Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt nach Scheidung — drei verschiedene Unterhaltsarten, die in Trennungssituationen oft durcheinandergebracht werden. Wer seinen Anspruch kennt oder weiß, was er zahlen muss, hat eine entscheidende Grundlage für alle weiteren Schritte: Der Unterschied zwischen Unterhalt und Ehegattenunterhalt entscheidet darüber, wer wie lange wie viel erhält — und welche Regeln gelten.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen
Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für deine konkrete Situation empfehlen wir
eine Beratung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Was bedeutet „Unterhalt” im deutschen Familienrecht?
Der Begriff „Unterhalt

Ehegattenunterhalt: Die drei Phasen, die du kennen musst
Der Ehegattenunterhalt ist keine einheitliche Größe — er verändert sich je nach Phase der Trennung und Scheidung. Es gibt drei klar voneinander abgegrenzte Abschnitte:
- Familienunterhalt (§ 1360 BGB): Während der Ehe schulden sich Eheleute gegenseitig angemessenen Unterhalt. Dieser Anspruch wird relevant, wenn ein Partner kein oder deutlich weniger Einkommen hat.
- Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB): Ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Der besser verdienende Ehegatte muss dem anderen seinen bisherigen Lebensstandard sichern. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich — auch wenn die Ehe erst kurz war.
- Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569–1586b BGB): Nach der Scheidung. Hier gelten deutlich strengere Regeln: Der Anspruch muss einem gesetzlich definierten Unterhaltstatbestand entsprechen (z. B. Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit).
Besonders wichtig: Der Trennungsunterhalt wird oft unterschätzt. Wer sich trennt, aber noch nicht geschieden ist, hat in der Regel sofort einen Anspruch — und muss diesen auch nicht erst gerichtlich durchsetzen lassen, wenn der andere Partner zahlt.

Unterhalt Ehegattenunterhalt Unterschied: Die entscheidenden Merkmale im Vergleich
Hier liegt die größte Verwirrung: Viele verwechseln Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt oder glauben, beides sei dasselbe. Die Unterschiede sind jedoch erheblich:
| Merkmal | Kindesunterhalt | Ehegattenunterhalt |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 1601 ff. BGB | §§ 1360, 1361, 1569 ff. BGB |
| Wer hat Anspruch? | Minderjährige (und bestimmte volljährige) Kinder | Eheleute / geschiedene Eheleute |
| Ehe Voraussetzung? | Nein — gilt auch für nicht verheiratete Eltern | Ja — nur bei bestehender oder aufgelöster Ehe |
| Berechnung | Düsseldorfer Tabelle 2026 | 3/7-Methode oder Halbteilungsgrundsatz |
| Rang bei Mangelfällen | Höchste Priorität (§ 1609 BGB) | Nachrangig gegenüber Kindesunterhalt |
| Verzichtbar? | Nicht für minderjährige Kinder | Ja, durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung |
Ein zentraler Punkt: Kindesunterhalt hat nach § 1609 BGB den höchsten Rang. Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen für alle Ansprüche nicht reicht (Mangelfall), werden zunächst die Kinder bedacht — der Ehegattenunterhalt kann komplett entfallen.
Berechnung 2026: Wie viel Ehegattenunterhalt steht mir zu?
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts folgt einem klaren Schema. Grundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Partner. Für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB gilt die sogenannte 3/7-Methode:
- Das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen wird um erwerbsbedingte Kosten (Pauschale: 5 %) bereinigt.
- Der Unterhaltsberechtigte erhält 3/7 der Einkommensdifferenz zwischen beiden Partnern.
- Beispiel: Partner A verdient netto 3.000 €, Partner B hat kein Einkommen. Differenz: 3.000 €. Trennungsunterhalt: 3.000 € × 3/7 = ca. 1.285 € monatlich.
Für den nachehelichen Unterhalt (§ 1578 BGB) gilt der Halbteilungsgrundsatz: Beide Partner sollen nach der Scheidung in etwa gleich gestellt werden. Hier fließen aber Eigenverantwortung und Bedürftigkeit stärker ein.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt 2026 laut aktuellen Leitlinien der Oberlandesgerichte in der Regel 1.475 € (erwerbstätig) bzw. 1.275 € (nicht erwerbstätig). Unterhalb dieser Grenze muss kein Unterhalt gezahlt werden.
Wer seinen genauen Anspruch berechnen möchte, sollte die aktuellen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts heranziehen — diese variieren regional leicht. Auf dem laufenden bleibst du mit einem kostenlosen Newsletter zu Unterhalts- und Familienrechtsfragen, der Änderungen bei Tabellen und Selbstbehalten sofort aufgreift.
Nachehelicher Unterhalt: Wann besteht nach der Scheidung noch ein Anspruch?
Nach der Scheidung gilt das Prinzip der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Grundsätzlich soll jeder Ex-Partner selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Ehegattenunterhalt nach Scheidung ist also keine Selbstverständlichkeit — er setzt einen der folgenden gesetzlichen Unterhaltstatbestände voraus:
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Wer ein gemeinsames Kind betreut, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat automatisch Anspruch. Danach ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar — außer wenn Kindeswohl oder besondere Umstände dagegensprechen.
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB): Wer nach der Scheidung aufgrund des Alters keine Arbeit mehr aufnehmen kann.
- Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB): Bei dauerhafter Erkrankung oder Behinderung.
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB): Wenn das eigene Einkommen den ehelichen Lebensstandard nicht erreicht — dieser Anspruch ist zeitlich oft begrenzt.
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): Für eine Berufsausbildung, die wegen der Ehe nicht abgeschlossen wurde.
Gerichte können nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB zeitlich begrenzen oder der Höhe nach herabsetzen — insbesondere bei kurzen Ehen oder wenn keine ehebedingten Nachteile entstanden sind.
Kindesunterhalt 2026: Was die Düsseldorfer Tabelle vorgibt
Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die jährlich angepasst wird. Die Tabelle 2026 staffelt den Unterhalt nach dem Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen und dem Alter des Kindes. Wichtige Eckpunkte:
- Mindestunterhalt 2026:
- Kinder bis 5 Jahre: 482 € monatlich (1. Einkommensstufe)
- Kinder 6–11 Jahre: 554 € monatlich
- Kinder 12–17 Jahre: 649 € monatlich
- Ab 18 Jahre: 693 € monatlich
- Das hälftige Kindergeld (2026: 255 € je Kind) wird auf den Kindesunterhalt angerechnet und mindert den tatsächlich zu zahlenden Betrag.
- Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 2026 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig).
Der entscheidende Unterschied zum Ehegattenunterhalt: Kindesunterhalt kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden und genießt bei der Rangfolge (§ 1609 BGB) absolute Priorität.
Ansprüche prüfen und absichern: So gehst du strukturiert vor
Wer in einer Trennungssituation steckt, steht vor vielen Fragen gleichzeitig. Eine klare Reihenfolge hilft, nichts zu vergessen:
- Trennungsdatum festhalten: Der Trennungsunterhalt beginnt ab dem Tag der Trennung — dieses Datum ist für alle weiteren Schritte relevant.
- Einkommensnachweise sammeln: Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, Steuerbescheide, Rentenbescheide — je vollständiger, desto besser.
- Einkommen des anderen Partners schätzen oder erfragen: Bei konkretem Verdacht auf falsches Auskunftverhalten greift § 1605 BGB — der Auskunftsanspruch über Einkommen und Vermögen.
- Unterhaltsanspruch berechnen: Mit online verfügbaren Rechnern oder mithilfe eines Fachanwalts für Familienrecht eine erste Einschätzung einholen.
- Unterhaltstitel sichern: Einen Unterhaltsanspruch notariell beurkunden oder gerichtlich titulieren lassen — das sichert die Vollstreckung, wenn der andere Partner nicht zahlt.
- Jugendamt einschalten (bei Kindesunterhalt): Das Jugendamt kann bei minderjährigen Kindern kostenlos einen Beistand stellen, der die Unterhaltsforderung durchsetzt.
Wer gut informiert in diese Schritte geht, verhandelt aus einer stärkeren Position — ob außergerichtlich oder vor dem Familiengericht. Aktuelle Änderungen bei Selbstbehalten und Tabellen bekommst du direkt per monatlichem Ratgeber-Newsletter zugeschickt.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Unterhalt und Ehegattenunterhalt?
„Unterhalt” ist der Oberbegriff für alle Zahlungspflichten im Familienrecht — darunter Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Verwandtenunterhalt. Ehegattenunterhalt bezeichnet speziell den Unterhalt zwischen Eheleuten oder geschiedenen Partnern (§§ 1360, 1361, 1569 ff. BGB) und setzt eine bestehende oder frühere Ehe voraus.
Wie lange muss ich nach der Scheidung Ehegattenunterhalt zahlen?
Das hängt vom jeweiligen Unterhaltstatbestand ab. Betreuungsunterhalt läuft mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, kann aber länger bestehen. Gerichte können nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB zeitlich begrenzen — besonders bei kurzen Ehen oder wenn keine ehebedingten Nachteile nachgewiesen werden.
Hat Kindesunterhalt Vorrang vor Ehegattenunterhalt?
Ja. Nach § 1609 BGB haben minderjährige Kinder und bestimmte volljährige Kinder in der Ausbildung den höchsten Unterhaltsrang. Bei einem Mangelfall — also wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht für alle Ansprüche reicht — wird zuerst der Kindesunterhalt bedient, der Ehegattenunterhalt kann vollständig entfallen.
Wie hoch ist der Trennungsunterhalt 2026?
Der Trennungsunterhalt berechnet sich nach der 3/7-Methode: Der Unterhaltsberechtigte erhält 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Partner. Beispiel: Einkommensdifferenz 2.000 € → Trennungsunterhalt ca. 857 € monatlich. Der Selbstbehalt des Pflichtigen liegt 2026 bei 1.475 € (erwerbstätig).
Kann man auf Ehegattenunterhalt verzichten?
Ja — auf Ehegattenunterhalt kann durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung verzichtet werden. Auf Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist ein Verzicht hingegen rechtlich unwirksam, da er dem Kindeswohl widerspricht.
Ab wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB entsteht ab dem Tag der tatsächlichen Trennung. Rückwirkend geltend machen lässt er sich jedoch nur ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunft oder der gerichtlichen Geltendmachung — daher sollte der Anspruch frühzeitig schriftlich geltend gemacht werden.
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