Wer ein Kind hat, das gerade 18 wird oder schon volljährig ist und noch Unterhalt braucht, steht vor konkreten Fragen: Wie viel Unterhalt steht zu – und wer muss zahlen? Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder berechnet sich nach anderen Regeln als beim Minderjährigen, denn ab dem 18. Geburtstag haften grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Die Düsseldorfer Tabelle 2026 liefert die Ausgangswerte – und mit etwas Systematik lässt sich der konkrete Betrag selbst ermitteln.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Grundregeln: Wann besteht Unterhaltspflicht für volljährige Kinder?
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Nach § 1602 BGB haben Kinder nur dann keinen Anspruch mehr, wenn sie sich selbst unterhalten können. Solange das nicht der Fall ist, gilt die Unterhaltspflicht weiter.
Die häufigsten Situationen, in denen volljährige Kinder Unterhalt erhalten:
- Erstes Schul- oder Berufsausbildungsstudium: Ein Abiturient, der anschließend studiert oder eine Ausbildung macht, hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt bis zum regulären Abschluss.
- Allgemeinbildende Schule noch nicht abgeschlossen: Wer mit 18 noch das Abitur macht, gilt unterhaltsrechtlich wie ein minderjähriges Kind – beide Elternteile haften jedoch bereits anteilig.
- Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung: Bis zu drei Monate Übergangszeit sind zulässig.
- Behinderung oder Krankheit: Kann ein Kind aufgrund einer Behinderung dauerhaft nicht für sich sorgen, bleibt der Anspruch unbegrenzt bestehen.
Kein Anspruch besteht, wenn das Kind eine eigene Erwerbstätigkeit aufnimmt, die den Bedarf deckt, oder wenn es bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und trotzdem studiert – es sei denn, ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (sog. Ausbildungsverbund).

Düsseldorfer Tabelle 2026: Der Bedarf für volljährige Kinder
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf jährlich aktualisiert. Für volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium gilt in der Regel ein Pauschalbedarfssatz – sofern sie nicht mehr im Haushalt eines Elternteils wohnen.
Bedarf 2026 für volljährige Kinder:
- Wohnt beim Elternteil: Bedarfssatz richtet sich nach der Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen in der Düsseldorfer Tabelle (Altersstufe 4, ab 18 Jahren) – mindestens 693 € (Einkommensgruppe 1, netto bis 2.100 €).
- Lebt im eigenen Haushalt / in einer WG / Studium auswärts: Pauschalbedarfssatz von 930 € monatlich (Stand 2026), davon sind 410 € Wohnkostenanteil.
Dieser Pauschalwert von 930 € gilt als monatlicher Gesamtbedarf und ist die Ausgangsgröße für die Berechnung der anteiligen Elternhaftung.
Wichtig für das Kindergeld: Das Kindergeld beträgt 2026 255 € monatlich. Bei volljährigen Kindern wird es grundsätzlich hälftig auf den Bedarf angerechnet – also jeweils 127,50 € pro Elternteil –, wenn kein Elternteil das Kind im eigenen Haushalt betreut (§ 1612b BGB).

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Kindesunterhalt volljähriges Kind berechnen: Schritt für Schritt
Die Berechnung folgt einem klaren Ablauf. Hier das Vorgehen für ein volljähriges Kind, das auswärts studiert:
- Bedarf feststellen: 930 € monatlich (Pauschalbedarfssatz 2026 für Kinder im eigenen Haushalt).
- Eigene Einkünfte des Kindes abziehen: BAföG-Darlehensanteil wird nicht angerechnet, der Zuschussanteil schon. Einkünfte aus Nebenjob werden zu 50–100 % angerechnet, abhängig von der Zumutbarkeit. Kindergeld (255 €) wird hälftig angerechnet (127,50 €).
- Bereinigtes Nettoeinkommen beider Elternteile ermitteln: Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen (5 % pauschale oder nachgewiesene Kosten) sowie ggf. weitere Unterhaltsverpflichtungen abgezogen.
- Haftungsanteile berechnen: Elternteil A verdient netto (bereinigt) 2.500 €, Elternteil B netto 1.500 €. Gesamteinkommen: 4.000 €. Elternteil A trägt 62,5 %, Elternteil B 37,5 % des verbleibenden Bedarfs.
- Selbstbehalt prüfen: Für Eltern volljähriger Kinder gilt 2026 ein Selbstbehalt von 1.750 € netto. Dieser ist höher als beim Unterhalt für minderjährige Kinder (1.450 €).
Rechenbeispiel:
- Bedarf Kind: 930 €
- Abzüglich Kindergeld-Hälfte: 930 € – 127,50 € = 802,50 €
- Kein BAföG, kein Eigeneinkommen des Kindes
- Bereinigtes Netto Mutter: 2.500 €, Vater: 1.500 €
- Gesamteinkommen: 4.000 €
- Anteil Mutter: 62,5 % × 802,50 € = 501,56 €
- Anteil Vater: 37,5 % × 802,50 € = 300,94 €
Beide Elternteile müssen prüfen, ob ihr bereinigtes Einkommen nach Zahlung des Unterhaltsanteils noch über dem Selbstbehalt von 1.750 € liegt. Ist das nicht der Fall, kann der Unterhalt entsprechend gemindert werden.
Selbstbehalt und Mangelfall: Was passiert, wenn das Geld nicht reicht?
Eltern volljähriger Kinder können sich auf den angemessenen Selbstbehalt berufen. 2026 beträgt er 1.750 € netto monatlich (gegenüber 1.450 € beim Unterhalt für minderjährige Kinder). Das bedeutet: Wer nach Abzug seines Unterhaltsanteils weniger als 1.750 € hätte, muss nur so viel zahlen, dass dieser Betrag verbleibt.
Im Mangelfall – wenn das Gesamteinkommen beider Elternteile zusammen nicht ausreicht, den vollen Bedarf zu decken – wird der Unterhalt anteilig gekürzt. Volljährige Kinder stehen in der Unterhaltsrangfolge nach § 1609 BGB hinter minderjährigen Kindern und dem betreuenden Elternteil. Das kann dazu führen, dass sie im Mangelfall gar keinen oder einen stark reduzierten Unterhalt erhalten.
Wer selbst Bürgergeld (SGB II) bezieht, ist grundsätzlich nicht leistungsfähig und damit nicht unterhaltspflichtig – es sei denn, es gibt verwertbares Vermögen. Das Jobcenter kann in solchen Fällen auch keinen Unterhalt einfordern.
BAföG, Nebenjob, Unterhalt: Anrechnung richtig verstehen
Eigene Einkünfte des Kindes reduzieren den Bedarf und damit die Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Die Anrechnungsregeln 2026:
- BAföG: Nur der Zuschussanteil wird angerechnet, der rückzahlungspflichtige Darlehensanteil nicht. Der aktuelle BAföG-Höchstsatz beträgt 992 € (Stand 2026).
- Nebenjob: Einkünfte aus zumutbarer Erwerbstätigkeit werden vollständig angerechnet, soweit sie über einem Minijob (556 € monatlich) liegen. Bis 556 € bleibt in der Regel ein Freibetrag anerkannt.
- Stipendien: Werden in der Regel als Einkommen angerechnet, soweit sie den Lebensunterhalt abdecken.
- Unterhalt vom anderen Elternteil: Wird bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt; es wird geprüft, ob der Gesamtbedarf bereits gedeckt ist.
Wer als Kind oder Elternteil unsicher ist, wie eigene Einkünfte konkret anzurechnen sind, kann sich an eine Rechtsberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Viele Amtsgerichte bieten auch eine kostenfreie Rechtsantragsstelle an.
Unterhaltstitel und Geltendmachung: So wird der Anspruch durchgesetzt
Volljährige Kinder müssen Unterhalt selbst geltend machen – das Recht geht mit der Volljährigkeit auf sie über, nicht mehr auf den betreuenden Elternteil. Das bedeutet auch: Ein bestehendes Urteil oder ein Jugendamtstitel aus der Minderjährigkeit verliert mit dem 18. Geburtstag seine Wirkung.
Folgende Schritte sind für die Durchsetzung sinnvoll:
- Außergerichtliche Aufforderung: Schriftliche Aufforderung (mit Frist) an beide Elternteile, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen (§ 1605 BGB). Eltern sind zur Auskunft verpflichtet.
- Jugendamt: Das Jugendamt kann für volljährige Kinder keinen vollstreckbaren Titel mehr erstellen. Bei Minderjährigen war das noch möglich.
- Unterhaltsklage: Zahlt ein Elternteil nicht freiwillig, muss eine Klage beim Familiengericht eingereicht werden. Mit einem rechtskräftigen Urteil kann gepfändet werden.
- Vereinbarung notariell oder gerichtlich beurkunden: Eine einvernehmliche Einigung kann vor dem Notar oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als vollstreckbarer Titel festgehalten werden – das erspart später Kosten.
Für Verfahren vor dem Familiengericht besteht in Unterhaltssachen Anwaltspflicht. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Besonderheit: Volljähriges Kind lebt noch zu Hause
Lebt das Kind nach dem 18. Geburtstag noch bei einem Elternteil, ändert sich die Berechnung leicht. In diesem Fall gilt:
- Kein Pauschalbedarfssatz von 930 €, sondern der Tabellenbedarfssatz nach Düsseldorfer Tabelle (Einkommensgruppe des Elternteils, Altersstufe 4).
- Der betreuende Elternteil erbringt seinen Beitrag durch Naturalunterhalt (Wohnung, Verpflegung) und wird davon entlastet.
- Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt – ggf. abzüglich des hälftigen Kindergelds.
Das Kindergeld fließt in diesen Fällen häufig dem betreuenden Elternteil zu und wird bei der Bedarfsbedeckung angerechnet. Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf das Kindergeld erst dann, wenn es vollständig eigenständig lebt.
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Häufig gestellte Fragen
Bis wann muss Unterhalt für ein volljähriges Kind gezahlt werden?
Es gibt keine feste Altersgrenze. Der Unterhalt läuft so lange, wie das Kind bedürftig ist – also typischerweise bis zum Ende der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums. Bei zügigem Studium sind das meist Mitte bis Ende 20. Trödelt das Kind ohne guten Grund, kann der Unterhalt entfallen.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt für Volljährige 2026?
Der Pauschalbedarfssatz für volljährige Kinder im eigenen Haushalt (z.B. Studenten in einer WG) beträgt 2026 insgesamt 930 € monatlich. Davon werden eigene Einkünfte und die Hälfte des Kindergelds (127,50 €) abgezogen. Der Rest wird anteilig auf beide Elternteile verteilt.
Können beide Elternteile zum Unterhalt herangezogen werden?
Ja. Ab der Volljährigkeit des Kindes haften beide Elternteile anteilig nach ihrem bereinigten Nettoeinkommen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Der betreuende Elternteil hat keinen Vorteil mehr – beide zahlen Barunterhalt, sofern das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils lebt.
Was gilt als Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind?
Gegenüber volljährigen Kindern gilt 2026 ein angemessener Selbstbehalt von 1.750 € netto monatlich. Das ist höher als beim Unterhalt für minderjährige Kinder (1.450 €). Wer nach Unterhaltszahlung weniger als 1.750 € hätte, kann die Zahlung entsprechend kürzen.
Wie wird BAföG beim Kindesunterhalt für Volljährige angerechnet?
Nur der Zuschussanteil des BAföG wird als Einkommen des Kindes auf den Bedarf angerechnet. Der rückzahlungspflichtige Darlehensteil bleibt außen vor, da er eine Schuld des Kindes darstellt. Der BAföG-Höchstsatz liegt 2026 bei 992 € monatlich.
Muss ein volljähriges Kind den Unterhalt selbst einklagen?
Ja. Mit dem 18. Geburtstag geht der Unterhaltsanspruch auf das Kind selbst über. Bestehende Titel aus der Minderjährigkeit erlöschen. Das Kind muss zunächst selbst Auskunft über das Einkommen der Eltern verlangen (§ 1605 BGB) und bei Verweigerung eigenständig klagen.
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