 €, max. 150 €), nachgewiesene Fahrtkosten über 150 €, ehebedingte Schulden aus der Zeit vor der Trennung und zusätzliche Altersvorsorge bis 4 % des Bruttos. Nicht abzugsfähig sind Schulden nach der Trennung oder Ausgaben für neue Partner.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt 2026?
Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 2026 laut Düsseldorfer Tabelle 1.450 € netto/Monat (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig). Gegenüber volljährigen Kindern gilt ein Selbstbehalt von 1.750 €. Rechtsgrundlage: § 1603 BGB.
Wird das Kindergeld beim Unterhaltsrechner abgezogen?
Ja. Nach § 1612b BGB wird das hälftige Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen, wenn das Kind beim unterhaltsberechtigten Elternteil lebt. 2026 beträgt das Kindergeld 255 € pro Kind (§ 66 EStG), der Abzug vom Zahlbetrag beträgt also 127,50 € pro Kind.
Was passiert, wenn das bereinigte Nettoeinkommen zu niedrig für den vollen Kindesunterhalt ist?
Dann liegt ein Mangelfall vor (§ 1603 Abs. 2 BGB). Der Betrag über dem Selbstbehalt von 1.450 € wird anteilig nach den jeweiligen Bedarfssätzen auf alle Kinder aufgeteilt. Einfache Online-Rechner bilden diesen Fall oft nicht korrekt ab.
Kann das Jobcenter Unterhalt einfordern, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Ja. Nach § 33 SGB II kann das Jobcenter Unterhaltsansprüche des Kindes auf sich überleiten, wenn es selbst Leistungen für das Kind erbringt. Der Unterhaltspflichtige muss dann an das Jobcenter zahlen. Der Bürgergeld-Regelsatz 2026 beträgt 563 € (§ 20 SGB II), deckt den Selbstbehalt von 1.200 € aber nicht ab.
📚 Alle Ratgeber im Überblick
Weitere Artikel zu Unterhalt, Scheidung und Bürgergeld findest du in unserem Ratgeber-Bereich.